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Dass es insbesondere für die schwächeren Einkommenssegmente in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten zusätzlicher Unterstützung bedarf, anerkannte die Exekutive im Berichtsjahr. Mit einer im Oktober vom Bundesrat verabschiedeten Änderung der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnungsraum soll ein Schritt in diese Richtung gemacht werden. Gemeinnützige Bauträger erhalten mit der Verordnungsanpassung das Recht, neben Bauinvestitionen auch für den Landschaftserwerb zinsgünstige Darlehen zu erhalten.

Änderung der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnungsraum

Um die Bundeshilfe im Wohnungswesen gezielt auf finanzschwächere Bevölkerungskreise auszurichten, senkte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) in einer neuen Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben mit Bundeshilfe die Kostengrenzen um gegen acht Prozent. Die ab Februar geltende Reduktion sollte überdies einen Beitrag zur Dämpfung der im internationalen Vergleich hohen Bau- und Erneuerungskosten leisten. Für Drei- bis Vierzimmer-Mietwohnungen sinkt die Kostengrenze im Landesdurchschnitt um etwa 7% auf CHF 228'000, für Eigentumswohnungen gleicher Grösse um 6% auf CHF 263'000 und für Einfamilienhäuser um 9% auf CHF 350'000. Seit 1975 förderte der Bund direkt mehr als 120'000 Wohnungen, ungefähr ein Drittel davon Eigentumsobjekte.

Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben mit Bundeshilfe (1998)

Auf Beginn des Berichtsjahrs traten das Bundesgesetz über Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und die dazugehörigen Verordnungen in Kraft. Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den Pensionskassen war die Nachfrage aber „marginal“. Weit weniger als 1% aller Versicherten machte 1995 vom neuen Instrument Gebrauch.

Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (BRG 92.066)
Dossier: Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat veröffentlichte im Oktober die Verordnungen zu den 1993 beschlossenen Freizügigkeits- resp. Wohneigentumsförderungsgesetzen, welche auf den 1. Januar 1995 in Kraft treten werden. Nach diesen können die Versicherten ihr Vorsorgekapital bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für ihr Wohneigentum einsetzen. Das Guthaben kann vorbezogen oder verpfändet und für den Kauf, den Bau oder die Beteiligung an Wohneigentum sowie die Amortisation von Hypotheken verwendet werden. Wer den Vorbezug in Anspruch nimmt, hat zukünftig einen reduzierten Leistungsanspruch und muss das vorbezogene Kapital sofort versteuern. Die Pensionskassen sind grundsätzlich verpflichtet, die geltend gemachten Vorbezüge möglichst rasch auszuzahlen. 1995 wird die Auszahlungsfrist noch maximal zwölf, danach sechs Monate betragen.

Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (BRG 92.066)
Dossier: Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Der neue Entwurf für eine steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Geldern der sogenannten gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), der sich vor allem an Selbständigerwerbende richtet, wurde in der Vernehmlassung von den Kantonen und Parteien fast durchwegs begrüsst und von den Befragten mehrheitlich als zu wenig weit gehend bewertet. Einzig die SP hielt ihn für unannehmbar und trat stattdessen für eine befriedigende Regelung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ein. Der Bundesrat trug den Einwänden weitgehend Rechnung und ermöglichte schliesslich mit einer Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) den vorzeitigen und vollumfänglichen Bezug der angesparten Kapitalien für den Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen, wobei diese Möglichkeit grundsätzlich nur einmal gewährt werden soll.

steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Geldern der sogenannten gebundenen Selbstvorsorge

Nachdem ein erster Entwurf für eine steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in der Vernehmlassung an der Opposition der kantonalen Finanzdirektoren gescheitert war, gelang es einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Bundes und der Kantone unter der Leitung des Bundesamts für Sozialversicherung, ein neues Wohnsparmodell zu erarbeiten, welches 1989 zur Vernehmlassung vorgelegt werden soll. Nach Ansicht der Landesregierung handelt es sich dabei um einen gemässigteren Vorschlag, welcher darauf achtet, dass bei der Verwendung der Mittel aus der steuerbegünstigten Selbstvorsorge der eigentliche Vorsorgegedanke gewahrt sowie die Durchführung praktikabel bleibt und sich die Steuerausfälle der Kantone in annehmbarem Rahmen halten. Wegen der zurzeit günstigen Hypothekarkredite scheint der Landesregierung ein Inkrafttreten der Verordnung nicht dringlich.

steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Geldern der sogenannten gebundenen Selbstvorsorge

Die zunehmende Konzentration des Eigentums an Immobilien in den Händen der Pensionskassen und der abnehmende Anteil an privatem Wohneigentum liessen auch 1987 die Zahl der diesbezüglichen politischen Vorstösse weiter ansteigen. So forderte Nationalrat Aliesch (fdp, GR; Mo. 86.179) aufgrund staatspolitischer Überlegungen mit einer Motion die Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) mit dem Ziel, Altersgutschriften beim Erwerb von Wohneigentum als Eigenkapital einsetzen zu können. Für den Bundesrat war allerdings der Zeitpunkt für eine Revision des BVG noch nicht reif. Der Nationalrat folgte seinem Wunsch, vorerst noch weitere Erfahrungen mit dem neuen Gesetz zu sammeln, und überwies den Vorstoss deshalb als Postulat. Gleich erging es im Ständerat auch der Motion des Nationalrates Müller (fdp, ZH) (Mo. 86.908), die nicht nur eine breitere Streuung des Wohneigentums, sondern auch Massnahmen gegen die Baulandhortung und für die Erschliessungpflicht sowie Leitlinien für Anlagevorschriften für institutionelle Anleger forderte. Damit im Abstimmungskampf gegen die Stadt-Land-Initiative darauf hingewiesen werden könne, dass der Bund die darin angesprochenen Anliegen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe angehen wolle, bat Bundesrätin Kopp die kleine Kammer, die eine Überlagerung mit zahlreichen anderen Vorstössen beklagte, vergeblich um die Überweisung der Motion.
Das EDI schickte derweilen einen Verordnungsentwurf über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) in die Vernehmlassung. Der Entwurf sieht vor, dass die steuerlich begünstigten Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge auch für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum beziehungsweise für die Amortisation darauf bestehender Hypotheken eingesetzt werden können, indem mit Grundpfandgläubigern entsprechende Vorsorgevereinbarungen ermöglicht würden. Nach Ansicht der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren sollte diese Verordnung nicht in Kraft treten, da sie unüberwindliche steuerliche und rechtliche Unzulänglichkeiten beinhalte.

Siehe auch Motion Neukomm (Mo. 86.915)

steuerliche Begünstigung des Wohnsparens mit Geldern der sogenannten gebundenen Selbstvorsorge