Im März 2020 entschied der Bundesrat aufgrund der ausserordentlichen Situation, rückwirkend auf den 1. März 2020 und geltend bis zum 31. Dezember 2020 keine Verzugszinsen auf verspätete Zahlungen der direkten Bundessteuer zu erheben. Vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 entfallen überdies die Verzugszinsen auf verspätete Zahlungen der Mehrwertsteuer, besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungs- und Zollabgaben. Von diesen Lockerungen nicht betroffen sind die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben, deren Verzugszinsen weiterhin eingefordert werden.

Aussetzung der Verzugszinsen