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Einstimmig verabschiedeten National- und Ständerat eine Änderung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. Damit wurden Bestimmungen zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Wildtieren und -pflanzen zum ersten Mal auf Gesetzesstufe verankert.

internationalen Handel mit gefährdeten Wildtieren und -pflanzen

Eines der ältesten internationalen Abkommen im Naturschutzbereich, das aus dem Jahr 1971 stammende Übereinkommen von Ramsar zum Schutz von Feuchtgebieten als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, soll durch strukturelle Anpassungen grössere Durchschlagkraft erhalten. Beide Räte ermächtigten den Bundesrat zur Ratifikation der Änderung. Das Ramsar-Abkommen war von der Schweiz 1974 unterzeichnet und 1976 ratifiziert worden, doch fehlte dem Bund bisher die Möglichkeit, die eingegangenen Schutzverpflichtungen zu realisieren, weil die Kompetenz dazu bei den Kantonen lag. Gestützt auf die Biotopschutzbestimmungen des revidierten NHG sowie auf das neue, seit dem 1. April geltende Jagdschutzgesetz (JSG), das unter anderem die Ausscheidung von Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung vorsieht, kann der Bund nun die Schutzgebiete nach Anhörung der Kantone im Sinne des Ramsar-Abkommens festlegen.

Änderung des Übereinkommens von Ramsar zum Schutz von Feuchtgebieten (BRG 88.010)
Dossier: Rothenthurm-Initiative (Schutz der Moore)

Das sehr detaillierte Differenzbereinigungsverfahren der eidgenössischen Räte betreffend das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel fand im Berichtsjahr seinen Abschluss. Dieses Rahmengesetz sowie zwei entsprechende Verordnungen sollen auf Anfang 1988 in Kraft treten. Danach wird dem Bund der Schutz und die Erhaltung der geschützten Tierarten zufallen, den Kantonen dagegen die Regelung der Jagd. Der Bedarf an finanziellen Mitteln, der dem Bund durch die Jagdschutzverordnung entsteht, soll den bisherigen Rahmen von rund CHF 1.6 Mio pro Jahr nicht übersteigen.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (BRG 83.033)

Nach dem Ständerat genehmigte auch der Nationalrat einstimmig das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel. Im Einverständnis mit dem Bundesrat beschloss er dabei verschiedene Abänderungen, welche unter anderem die Dauer der Schonzeit für gewisse Tierarten und die Liste der jagdbaren Tiere betrafen, und sprach sich neu für eine Entschädigungspflicht des Bundes bei Wildschäden aus.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (BRG 83.033)

Der Ständerat stimmte als Erstrat dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel oppositionslos zu, nachdem er am bundesrätlichen Vorschlag einige geringfügige Retouchen angebracht hatte.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (BRG 83.033)

Nach über zehnjähriger Bearbeitung konnte der Bundesrat dem Parlament das revidierte Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vorlegen. Der 1980 gescheiterten Vernehmlassung Rechnung tragend, schafft das Gesetz einen Kompetenzausgleich zwischen Bund und Kantonen, was allgemein als guter Kompromiss gewürdigt wurde: die Aufsicht über die Tierhaltung wird zur nationalen Aufgabe erklärt, während die Jagd als ehemals landeshoheitliches Recht den Kantonen zukommt.

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (BRG 83.033)

Le parc national suisse est un exemple évident des efforts consentis au niveau national. Les Chambres fédérales ont ici aussi suivi le gouvernement et approuvé sans opposition le projet de loi sur le parc national présenté en 1979. Celui-ci établit le parc national sur des bases légales plus modernes et permettra en outre d'intervenir, pour assurer l'équilibre biologique de la région, dans des questions particulièrement débattues, telles que la tendance à la prolifération des troupeaux de cerfs. L'Office fédéral des forêts a démontré que toute une série de raisons parlent en faveur de la création de nouveaux parcs nationaux. Tandis que cet office voudrait se limiter à la recherche d'un terrain adéquat dans la région alpine, Pro Natura Helvetica, en tant qu'organisation faîtière réunissant les associations de protection de l'environnement, estimait que le sauvetage d'un des derniers grands rivages encore préservé de nos lacs, la Grande Cariçaie, au sud-est du lac de Neuchâtel, était un devoir national. C'est pourquoi, appuyée par une pétition portant plus de 310'000 signatures, cette organisation a demandé la sauvegarde de cette «Camargue suisse», en renonçant en premier lieu à faire passer l'autoroute N1 sur ce rivage.

Loi sur le Parc national (MCF 79.051)
Dossier: Schweizerischer Nationalpark
Dossier: Schutz der Seeufer

Die Ersetzung des Schächtverbots der Bundesverfassung durch einen allgemeinen Artikel über den Tierschutz passierte ohne grössere Auseinandersetzungen Parlament und Volksentscheid. Die Aufzählung einer nicht abschliessend gemeinten Reihe von Teilgebieten, die der Bund vorzugsweise regeln soll, erregte bei Juristen Anstoss; als Mittel zur Information des Stimmbürgers über die Tragweite der Revision wurde sie jedoch beibehalten. Überwiegend wandte man sich im Blick auf die Ausführungsgesetzgebung gegen eine Aufhebung des Schächtverbots; dieses blieb in der Form einer Übergangsklausel bestehen. Für die Volksabstimmung gaben fast alle Parteien die Japarole aus; vereinzelte opponierende Gruppen, so die Genfer Vigilance und mehrere Schlachthausdirektoren, glaubten vor allem einer bevorstehenden Wiederzulassung des Schächtens vorbeugen zu müssen. Der Entscheid fiel im Verhältnis 5:1; in keinem Kanton erreichten die Gegner einen Drittel der Stimmen. Über Tierschutzbestrebungen auf dem Gebiet der Jagd und der Fischerei ist schon an anderer Stelle berichtet worden.

Abstimmung vom 2.Dezember 1973

Beteiligung: 34.99%
Ja: 1'041'504 (84.0%) / Stände: 19 6/2
Nein: 199'090 (16.0%) / Stände: 0

Parolen:
– Ja: CVP, EVP, FDP, LdU, LPS, PdA, REP, SD, SPS, SVP
– Nein: EVP TG

Ersetzung des Schächtartikels der Bundesverfassung durch Tierschutzartikel (BRG 11453)

Im Herbst legte die Landesregierung den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einem neuen Verfassungsartikel vor, der den Tierschutz zur Bundessache erklären soll. Bis dahin sind auf diesem Gebiet vorwiegend die Kantone zuständig; moderne Tierschutzgesetze besitzen aber nur deren vier. Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung wird im Entwurf primär den Kantonen überlassen, wobei sich immerhin der Bund – analog zum Wasserwirtschaftsartikel – eine eigene Vollziehungskompetenz vorbehält. Wie in anderem Zusammenhang gezeigt worden ist, soll der neue Artikel das Schächtverbot der Bundesverfassung ersetzen. Das Vernehmlassungsverfahren zeitigte keine grundsätzliche Gegnerschaft; allerdings wandte sich der Israelitische Gemeindebund gegen eine provisorische Beibehaltung der Schächtklausel in einer Übergangsbestimmung, und die CVP wünschte die gleichzeitige Unterbreitung des Ausführungsgesetzes.

Ersetzung des Schächtartikels der Bundesverfassung durch Tierschutzartikel (BRG 11453)