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An seiner Sitzung vom 13. November 2019 hiess der Bundesrat schliesslich die Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) gut. Somit sind neu, mit Inkrafttreten per 1. Januar 2020, u.a. die Aufnahmegrundsätze für das Objektinventar des ISOS auf Verordnungsstufe geregelt.

Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)

Mitte September 2019 veröffentlichte das BAK die Vernehmlassungsergebnisse zur Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS). Gesamthaft waren 92 Akteure (Kantone, Parteien, Dachverbände und weitere Organisationen) zur Stellungnahme eingeladen worden, wovon 54 auch antworteten. 26 der insgesamt 80 eingegangenen Antworten waren sogenannte Spontanantworten, d.h. sie stammten von nicht explizit eingeladenen weiteren Organisationen.
Das BAK deutete diese rege Rücklaufquote als ein «grosses Interesse» an der angestrebten Revision, die mehrheitlich auf ein positives Echo stiess. So fand die Revision in ihrer Gesamtheit bei 52 Stellungnahmen Anklang, wobei drei Akteure (die Kantone GE, JU, UR) ihre vollständige Zustimmung und 18 weitere Kantone, die SP, der SSV und 29 weitere Organisationen ihre Zustimmung mit Anpassungsbedarf geltend machten. Besonders hervorgehoben wurde hierbei, dass die Harmonisierungsbestrebungen der VISOS mit den Schwesterverordnungen VBLN und VIVS mehr Rechtssicherheit und eine grössere Legitimität der drei Inventare schaffe und die Objektivität sowie Wissenschaftlichkeit des ISOS durch die Aufnahme der Legaldefinition gesteigert würden. Zudem erhöhe die Festsetzung der Bestimmungen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene die Planungssicherheit und eine Festlegung der Aufnahmekriterien auf Verordnungsstufe stärke das ISOS als raumplanerisches Instrument, was besonders im Bereich der Raumplanung zu mehr Rechts- und Planungssicherheit beitrage. 15 der zustimmenden Organisationen waren von diesen positiven Aspekten derart überzeugt, dass sie gar auf eine möglichst zeitnahe Inkraftsetzung der Revisionsvorlage durch den Bundesrat bestanden.
Dem gegenüber standen 26 Stellungnahmen, die eine Totalrevision in der dargebotenen Form vollständig (Kanton SG, die SVP und der SGV) oder mit Eventualanträgen (Kantone GR, NE, SO und ZG, vier Dachverbände und 15 Organisationen) ablehnten. Der Entwurf nehme die kantonalen Anliegen hinsichtlich der ISOS-Methode zu wenig auf und schaffe neue Hürden für die Interessenabwägung. Des Weiteren seien allgemeine Entwicklungsperspektiven und Ziele der Siedlungsentwicklung nach innen nicht entsprechend gewichtet worden. Zudem sei der Zeitpunkt der Revision äusserst ungünstig gewählt, da mit der Motion Regazzi (cvp, TI; Mo. 17.4308) und den parlamentarischen Initiativen Rutz (svp, ZH; Pa.Iv. 17.525) und Egloff (svp, ZH; Pa.Iv. 17.526) aktuell noch ISOS-relevante Vorstösse im Parlament hängig seien. Entsprechend beantragten 16 Stellungnahmen explizit die Sistierung der Revision, wovon sechs einen partnerschaftlichen Klärungsanstoss hinsichtlich der offenen Fragen von Bund und Kantonen forderten und zehn die parlamentarische Beratung der hängigen Geschäfte abwarten wollten.

Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)

Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 konkretisiert die Bestimmungen von Art. 78 BV, welcher besagt, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die öffentlichen Interessen hinsichtlich Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern zu berücksichtigen hat. Art. 5 NHG verpflichtet den Bundesrat, ein Inventar von Objekten von nationaler Bedeutung zu erstellen, wobei er hierzu vorgängig die Kantone anzuhören hat. Gestützt auf ebendiesen Artikel hatte der Bundesrat, in Ergänzung des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) und Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS), am 9. September 1981 das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit der zugehörigen Verordnung erlassen. Dieses führt und dokumentiert die wertvollsten und bedeutendsten Siedlungen der Schweiz, hat hierbei aber weder einen Schutz- noch einen Planungsanspruch, sondern dient lediglich als Konsultationsinstrument im jeweiligen Planungsprozess. Zugleich bildet es aber als nationales Fachinventar den einzigen schweizweit vereinheitlichten Normenkatalog zur qualitativen Beurteilung von Ortsbildern und dient somit als wichtige Grundlage für die Siedlungsentwicklung.
Aktuell führt das ISOS 1274 Objekte über alle Kantone, die nach der ISOS-Methode inventarisiert wurden und als analoge bzw. digitale Ortsbildaufnahmen verfügbar sind. Gerade die Erweiterung im digitalen Bereich hatte dazu geführt, dass die ISOS-Methode einer eingehenden Prüfung, Überarbeitung und Anpassung unterzogen wurde, da mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Geoinformationen (GeoIG) das Bundesinventar künftig als Geodatensatz im Geoportal des Bundes zugänglich gemacht werden sollte. Dies bedurfte einer Überführung des für eine analoge Darstellung konzipierten Instrumentes in eine digitale Form. Zugleich sah sich das BAK aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet, sicherzustellen, dass die alte und neue Methode auf den gleichen Grundsätzen und -regeln beruhen.
Ende November 2018 schickte nun das BAK die Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) in die Vernehmlassung, da mit einem 2015 in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten die Notwendigkeit einer Revision, unter Berücksichtigung der mit dem Bundesgerichtsentscheid Rüti (ZH) vom 1. April 2009 wachsenden Bedeutung des ISOS, immer deutlicher wurde. Die VISOS soll in der Folge – unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips – an ihre beiden Schwesterverordnungen angeglichen werden und neu die massgebenden Grundsätze der aufzunehmenden ISOS-Objekte sowie die entsprechenden methodischen Prinzipien regeln. Des Weiteren soll mit den angestrebten Erneuerungen unter anderem auch die Rechtssicherheit für Kantone und Gemeinden erhöht werden. Die Vernehmlassung ist vom 30. November 2018 bis zum 15. März 2019 angesetzt.

Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)

Le DETEC a mis en consultation un projet de révision partielle de l’ordonnance sur les réserves d’oiseaux d’eau et de migrateurs afin de créer huit nouvelles réserves d’importance nationale et d’étendre la réserve d’importance internationale de Cudrefin (VD), sur le lac de Neuchâtel. Le projet comporte également des mesures visant à résoudre les problèmes découlant de l’utilisation croissante des cours et plans d’eau pour des activités de loisirs. Ainsi, l’octroi d’autorisations sera désormais soumis à des critères plus sévères, de sorte à tenir pleinement compte du potentiel de dérangement des animaux et de dommage à leur habitat causés par les engins et appareils de loisirs.

réserves d’oiseaux d’eau et de migrateurs

Im Dezember setzte der Bundesrat die vom Parlament 2006 verabschiedete Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes sowie die dazugehörige Pärkeverordnung in Kraft. Die beiden Erlasse legen die Rahmenbedingungen für Nationalpärke, Regionale Naturpärke und Naturerlebnispärke von nationaler Bedeutung fest. Mittelfristig wird der Bund die Förderung von Pärken mit jährlich 10 Mio Fr. unterstützen. Die Regionen in der Schweiz, die Pärke von nationaler Bedeutung errichten wollen, können künftig beim Bundesamt für Umwelt um ein Parklabel sowie um Finanzhilfen ersuchen.

Pärkeverordnung

Das Uvek hat im Frühjahr eine Verordnung zum besseren Schutz von Trockenwiesen in die Vernehmlassung geschickt. Diese Flächen sind in der Schweiz zunehmend gefährdet, seit dem 2. Weltkrieg sind 90% der Trockenwiesen verschwunden. Dadurch sind viele der dort festgestellten Pflanzenarten vom Aussterben bedroht. Ein gesamtschweizerisches Inventar listet nun insgesamt 3128 Objekte von nationaler Bedeutung auf. Die neue Bestimmung verpflichtet die Kantone insbesondere den genauen Grenzverlauf der Objekte zu bestimmen und rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen.

Verordnung zum besseren Schutz von Trockenwiesen

Le Conseil fédéral a arrêté une modification de l’ordonnance sur la protection de la nature et du paysage (OPN). Les nouvelles dispositions de l’OPN ont pour principal objectif de faciliter l’évaluation des biotopes dignes de protection (liste des milieux naturels) et de rendre la démarche plus conforme à la pratique. La modification n’a pas pour effet de mettre davantage de surfaces sous protection, mais elle réclamait une surveillance des mesures prises en matière de protection de la nature et un suivi. Jusqu’à présent, pour déterminer si un biotope était digne de protection, on se basait sur le nombre d’espèces végétales menacées et dépendantes de milieux naturels devenant de plus en plus rares en Suisse. Pour l’OFEFP, les problèmes étaient d’une part qu’il n’existait aucun critère clair pour déterminer le nombre d’individus que doit compter une espèce pour que son habitat puisse être considéré comme digne de protection et, d’autre part, que cette méthode ne tenait pas compte de la faune (espèces animales). En plus, elle différait de celle pratiquée habituellement au niveau international. Désormais, les milieux naturels sont définis directement, sur la base d’espèces animales et végétales caractéristiques, et selon des règles adoptées à l’échelle internationale. Les milieux naturels mentionnés dans l’ordonnance comme étant dignes de protection sont rares, menacés et toujours en régression, et on se base plus seulement sur le nombre d’espèces menacées, mais aussi sur la valeur biologique du biotope par rapport au paysage environnant.

une modification de l’ordonnance sur la protection de la nature et du paysage (OPN)

Dans le courant du mois de décembre, le gouvernement a fait part de sa décision d'étoffer une quatrième et dernière fois l'inventaire fédéral des paysages, sites et monuments naturels d'importance nationale. Ainsi, 9 nouveaux sites dignes de protection y seront inscrits à partir du 1er avril 1998, portant à 161 le nombre des objets contenus dans cet inventaire.

inventaire fédéral des paysages, sites et monuments naturels

Die vom Bundesrat im November verabschiedete Verordnung über die Konzessionierung von Luftseilbahnen bezweckt eine restriktivere Bewilligungspraxis. Sie wird es den Behörden unter anderem erlauben, vermehrt die Ansprüche des Landschaftsschutzes und der Raumplanung in Rechnung zu stellen.

Verordnung über die Konzessionierung von Luftseilbahnen

Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes erlitten im Berichtsjahr insofern einen Rückschlag, als das Raumplanungsgesetz, welches unter anderem verbesserte gesetzliche Grundlagen für die Ausscheidung von schützenswerten Gebieten gebracht hätte, in der Volksabstimmung abgelehnt wurde. Allerdings stimmten die Räte unverzüglich einem bis Ende 1978 befristeten allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss zu, der eine Fortführung der seit 1972 bestehenden Schutzmassnahmen erlaubt. Sowohl der Kanton Uri als auch die Kantone der Nordwestschweiz legten ein generelles Landschaftskonzept vor. Diese Konzepte beinhalten in erster Linie ein Inventar der als schützenswert erachteten Gebiete; sie sind aber nur als Planungshilfen gedacht und verfügen über keinen verpflichtenden Charakter.

Natur- und Landschaftsschutzes