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Der Nationalrat setzte in der Frühjahrssession seine Beratung der Teilrevision des Waffengesetzes fort. Mehrere von der Linken gestellten Verschärfungsanträge fanden keine Mehrheit. Dazu gehörte etwa die Forderung, dass nicht nur die Hersteller neuer Waffen diese markieren müssen, sondern auch alle Besitzer von früher erworbenen Waffen. Keine Mehrheit fand auch die Forderung nach der Einführung eines Registers zur Erfassung aller Waffen und ihrer Besitzer. Dieses Verzeichnis würde nach Ansicht des Bundesrates und der bürgerlichen Ratsmehrheit einen riesigen Aufwand und nur wenig Nutzen bringen. Trotz der Ablehnung aller linken Verschärfungsanträge fand die SP, im Gegensatz zur GP, noch genügend Positives an der Revision um sie in der Gesamtabstimmung zu unterstützen. Der Nationalrat schuf einige kleinere Differenzen zur kleinen Kammer. So strich er die Pflicht des Bundes, die kantonalen Behörden über Waffenimporte durch Händler in ihrem Kantonsgebiet zu informieren. Der Ständerat berief sich auf entsprechende Wünsche der Kantone und hielt erfolgreich an dieser Informationspflicht fest. In der Schlussabstimmung gab es im Ständerat keine, im Nationalrat 19 Gegenstimmen.

Teilrevision des Waffengesetzes
Dossier: Teilrevision des Waffengesetzes (2008)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Le Conseil fédéral a autorisé en début d’année, et contre la volonté de la conseillère fédérale Micheline Calmy-Rey, l’exportation de 100 mitrailleuses avec leur munition à destination de l’Arabie Saoudite, et cela malgré une situation des droits de l’homme jugée «pas idéale».

l’exportation de 100 mitrailleuses à l’Arabie Saoudite

Im Januar legte der Bundesrat seine Botschaft für eine Teilrevision des Waffengesetzes vor. Dabei geht es um die Ausmerzung von Unzulänglichkeiten beim Vollzug des 1999 teilrevidierten Gesetzes durch die Kantone. Wie von mehreren parlamentarischen Vorstössen verlangt, schlug die Regierung zudem vor, dass auch Soft-air-guns und Imitationen dem Waffengesetz unterstellt werden sollen. Genau definiert wird ferner, wann Messer und Dolche als Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu betrachten sind. Um die Begehung von Gewalttaten zu verhindern, sollen zudem die Polizei oder die Zollbehörden bei Verdachtfällen auch auf dem Körper getragene potentielle Waffen wie Baseball-Schläger, Fahrradketten oder Metallrohre einziehen können. Im Bereich der Kontrolle beantragte der Bundesrat rechtliche Grundlagen für eine Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Waffentrag- und -erwerbsbewilligungen sowie für den Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem VBS über Personen, denen die Armeewaffe überlassen worden ist. Auf das in der Vernehmlassung heftig kritisierte nationale Waffenregister soll hingegen verzichtet werden. Nicht in der Botschaft enthalten sind Neuerungen, die bereits mit der Zustimmung zum Schengen-Abkommen mit der EU eingeführt worden sind. Diese Teilrevision des Waffengesetzes war integrierender Teil des Bundesbeschlusses über die Umsetzung des Beitritts zum Schengen-Abkommen gewesen und damit in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen worden. Es war dabei insbesondere darum gegangen, dass nicht nur beim Kauf in einem Waffengeschäft, sondern auch beim Erwerb einer Waffe von einer Privatperson ein Waffenerwerbsschein erforderlich ist. Ausgenommen von dieser Regelung blieben Sport- und Jagdwaffen, bei denen neuerdings aber die Kopie eines schriftlichen Kaufvertrags an die kantonale Meldestelle geschickt werden muss.

Bereits in der Sommersession kam das Geschäft in den Ständerat und wurde gutgeheissen. Grundsätzliche Opposition war keine auszumachen, und die Abweichungen zur Bundesratsvorlage waren von untergeordneter Bedeutung. In der Herbstsession begann der Nationalrat mit seinen Verhandlungen, die er allerdings im Berichtsjahr noch nicht abschliessen konnte. Nachdem Eintreten unbestritten war, lehnte er Vorstösse der Linken für strengere Regeln und insbesondere für die Einführung eines Bedarfsnachweises für Personen, die nicht Sportschützen oder Jäger sind, ab.

Teilrevision des Waffengesetzes
Dossier: Teilrevision des Waffengesetzes (2008)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Le Groupe pour une Suisse sans armée (GSsA) a fait un retour remarqué sur la scène politique nationale durant l’année sous revue, en lançant une initiative populaire « pour l'interdiction d'exporter du matériel de guerre ». Cette initiative vise concrètement le matériel de guerre proprement dit, les « biens militaires spéciaux » (les avions d’entraînement du type Pilatus entrant dans cette catégorie par exemple), de même que le matériel pour la production de matériel de guerre (plans de construction par exemple). Les biens à double usage civil et militaire (certains systèmes de communication, entre autres) ne seraient toutefois pas frappés d’une interdiction de vente à l’étranger. Selon les initiants, l'interdiction d'exporter des armes conférerait une crédibilité renouvelée à l'engagement humanitaire et à la coopération internationale de la Suisse; elle donnerait également un signal fort en faveur d'une véritable politique de paix contribuant à la construction d'un monde plus pacifique. De plus, la Suisse ne dépend pas économiquement des exportations d'armes. La reconversion des industries d'armement vers des produits civils doit être encouragée, selon eux. L'initiative prévoit à ce titre des mesures d'accompagnement grâce auxquelles la Confédération soutiendra les régions et les employés affectés par l'interdiction d'exportation.

Initiative populaire « Pour l’interdiction d’exporter du matériel de guerre » (08.060)
Dossier: Volksinitiativen zur Regelung des Kriegsmaterialexports
Dossier: Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA)

Durant l’année sous revue, le Conseil national a rejeté deux motions qui visaient à empêcher les exportations de matériel de guerre. La première (Mo. 05.3710), déposée en 2005 par la Commission de politique extérieure du Conseil national, avait fait suite aux remous politiques qu’avaient déclenché les exportations de chars à destination de l’Irak et du Pakistan, deux pays où la situation politique est délicate et où des conflits se déroulaient encore. La Confédération ne pouvait en effet recevoir aucune garantie que ce matériel serait utilisé à des fins non militaires (opérations de police). Malgré le fait que les exportations d’armes à destination de ces deux pays n’ont finalement pas eu lieu et que l’objet de la motion était ainsi devenu caduque, le rapporteur de la commission, le radical John Dupraz (GE) a demandé au plénum d’adopter la motion à titre symbolique. Il n’a toutefois pas été suivi, puisque celle-ci a été rejetée par 71 voix contre 63. La seconde motion (Mo. 04.3292), déposée en 2004 par le socialiste bernois Paul Günter, demandait deux choses au Conseil fédéral : premièrement, revenir sur sa décision du 31 mars 2004 d’exporter du matériel de guerre à destination de l’Arabie Saoudite, et, deuxièmement, d’interdire à l’avenir les exportations de matériel de guerre à destination de ce pays. Le Conseil fédéral a proposé de rejeter la motion en question au titre que, d’une part, revenir sur sa décision était irrecevable au nom de la sécurité du droit notamment, et que, d’autre part, d’autres pays affiliés aux régimes internationaux de contrôle des exportations (dans l’UE entre autres) avaient une attitude similaire à celle qu’il avait adoptée. Le Conseil fédéral a ajouté que les exportations d’armes vers l’Arabie Saoudite sur les dernières années représentaient de toute façon des sommes très petites. Le plénum a suivi l’avis du gouvernement et rejeté la motion Günter par 90 voix contre 66.

Débat sur la vente de chars à des pays du Proche-Orient

Der Bundesrat gab bekannt, dass er nach der Annahme des Schengen-Abkommens in der Volksabstimmung zwei Vorlagen zur Revision des Waffenrechts vorlegen werde. Davon soll sich die eine mit dem infolge des Schengen-Vertrags Notwendigen (Registrierung der Schusswaffen), die andere mit übrigen Anliegen (z.B. Regeln für den Erwerb von Soft-air-guns und Imitationen) befassen. Der ursprünglich für das Berichtsjahr geplante Entscheid des Bundesrates über die beiden Vorlagen verzögerte sich.

Teilrevision des Waffengesetzes
Dossier: Teilrevision des Waffengesetzes (2008)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Die von der ehemaligen Vorsteherin des EJPD, Ruth Metzler, eingeleitete Revision des Waffenrechts wurde von der Verwaltung abgespeckt. Nach der vernichtend verlaufenen zweiten Vernehmlassung beschloss das federführende Bundesamt für Polizei, das vorgesehene zentrale Waffenregister zu streichen. Das zu Jahresbeginn in die verwaltungsinterne Konsultation gegebene Projekt des Bundesamtes konzentriert sich auf die Neuregelung des privaten Handels und auf Vorschriften über den Erwerb und Besitz von Waffenimitationen. Der Beitritt der Schweiz zum Schengen-Abkommen, wie er vom Parlament in der Dezembersession beschlossen wurde, würde auf jeden Fall eine gewisse Verschärfung des Waffenrechts mit sich bringen, verlangt es doch von Mitgliedstaaten eine Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen. Eine der Interessenorganisationen der Waffenbesitzer, «Pro Tell», kündigte aus diesem Grund im Herbst ihren Widerstand zu diesem EU-Abkommen an. Die im Schiesssportverband organisierten Sportschützen zeigten sich hingegen mit der vorgesehenen Regelung, welche für die Besitzer einer Ordonanzwaffe keine zusätzlichen Auflagen bringt, zufrieden. Dies durften sie umso mehr sein, als das Parlament bei der Beratung der Abkommen beschloss, dass Sportschützen, Waffensammler und Jäger von der neuen Begründungspflicht für den Waffenerwerb ausgenommen werden.

Teilrevision des Waffengesetzes
Dossier: Teilrevision des Waffengesetzes (2008)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Nach der sehr kontrovers ausgefallenen Vernehmlassung zum Vorentwurf für eine Revision des Waffenrechts beschloss das EJPD, zu einigen besonders umstrittenen und seiner Ansicht nach auch missverstandenen Punkten im Herbst eine zweite Vernehmlassung durchzuführen. Diese zweite Konsultation fiel aber nicht positiver aus als die erste. Namentlich die SVP und die FDP, aber mit Einschränkungen auch die CVP, lehnten das vorgesehene Waffenregister weiterhin als bürokratischen Leerlauf ab, der nichts zur Verbesserung der Sicherheit werde beitragen können.

Teilrevision des Waffengesetzes
Dossier: Teilrevision des Waffengesetzes (2008)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Die SVP, welche bisher Verschärfungen des Waffenrechts stets abgelehnt hatte, versuchte einen neuen Weg, um die zunehmende Verwendung von Waffen bei der Begehung von Straftaten zu bekämpfen. Mit einer Motion schlug sie im Nationalrat vor, das Strafrecht in dem Sinne zu ändern, dass alle Straftäter, die zur Durchführung eines Delikts eine Waffe bei sich tragen, mit mindestens fünf Jahren Zuchthaus bestraft werden. Ob sie dabei die Waffe einsetzen oder nicht, soll keine Rolle spielen. Ausländische Straftäter, die eine Waffe auf sich tragen, wären zusätzlich mit einer Landesverweisung zu bestrafen. Der Nationalrat lehnte diese auch vom Bundesrat bekämpfte Motion ab.

Mo. SVP-Fraktion zur Verwendung von Waffen bei der Begehung von Straftaten

Eine vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe veröffentlichte die Hauptlinien ihrer Vorschläge für eine Revision des Waffenrechts. Sie beantragte namentlich eine Verschärfung der Bestimmungen über den Waffenhandel unter Privatpersonen und ein Minimalalter für den Erwerb von so genannten «soft air guns». Der vom EJPD im Herbst in die Vernehmlassung gegebene Vorentwurf sah vor, dass bei jedem Waffenerwerb, also nicht nur beim Kauf in einem Waffengeschäft, ein Erwerbsschein vorhanden sein muss. Um die Arbeit der Polizei bei der Verbrechensaufklärung zu erleichtern, sollen zudem sämtliche Waffen markiert werden. Für die vom geltenden Gesetz nicht erfassten soft air guns und Waffenimitationen sind Erwerbs- und Tragverbote für Jugendliche geplant. Der den Kantonen obliegende Vollzug soll mittels eines Anweisungsrechts des Bundesamtes für Polizei vereinheitlicht werden. Die Interessenorganisation der Waffenträger, Pro Tell, meldete Widerstand gegen die neuen Vorschriften und dabei insbesondere gegen die Erwerbsscheinpflicht für den Handel unter Privaten an. Diese Kritik wurde in der Vernehmlassung auch von den bürgerlichen Parteien weitgehend geteilt; einzig die Neuerung, dass auch Waffenimitationen rechtlich erfasst werden sollen, war unbestritten. Unterstützung fand die angestrebte Verschärfung des Waffenrechts bei der Linken und der EVP, wobei die SP sogar noch weiter gehen wollte und sich dafür aussprach, dass in Zukunft die Ordonanzwaffe der Armeeangehörigen nicht mehr in der eigenen Wohnung aufbewahrt werden darf. Die Kantone kritisierten in der Vernehmlassung vor allem die zusätzlichen Bundeskompetenzen beim Vollzug.

Teilrevision des Waffengesetzes
Dossier: Teilrevision des Waffengesetzes (2008)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Die Motion des Nationalrats für gesetzliche Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs von Waffenimitationen und «Soft-Air-Guns» fand auch im Ständerat Zustimmung. Nachdem im Vorjahr der Ständerat Bestrebungen für eine Verschärfung der Bestimmungen über den Handel mit Waffen unter Privaten nur mit einem Postulat unterstützt hatte, entschied sich der Nationalrat jetzt für eine Motion. Deren Text ist zwar offen gehalten, von der Sicherheitspolitischen Kommission wurde als mögliche Lösung der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagene Waffenpass oder eine Meldepflicht für Verkäufe erwähnt. Da der Bundesrat bereits im März dem EJPD den Auftrag zur Ausarbeitung einer Botschaft für die verlangte Revision erteilt hatte, wandelte der Ständerat die Nationalratsmotion in ein Postulat um.

Mo. SiK-NR: Waffenimitationen und «soft air guns». Bekämpfung des Missbrauches
Dossier: Teilrevision des Waffengesetzes (2008)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Mit der unbestrittenen Überweisung einer Motion seiner Sicherheitskommission forderte der Nationalrat die Regierung auf, gesetzliche Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen mit Waffennachbildungen und sog. soft-air-guns vorzuschlagen. Eine parlamentarische Initiative Günter (sp, BE) für eine anders motivierte Teilrevision des erst zwei Jahre alten Waffengesetzes fand im Nationalrat hingegen keine Mehrheit. Er hatte verlangt, dass die Bestimmungen für den Kauf einer Waffe von einer Privatperson resp. den Erwerb durch Erbgang so verschärft werden, dass sie den Vorschriften für den Waffenkauf in einem Geschäft entsprechen. Eine Standesinitiative des Kantons Genf mit ähnlicher Stossrichtung wurde vom Ständerat abgelehnt. Dessen Sicherheitskommission sah zwar Handlungsbedarf, lehnte aber insbesondere die Alternativforderung der Genfer Initiative ab, wonach als Ersatz für eine zentrale Regelung die Kantone restriktivere Bestimmungen sollen erlassen dürfen. Mit einer Motion wollte die Kommission die Regierung jedoch beauftragen, strengere Vorschriften für den Waffenhandel unter Privaten vorzuschlagen. Auf Antrag Frick (cvp, SZ), der eine Gesetzesrevision verfrüht fand, wandelte der Rat den Vorstoss in ein Postulat um.

Mo. SiK-NR: Waffenimitationen und «soft air guns». Bekämpfung des Missbrauches
Dossier: Teilrevision des Waffengesetzes (2008)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebene Verordnung zum neuen Waffengesetz stiess auf massive Kritik: für einige Kantone und auch für die bürgerlichen Parteien war sie zu detailliert und ging über die gesetzlichen Vorgaben hinaus; für die SP andererseits war sie zu lasch ausgefallen. Der Bundesrat liess sich durch diese Reaktionen nicht beirren und setzte Gesetz und Verordnung auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

Verordnung zum neuen Waffengesetz
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Noch während der Parlamentsberatungen hatte ein vor allem aus Schützen- und Jägerverbänden sowie der Vereinigung Pro Tell gebildetes «Komitee für ein bürgerfreundliches Waffenrecht» in Inseraten angekündigt, dass es das neue Gesetz mit dem Referendum bekämpfen werde, falls die Erwerbsscheinpflicht für Jagd- und Sportrepetiergewehre sowie generell für Handänderungen unter Privaten nicht gestrichen, und der Bedarfsnachweis für das Waffentragen beibehalten würde. Da sich von diesen Forderungen die beiden ersten im Parlament durchsetzten und bei der dritten Ausnahmebestimmungen für Jäger und Schützen beschlossen wurden, musste das Komitee seine Drohung nicht wahrmachen.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

In der Differenzbereinigung ging der Ständerat nochmals auf die Wünsche der Jäger und Schützen ein und nahm Repetiergewehre, welche diese üblicherweise für ihre Aktivitäten verwenden (z.B. Karabiner) in die Liste der Waffen auf, die ohne Waffenerwerbsschein gekauft werden können. Für welche Repetiergewehre diese Ausnahmeregelung gilt, wird vom Bundesrat festgelegt. Mit dem Argument, dass das neue Waffengesetz jetzt rasch in Kraft gesetzt werden soll, gab der Nationalrat in dieser Frage gegen den Protest der Linken nach. Zuhanden der Materialien hatte Bundesrat Koller dazu ausdrücklich festgehalten, dass er die von Kriminellen benutzten Repetiergewehre (wie z.B. sog. pump-action guns) sicher nicht in diese Kategorie von frei käuflichen Waffen aufnehmen werde. In den Fragen des Waffenerwerbs unter Privaten und des Bedarfsnachweises schloss sich die kleine Kammer dem Nationalrat an. In der Schlussabstimmung verabschiedete der Ständerat das Waffengesetz einstimmig, der Nationalrat mit 90:56 Stimmen bei 33 Enthaltungen. Die Gegenstimmen und Enthaltungen kamen sowohl von der SP und der GP, denen das Gesetz zuwenig weit ging, als auch von der SVP und den Liberalen, für die es zu restriktiv ausgefallen war.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Der Stimmfreigabe des SGB für die Volksabstimmung über die SP-Volksinitiative für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr stiess bei der SP auf Verständnis. Der Gewerkschaftsbund hatte die Initiative zwar ursprünglich unterstützt, die seit der Lancierung eingetretene Verschlechterung auf dem Arbeitsmarkt veranlasste ihn nun aber zu einer Distanzierung. Der SMUV gab die Stimme ebenfalls frei, die GBI unterstützte hingegen die Initiative

SGB gibt Stimmfreigabe für die Abstimmung über das Verbot der Kriegsmaterialausfuhr

Wie bereits in der kleinen Kammer war das Eintreten auf das neue Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition auch im Nationalrat nicht umstritten. Der Antrag der Kommissionsmehrheit, auf die vom Ständerat aufgenommene Vorschrift eines Waffenerwerbsscheins für Geschäfte unter Privatpersonen (mit einer Ausnahmeregelung für Jäger und Schützen) zu verzichten, setzte sich gegen den Widerstand der SP und der GP durch. Für alle derartigen Handänderungen (auch unter Jägern und Schützen) wurde beschlossen, dass ein detaillierter Erwerbsvertrag ausgefertigt werden muss, der vom Käufer und vom Verkäufer während zehn Jahren aufzubewahren ist. Die Ratslinke unterlag ebenfalls mit ihrem Antrag, auch täuschend ähnliche Waffennachbildungen, wie sie nicht selten bei Überfällen verwendet werden, dem Gesetz zu unterstellen. Bei den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffentragscheins (von dem Jäger und Sportschützen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgenommen sind) hielt der Rat mit 101 zu 77 aus der FDP, der SVP, der LP und der FP kommenden Stimmen an einem Bedarfsnachweis fest. Aus diesen Kreisen kamen denn auch die Gegenstimmen bei der Gesamtabstimmung (113:53 bei 4 Enthaltungen).

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Das Bundesgericht unterstützte in einem Urteil das 1991 vom Bundesrat verfügte Schusswaffentragverbot für Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien. In Zukunft wird der Bundesrat derartige Verbote auf das neue Waffengesetz abstützen können und sich nicht mehr auf die Generalklausel zur Wahrung der Interessen der Schweiz (Art. 102.8 BV) berufen müssen.

Schusswaffentragverbot für Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Die vorberatende Nationalratskommission stimmte dem Gesetz ohne Gegenstimme zu. Zuvor hatte sie es allerdings entschärft, indem sie die vom Ständerat eingeführte Vorschrift eines Waffenerwerbsscheins für Geschäfte unter Privaten wieder strich.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Bereits in der Sommersession zog der Ständerat das neue Gesetz in die Beratung. Eintreten wurde nicht bestritten, aber Loretan (fdp, AG) wies nochmals darauf hin, dass das neue Gesetz von den Jägern und Sportschützen nur akzeptiert werden könne, wenn es keine Einschränkungen für sie bringe und sich strikt auf die Missbrauchsverhinderung beschränke. Der vorberatenden Kommission ging die Befreiung von der Waffenerwerbsscheinpflicht für Personen, welche ihre Waffe von Privaten erworben haben, zu weit. Sie beantragte, dass ein solcher Schein für alle Arten des Waffenerwerbs erforderlich sein soll; im Gegenzug wäre auf den vom Bundesrat vorgeschlagenen Waffenpass zur Eintragung von Handänderungen zu verzichten. Diese restriktivere Vorschrift soll freilich für die Gruppe der patentierten Jäger und für in anerkannten Vereinen organisierte Sportschützen für den privaten internen Handel mit ihren speziellen Waffen ebenso wenig gelten wie generell bei Handänderungen durch Erbgang. Der Rat stimmte diesen Vorschlägen zu. Bei den Bestimmungen über den Waffentragschein unterlag ein Antrag Loretan (fdp, AG) deutlich, welcher auf einen Bedürfnisnachweis verzichten wollte. In der Gesamtabstimmung verabschiedete der Ständerat das neue Gesetz einstimmig.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

In ersten Stellungnahmen kritisierte die Vereinigung «Pro Tell» die Einführung eines Bedarfsnachweises für das Waffentragen. Von Kriminalexperten wurde hingegen beanstandet, dass für den Waffenkauf bei Privaten weiterhin kein Erwerbsschein erforderlich sein soll. Den vom Bundesrat vorgeschlagenen Waffenpass beurteilten sie für eine effektive Kontrolle und Verbrechensprävention als absolut ungenügend.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

Gestützt auf den 1993 von Volk und Ständen mit sehr deutlichem Mehr angenommenen neuen Verfassungsartikel (Art. 40bis BV) legte der Bundesrat im Januar seinen Vorschlag für ein Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vor. Das Militär und die Polizeibehörden sind vom neuen Gesetz ausgenommen. Der Erwerb und das Tragen von Seriefeuerwaffen soll grundsätzlich verboten werden. Im Zentrum des Entwurfs steht eine generelle Bewilligungspflicht für den Kauf von Waffen im gewerbsmässigen Handel; das Betreiben eines gewerbsmässigen Waffenhandels wird zudem ebenfalls bewilligungspflichtig. Für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins müssen bestimmte gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören etwa die Vollendung des 18. Altersjahrs und ein makelloses Strafregister in bezug auf gewalttätige Handlungen. Der Verkauf oder die Übertragung von Waffen unter Privaten soll für Schweizer mit Wohnsitz im Inland und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung weiterhin nicht genehmigungspflichtig sein; die Handänderung muss aber auf einem sogenannten Waffenpass eingetragen werden. Für Personen, welche nicht einer der beiden genannten Kategorien angehören, wird auch beim Erwerb der Waffen von einem Privaten ein Waffenerwerbsschein verlangt.

Zusätzlich zum Waffenerwerbsschein möchte der Bundesrat auch eine einheitliche, für die ganze Schweiz geltende Waffentragbewilligung einführen. Diese darf nur an Personen erteilt werden, welche die Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenerwerbsscheins erfüllen und zudem nachweisen können, dass sie eine Waffe zum Selbstschutz oder zum Schutz von anderen Personen und Sachen benötigen. Die Bewilligung kann aber nur an Personen erteilt werden, welche eine Prüfung über Waffenhandhabung und Gesetzesbestimmungen abgelegt haben. Für Jäger und Sportschützen sind allerdings Ausnahmeregelungen vorgesehen. So benötigen Inhaber eines Jagdpatentes ebenso keine Waffentragbewilligung wie Sportschützen für den Transport ihrer Waffe zu Schiesstrainings und -veranstaltungen. Das neue Gesetz soll schliesslich den Bundesrat ausdrücklich ermächtigen, bei Konflikten im Ausland den Erwerb und das Tragen von Waffen für Angehörige aus den betroffenen Staaten zusätzlich einzuschränken.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)

LÖSCHEN
Zusätzlich zum Waffenerwerbsschein möchte der Bundesrat auch eine einheitliche, für die ganze Schweiz geltende Waffentragbewilligung einführen. Diese darf nur an Personen erteilt werden, welche die Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenerwerbsscheins erfüllen und zudem nachweisen können, dass sie eine Waffe zum Selbstschutz oder zum Schutz von anderen Personen und Sachen benötigen. Die Bewilligung kann aber nur an Personen erteilt werden, welche eine Prüfung über Waffenhandhabung und Gesetzesbestimmungen abgelegt haben. Für Jäger und Sportschützen sind allerdings Ausnahmeregelungen vorgesehen. So benötigen Inhaber eines Jagdpatentes ebenso keine Waffentragbewilligung wie Sportschützen für den Transport ihrer Waffe zu Schiesstrainings und -veranstaltungen. Das neue Gesetz soll schliesslich den Bundesrat ausdrücklich ermächtigen, bei Konflikten im Ausland den Erwerb und das Tragen von Waffen für Angehörige aus den betroffenen Staaten zusätzlich einzuschränken.

LÖSCHEN Waffentragbewilligung

Tout comme la Chambre haute en 1994, le Conseil national a accepté à une forte majorité l'essentiel des mesures concernant la non-prolifération des armes nucléaires contenues dans le projet de révision partielle de la loi sur l'énergie atomique. L'entrée en vigueur de celle-ci a été fixée au 1er décembre par le Conseil fédéral qui a par ailleurs adapté l'ordonnance atomique aux prescriptions internationales plus strictes sur le contrôle des marchandises nucléaires.

Révision partielle de la loi sur l'énergie atomique (MCF 94.008)
Dossier: Debatte um die Lagerung von Nuklearabfällen, 1976–2000

Im Februar gab der Bundesrat den Expertenentwurf für ein neues Waffengesetz, welches das interkantonale Konkordat aus dem Jahre 1969 ablösen soll, in die Vernehmlassung. Das Projekt sieht vor, den Erwerb und das Tragen von Seriefeuerwaffen und einigen anderen gefährlichen Waffen grundsätzlich zu verbieten. Für die bisher von der Mehrheit der Kantone gesetzlich nicht erfassten Langwaffen mit Seriefeuersperre soll – gleich wie bereits bisher für Faustfeuerwaffen – ein Erwerbsschein erforderlich werden; ausgenommen davon wären lediglich die von der Armee abgegebene Ordonnanzwaffe und bestimmte Jagdgewehre. Das Tragen von Waffen soll gemäss Entwurf für Private grundsätzlich bewilligungspflichtig werden (mit Ausnahme der Jäger und den Teilnehmern an Schiesssportanlässen). Verschärfen möchten die Experten zudem auch die Anforderungen für den Erhalt des Waffenhändlerpatentes. Der bei umstrittenen Fragen mit verschiedenen Lösungsvarianten ausgestattete Entwurf stiess mehrheitlich auf Zustimmung. Abgelehnt wurde er bloss von der Interessenorganisation «Pro Tell», welche vor allem an der mit einem Bedürfnisnachweis verknüpften Bewilligungspflicht für das Waffentragen Anstoss nahm und mit dem Referendum drohte.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BRG 96.007)
Dossier: Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz)