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Als Mitglied der parlamentarischen OECD-Delegation reichte Ständerat Ruedi Noser (fdp, ZH) im Sommer 2023 eine Motion ein, mit der er den Bundesrat aufforderte, das schweizerische Dispositiv zur Korruptionsbekämpfung an die Anforderungen der OECD-Anti-Korruptionskonvention anzupassen. Die OECD kritisiere die Schweiz immer lauter, dass sie erkannte Lücken in ihrer Korruptionsbekämpfung nicht schliesse, konkret, dass sie keinen gesetzlichen Schutz für Whistleblowerinnen und Whistleblower habe, begründete Noser seinen Vorstoss. Mit der Motion forderte er erstens die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens für den Schutz von Whistleblowerinnen und Whistleblowern im privaten Sektor und zweitens die Erhöhung der aktuell auf CHF 5 Mio. festgesetzten Höchststrafe für juristische Personen in Art. 102 StGB. Der Bundesrat beantragte beide Ziffern der Motion zur Ablehnung. Der geltende Strafrahmen sei angemessen, da der betreffende Artikel nicht Korruptionstatbestände wie Geldwäscherei oder Bestechung bestrafe, sondern lediglich die Organisationsmängel, infolge deren diese Delikte nicht verhindert wurden. Bei der Forderung nach einer Whistleblowing-Gesetzgebung verwies die Regierung auf den Entwurf von 2013, der vom Parlament abgelehnt worden sei. Mangels neuer Erkenntnisse sehe sie sich nicht in der Lage, nun eine mehrheitsfähige Vorlage zu präsentieren. In der Herbstsession 2023 sprach sich der Ständerat dennoch deutlich für einen neuen Anlauf aus: Er nahm Ziffer 1 der Motion mit 35 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Ziffer 2 des Vorstosses hiess er mit Stichentscheid der Präsidentin Eva Herzog (sp, BS) ebenfalls gut.

OECD-Antikorruptionskonvention. Verschärfung der nationalen Umsetzung (Mo. 23.3844)

Stillschweigend verlängerte der Nationalrat im Sommer 2020 die Behandlungsfrist der parlamentarischen Initiative Leutenegger (fdp, ZH), deren Ziel die Straflosigkeit von Whistleblowing ist, zum dritten Mal. Die zuständige RK-NR erklärte, nach dem Scheitern der privatrechtlichen Regelung im Obligationenrecht wolle sie das weitere Vorgehen prüfen und sich mit den strafrechtlichen Aspekten des Whistleblowings befassen.

Whistleblowing straflos machen (Pa.Iv. 12.419)
Dossier: Whistleblowing

Mit der Entscheidung über das weitere Vorgehen im Fall der parlamentarischen Initiative Leutenegger (fdp, ZH) zur Straflosigkeit von Whistleblowing wollte die RK-NR zuwarten, bis die privatrechtliche Regelung bekannt ist. Der Nationalrat verlängerte die Behandlungsfrist für die Initiative im Frühjahr 2018 daher um weitere zwei Jahre.

Whistleblowing straflos machen (Pa.Iv. 12.419)
Dossier: Whistleblowing

Im Nationalrat stiess die Motion Janiak (sp, BL) zum Verhältnis von Amtsgeheimnis und Behördenkooperation, die auf einen besseren Schutz von Angestellten in Fällen von Whistleblowing zielte, auf mehrheitliche Ablehnung. Mit 135 zu 43 Stimmen bei einer Enthaltung folgte die grosse Kammer dem Antrag ihrer Kommissionsmehrheit, welche im Gegensatz zum Motionär keine Schwierigkeiten für betroffene Personen feststellte, Missstände zu melden, ohne selbst ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu gelangen.

Mo. Janiak: Amtsgeheimnis und Behördenkooperation

Mit der Annahme einer Motion Janiak (sp, BL) fordert der Ständerat den Bundesrat auf, eine Ergänzung in Art. 320 StGB zum Verhältnis zwischen Amtsgeheimnis und Behördenkooperation anzubringen. Die Rechtfertigungsgründe beim Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung sollen dahingehend erweitert werden, dass die Offenbarung eines Geheimnisses im Rahmen der Behördenkooperation auch dann gerechtfertigt ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Weitergabe der betreffenden Information von einer Behörde zur anderen besteht. Bis heute stellt in diesem Fall nur die schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde einen Rechtfertigungsgrund dar. Obwohl der Bundesrat die Ansicht vertritt, dass diese Thematik im geltenden Recht bereits „sachgemäss und auch im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit“ geregelt sei und die Motion damit zur Ablehnung empfahl, sprach sich die Ständekammer in der Sommersession 2016 mit 30 zu 9 Stimmen für das Anliegen aus.

Mo. Janiak: Amtsgeheimnis und Behördenkooperation

Der Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF) gründete im Jahr 2015 eine Ombudsstelle, welche das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten beim Fleischeinkauf stärken sollte. Ziel war es, den durch die Fleischskandale entstandenen Imageverlust wiedergutzumachen. Bei der Ombudsstelle Fleisch haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fleischbranche sowie Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit, anonym auf Missstände in Betrieben aufmerksam zu machen. Neben der Ombudsstelle verabschiedete der Fleisch-Fachverband gleichzeitig eine Charta, welche Verhaltensregeln für ihre Mitglieder definiert.

Ombudsstelle Fleisch

Der parlamentarischen Initiative Sommaruga (sp, GE) betreffend den Schutz von Whistleblowern bei Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Rechte und der Volksrechte gab der Nationalrat im März 2015 keine Folge. Er folgte damit dem Antrag seiner Kommissionsmehrheit, welche einen generellen Rechtsanspruch auf Asyl für Whistleblower – so Kommissionssprecherin Schneeberger (fdp, BL) – als „problematisch“ und „übertrieben“ erachtete.

Schutz von Whistleblowern bei Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Rechte und der Volksrechte (Pa.Iv. 13.465)
Dossier: Whistleblowing

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats beantragte im Oktober 2014, einer parlamentarischen Initiative Sommaruga (sp, GE) zum Schutz von Whistleblowern keine Folge zu geben. Der Vorstoss wollte eine gesetzliche Grundlage schaffen, um Whistleblowern politisches Asyl zu gewähren und/oder ihre Auslieferung an Drittstaaten zu verhindern. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass immer mehr Whistleblower grosse Risiken auf sich nehmen, um staatliche Missstände aufzudecken. Weil vielen Fällen von Whistleblowing jedoch eine Verletzung des Amtsgeheimnisses oder ein anderer Straftatbestand zugrunde liege, sei eine staatliche Verfolgung legitim und ein genereller Asylanspruch ungerechtfertigt, so die Begründung der Kommissionsmehrheit.

Schutz von Whistleblowern bei Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Rechte und der Volksrechte (Pa.Iv. 13.465)
Dossier: Whistleblowing

Als Erstrat lehnte der Nationalrat eine Motion Reimann (svp, SG) ab, die den Bundesrat mit der Schaffung einer Meldestelle für Korruption – analog der Meldestelle für Geldwäscherei – beauftragen wollte. Zu den Aufgaben der neuen Behörde sollten unter anderem die Prüfung von Verdachtsmeldungen, die Korruptionsprävention und der Schutz von Whistleblowern gehören. Da diese Aufgaben bereits von verschiedenen Behörden wahrgenommen würden, erachtete der Bundesrat die Schaffung einer eigenen, zentralen Stelle als nicht notwendig und empfahl die Motion zur Ablehnung. Darüber hinaus würden sich eine Verschärfung des Korruptionsstrafrechts sowie eine Vorlage über den Whistleblower-Schutz im Privatrecht, die beide vom Bundesrat bereits verabschiedet wurden, des erkannten Handlungsbedarfs in diesem Bereich annehmen.

Schaffung einer Meldestelle für Korruption (Mo. 12.3473)
Dossier: Whistleblowing

Die Rechtskommission des Ständerates begrüsste den Vorschlag, dass Whistleblowing als Rechtfertigungsgrund in das Strafgesetz aufgenommen wird und dadurch straflos bleibt. Sie gab einer parlamentarischen Initiative Leutenegger (fdp, ZH) daher Folge, wie dies auch schon ihre Schwesterkommission 2013 getan hatte.

Whistleblowing straflos machen (Pa.Iv. 12.419)
Dossier: Whistleblowing

En mai, la commission des affaires juridiques du Conseil national (CAJ-CN) a donné suite à une initiative parlementaire Leutenegger (plr, ZH) visant à reconnaître la licéité d’actes délictueux en la matière à condition qu'ils soient commis dans un objectif de sauvegarder des intérêts supérieurs et qu’ils restent circonscrits aux limites de la proportionnalité. La CAJ du Conseil des Etats aura l’occasion de prendre sa décision sur cette modification du Code pénal au cours de l’année prochaine.

reconnaître la licéité d’actes délictueux

Durch eine Teilrevision des Obligationenrechts (OR) wollte der Bundesrat regeln, unter welchen Umständen eine Meldung von Arbeitnehmern auf Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz, sogenanntes Whistleblowing, rechtmässig ist. Der vorgelegte Gesetzesentwurf räumte der internen Behandlung einer solchen Meldung Priorität ein. Nur unter den Umständen, dass die Meldung eine Straftat oder einen Verstoss gegen das öffentliche Recht beträfe und nicht oder nicht genügend beachtet würde, wäre der Gang an eine Behörde zulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Erfahrung in früheren Fällen davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber nicht ausreichend auf die Meldung eingehen wird. Eine direkte Meldung an die Öffentlichkeit ist jedoch in keinem Fall gestattet. Da die Vorschläge betreffend den Ausbau des Kündigungsschutzes in der Vernehmlassung kontrovers diskutiert worden waren, will der Bundesrat diese Frage erst noch ausklammern und die Ergebnisse einer laufenden Studie abwarten. Wenn der Kündigungsschutz ausgedehnt werden solle, so solle dies gesamthaft und nicht nur im Falle des Whistleblowing geschehen. So bleibt eine im Anschluss an eine rechtmässige Meldung ausgesprochene Kündigung zwar weiterhin missbräuchlich, aber gültig.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

En novembre, le Conseil fédéral a présenté son message sur la révision partielle du code des obligations (CO) portant sur la protection des lanceurs d’alerte (« Whistleblower »), c’est-à-dire les personnes qui signalent des faits répréhensibles sur leur lieu de travail. L’objectif de cette révision consiste à établir les critères selon lesquels ces signalements sont considérés comme licites. Etant donné que de nombreuses critiques ont été émises lors de la procédure de consultation, le Conseil fédéral a proposé de ne pas étendre la protection contre les licenciements en la matière. Le gouvernement souhaite simplement concrétiser le procédé d’un signalement licite en préconisant un modèle de « cascade ». D’après cette proposition, un signalement sera considéré comme licite s’il est d’abord adressé à l’employeur, ensuite aux autorités et en dernier ressort au public. De cette manière, l’employeur aura la possibilité de remédier en premier à ces irrégularités.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

Einen anderen Weg zur Verbesserung des Schutzes von Whistleblowern schlug eine parlamentarische Initiative Leutenegger (fdp, ZH) ein. Der 2013 von der Rechtskommission des Nationalrates mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissene Vorstoss sieht vor, dass die Wahrung höherer, berechtigter öffentlicher Interessen als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht verankert wird. Dadurch erhalten Whistleblower eine klare gesetzliche Grundlage, um ihre unter einen Straftatbestand fallenden Handlungen zu rechtfertigen und damit straflos zu bleiben.

Whistleblowing straflos machen (Pa.Iv. 12.419)
Dossier: Whistleblowing

Afin de mieux protéger contre un licenciement les lanceurs d’alerte (« Whistleblower »), c’est-à-dire les personnes qui signalent des faits répréhensibles sur leur lieu du travail, le Conseil fédéral a chargé en novembre le Département de justice et police de rédiger un message sur la révision partielle du code des obligations (CO). En 2009, la consultation avait témoigné de la nécessité d’un nouvel article en la matière.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing

Das Urteil, welches Transparency International über die Schweiz fällt, ist positiv. Die Schweiz gehöre zu den weltweit am wenigsten korrupten Ländern. Verbesserungspotential sieht die Organisation jedoch bei der Transparenz bezüglich der Finanzierung von politischen Parteien und von Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie der Wahl von Richtern und Staatsanwälten durch politische Behörden. Zudem sollten Whistleblower durch einen besseren Kündigungsschutz und einen nationalen Ombudsmann besser geschützt werden.

Forderungen von Transparency International
Dossier: Whistleblowing

Der Bundesrat wollte durch eine Teilrevision des Obligationenrechts einen besseren Schutz für so genannte Whistleblower, also Arbeitnehmer, die in der Öffentlichkeit auf Missstände an ihrem Arbeitsplatz hinweisen, erreichen. Die Vorlage wurde jedoch in der Vernehmlassung von verschiedenen Seiten kritisiert. Während die SVP und verschiedene Wirtschaftsverbände erklärten, eine solch komplexe Materie lasse sich nicht gesetzlich regeln, gingen die bundesrätlichen Vorschläge der SP, den Grünen und den Gewerkschaften nicht weit genug. Aufgrund dieser Ergebnisse hat der Bundesrat entschieden, die Teilrevision vorerst auf Eis zu legen und stattdessen die im vorhandenen Recht vorgesehenen Sanktionen bei missbräuchlichen Kündigungen zu überprüfen.

Protection en cas de signalement d’irrégularités par le travailleur (MCF 13.094)
Dossier: Whistleblowing