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In der Wintersession 2020 behandelten National- und Ständerat nach dem Nachtrag I, dem Nachtrag IIa und dem Nachtrag IIb schliesslich den zweiten ordentlichen Nachtrag zum Voranschlag 2020. Dabei ging es um ordentlich verbuchte nachträgliche Kosten des Jahres 2020, nicht um die bereits im Nachtrag IIa und IIb abgesegneten ausserordentlichen Corona-bedingten Kosten. Insgesamt lagen zehn Nachtragskredite über CHF 98.2 Mio. vor, wobei 80 Prozent des gesamten beantragten Nachtragskredits auf die Bundesbeiträge an die Ergänzungsleistungen zur AHV (CHF 53 Mio.) und zur IV (CHF 25 Mio.) entfielen. Die Kosten der Ergänzungsleistungen seien in den Kantonen höher ausgefallen als geplant, weshalb auch die diesbezüglichen Kosten für den Bund gestiegen seien, wie Finanzminister Maurer erklärte. Er sah dies als erstes Anzeichen dafür, dass sich die Situation bei den Ergänzungsleistungen verschärfen könnte und Kantone und Gemeinden hier Probleme bekommen könnten. Keiner der Nachträge war umstritten, die FK-NR und die FK-SR hatten sie zuvor einstimmig angenommen – sie fielen denn ob den bereits genehmigten Budgetnachträgen 2020 in der Höhe von CHF 31.9 Mrd. auch kaum ins Gewicht. Zudem konnte die Schuldenbremse 2020 bei einem erlaubten Defizit von CHF 3.4 Mrd. problemlos eingehalten werden, da ein Grossteil der Corona-bedingten Kosten als ausserordentliche Ausgaben verbucht worden waren und somit die Schuldenbremse nicht belasteten. Einstimmig lösten Nationalrat und Ständerat die dafür nötige Ausgabenbremse und nahmen den Bundesbeschluss über den Nachtrag II zum Voranschlag 2020 an (Nationalrat: 183 zu 0 Stimmen; Ständerat: 39 zu 0 Stimmen).

Nachtrag II zum Voranschlag 2020 (BRG 20.042)
Dossier: Bundeshaushalt 2020: Voranschlag und Staatsrechnung

Zwei Wochen, nachdem das Parlament den ausserordentlichen Nachtrag IIb verabschiedet hatte, reichte der Bundesrat im September 2020 den ordentlichen Nachtrag II zum Voranschlag 2020 nach. Dieser beinhaltete zehn Nachtragskredite über CHF 98.2 Mio. und betraf insbesondere die Bundesbeiträge an die Ergänzungsleistungen zur AHV (CHF 53 Mio.) und zur IV (CHF 25 Mio.). So nähmen die Bezüge von Ergänzungsleistungen in den Kantonen im Jahr 2020 voraussichtlich stärker zu als erwartet, wodurch auch die Ausgaben des Bundes, der 5/8 der Kosten übernimmt, anstiegen. Weitere Kreditposten betrafen die Frontex (CHF 7.1 Mio.), deren Budget voraussichtlich erhöht werde; die Hochseeschifffahrt (CHF 4 Mio.), bei der eine weitere Bürgschaft gezogen worden sei; die Zollverwaltung (CHF 3 Mio.), die aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids zur Besteuerung von Cannabisblüten die Erträge sowie Zinsen aus der Tabaksteuer zurückerstatten muss.
Neben diesen Nachtragskrediten beantragte der Bundesrat auch einen Verpflichtungskredit für die Beschaffung von Arzneimitteln (CHF 30 Mio.). Da der Bund diese nicht mehr direkt beschaffe, sondern den Lieferfirmen eine Abnahmegarantie gebe, entstünden mehrjährige Verpflichtungen, erklärte der Bundesrat. Weiter wollte er eine Kreditverschiebung von der Armeeapotheke für die Beschaffung von Sanitätsmaterial hin zur Finanzierung der Covid-Testkosten vornehmen. Statt der 8000 Tests täglich, die im Rahmen des Nachtrags IIb finanziert worden waren, führe der Bund derzeit 12'000 Tests täglich durch. Obwohl er die Testkosten gesenkt habe, entstünde dadurch noch immer ein Finanzbedarf. CHF 15.6 Mio. aus nicht ausgeschöpften Voranschlagskrediten 2019 sollten schliesslich in verschiedenen Bundesämtern zur Bildung von zweckgebundenen Reserven eingesetzt werden, wozu aufgrund der verspäteten Behandlung der Staatsrechnung 2019 eine Kreditübertragung nötig wurde.

Nachtrag II zum Voranschlag 2020 (BRG 20.042)
Dossier: Bundeshaushalt 2020: Voranschlag und Staatsrechnung

Im August 2020 folgte die Botschaft zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts zur Umsetzung derjenigen strukturellen Reformen in der Bundesverwaltung, die eine Gesetzesänderung benötigten. Ziel dieses Mantelerlasses war es, den Bundeshaushalt zu entlasten, wobei jedoch unklar blieb, wie hoch diese Entlastung wirklich ausfallen würde. Dies hänge von der Teuerung ab, erklärte der Bundesrat in der Botschaft. Geändert werden sollten folgende Gesetzesbestimmungen:

Die Bürgschaftsbestimmungen verschiedener Bundesgesetze standen als Reaktion auf die Aufarbeitung der Hochseeschifffahrtskrise zur Debatte. In deren Rahmen hatte die FinDel dem Bundesrat empfohlen, zukünftig auf weitere Solidarbürgschaften zu verzichten und bestehende in einfache Bürgschaften umzuwandeln. Vorhandene Gesetzesgrundlagen für Bürgschaften im Kulturförderungsgesetz, im Filmgesetz und im Umweltschutzgesetz sollten im Rahmen der aktuellen Vorlage aufgehoben werden, da sie in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht angewendet würden.

Die Änderung des Geoinformationsgesetzes war nötig geworden, weil die Regelungen zu den Beiträgen an subventionsberechtigte Arbeiten der Kantone an vier verschiedenen Orten aufgeführt waren (Bundesgesetz GeoIG, Verordnung der Bundesversammlung FVAV, zwei Verordnungen des Bundesrates GeoIV, VAV). Problematisch war dabei insbesondere das FVAV, da die Bundesversammlung eigentlich keine Detailregelungen vornimmt. Weil sich die amtliche Vermessung rasch wandle und unter anderem auch das alte Datenmodell abgelöst werden solle, sollte zukünftig der Bundesrat für die entsprechenden Regelungen zuständig sein und die Neuregelung entsprechend ausserhalb des FVAV in einer Verordnung des Bundesrates zu liegen kommen.

Mit der Änderung des Subventionsgesetzes sollten zwei von der EFK entdeckte Lücken bei der Subventionierung geschlossen werden: Erstens sollte die Auskunftspflicht von Subventionsempfängerinnen und -empfängern auf Dritte ausgedeht werden, sofern diese von den Empfängerinnen und Empfängern zur Aufgabenerfüllung beigezogen wurden. Zweitens sollten die Subventionsbehörden die Prüfung der Verwendung der Gelder basierend auf einem zu erstellenden Prüfkonzept vornehmen.

Da zahlreiche steuerpflichtige Herstellerinnen und Hersteller von Tabakprodukten die monatliche Steueranmeldung auch nach der letzten Mahnung nicht vornehmen, sollten diese durch eine Änderung des Tabaksteuergesetzes zukünftig veranlagt werden können, wie es zum Beispiel bei der Biersteuer bereits der Fall sei.

Änderungen waren auch im Eisenbahngesetz und im Bahninfrastrukturfondsgesetz vorgesehen: Die Finanzierung des BIF durch den Bundeshaushalt und die Mineralölsteuern sei aktuell abhängig vom realen BIP sowie vom Bahnbau-Teuerungsindex, erklärte der Bundesrat. Da die Bahnbauteuerung in den letzten Jahren durchschnittlich 0.2 Prozentpunkte höher gewesen sei als die Konsumentenpreisteuerung, seien die BIF-Einlagen schneller gestiegen als die Bundeseinnahmen, was zu mehr gebundenen Ausgaben geführt habe. Deshalb schlug der Bundesrat zwei Varianten für eine Änderung der Finanzierung vor: Entweder sollte nur die Hälfte der Veränderung des realen BIP angerechnet werden oder die Teuerung sollte nicht mehr aufgrund der Bahnbauteuerung, sondern aufgrund des LIK angerechnet werden. Der Bundesrat bevorzugte die zweite Variante, da dadurch die Verdrängung anderer Ausgaben aus dem Bundeshaushalt unterbunden werden könne, solange der LIK in etwa der Bahnbauteuerung entspreche.
Ein weiterer Punkt betraf die Darlehen für Investitionen in die Bahninfrastruktur; diese sollten zukünftig vollständig in den BIF übertragen werden können, was bisher nicht möglich gewesen war.

Die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post-und Fernmeldeverkehrs wurde einerseits aufgrund der komplizierten, aufwändigen und intransparenten Gebührenstruktur des Dienstes ÜPF nötig. Zukünftig sollten die entsprechenden Leistungen neu über Pauschalen abgerechnet werden können, die überdies aufgrund des auch nach der Schaffung des BÜPF weiter bestehenden tiefen Kostendeckungsgrades mit der Zeit erhöht werden sollten. Andererseits hatte sich die Arbeitsgruppe Finanzierung FMÜ, welche der Bundesrat mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt hatte, auch an der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Analyse der Überwachungsdaten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF gestört; eine solche sollte entsprechend ebenfalls geschaffen werden.

Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts (BRG 20.067)

Die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts dauerte von September bis Dezember 2019, wobei 62 Antworten eingingen. Es beteiligten sich alle Kantone, fünf in der Bundesversammlung vertretene Parteien sowie 31 Organisationen und Verbände. Einerseits wurden zwar regelmässige Aufgabenüberprüfungen, Effizienzsteigerungen und die Schaffung neuer Handlungsspielräume im Bundesbudget begrüsst, insbesondere die Bürgerlichen erachteten das Projekt aber als wenig ambitiös. Zudem wurde daran erinnert, dass die Änderungen kostenneutral sein sollten, es nicht zu Lastenverschiebung zu den Kantonen und Privaten kommen sollte und die Umsetzungskosten verhältnismässig sein müssten.
Die einzelnen zu ändernden Gesetze kamen bei den Vernehmlassungsteilnehmenden ganz unterschiedlich an. Kaum auf Widerstand stiess die Änderung des Tabaksteuergesetzes. Hier sollte die Möglichkeit geschaffen werden, bei verspäteten Steuerdeklarationen eine Steuerveranlagung nach Ermessen durchzuführen. Dagegen wehrte sich einzig der Kanton Tessin, der darauf hinwies, dass das Tabakproduktegesetz gerade vom Parlament behandelt werde und das Ende dieser Behandlung abgewartet werden solle.
Kaum ablehnende Stellungnahmen, aber doch einige Vorbehalte wurden zur Anpassung des Geoinformationsgesetzes angebracht. Dieses wollte die Steuerung der amtlichen Vermessung mit Programmvereinbarungen stärken, wobei die ebenfalls geplanten Mittelverschiebungen jedoch nicht der Strategie der amtlichen Vermessung 2020-2023 entsprächen, wie kritisiert wurde. Der Kanton Waadt wehrte sich zudem gegen den Verlust der Mitsprachemöglichkeit durch die neue Regelung.
Ähnlich erging es dem Subventionsgesetz, gemäss dem beitragsgewährende Bundesämter neu risikoorientierte Prüfkonzepte erstellen sollten. Hier wurden Befürchtungen zu Kosten und Nutzen der Subventionsüberprüfung geäussert.
Kritischer wurden die Änderungen des Eisenbahngesetzes und des Bahninfrastrukturfondsgesetzes bezüglich der Darlehen und der Indexierung der BIF-Einlagen kommentiert. Neu sollten sämtliche Darlehen für Investitionen in die Bahninfrastruktur in den BIF übertragen werden, was Befürchtungen vor einer Trennung von Betrieb und Infrastruktur laut werden liess.
Besonders viele Vorbehalte wurden bezüglich der Vereinfachung der Finanzierung der Post- und Fernmeldeüberwachung (ÜPF) durch die Einführung von Pauschalen laut. So sei etwa nicht klar, wie die Pauschalisierung zu Kosteneinsparungen führen und die Erhöhung des Kostendeckungsgrades ermöglichen solle. Mehrfach kommentiert wurde auch die Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen, die entweder gelobt oder kritisiert wurde.

Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts (BRG 20.067)

Tranken Schweizer Konsumenten Hochprozentiges, dann am liebsten Produkte aus dem Ausland. Die importierten gebrannten Wasser erreichten im Jahre 2012 nach Angaben der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) einen Marktanteil von 82%. Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes sorgte die Zustimmung beider eidgenössischer Räte zu einem Minderheitsantrag im Spirituosensteuergesetz (SpStG) für Aufsehen, der mit einem Systemwechsel die Wettbewerbsposition der inländischen Brenner stärken wollte. Die Besteuerung sollte demnach nicht mehr in Abhängigkeit der Produktion reinen Alkohols, sondern im Rahmen einer reduzierten Ausbeuteformel gemäss dem verwendeten Obst erfolgen. Der Bundesrat wies vergebens auf die völkerrechtliche Inkompatibilität und die Verfassungswidrigkeit einer solchen Regelung hin.

Alkoholgesetzes

Anfang 2012 hatte der Bundesrat seine Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes vorgelegt. Das gegenwärtig gültige Gesetz stammt aus dem Jahr 1932 und entspricht trotz vieler Teilrevisionen den heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr. Das Alkoholgesetz soll in der neuen Fassung durch zwei Erlasse ersetzt werden: einem neuen Spirituosensteuergesetz und einem Alkoholhandelsgesetz. Normen über die Verbrauchssteuern, den Import von Ethanol – bis anhin in der alleinigen Kompetenz des Bundes – und die Reallokation von mehreren Bewilligungen gehen im neuen Spirituosensteuergesetz (SpStG) auf; Regelungen über den Handel und den Ausschank von alkoholischen Getränken und die Werbung werden im neuen Alkoholhandelsgesetz (AlkHG) vereint. Neu wird im AlkHG auch ein sogenanntes Nachtregime umschrieben, welches in der Nacht anwendbare Massnahmen subsumiert. Damit sollen Billigstpreisangebote in Zeiten verunmöglich werden, in der sich der problematische Alkoholkonsum mutmasslich abspielt. Überdies sollen gesetzliche Grundlagen für Testkäufe geschaffen werden, um Unsicherheiten über die Frage ihrer Zulässigkeit zu beenden. Das AlkHG soll eine schweizweit einheitliche Grundlage zur Regulierung des Handels mit alkoholischen Getränken schaffen, wobei den Kantonen zugestanden wird, weitergehende Bestimmungen vorzusehen. Das bereits 2010 durchgeführte Vernehmlassungsverfahren stellte der Gesetzesrevision mehrheitlich gute Noten aus. Die Vernehmlasser liessen sich jedoch in zwei Lager einteilen: Während Städte und Gemeinden die Änderungen begrüssten und die Präventionsmassnahmen zum Teil sogar als zu schwach empfanden, stellten sich Kreise der Wirtschaft vor allem gegen das AlkHG. Das SpStG wurde mit seiner Liberalisierung des Ethanolmarktes mehrheitlich gutgeheissen, gleichwohl gab es Kritik zur Höhe der Spirituosensteuern.

Im März des Berichtsjahres wurden die beiden Gesetzesvorlagen im Ständerat als Erstrat behandelt. Dessen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) hatte in beiden Fällen ohne Gegenstimmen dem Rat Eintreten beantragt. Die Eintretensdebatte war geprägt von zahlreichen Voten, welche die Berechtigung der Gesetzesvorlage unterstrichen. Inhaltlich bewegte das neue Spirituosensteuergesetz stärker als das Alkoholhandelsgesetz. Drei Punkte wurden wiederholt vorgebracht: Es herrschte Einigkeit über eine Zunahme exzessiven Alkoholkonsums, insbesondere unter Jugendlichen. Als problematisch wurden vor allem Hospitalisierungen aufgrund von Alkoholvergiftungen betrachtet, welche nicht nur gesundheitsschädigend sind, sondern auch hohe Kosten zur Folge haben. Ein zweites Thema war der Schutz einheimischer Alkoholproduzenten, und als dritter Punkt wurde das Verhältnis zwischen Restriktion und Repression diskutiert, vorwiegend jedoch unter der Maxime einer griffigen Präventionswirkung. Einige Votanten forderten Einzelmassnahmen, wie beispielsweise Ständerat Levrat (sp, FR), welcher sich für ein Verbot des Verkaufs von hochprozentigen Alkoholprodukten zu Billigstpreisen einsetzte. Seitens der SGK des Ständerates äusserte sich Sprecherin Egerszegi (fdp, AG). Sie betonte, dass im Sinne der öffentlichen Gesundheit Handlungsbedarf bestehe. In ihrem Votum stellte sie fest, dass den Kantonen entsprechende Mittel zugestanden werden müssten. Gleichzeitig sprach sie sich für eine sorgfältige Regulierung der Genussmittel aus, wobei einer Diskrepanz zwischen der Behandlung illegaler Drogen und dem Missbrauch legaler Drogen vorgebeugt werden müsse. Die Detailberatung war durch einen Minderheitsantrag Baumann (cvp, UR) geprägt, welcher durch eine Ausbeutebesteuerung in Form eines Rabattsystems die einheimischen Betriebe, namentlich kleine und mittlere Brennereien, schützen wollte. Damit sollen ähnliche Bedingungen wie in Deutschland und Österreich geschaffen werden. Die Änderung wurde mit 22 zu 13 Stimmen recht deutlich gutgeheissen. Sie bedeutet einen neuen Artikel 17a mit der Festschreibung der genannten Steuer sowie eine Anpassung sieben weiterer Artikel. Mit einem weiteren Minderheitsantrag Levrat (sp, FR) sollte die Alkoholsteuer pro Liter reinen Ethanols von bis anhin CHF 29 auf CHF 35 erhöht werden. Drei Franken davon sollten einen Teuerungsausgleich bewirken, mit den weiteren drei Franken sollten Ausfälle aufgrund der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Steuerbefreiungen ausgeglichen werden. Mit dieser Massnahme sollte sichergestellt werden, dass der „Alkoholzehntel“ auf dem bisherigen Niveau gehalten werden kann und die so generierten Gelder für die Alkoholprävention in den Kantonen weiterhin ausreichen. Der Bundesrat hatte in seinem Gesetzesentwurf keine Erhöhung vorgesehen. Der Status quo – der auch im Gesetz weiterhin so belassen werden sollte – obsiegte in der Abstimmung mit 23 zu 21 Stimmen knapp gegen den Minderheitsantrag. Ein Minderheitsantrag Zanetti (sp, SO) ging in eine ähnliche Richtung, stellte jedoch lediglich eine redaktionelle Änderung dar: Der Bundesrat sollte verpflichtet werden, die Alkoholsteuer der Teuerung anzupassen, und dies nicht nur „können“. Die „muss“-Formulierung unterlag im Plenum jedoch ebenfalls mit 17 zu 24 Stimmen. Weitere Minderheitsanträge, unter anderem eine Steuerbefreiung von bis zu zehn Litern des zum Eigengebrauch hergestellten Alkohols, blieben chancenlos. In der Gesamtabstimmung wurde das SpStG mit 23 zu acht Stimmen angenommen und mit den vorgenommenen Änderungen an den Nationalrat überwiesen.

Die Detailberatung des Alkoholhandelsgesetzes (AlkHG) gestaltete sich ähnlich lebhaft. Aufgrund eines ersten Gegenantrags befasste sich die kleine Kammer mit Bestimmungen über die Werbung für alkoholische Getränke, wobei wie vom Bundesrat vorgesehen und der Kommission gestützt, alkoholische Getränke im Allgemeinen und Spirituosen als Erzeugnisse separat behandelt werden sollten. Eine Minderheit Levrat (sp, FR) wollte dies explizit ausschliessen und generelle Erlasse zu alkoholischen Getränken formulieren. Kommissionssprecher Graber (cvp, LU) räumte ein, dass die Kommission versucht hatte, diese Vereinigung zu vollziehen, jedoch letztlich davon absah, weil eine Vereinigung diverse Probleme nach sich gezogen hätte. Der Minderheitsantrag unterlag klar, womit sich der Rat in diesem Punkt für die Version der Regierung aussprach. Umstritten war auch eine Norm über die Weitergabe von Alkohol an altersmässig nicht abgabeberechtigte Jugendliche. Ein entsprechender Minderheitsantrag Keller-Sutter (fdp, SG) wollte das Verbot der Weitergabe von Alkohol mit der Absicht, die Altersbeschränkung zu umgehen, aus dem Gesetz streichen. Sie erachtete es als nicht vollziehbar, weil die Strafverfolgungsbehörden diese Absicht der Weitergabe kaum beweisen könnten. Der Antrag war jedoch chancenlos. Ein weiterer Minderheitsantrag Levrat (sp, FR) beinhaltete die Festsetzung eines Mindestpreises für Alkohol. Diese Massnahme, welche vor allem im Sinne der Prävention von Alkoholmissbrauch unter Jugendlichen wirken sollte, führte zu einer längeren Debatte um Verantwortlichkeit, Wirtschaftsfreiheit, tangierte Kundschaft und profitierende Händler sowie über Einkaufstourismus im Falle eines billigeren Alkoholpreises im benachbarten Ausland. Die Idee eines alkoholgehaltabhängigen Mindestpreises, der unter Berücksichtigung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit festgesetzt werden soll, obsiegte mit 19 zu 18 Stimmen bei zwei Enthaltungen hauchdünn. Weiter sprach sich der Ständerat entgegen dem Kommissionsantrag für ein Verkaufsverbot von Alkohol im Detailhandel zwischen 22.00 und 6.00 Uhr aus, verbot jedoch die Gewährung von Zugaben oder anderen Vergünstigungen, beispielsweise sogenannten Happy Hours, nicht. Zur Regelung von Testkäufen äusserte sich Ständerat Schwaller (cvp, FR), welcher die Haftungsfrage zugunsten des Verkaufspersonals entschärfen und stattdessen die Unternehmen in die Pflicht nehmen wollte. Der Antrag wurde gutgeheissen. Mit 33 Stimmen wurde die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig der grossen Kammer überwiesen.

Mit einer Reihe von Änderungsanträgen gelangten die beiden Gesetzesvorlagen im September in den Nationalrat. Vor der Eintretensdebatte standen drei Rückweisungsanträge im Raum. Nationalrätin Ingold (evp, ZH) wollte beide Vorlagen zurückweisen, da sie Widersprüche und Inkohärenzen beinhalteten; Lorenz Hess (bdp, BE) verlangte die Rückweisung, weil eine verfassungskonforme Regelung der Spirituosen sowie eine wirksame Prävention des Handels mit Alkohol fehle; und Nationalrat Rutz (svp, ZH) wollte nur das Alkoholhandelsgesetz zurückweisen, mit der Begründung, das Parlament solle zuerst eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung von Bier und Wein beraten. Die Eintretensdebatte war von zahlreichen Wortmeldungen geprägt, wobei vor allem von der Ratslinken Kritik laut wurde. Allen voran äusserte sich Nationalrat Jans (sp, BS) für die SP-Fraktion pointiert und nannte das Resultat der Kommissionsberatungen einen „Scherbenhaufen“. Statt eine präventive Wirkung zu erzielen, begünstige die Gesetzesvorlage die Alkoholwirtschaft und mit der vorgesehenen Ausbeutebesteuerung sei ein Monster kreiert worden, welches den Verwaltungsaufwand aufblähe. Eintreten war indes sowohl in der zuständigen WAK als auch im Ratsplenum unbestritten. Sämtliche Rückweisungsanträge wurden trotz teilweise geschlossener Unterstützung der SP-, der GLP- und der BDP-Fraktion abgelehnt. In der Detailberatung standen sich jeweils die Kommissionanträge – meistens auf Annahme gemäss Entwurf des Ständerates – und diverse Minderheitsanträge gegenüber. Die Diskussion umfasste ähnliche Schwerpunktthemen wie die Beratung im Ständerat: Prävention, Verkaufseinschränkungen, Besteuerung und nicht zuletzt redaktionelle Details um Wortlaut und Definitionen einzelner Bestimmungen. Das Nachtverkaufsverbot, welches vom Bundesrat vorgesehen und vom Ständerat unterstützt worden war, wurde auf Antrag der WAK aufgehoben. Der Nationalrat wollte damit verhindern, dass alle Konsumenten wegen einiger Risikotrinker in ihrer Freiheit eingeschränkt werden. Ein Happy-Hour-Verbot, wie es der Ständerat bereits aus dem Bundesratsentwurf gekippt hatte, war auch in der Volkskammer mit 105 zu 74 Stimmen chancenlos. Mit 122 zu 50 Stimmen ebenfalls deutlich abgelehnt wurden im Nationalrat Mindestpreise für Alkoholika. Ein verschärftes Werbeverbot für alkoholische Getränke wurde von der bürgerlichen Mehrheit im Rat ebenfalls abgelehnt. Damit hatte der Nationalrat einerseits die vom Ständerat vorgenommenen Verschärfungen wieder relativiert und damit das Alkoholhandelsgesetz weniger auf Jugendschutz ausgelegt, andererseits blieb der Nationalrat auf der Linie der Standesvertreter, indem das Konzept der Ausbeutebesteuerung im Spirituosenbesteuerungsgesetz beibehalten werden soll. Ebenfalls Ja sagte der Nationalrat zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Testkäufe, mit denen geprüft wird, ob sich die Verkaufsstellen an die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Mindestalter für den Erwerb von Alkohol halten. In der Gesamtabstimmung wurde das AlkHG mit 121 zu 59 Stimmen gegen den Willen von SP, Grünen und EVP dem Ständerat übergeben, das SpStG wurde mit 97 zu 80 Stimmen angenommen. Die Beratungen zur Differenzbereinigung im Ständerat fanden nicht mehr im Berichtsjahr statt.

Nach den Beschlüssen des Nationalrates wurde im Herbst in zwei Sitzungen der ständerätlichen WAK das weitere Vorgehen besprochen. Bei den Differenzen zum Alkoholhandelsgesetz wollte die Kommission an ihrer ursprünglichen Position bezüglich des Verkaufsverbots für alkoholische Getränke von 22.00 bis 6.00 Uhr festhalten und somit dem Antrag des Bundesrates folgen. Die Kommissionsmehrheit war überzeugt, dass diese Massnahme sowohl den Jugendschutz verstärke, als auch die Sicherheitssituation in städtischen Zentren verbessere. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass diverse Kantons- und Stadtregierungen sowie die Gesundheitsdirektorenkonferenz nachdrücklich ein Nachtverkaufsverbot forderten. Demgegenüber wollte die Kommission die Einführung eines vom Alkoholgehalt abhängigen Mindestpreises fallen lassen. Es wurde davon ausgegangen, dass diese Massnahme den Einkaufstourismus begünstigen und die inländische Produktion schwächen würde. In der Frage um die Besteuerung von Alkoholika forderte die Kommission von der Verwaltung vertiefte Informationen über die Ausgestaltung einer Ausbeutefinanzierung, bevor eine Sitzung im November einen Beschluss herbeiführen sollte. Dabei wurde bestätigt, was im Nationalrat und von Bundesrätin Widmer-Schlumpf bereits befürchtet worden war: Eine Ausbeutebesteuerung würde völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz gegenüber dem Ausland verletzen und mehrfach in nicht zu rechtfertigender Weise gegen die Bundesverfassung verstossen. Daraufhin beauftragte die Kommission die Verwaltung, eine alternative Regelung auszuarbeiten. Vor dem Hintergrund, dass beide Räte das System der Ausbeutebesteuerung grundsätzlich befürworteten, soll eine ähnliche Besteuerungsformel erarbeitet werden, welche einerseits die höheren Produktionskosten in der Schweiz zu kompensieren vermag und andererseits die ökologisch wertvollen Hochstammbäume schützt und fördert. Mit diesem Auftrag wurden die Beratungen erneut unterbrochen, womit sich auch die WAK des Ständerates erst im Folgejahr wieder um die Alkoholgesetzgebung kümmern wird.

Alkoholgesetzes

Im August eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes. Die Landesregierung verfolgte in den letzten Jahren das Ziel, die Tabaksteuerbelastung schrittweise dem Niveau der Europäischen Union (EU) anzunähern. Mit der Vorlage sollte der Bundesrat die Kompetenz erlangen, den Preis für eine Zigarettenpackung der meistverkauften Preisklasse von aktuell 8.20 Franken bis auf maximal elf Franken zu erhöhen. Die Einnahmen aus der Tabaksteuer wurden zweckgebunden für die Finanzierung des Bundesbeitrages an die AHV sowie an die Ergänzungsleistungen eingesetzt.

Änderung des Tabaksteuergesetzes.

Der Bundesrat legte dem Parlament einen Mantelerlass über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen vor. Dieses neue Bundesgesetz geht auf eine Motion Kaufmann (svp, ZH) aus dem Jahr 2006 zurück. Mit einer Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung soll es ermöglicht werden, in Zukunft auch bei der Ankunft aus dem Zollausland abgabefrei einzukaufen. Der Nationalrat befasste sich als Erstrat mit dem Geschäft. Nachdem ein Nichteintretens- und ein Rückweisungsantrag der Ratslinken gescheitert war, wurde das Gesetz ohne weitere Diskussion nach dem Entwurf des Bundesrates verabschiedet. Im Ständerat wurde der Zweck eines solchen Gesetzes von den Sozialdemokraten erneut hinterfragt. Die Präventionsbemühungen des Bundes würden unterlaufen, wenn nun staatlich gefördert Alkohol und Tabak verkauft würde. Allerdings passierte das Gesetz auch den Ständerat und wurde in der Schlussabstimmung von beiden Raten angenommen.

Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen

Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes schickte der Bundesrat zwei Gesetzesentwürfe in die Vernehmlassung. Das Alkoholgesetz aus dem Jahr 1932 gehöre zu den ältesten Bundesgesetzen und werde trotz mehrerer Teilrevisionen den heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Realitäten nicht mehr gerecht. Neu soll ein Spirituosensteuergesetz (SStG) und ein Alkoholgesetz (AlkG) geschaffen werden. Mit der Aufteilung liessen sich im Bereich der Spirituosensteuer Konflikte zwischen fiskal- und gesundheitspolitischen Zielen reduzieren und im Bereich des Marktes mit alkoholischen Getränken eine kohärente Regulierungspolitik sicherstellen, so der Bundesrat in seiner Botschaft. Das SStG soll neu nur noch die Erhebung und Kontrolle der Verbrauchssteuer auf Spiritousen bzw. Ethanol zu Konsumzwecken regeln und wird konsequent auf fiskalische Interessen ausgerichtet. Der Spirituosen- und Ethanolmarkt soll laut dem Willen des Bundesrates liberalisiert werden: Dazu verzichtet der Bund auf drei Bundesmonopole (Importmonopol auf Ethanol, Herstellungsmonopol auf Ethanol, Herstellungsmonopol auf Spirituosen) und die Steuer- und Kontrollsysteme sollen vereinfacht und entschlackt werden. Der Entwurf des Alkoholgesetzes regelt den Handel für alle alkoholischen Getränke mit einheitlichen Bestimmungen, welche den Jugendschutz verfolgen. Damit soll die Grundlage für eine kohärente Alkoholpolitik geschaffen werden.

Totalrevision des Alkoholgesetzes Neu soll ein Spirituosensteuergesetz (SStG) und ein Alkoholgesetz (AlkG) geschaffen werden.

Der Nationalrat befasste sich als Erstrat mit der Ende 2007 vom Bundesrat beantragten Änderung des Tabaksteuergesetzes. Eine Kommissionsminderheit aus der SVP beantragte Rückweisung an den Bundesrat mit der Auflage, keine weitere Steuerbelastung für die Konsumenten vorzusehen; deshalb sollte dem Bundesrat auch die Kompetenz verweigert werden, in Eigenregie Steuererhöhungen für Tabakwaren festzulegen. Das links-grüne Lager sprach sich gegen den Rückweisungsantrag aus, bedauerte aber, dass die Revision nicht konsequent genug erfolge. Insbesondere stünden die fiskalischen Aspekte mehr im Vordergrund als die gesundheitspolitischen; auch sei die Angleichung an die Besteuerung in der EU nicht konsequent vollzogen; Zigarren und Zigarillos würden weiterhin klar weniger hoch besteuert als im EU-Raum, zudem gebe es Ausnahmen, etwa bei den gesundheitlich nicht weniger problematischen Produkten des Schnupf- und Kautabaks. Da kein Antrag auf Nichteintreten gestellt worden war, wurde dieses stillschweigend beschlossen. Der Rückweisungsantrag der SVP wurde mit 106 zu 59 Stimmen klar abgelehnt, wobei sich die FDP allerdings gespalten zeigte.

In der Detailberatung beantragte Meier-Schatz (cvp, SG) mit Unterstützung des links-grünen Lagers, den Kau- und Schnupftabak bei der Besteuerung dem Feinschnitttabak gleichzustellen. Sie argumentierte, wenn man es mit der Prävention und dem Jugendschutz ernst meine, dürfe man keine Differenzierung nach Produkten akzeptieren. Bundesrat und Kommissionsmehrheit machten demgegenüber geltend, Kau- und Schnupftabak seien Nischenprodukte und würden beispielsweise im Nachbarland Deutschland gar nicht besteuert, weshalb es einfach wäre, sich diese Produkte im Ausland zu besorgen. Der Antrag wurde mit 85 zu 72 Stimmen abgelehnt.

Wie bereits in der Eintretensdebatte angekündigt, wollte die SVP die Kompetenz des Bundesrates zur Vornahme von Steuererhöhungen beschneiden, indem für alle Tabakprodukte die Belastung nur bis 80% der 2003 geltenden Sätze zugelassen werden sollte. Bundesrätin Widmer-Schlumpf machte darauf aufmerksam, dass dieses Begehren gar nicht umsetzbar wäre, da mit dieser Revision mit Ausnahme der Zigaretten die gesamte Steuerstruktur verändert werde. Schelbert (gp, LU) wollte hingegen, dass bei den Zigaretten die Erhöhungskompetenz um 80% des Bundesrates nicht mit Stichdatum 2003 erfolgt, sondern neu ausgehend von den Steuersätzen, die bei Inkraftsetzung des Gesetzes gelten. Damit würde der Bundesrat die Kompetenz erhalten, den Preis der Zigarettenpäckchen in den nächsten Jahren nicht nur um 0.60 Fr. zu erhöhen, wie dies aufgrund der seit 2003 erst zu 50% ausgeschöpften Kompetenz möglich ist, sondern um 2.30 Fr. Beide Anträge wurden recht deutlich abgelehnt.

Mit einem Einzelantrag wollte Donzé (evp, BE) dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, einen Mindestpreis für Zigaretten festzulegen, um so genannte Lockvogel-Angebote der Hersteller zu verunmöglichen, die sich insbesondere an Jugendliche richten. Bundesrätin Widmer-Schlumpf plädierte dafür, den Antrag abzulehnen, da es zu einer unstatthaften Einmischung in den freien Markt führen würde, worauf dieser mit 123 zu 40 Stimmen abgeschmettert wurde. Einzig die GP votierte geschlossen dafür, die CVP mehrheitlich.

Um eine Grundsatzfrage ging es beim Antrag aus dem links-grünen Lager, den Anteil an der Tabaksteuer, der heute der Subventionierung des inländischen Tabakanbaus dient, in den Tabakpräventionsfonds umzuleiten. Der Sprecher der Minderheit bezeichnete die heutige Regelung als pervers: Je rund 18 Mio Fr. jährlich flössen heute einerseits in den Präventionsfonds sowie andererseits in die Unterstützung des Anbaus; das sei, als würde man die Brandstifter und danach die Feuerwehr gleichzeitig finanzieren. Zudem hätten die Tabakanbauer (rund 330 Betriebe in der Schweiz) eine Abnahmegarantie sowie eine Zusicherung, dass man für ihre Produkte den dreifachen Welthandelspreis bezahle. In den Übergangsbestimmungen des Gesetzes wollte die Minderheit den Tabakanbauern während zweier Jahre die bisherigen Subventionen für eine Umstellung des Betriebs zur Verfügung stellen. Der Antrag stiess auf wenig Zustimmung. Selbst die sonst gesundheitspolitisch aktive CVP betonte, hier gehe es nicht um ein Präventions-, sondern um ein Steuergesetz; zudem seien die Interessen der Tabakanbauer zu berücksichtigen. Auch SVP und FDP machten sich für die inländische Tabakproduktion stark. Weil auch der Bundesrat sehr deutlich für Ablehnung plädierte, da dies das Ende des einheimischen Tabakanbaus bedeuten würde, wurde der Antrag mit 101 zu 62 zu Stimmen klar verworfen. Der Entwurf wurde in der Gesamtabstimmung schliesslich mit 99 zu 69 Stimmen angenommen. Die SP- und die SVP-Fraktion zeigten sich allerdings unzufrieden über das Gesetz.

Im Ständerat wurde das Eintreten nicht bestritten. Obgleich sie keine entsprechenden Anträge stellten, nahmen doch drei Votantinnen die Argumente der Minderheit des Nationalrats wieder auf. Forster (fdp, SG) und Diener (glp, ZH) bedauerten, dass sich der Bundesrat und die Mehrheit der grossen Kammer gegen Mindestpreise für Zigaretten gewehrt hätten, da in den letzten Jahren der Markt von Billigzigaretten und der Abgabe von etablierten Marken zu Dumpingpreisen richtiggehend überschwemmt worden sei, was eindeutig Jugendliche mit beschränkten finanziellen Mitteln anlocke; die Branche versuche so, den Rückgang des Tabakkonsums auszugleichen. Fetz (sp, BS) geisselte erneut die „Doppelmoral“, welche Tabakbauern und Tabakprävention im gleichen Umfang subventioniere. Beim Kompetenzrahmen für die Steuererhöhungen wollte die Kommission den im Nationalrat unterlegenen Antrag Schelbert (gp, LU) wieder aufnehmen (+80% auf dem bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Preis), unterlag aber mit 19 zu 18 Stimmen ganz knapp einem Antrag Hess (fdp, OW), seines Zeichens Präsident der Vereinigung des Schweizerischen Tabakwarenhandels, der dafür plädierte dem Nationalrat zu folgen. In der Gesamtabstimmung passierte der Entwurf mit 21 zu 1 Stimmen bei 5 Enthaltungen, worauf das Gesetz noch vor Ende Jahr definitiv verabschiedet werden konnte.

Änderung des Tabaksteuergesetzes

Ende Jahr legte der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vor. Die Steuerstruktur für Zigaretten war mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung bereits im Jahr 1996 EU-kompatibel geworden. Dies sollte nun mit der Revision auch für alle anderen Tabakwaren (z.B. Stumpen, Zigarren und Schnitttabak) geschehen. Gleichzeitig sollte die Steuerbelastung leicht heraufgesetzt und dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, diese bei Bedarf weiter zu erhöhen. Bei der leichten Steuererhöhung auf Zigarren und Zigarillos und der markanten Steuererhöhung auf Feinschnitttabak standen gesundheitspolitische Ziele im Vordergrund. Auf die Festlegung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten wurde vorerst verzichtet, allerdings soll sich die Steuerbelastung in moderaten Schritten und über mehrere Jahre hinaus der EU-Mindestbelastung annähern. Die Botschaft war in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen.

Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Parlament verabschiedete das Bundesgesetz über die Biersteuer (BStG). Dieses löst den Bundesratsbeschluss von 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer ab, der seit 1937 nur noch für Bier gilt. Neu bemisst sich die Steuer nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Im Ständerat war Eintreten unbestritten. Gegen den Antrag der Kommissionsmehrheit lehnte es der Rat in der Detailberatung ab, die Steuersätze auf Bier nach Alkoholgehalt abgestuft zu senken und Mindereinnahmen von 20 Mio Fr. in Kauf zu nehmen. In der grossen Kammer scheiterte ein Rückweisungsantrag der SP und der Grünen, der eine Vorlage mit den rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung aller Alkoholika sowie Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen zum Schutz der Jugend forderte. In der Detailberatung folgte der Rat durchwegs den Anträgen der Kommissionsmehrheit und hiess mit 94:79 Stimmen gegen den Willen des Bundesrates einen Grundsatzartikel gut, der den Jugend- und Gesundheitsschutz speziell erwähnt. Bezüglich der Steuersätze blieben sowohl Anträge zur Erhöhung der Steuer für Spezial- und Starkbier als auch zur Senkung der generellen Steuerbelastung chancenlos. Auf Ablehnung stiessen auch die Vorschläge des rot-grünen Lagers, einen Teil des Ertrages aus der Biersteuer für die Suchtbekämpfung zu verwenden, süsse Biermischgetränke (Bierpops) höher zu besteuern und dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, den Steuersatz zu erhöhen, um den Jugend- und Gesundheitsschutz zu verstärken. In der Differenzbereinigung setzte sich der Nationalrat mit der Einfügung eines Grundsatzartikels durch, wonach die Biersteuer unter Berücksichtigung des Jugend- und Gesundheitsschutzes auszugestalten ist. Die Vorlage passierte die Schlussabstimmung im Ständerat mit 37:2 Stimmen bei 5 Enthaltungen und im Nationalrat mit 131:54 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer

Im Herbst unterbreitete der Bundesrat den Räten die Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer (BStG). Dieses soll den Bundesratsbeschluss von 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer ablösen, der seit 1937 nur noch für Bier gilt. Das BStG ist EU-kompatibel und behebt die Mängel des bisherigen Systems wie die wettbewerbsverzerrende Preisbindung und den einheitlichen Steuersatz für alle Biere unabhängig von Alkoholgehalt und Preislage. Neu bemisst sich die Steuer nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien kommt eine gestaffelte ermässigte Besteuerung zur Anwendung. In der Vernehmlassung stiess die Vorlage mehrheitlich auf Anklang. In der Prävention tätige Organisationen verlangten jedoch eine bessere Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Aspekte, für sie ging der Entwurf, der keine Vorschriften hinsichtlich Jugendschutz, Werbeverbote und Lebensmittelrecht enthält, zu wenig weit.

Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer

Im Ständerat, der die Vorlage als erster behandelte, meldete nur Büttiker (fdp, SO) Kritik an der vom Bundesrat im Sinn des Jugendschutzes beantragten Einführung einer gegenüber bisher vervierfachten Sondersteuer auf sogenannten Alcopop-Getränken an (mit Limonade gesüsste Spirituosen, die vorwiegend von Jugendlichen konsumiert werden, denen Bier oder Wein zu bitter sind); In seiner Botschaft machte der Bundesrat die alarmierende Zunahme des Konsums von Alcopops deutlich: 2002 wurden 40 Mio Fläschchen getrunken, 12 Mio mehr als 2001 und 38 Mio mehr als 2000. Er verwies darauf, dass in Frankreich, wo die Sondersteuer bereits 1996 eingeführt wurde, der Konsum seither fast auf null gesunken ist Ohne weitere Diskussion stimmte die kleine Kammer der Steuererhöhung mit 38 zu 1 Stimme zu.

Im Nationalrat hatte die Vorlage einen viel härteren Stand. Die SVP-Fraktion sowie der Direktor des Gewerbeverbandes (Triponez, fdp, BE) beantragten Nichteintreten. Die SVP führte fiskalpolitische Gründe an: dem Bundesrat gehe es nicht um Jugendschutz, sondern bloss um Mehreinnahmen. Triponez bezeichnete die Sondersteuer als krass diskriminierend, da einzig mit Spirituosen angereicherte Getränke davon erfasst würden, nicht aber auf Wein oder Bier basierende Produkte. Schliesslich setzte sich aber die Einsicht durch, dass im Sinn der Prävention das Instrument einer Sondersteuer gerechtfertigt sei. Eintreten wurde mit 129 zu 36 Stimmen beschlossen. In der Detailberatung wurde ein Minderheitsantrag Tschuppert (fdp, LU), die Steuer lediglich um 100% zu erhöhen, mit ähnlichem Stimmenverhältnis abgelehnt. In der Schlussabstimmung nahm der Ständerat die Sondersteuer einstimmig und der Nationalrat mit 141 zu 44 Stimmen an.

Sondersteuer Alcopop-Getränken

In der Frühjahrssession bereinigten die Räte die Differenzen beim Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung. Umstritten war, ob dem Bundesrat die Ermächtigung zur Erhöhung der Steuersätze um bis 50% oder um bis 80% erteilt und ob aus den Mitteln der Tabaksteuer ein Präventionsfonds geschaffen werden soll. In der ersten Runde der Differenzbereinigung hielt der Nationalrat mit 95 zu 75 Stimmen an der Erhöhungskompetenz bis 80% fest, ebenso (mit 102 zu 65 Stimmen) an der Errichtung eines Präventionsfonds. Der Ständerat schloss sich bei der Erhöhungskompetenz dem Nationalrat an, beharrte aber, vorab aus verfassungsrechtlichen Bedenken, mit 22 zu 14 Stimmen auf seiner Ablehnung des Fonds. In der zweiten Runde bekräftigen beide Kammern mit praktisch dem gleichen Stimmenverhältnis (101 zu 64 resp. 18 zu 16 Stimmen) ihre Position. In der Einigungskonferenz obsiegte die Haltung des Nationalrates, worauf der Ständerat zustimmte, dass 2,6 Rappen pro Zigarettenpackung den Präventionsfonds alimentieren. Von dieser Abgabe werden jährlich rund 18 Mio Fr. erwartet. Die Organisation des Fonds obliegt dem BAG und dem BASPO gemeinsam. (Im Rahmen des Entlastungsprogramms (BRG 03.047) hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die Mittel des BAG in den Jahren 2004-2006 um 15 Mio Fr. zu beschneiden; auf Antrag der CVP, welche die Gelder lieber für die Bildung verwenden wollte, stimmte das Parlament einer weiteren Kürzung um 15 Mio Fr. zu. Hauptbetroffene wird das Programm zur Tabakprävention 2001-2005 sein.)

Tabaksteuergesetzes

Mit der letzten Revision (1995) des Tabaksteuergesetzes war dem Bundesrat die Kompetenz erteilt worden, die Tabaksteuer, deren Ertrag vollumfänglich der AHV zukommt, um 50% gegenüber den damals geltenden Steuersätzen zu erhöhen. Da inzwischen dieser Handlungsspielraum bis auf 10 Rappen ausgeschöpft ist, beantragte der Bundesrat eine Anhebung des Erhöhungsrahmens um weitere 50%. Dies sollte ihm die Möglichkeit geben, die Zigarettenpreise – wie bis anhin schrittweise – bis auf rund 5.50 Fr. pro Päckchen anzuheben. Im Nationalrat erreichte eine Kommissionsminderheit aus SP und CVP im Namen der Prävention und mit Unterstützung einzelner Gesundheitspolitiker aus der FDP mit 77 zu 70 Stimmen ganz knapp, dass der Erhöhungsrahmen auf 80% angehoben wurde; damit würde der Bundesrat die Kompetenz erhalten, den Einzelhandelspreis mittelfristig auf 6.40 Fr. anzuheben. Nicht durchsetzen konnte sich ein weiterer Antrag der SP, bereits ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision die Steuer von heute knapp 52% dem EU-Mindestsatz von 57% anzupassen. Damit würde der Detailpreis schlagartig auf 5.60 Fr. steigen. Bundesrat Villiger machte erfolgreich geltend, durch Einkauf im Ausland und Schmuggel könnte dies zu enormen fiskalischen Ausfällen für die AHV führen, ohne dass ein präventiver Effekt tatsächlich nachweisbar sei. Der Antrag wurde mit 82 zu 71 Stimmen abgelehnt, da sich mehrere CVP-Abgeordnete den Argumenten Villigers anschlossen. Gegen den Willen des Bundesrates, der auf die im ordentlichen Budget für die Tabakprävention vorgesehenen Mittel sowie auf die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung verwies, wurde hingegen mit 95 zu 68 Stimmen die Schaffung eines Präventionsfonds beschlossen. Hersteller und Importeure sollten 2,6 Rappen pro Zigarettenpäckchen abliefern müssen, was jährlich 20 Mio Fr. einbringen würde. Der von den Grünen und Linken vorgeschlagene Fonds erhielt auch die Zustimmung der FDP, allerdings erst, als deren Bündner Abgeordnete Bezzola den Zusatz eingebracht hatte, das Bundesamt für Sport (BASPO) sei bei der Verteilung der Gelder einzubeziehen.

Der Ständerat kehrte dann wieder auf die Linie des Bundesrates zurück. Mit 24 zu16 Stimmen sprach er sich für eine Anhebung des Erhöhungsrahmens um lediglich 50% aus. Die Mehrheit der kleinen Kammer begründete dies damit, dass mit einem einmaligen Sprung auf 80% das Mitspracherecht des Parlaments für längere Zeit ausgeschaltet würde. Aus ähnlichen Gründen lehnte er (mit 17 zu 11 Stimmen) auch die Schaffung eines Präventionsfonds ab. Im Namen der Kommission führte deren Sprecher aus, eine Fondslösung wäre dem politischen Entscheidungsprozess praktisch entzogen; ein unabhängiger Fonds unter der Aufsicht von zwei Bundesämtern (BAG und BASPO) wäre ohnehin keine taugliche Organisationsform. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz war zudem in der Zwischenzeit zum Ergebnis gelangt, dass die Bundesverfassung keine Grundlage enthält, um einen aus der Tabaksteuer finanzierten Tabakpräventionsfonds zu schaffen, da Art. 112 Abs. 5 BV ganz klar sagt, dass deren Reinertrag für die Deckung des Bundesbeitrages an die AHV zu verwenden ist.

Tabaksteuergesetzes

Bei der Teilrevision des Alkoholgesetzes erinnerte Ständerätin Beerli (fdp, BE) als Präsidentin der Eidg. Alkoholkommission an Art. 32 bis Abs. 2 der Bundesverfassung, welcher vorschreibt, dass die Gesetzgebung so zu gestalten sei, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Aus Gründen der WTO-Kompatibilität wandte sie sich nicht gegen die Einführung des Einheitssatzes zur Besteuerung in- und ausländischer Spirituosen, bat aber den Bundesrat, diesen Einheitssatz aus gesundheitspolitischen Gründen nicht zu tief anzusetzen. In der grossen Kammer stellte Zwygart (evp, BE) den Antrag, im Interesse der Suchtprävention sei der Einheitssatz in Absprache mit wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Kreisen festzusetzen; der Antrag wurde mit 72 zu 42 Stimmen abgelehnt.

Teilrevision des Alkoholgesetzes
Dossier: GATT-Verhandlungen: die Uruguay-Runde

Der Bundesrat gab im Rahmen der Revitalisierungsmassnahmen eine Teilrevision des Alkoholgesetzes in Auftrag, welche die Schweizer Alkoholsteuern schrittweise dem höheren europäischen und GATT-Niveau annähern und insbesondere die unterschiedliche Besteuerung inländischer und ausländischer Spirituosen beseitigen soll.

Teilrevision des Alkoholgesetzes