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Malgré les efforts consentis en faveur de la protection des eaux, l'état de nos rivières et de nos lacs laisse encore beaucoup à désirer. Phosphates et métaux lourds restent les problèmes principaux. On constata la présence de mercure, cadmium, zinc, plomb ou cuivre dans de nombreuses rivières. La multiplication des algues due au phosphore et le déficit en oxygène qui en résulta, fut diagnostiqué dans la plupart de nos lacs et cours-d'eau. Le Rhin n'échappa pas à cette règle. Pourtant la quantité de certains acides diminua et quelques sortes de poissons recommencèrent à y vivre. Une convention européenne relative à la protection de ses eaux contre les pollutions chimiques entra en vigueur en février 1979. En outre, Bâle, seule agglomération suisse à déverser de l'eau sale dans le fleuve, disposera dès 1982 des stations d'épuration nécessaires, actuellement en construction.

Abkommen zum Schutz des Rheins

In Anbetracht des sich weiterhin verschlechternden Zustandes vieler stehender Gewässer drängen sich Massnahmen gegen die Zufuhr von Phosphaten durch die Haushalte (Waschmittel) und die Landwirtschaft (künstliche Düngmittel) auf. Da die Industrie offenbar noch nicht in der Lage ist, ein qualitativ befriedigendes phosphatfreies Waschmittel herzustellen, sah der Bundesrat von einer Verschärfung der geltenden Grenzwerte ab und empfahl die Verbesserung der bestehenden Abwasserreinigungsanlagen.

Massnahmen gegen die Zufuhr von Phosphaten in Gewässern (Ip. 78.333)
Dossier: Überdüngung der Schweizer Gewässer – Phosphatverbots für Textilwaschmittel

Die erwähnte internationale Dimension des Umweltschutzes kam unter anderem bei den Bemühungen um die Reinhaltung des Wassers zum Ausdruck. Das im Vorjahr von den sechs Rheinanliegerstaaten ausgehandelte Abkommen zum Schutz des Rheins vor der Zuführung chemischer Stoffe und Salze wurde vom Parlament diskussionslos gutgeheissen.

Abkommen zum Schutz des Rheins

Im Inland konnten weitere Abwasserreinigungsanlagen in Betrieb genommen werden, darunter ein Werk für die Agglomeration Lugano. So erfreulich diese Fortschritte sind, wird man doch in Zukunft nicht darum herumkommen, den Ursachen der Gewässerverschmutzung vermehrt Beachtung zu schenken. Einen Anlauf dazu unternahm der Bundesrat mit dem Erlass einer Verordnung über den erlaubten Phosphatgehalt der Waschmittel, welcher allerdings nach Ansicht von Umweltschutzkreisen nur die bisherige Praxis bestätigt. Einschränkendere Massnahmen gegen die Phosphate will die Regierung erst ergreifen, wenn geeignete Ersatzprodukte erprobt sind.

Verordnung über den erlaubten Phosphatgehalt von Waschmitteln
Dossier: Überdüngung der Schweizer Gewässer – Phosphatverbots für Textilwaschmittel

Die Bestrebungen, der fortgesetzten Verunreinigung des Wassers Einhalt zu gebieten, waren auf internationaler Ebene in bescheidenem Rahmen erfolgreich. Nach mehreren Konferenzen einigten sich die Rheinanliegerstaaten (Schweiz, Frankreich, BRD, Luxemburg und Niederlande) auf den schrittweisen Abbau der Zuführung von chemischen Stoffen in den Rhein. Im weiteren beschlossen sie, die Wasserverschmutzung durch Chloride (Salze) aus den elsässischen Kalibergwerken mit geeigneten Massnahmen zu vermindern. An den Baukosten für diese Schutzanlagen wird sich die Eidgenossenschaft – falls das Parlament die Übereinkunft genehmigen wird – mit rund CHF 4 Mio. (6% der Gesamtsumme) zu beteiligen haben. Eine Beruhigung für die Ostschweiz brachte die Zusicherung der zuständigen Stellen, dass eine vermehrte Wasserentnahme aus dem Bodensee für die Agglomeration Stuttgart in den nächsten Jahren nicht beabsichtigt sei.

Abkommen zum Schutz des Rheins

Neuere Untersuchungen ermittelten eine konstante Zunahme des Phosphatgehalts (Überdüngung) und einen Abbau des Sauerstoffs in einem Grossteil der schweizerischen Seen. Die Forscher stellten fest, dass die Phosphate den Gewässern nicht nur zugeführt werden, sondern sich in ihnen gewissermassen noch selbst vermehren, so dass es in Zukunft nicht mehr genügen wird, die Zufuhr von solchen Stoffen durch die Abwasserreinigung zu unterbinden. Die Fachleute betonten ferner, dass mit den bisherigen Klärmethoden (mechanische und biologische Stufe) die nicht von Lebewesen stammenden Verschmutzungsstoffe nicht ausgeschieden werden können, was die Einführung neuer Verfahren (physikalisch-chemische Methode) erfordere. Das Eidg. Amt für Umweltschutz unterbreitete den interessierten Kreisen einen Verordungsentwurf zur Vernehmlassung, der Vorschriften darüber enthielt, wieweit Abwässer bereits vor ihrer Zuleitung in eine öffentliche Kläranlage von gewissen Stoffen befreit werden müssten. Zugleich lud das EDI die Kantone ein, bis zum Erlass verbindlicher Bestimmungen alle Oberflächengewässer einer systematischen qualitativen Überwachung zu unterziehen.

Zunahme des Phosphatgehalts (Überdüngung
Dossier: Überdüngung der Schweizer Gewässer – Phosphatverbots für Textilwaschmittel

Das 1971 von den Räten verabschiedete neue Gewässerschutzgesetz trat auf den 1. Juli in Kraft. Ergänzende Verordnungen setzten insbesondere den Kantonen Fristen für die Ausarbeitung von Sanierungsplänen sowie für die Ausscheidung der Schutzzonen und verboten die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Wasch- und Reinigungsmitteln. Als beratendes und koordinierendes Organ bestellte der Bundesrat eine Eidg. Gewässerschutzkommission.

Procédure de consultation sur l'avant-projet d'une nouvelle loi concernant la protection des eaux (MCF 10660)
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Um die Überdüngung der Gewässer zu vermindern, reduzierte zunächst die Migros den Phosphatgehalt der Waschmittel. Die in einer Union zusammengeschlossenen Seifen- und Waschmittelfabrikanten der Schweiz kündigten an einer Pressekonferenz einen ähnlichen Schritt an. Sie gingen allerdings weniger weit. Sie hielten fest, dass einem gänzlichen Abbau der Phosphate wegen der Verkalkungsgefahr für die Waschmaschinen Grenzen gesetzt seien. Die einzige Lösung bilde die Einführung der 3. Reinigungsstufe in den Kläranlagen. Das EDI ersuchte seinerseits in einem Rundschreiben die Kantonsregierungen, bei allen Kläranlagen im Einzugsgebiet von Seen die Phosphorelimination einzuführen. Ein energisches Vorgehen gegen die Cellulosefabrik Attisholz (SO) forderte die bernische Regierung in einer Eingabe an den Bundesrat. Der Bundesrat hielt allerdings den Kantonen Solothurn und Bern entgegen, es sei nicht nur die Cellulosefabrik, welche die Aare verschmutze. Er ermahnte die Kantone und die Gemeinden an der Aare, den Pflichten zur Abwassersanierung besser nachzukommen.

Überdüngung der Gewässer – Reduktion des Phosphatgehalts bei Waschmitteln
Dossier: Überdüngung der Schweizer Gewässer – Phosphatverbots für Textilwaschmittel

Bedeutsam war die Verabschiedung der vom Bundesrat 1970 vorgeschlagenen Totalrevision des Gewässerschutzgesetzes durch das Parlament. Gegenüber den zu wenig wirksamen Bestimmungen des früheren Gesetzes wurde eine wesentliche Verschärfung erzielt. Jedermann ist nun verpflichtet, alle Sorgfalt anzuwenden, um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Es sind scharfe Strafen vorgesehen. Den Kantonen wird eine zehnjährige Frist auferlegt, um alle Einleitungen und Versickerungen den Erfordernissen des Gewässerschutzes anzupassen. Der Bund beaufsichtigt und koordiniert die Massnahmen. Er kann auf Kosten von säumigen Kantonen, Gemeinden oder anderen Pflichtigen selbst Massnahmen treffen. Dafür werden die Bundessubventionen erhöht. Sie betragen mindestens 15 Prozent und höchstens 50 Prozent für Abwasseranlagen und 40 Prozent für Abfallbeseitigungsanlagen und andere Gewässerschutzmassnahmen (z. B. Algenmähmaschinen). Ein weiterer Zuschlag von 5 Prozent sowie Sonderbeiträge für schwerbelastete Gemeinden sind möglich. Ausserhalb der in generellen Kanalisationsprojekten abgegrenzten Gebiete dürfen nur noch ausnahmsweise Baubewilligungen erteilt werden. Damit soll auch von der Gewässerschutzgesetzgebung her der Zersiedelung ein Riegel geschoben werden. Der Bundesrat kann im weitern Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Stoffen verbieten, die nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer haben. Man denkt dabei an Phosphate und Kunststoffe. Der Bau von Tankanlagen wird bewilligungspflichtig, ihre Überwachung verschärft. Die Kantone haben schliesslich um bestehende Grundwasserfassungen herum Schutzzonen anzulegen und zudem Areale festzulegen, in denen keine Arbeiten ausgeführt werden dürfen, welche künftige Wasseranlagen beeinträchtigen könnten. Alle diese verschärfenden Bestimmungen, die im wesentlichen schon auf einen 1969 vorgelegten Vorentwurf zurückgingen und die häufig technisch komplexe Einzelheiten einschlossen, gaben in den eidgenössischen Räten zu langwierigen Detailberatungen Anlass. In der Kommission des Nationalrates wurden zum Beispiel nicht weniger als 120 Abänderungsanträge gestellt. Am heftigsten umstritten war die Frage der Haftpflicht. Der Bundesrat hatte eine umfassende Kausalhaftung vorgesehen. Der Ständerat schloss sich dieser Lösung in der ersten Lesung im Frühjahr an. Der Nationalrat schränkte im Juni die Kausalhaftung auf Betriebe ein, verschärfte sie aber insofern, als er einem Betrieb, der als Verursacher einer Verschmutzung vermutet wird, die Leistung des Entlastungsbeweises auferlegte. Der Ständerat kehrte schliesslich im Herbst wieder zur ursprünglichen strengen Fassung des für jedermann geltenden Verursacherprinzips zurück, wobei er die Umkehrung der Beweislast beibehielt. Die scharfen Bestimmungen des neuen Gewässerschutzgesetzes erlaubten es, die Standesinitiative des Kantons Neuenburg abzuschreiben. Die Volksinitiative für den Schutz der Gewässer, die von den Räten zur Ablehnung empfohlen worden war, wurde erst nach einigem Zögern zurückgezogen.

Procédure de consultation sur l'avant-projet d'une nouvelle loi concernant la protection des eaux (MCF 10660)
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Der von Bundesrat Tschudi 1966 in Aussicht gestellte Bericht über den Stand des Gewässerschutzes in der Schweiz wurde bis Jahresende noch nicht vorgelegt, und auch die angekündigte Teilrevision des Gewässerschutzgesetzes von 1955 gedieh nicht über das verwaltungsinterne Stadium hinaus. Auf eine Kleine Anfrage von Nationalrat Borel (soz., GE) hin sprach sich der Bundesrat für den Erlass einer besonderen Verordnung über die Abbaubarkeit von Reinigungsmitteln aus, betonte aber dabei, dass dies zuvor eine Ergänzung des Gewässerschutzgesetzes erfordere. Gegenüber einer Kritik an der Gerichtspraxis in Fragen des Gewässerschutzes stellte Bundesrat Tschudi immerhin eine gewisse Verschärfung fest. Als besondere Gefahrenquelle für die Reinheit des Wassers erwiesen sich mehr und mehr eingebaute oder fahrende Öltanks; das eindrücklichste Beispiel dafür war der Ausfluss von über 1 Mio. l Öl aus einem Lager in Châteauneuf bei Sitten am 3. November. Einzelne Kantone haben zur Bekämpfung dieser Gefahren bereits besondere Ölwehren geschaffen; in verschiedenen Departementen der Bundesverwaltung wurden entsprechende Vorschriften ausgearbeitet. Am Ende des Jahres standen in der ganzen Schweiz 241 Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 36.3 Prozent der Bevölkerung angeschlossen waren (Ende 1966: 208 Anlagen für 27.1%); 65 Anlagen für weitere 11.5 Prozent der Bevölkerung befanden sich im Bau (1966: 57 Anlagen für 17.8%). Die Spitze unter den Kantonen hielt Genf (mit betriebenen Anlagen für 98.1% der Bevölkerung), in geringem Abstand folgte Zürich (91.0%); in Glarus, Baselstadt und Appenzell Innerrhoden war noch keine Anlage fertiggestellt. Auf kantonaler Ebene wurden neue gesetzliche Regelungen in Zürich und Baselland rechtskräftig.

Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955 beantragt (Kt.Iv. 9268)
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Eine Verstärkung der Bundesintervention wurde auch für den Gewässerschutz verlangt, da die bisherigen Regelungen und Massnahmen das Fortschreiten der Gewässerverschmutzung nicht zu hindern vermochten. Ende 1965 betrug die Zahl der im Betrieb stehenden Anlagen 178 und 63 Anlagen waren im Bau; angeschlossen waren 23.9 bzw. 19.0 Prozent der Bevölkerung. Die Berechnung der Bevölkerungsanteile beruht auf der Volkszahlung von 1960. Ende 1966 standen in der ganzen Schweiz 208 Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 27.1 Prozent der Gesamtbevölkerung angeschlossen waren; 57 Anlagen für weitere 17.8 Prozent der Bevölkerung befanden sich im Bau. Die Verteilung auf die Kantone war sehr ungleich: im Kanton Zürich wurde das Abwasser von 87.8 Prozent der Einwohner bereits gereinigt, während in den Kantonen Obwalden, Glarus, Freiburg, Baselstadt und Appenzell Innerrhoden überhaupt noch keine Anlage den Betrieb aufgenommen hatte. Trotz der Zunahme der Reinigungsanlagen gingen die Edelfischbestände weiter zurück, nahmen die Schwierigkeiten für die Trinkwasserversorgung zu, mehrte sich die Zahl der Badeverbote an Seen und Flüssen. Die mechanisch-biologischen Kläranlagen erwiesen sich vielfach als ungenügend; es wurde die Einführung einer dritten Reinigungsstufe zur Ausscheidung der Phosphate gefordert, durch die aber die Überdüngung der Gewässer noch nicht völlig zu beheben wäre.

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz