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  • Umweltverträglichkeitsprüfung

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Eine Motion (92.3542) Bundi (sp, GR), welche die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Bewilligung von Golfplätzen forderte, wurde als Postulat überwiesen. Auf Antrag des Bundesrates wurden allerdings zwei Forderungen betreffend die kantonalen Kompetenzen bis zur Inkraftsetzung einer erweiterten Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Bestimmung betreffend überregionale Raumverträglichkeit herausgestrichen. Eine Motion (92.3097) Baumann (gp, BE), welche vom Bundesrat eine «Umweltverträglichkeitsprüfung» der gesamten schwer überblickbaren Agrargesetzgebung verlangte, wurde — auf Antrag des Bundesrats — als Postulat überwiesen. Der Nationalrat nahm hingegen eine Motion (92.3402) Cavadini (fdp, TI) für ein beschleunigtes und verbessertes Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung mit 57 zu 33 Stimmen an. Der Vorstoss verlangte insbesondere die explizite Regelung der Koordinationspflicht im Gesetz, die Vorgabe von Zielen resp. Grenzwerten für die Prüfung von Projekten sowie die Pflicht für die Interessenten oder potentiellen Beschwerdeführer, sich von Anfang an am Verfahren zu beteiligen. Letzterer Aspekt des Begehrens wurde nur als Postulat überwiesen.

Beschleunigtes und verbessertes Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemäss einer Studie der Gesellschaft zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft (wf) erwies sich das vom BUWAL empfohlene Modell einer Ökobilanz zur Beurteilung der Umweltbelastung, die sogenannte Umweltbelastungspunkte-Methode (UBP-Methode), als unzulänglich und wenig aussagekräftig. Anstelle einer standardorientierten Methode schlug die wf ein "Betriebliches Umwelt-Informationssystem" (BUIS) vor. Dies soll eine Ökobilanz nach dem Modell einer ökologisch-ökonomischen Effizienz ermöglichen, das auch die sozialen Faktoren in die gesamtheitliche Betrachtung von Betriebsabläufen und Prozessen miteinschliesst.

Modell einer Ökobilanz zur Beurteilung der Umweltbelastung

Zehn Jahre nach Verabschiedung des Umweltschutzgesetzes zog das BUWAL Bilanz über den Erfolg der verschiedenen Massnahmen in den einzelnen Umweltbereichen. In der Luftreinhaltung wurde eine Reduktion der Schwefeldioxide (SO2) um ca. 56% festgestellt, die Emissionen von Stickoxid und Kohlenwasserstoff konnten zwar auch gesenkt werden, erreichten aber die gesteckten Ziele noch nicht. Als Erfolg bezeichnete das BUWAL auch die Verminderung der Siedlungsabfälle mittels neuer Abfallbewirtschaftungskonzepte sowie die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). In den Bereichen Boden- und Lärmschutz wurden bisher die nötigen Erhebungen in Form eines nationalen Beobachtungsnetzes resp. von Katastern durchgeführt, was die Grundlagen für die Erarbeitung von weiteren Massnahmen bildete.

Bilanz über den Erfolg der verschiedenen Massnahmen in den einzelnen Umweltbereichen

La commission du Conseil national a entamé ses délibérations durant l'été. A son avis, le montant total pour Alptransit se situera probablement aux alentours de 18 milliards de francs plutôt que de 10.1. Elle a, d'autre part, pris connaissance des demandes de divers cantons concernant la NLFA. Celui d'Uri exige le prolongement du tunnel du Gothard sur 8 km, d'Amsteg à Erstfeld, ainsi que des mesures d'accompagnement pour réduire l'impact d'Alptransit sur l'environnement. Le Tessin, pour sa part, désirerait, entre autres, le contournement de Bellinzone à l'aide d'un tunnel. Le Valais, quant à lui, refuse que le tunnel du Lötschberg débouche à Garnpel et demande sa prolongation jusqu'à Brigue ainsi que la construction d'un embranchement vers Loèche pour desservir le Valais central.

Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT; BRG 90.040)
Dossier: Geschichte der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT)

Wichtig im Hinblick auf die kommenden Weichenstellungen dürfte sein, dass sich die drei grossen Bundesratsparteien ausführlich zur Gentechnologie äusserten. Die liberalste Position nahm dabei erwartungsgemäss die FDP ein. Grundtenor ihrer zwölf Thesen war, dass die positiven Aspekte der Gentechnologie zurzeit eher unterschätzt würden. Eine deutlich restriktive Haltung vertrat demgegenüber die SP. Ihrer Ansicht nach sollte die Gentechnologie nur dort erlaubt sein, wo sie nachweislich die Lebensbedingungen vieler Menschen verbessert und jede Gefährdung von Mensch und Umwelt ausgeschlossen ist. Die CVP wollte strenger reglementieren als die FDP, aber weniger verbieten als die SP.

Konsens herrschte weitgehend in der Humangenetik, wo alle drei Parteien jede Veränderung am Erbmaterial und an frühen Keimzellen ablehnten. Die SP ging hier allerdings noch weiter und wollte jeden Zugriff auf menschliche Eizellen, also auch die In-vitro-Fertilisation und den Embryonentransfer verbieten. Bedingt ja sagten die Parteien zur pränatalen Diagnostik, zur somatischen Gentherapie und zur Genomanalyse, allerdings nur auf freiwilliger Basis und unter der Bedingung, dass diese Untersuchungen nicht als Mittel zur Auswahl von Stellenbewerbern oder zur Risikoverminderung im Versicherungswesen missbraucht würden.

Die Forschung und Anwendung der Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen wollten die FDP und die CVP grundsätzlich zulassen, doch müssten vom Bund verbindlich geregelte Sicherheitsvorschriften und Bewilligungs- und Kontrollverfahren den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt garantieren. Die SP war auch hier zurückhaltender. Insbesondere forderte sie ein Anwendungs- und Forschungsmoratorium, um den Rückstand der Ökosystemforschung aufzuholen, sowie den Erlass eines strengen Gentechnologiegesetzes, dessen zentrale Punkte die Umkehr der Beweislast und das Verursacherprinzip sein müssten.

Positionen der Bundesratsparteien zur Gentechnologie (1990)
Dossier: Transplantation von Organen, Geweben und Zellen
Dossier: Entwicklungen in der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen in den Neunzigerjahren

La LPE prévoyant un droit de recours pour les organisations de protection de l'environnement contre des décisions concernant des installations soumises à l'EIE, le Conseil fédéral avait mis en consultation, en 1989, une ordonnance dressant la liste de celles pouvant en bénéficier. Dans sa mouture définitive, l'ordonnance comprend les fondations Helvetia Nostra et Franz Weber qui n'avaient, tout d'abord, pas été prises en considération, ainsi que la Fondation suisse pour l'énergie. Ainsi complétée, elle est entrée en vigueur le ler août.

droit de recours des organisations de protection de l'environnement

La commission fédérale de l'économie hydraulique, organe consultatif présidé par le conseiller national A. Rychen (udc, BE), a vivement protesté contre les conditions d'application de l'ordonnance sur les EIE, estimant qu'elles donnaient lieu à des abus trop importants. Selon elle, les exigences relatives aux EIE sont souvent beaucoup trop étendues ou trop détaillées et des personnes incompétentes sont amenées à donner leur avis. Cette situation aboutirait à un immobilisme total en matière de projets hydrauliques, les EIE étant devenues avant tout un instrument de blocage.

étude d'impact sur l'environnement

La LPE prévoit le droit de recours des organisations de protection de l'environnement. Une ordonnance relative aux organisations pouvant bénéficier de ce droit contre des décisions concernant des installations soumises à l'étude d'impact sur l'environnement (EIE) fut mise en consultation. Seules les organisations d'importance nationale ayant dix années d'existence au moins seront habilitées à recourir contre des projets concernant la planification, la construction ou la modification d'installations entrant dans le cadre de l'EIE. Elles pourront utiliser les voies de recours ordinaire prévues par le droit cantonal et fédéral. Le projet d'ordonnance dresse une liste exhaustive des organisations autorisées à bénéficier de ce droit. Sur les 27 l'ayant demandé, 18 ont été retenues. Parmi les neuf à qui il avait, dans un premier temps, été refusé, figuraient la Fondation Franz Weber et la Fondation Helvetia Nostra.

droit de recours des organisations de protection de l'environnement

Der Bundesrat setzte die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Sie konkretisiert Artikel 9 des USG, mit dem die UVP als wichtiges Instrument der Umweltvorsorge 1985 eingeführt worden war. Die Verordnung regelt nun im Detail das UVP-Verfahren und verlangt dabei einen Bericht über die zu erwartenden Auswirkungen einer geplanten Anlage auf die Umwelt. Im Anhang führt sie die prüfungspflichtigen Anlagetypen verbindlich auf und setzt Schwellenwerte, ab denen die Prüfungspflicht beginnt. Von der UVP versprechen sich die Behörden eine vorbeugende Umweltschutzwirkung, weil bereits bei der Planung eines Grossprojekts die Folgewirkungen für die Umwelt umfassend abgeklärt und Schutzmassnahmen berücksichtigt werden müssen, wodurch sich irreversible Schäden und das Risiko planerischer Fehlinvestitionen vermindern lassen.

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Dossier: Umweltschutzgesetz

Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf enthält die UVP-Verordnung mehr kantonale Kompetenzen und verbessert das Verhältnis zwischen UVP und Raumplanung. Neu eingeführt wurde eine Voruntersuchung, mit der festgestellt werden soll, welche Umweltauswirkungen wichtig und damit vertieft zu untersuchen sind. Kann bei einem überschaubaren Vorhaben bereits aufgrund der Voruntersuchung die Vereinbarkeit mit den geltenden Umweltschutzvorschriften nachgewiesen werden, erübrigt sich die aufwendigere Hauptuntersuchung. Der Bericht und der Entscheid der zuständigen Behörde sind öffentlich zugänglich zu machen, dagegen können die Begründung, und die Stellungnahmen der beteiligten Ämter – anders als im Entwurf noch vorgesehen – nur noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eingesehen werden. Zahlreiche Anderungen gegenüber dem Entwurf erfuhr die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen, die nicht zuletzt auf Druck der Wirtschaftsverbände von ursprünglich 86 auf 71 Anlagetypen zusammenschrumpfte. Gestrichen wurden beispielsweise Konserven- und Reinigungsmittelfabriken, Verzinkereien, Solarenergieanlagen oder Bergrestaurants, neu aufgenommen dagegen Beschneiungsanlagen und Vergnügungsparks.

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Dossier: Umweltschutzgesetz

Die Umweltorganisationen zeigten sich enttäuscht über die UVP-Verordnung, welche die gehegten Erwartungen nach einem wirkungsvollen und unbürokratischen Instrument zum Schutz der Umwelt nicht zu erfüllen vermöge. Sie kritisierten, dass gegenüber dem Vorentwurf einige substantielle Abstriche vorgenommen worden seien. So erschwere die Nichtveröffentlichung der Stellungnahmen von Umweltschutzfachstellen die Einflussnahme der Öffentlichkeit auf geplante Projekte und zwinge die Umweltorganisationen, Einsprachen vorbeugend einzureichen, um Akteneinsicht zu bekommen. Mit der allzu starren Auflistung der Typen und der Grösse von Anlagen, welche einer UVP unterliegen, verhindere die Verordnung zudem, Rücksicht auf besondere Umstände zu nehmen.

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Dossier: Umweltschutzgesetz

Die Arbeiten an der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), welche die allgemeinen Bestimmungen des USG konkretisiert, indem sie die prüfungspflichtigen Anlagen bezeichnet und das Verfahren regelt, zogen sich in die Länge. Aufgrund der 1986 durchgeführten Vernehmlassung wurde die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen modifiziert. Gleichzeitig mit der Verordnung soll das überarbeitete «Handbuch UVP» mit den Richtlinien für die Erarbeitung und Beurteilung einer UVP publiziert werden. Da die Durchführung einer UVP für Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, seit Inkrafttreten des USG Pflicht ist, konnten erste Erfahrungen gewonnen werden.

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Dossier: Umweltschutzgesetz

Zum Problem der Giftstoffe in der Raumluft überwies der Nationalrat eine Motion Nauer (sp, ZH) in Postulatform sowie ein Postulat Leuenberger (sp, ZH) (Po. 86.924), das den Nachweis der Unschädlichkeit der in Innenräumen und an Möbeln verwendeten Stoffe durch die Produzenten verlangt. Die Vernehmlassung über eine Ergänzung der Stoffverordnung im Hinblick auf das Asbestproblem stiess auf unterschiedliches Echo. Während die Kantone den Verordnungsentwurf mehrheitlich begrüssten und allenfalls eine Verschärfung der vorgesehenen Bestimmungen wünschten, wiesen der SGB und verschiedene Umweltschutzorganisationen den Anhang «Asbest» als unannehmbar zurück, da er einseitig auf bloss wirtschaftliche Interessen von Industrie und Handel ausgerichtet sei. Vor allem verfehle er den eigentlichen Zweck, den Ersatz von Asbestprodukten durch ungefährliche Produkte zu beschleunigen. Ebenfalls gegen die vehemente Opposition der Gewerkschaften nahm das Parlament Kenntnis von einem Bericht des Bundesrates, der ein internationales Übereinkommen über die Sicherheit bei der Verwendung von Asbest aus rechtlichen Gründen zur Ablehnung empfahl. Die schweizerische Gesetzgebung entspricht den strengen Anforderungen des Vertragswerks nicht in allen Teilen, weil sie bei der Anwendung der Schutzmassnahmen auch die wirtschaftliche Tragbarkeit berücksichtigt.

Giftstoffe in der Raumluft (Mo. 86.933)

Abgeschlossen wird die Reihe der wichtigen Ausführungserlasse zum USG mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die im Berichtsjahr in die Vernehmlassung geschickt wurde. Während das USG nur allgemein festhält, dass für geplante Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, eine UVP durchzuführen sei, führt der Verordnungsentwurf nun über 80 prüfungspflichtige Anlagetypen verbindlich auf. Bei diesen handelt es sich vorwiegend um Grossanlagen in den Bereichen Verkehr, Energie, industrielle Betriebe, Wasserbau, Landesverteidigung, Entsorgung, Sport, Tourismus und Freizeit. Die UVP wird in die bereits bestehenden Genehmigungsverfahren eingebaut; sie soll eine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen des projektierten Vorhabens erlauben. Lassen sich allfällige Mängel eines Projektes nicht korrigieren, wird dieses zur Ablehnung empfohlen. Bei bestimmten Anlagetypen räumt die UVP-Verordnung dem Bundesamt für Umweltschutz (BUS) ein Anhörungsrecht ein. Die Ergebnisse einer UVP müssen wegen der vorgesehenen Verbandsbeschwerde öffentlich eingesehen werden können; seit mindestens zehn Jahren gesamtschweizerisch tätige Umweltschutzorganisationen sind beschwerdeberechtigt.

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Dossier: Umweltschutzgesetz

Mit einem Bericht zuhanden der zuständigen Behörden informierte das Bundesamt für Umweltschutz (BUS) über Gesundheitsrisiken und Sanierungsmöglichkeiten von Gebäuden mit asbesthaltigen Spritzbelägen. Das Asbest-Inventar umfasst 73 Sportstätten und 4000 Gebäude, die saniert werden sollen. Da Spritzasbest seit 1975 nicht mehr verwendet wird und da der einzige Schweizer Asbestproduktehersteller bis 1990 vollständig auf asbestfreie Erzeugnisse umstellen will, verzichtete die Landesregierung darauf, ein Asbestverbot in der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe zu verankern, wie dies etwa der SGB gefordert hatte.

Gesundheitsrisiken und Sanierungsmöglichkeiten von Gebäuden mit asbesthaltigen Spritzbelägen

Das Umweltschutzgesetz (USG) trat auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Von den Verordnungen, die dieses Rahmengesetz in den einzelnen Teilbereichen des Umweltschutzes konkretisieren sollen, erhielten diejenigen über die Tempobegrenzung im Strassenverkehr (Tempo 80/120) und über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen (LMFV) gleichzeitig wie das USG Gültigkeit. Im Berichtsjahr wurde auch die Luftreinhalteverordnung (LRV) erlassen. Betreffend Lärmbekämpfung, Bodenschutz, Abfallbeseitigung und Umweltgefährdung durch chemische Stoffe verzögerte sich die Konkretisierung des USG, was bei den Kantonen zu Problemen mit dem Gesetzesvollzug führte. In einem Brief an den Bundesrat protestierten die SGU und der VCS dagegen, dass die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – eines der wichtigsten Instrumente im Kampf gegen die Umweltverschmutzung – bei der Vorbereitung der Ausführungsbestimmungen zum USG an die letzte Stelle der Prioritätenliste gesetzt wurde.

Verordnungen zur Konkretisierung des USG (1985 und 1986)
Dossier: Umweltschutzgesetz

Die Gesetzesvorbereitung erreichte noch vor dem Ausscheiden Bundesrat Tschudis aus dem EDI ein erstes Ziel: eine im Frühjahr eingesetzte Expertenkommission unter dem Vorsitz Nationalrat Schürmanns (cvp, SO) unterbreitete dem Departement einen Vorentwurf. Dieser ging vom Grundsatz aus, dass der Verursacher für bewirkte Schäden haftbar sei (Verursacherprinzip), und sah die Festlegung von Richtwerten für die Zulässigkeit von Immissionen vor, ferner eine Bewilligungs-, Versicherungs- und Abgabepflicht für umweltbelastende Anlagen. Verschiedene parlamentarische Vorstösse versuchten auf die Gesetzgebungsarbeiten einzuwirken. Beide Räte unterstützten eine Motion von Nationalrat J. Bächtold (ldu, BE; Mo. 11117), nach der die Belastbarkeit des Lebensraumes und das Ausmass des zulässigen wirtschaftlichen und demographischen Wachstums festgestellt werden sollte. Weiter ging Nationalrat Oehen (na, BE; Po. 11615) der eine Überprüfung der ganzen Bundesverfassung auf ihre Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Umwelterhaltung sowie die Ausarbeitung von Richtlinien für eine umweltkonforme Gesetzgebung und Rechtsprechung postulierte. Ständerat Jauslin (fdp, BL) drang in einer Motion (Mo. 11736) auf die rasche Aufstellung eines Operation Research-Modells, aufgrund dessen die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen erforderlichen Umweltschutzmassnahmen und ihren Auswirkungen beurteilt und die Prioritäten gesetzt werden könnten; der Vorstoss scheiterte jedoch daran, dass sein Urheber ihn nicht in ein Postulat umwandeln wollte. Ständerat F. Muheim (cvp, UR; Po. 11677) plädierte schliesslich dafür, dass der Umweltschutz durch systemimmanente Massnahmen in die Marktwirtschaft integriert werde.

Gescheiterter Vorentwurf für ein Bundesgesetz über den Umweltschutz
Dossier: Umweltschutzgesetz