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Zum verlustreichen Fastweb-Engagement der Swisscom liess der Bundesrat auf die Frage Birrer-Heimo (sp, LU) verlauten, als Eignervertreter der Swisscom davon auszugehen, dass deren Auslandbeteiligungen künftig wieder zu ihrer Wertsteigerung und nicht zu ihrer Schwächung beitragen werde. Im Dezember gab Swisscom bekannt, im laufenden Geschäftsjahr bei Fastweb eine Wertberichtigung von CHF 1,6 Mrd. vorzunehmen und dadurch den Konzerngewinn mit CHF 1,2 Mrd. zu belasten.

Fastweb
Dossier: Jahresbericht Swisscom seit 2010

Die Tatsache, dass Internetprovider seit dem 1. April des Berichtsjahres gezwungen waren, den Email-Verkehr ihrer Kundschaft zu speichern, stiess CVP-Ständerat Bruno Frick (SZ) sauer auf. In einer Interpellation bezeichnete er diese Kontrollmassnahme als polizeistaatliche Überwachung, die den Providern unverhältnismässig hohe Kosten verursache und dabei doch nur eine Überwachung biete, die leicht zu umgehen sei. In seiner Antwort wies der Bundesrat darauf hin, ohne Speicherung der entsprechenden Daten sei es den Strafverfolgungsbehörden im Nachhinein nicht mehr möglich auf diese Informationen zurückzugreifen; der Aufwand halte sich zudem insofern in Grenzen, als die Provider diese Daten zwecks Rechnungsstellung ihrer Kundschaft gegenüber sowieso speichern müssten. Frick sah sich mit dieser Antwort nicht zufrieden gestellt – erstens weil die Provider mitnichten ihre Rechnungen nach der Anzahl versandter oder eingegangener Emails stellten und zweitens weil die Überwachung des Fernmeldeverkehrs Sache des Staates sei, wofür dieser nicht die Kosten auf Private abwälzen könne, ohne den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu verletzen.

Email-Verkehr speichern polizeistaatliche Überwachung

Als erstes Land nach Frankreich erliess die Pro Litteris auf den 1. Januar 2000 einen Tarif für die Verbreitung von Texten im Internet resp. auf CD-ROM. In einer Interpellation beklagte sich Nationalrat Laubacher (cvp, LU), damit würde die Wirtschaft über Gebühr belastet. In seiner Antwort vertrat der Bundesrat die Auffassung, die Tätigkeit der Pro Litteris sei gleichermassen im Interesse von Urhebern und Nutzern. Die neuen Verwendungen dürften nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Rechtsinhaber vorgenommen werden. Für die Nutzer wäre es aber sehr schwierig und umständlich, alle Berechtigten ausfindig zu machen und mit ihnen Lizenzverträge abzuschliessen. Der Tarif der Pro Litteris sei damit nichts anderes als eine Offerte an diejenigen Nutzer, die das Werkrepertoire der Verwertungsgesellschaft in Anspruch nehmen wollen. Anders als bei den Photokopien sei nur die tatsächliche Nutzung gebührenpflichtig. Zu den Querelen um die Pro Litteris im Bereich der Photokopien siehe hier.

Tarif für die Verbreitung von Texten im Internet resp. auf CD-ROM und die darauffolgende Interpellation (Ip. 00.3352)