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Identische Motionen für eine Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbständigerwerbenden reichten Min Li Marti (sp, ZH; Mo. 19.4110) im Nationalrat und Liliane Maury Pasquier (sp, GE; Mo. 19.4270) im Ständerat ein. Da bei der Wehrpflicht eine Betriebszulage für Selbständigerwerbende vorgesehen sei, solle eine solche auch in der Mutterschaftsversicherung, die ebenfalls in der Erwerbsersatzordnung geregelt wird, eingeführt werden, forderten die Motionärinnen. Wie während des Militärdienstes hätten Selbständigerwerbende auch während der Mutterschaft laufende Betriebskosten.
Die Forderung traf auf breite Zustimmung: Nachdem der Bundesrat die Annahme beider Motionen ohne weitere Ausführungen empfohlen hatte, stimmten ihnen sowohl Ständerat als auch Nationalrat in der Wintersession 2019 diskussionslos und stillschweigend zu.

Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbstständigerwerbenden

In der Sommersession 2017 stimmte nach dem Ständerat auch der Nationalrat mit 113 zu 67 Stimmen (1 Enthaltung) für die Motion SGK-SR und damit für eine länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt eines Neugeborenen. Zuvor hatte sich bereits die SGK-NR nach Kenntnisnahme des bundesrätlichen Berichts „Einkommen der Mutter bei Aufschub der Mutterschaftsentschädigung infolge längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes“ für eine Anpassung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) ausgesprochen. In der Nationalratsdebatte bat Verena Herzog (svp, TG) im Namen der Minderheit der SGK-NR um eine Ablehnung der Motion, da der Zweck des Mutterschaftsurlaubs – die Erholung der Mutter und der Aufbau einer Bindung zum Kind – auch im Spital erfüllt werden könne. Die Argumente, wonach die Mütter einen Aufschub des Entschädigungsanspruches eigenverantwortlich regeln könnten, ein Gesetz nicht alle Härtefälle abdecken könne und eine solche Regelung die bereits stark belastete EO weitere CHF 4 bis 5 Mio. kosten würde, fanden jedoch nur bei der SVP-Fraktion mehrheitlich Anklang.

Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

In einem im Frühling 2016 publizierten Bericht hatte der Bundesrat festgehalten, dass im Falle eines direkt nach der Geburt beginnenden längeren Spitalaufenthalts eines Neugeborenen bezüglich der Situation der Mutter eine Rechtslücke besteht. Diese Lücke führt dazu, dass die Mutter zwar den Bezug der Mutterschaftsentschädigung aufschieben kann, in den ersten acht Wochen nach der Niederkunft unterliegt sie jedoch einem Arbeitsverbot und ist in dieser Zeit nicht sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Im Sommer 2016 hatte die SGK-SR daher eine Motion eingereicht, um die festgestellte Rechtslücke zu schliessen. Den genauen Lösungsmodus überliess die Kommission dem Bundesrat, sie schlug jedoch in der Begründung des Vorstosses vor, bei einem Aufschub um mindestens drei Wochen die Dauer des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung entsprechend zu verlängern. Damit würden die Kosten von der EO getragen und nicht alleine beim Arbeitgeber liegen, wie bei alternativen Lösungsvorschlägen. Der Bundesrat empfahl die Motion zur Annahme; der Ständerat folgte dem in der Wintersession 2016 ohne Debatte.

Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Mit einer Motion wollte Nationalrat Engelberger (fdp, NW) erreichen, dass die Entschädigung für Rekruten in der „Armee XXI“ von heute 41 Fr. auf 51 Fr. pro Tag angehoben wird. Er begründete dies mit den Einsparungen, welche die neue Truppenorganisation zeitigen wird. Unter Verweis auf die Kosten anderer Vorlagen im Bereich der EO (Mutterschaftsversicherung, Transfer von 1,5 Mia. Fr. aus der EO in die IV) beantragte der Bundesrat erfolgreich Umwandlung in ein Postulat. Vor diesem Hintergrund hatte eine Motion der SVP-Fraktion (Mo 00.3292) auf Halbierung der EO-Beitragssätze keine Chance und wurde mit 92 zu 20 Stimmen deutlich verworfen.

Entschädigung für Rekruten

Der Ständerat zeigte sich vorerst weniger grosszügig. Einstimmig überwies er in der Herbstsession eine Motion Spoerry (fdp, ZH) (Mo. 99.3269), nach welcher bloss die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber während des achtwöchigen Arbeitsverbots vorgeschrieben werden sollte. Zwei Standesinitiativen der Kantone Genf und Jura (Kt.Iv. 99.303, 00.302) sowie einer parlamentarische Initiative Brunner (sp, GE) (Pa.Iv. 99.424), die einen vierzehnwöchigen, vom Arbeitgeber bezahlten Mutterschaftsurlaub verlangten, wurde hingegen keine Folge gegeben, ebenso wenig wie einer parlamentarischen Initiative Beerli (fdp, BE) (Pa.Iv. 99.461), die während 14 Wochen eine Grundentschädigung zu Lasten der Erwerbsersatzordnung anregte. Im Anschluss an die Debatte verkündete Bundesrätin Metzler, dass ihr Departement bis Anfang 2001 im Auftrag des Bundesrates eine Vorlage ausarbeite, welche ebenfalls eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber vorsehe. Die Dauer der Fortzahlung werde voraussichtlich nach Dienstalter abgestuft sein. Möglicherweise war es diese Drohung eines allein von den Arbeitgebern finanzierten Mutterschaftsurlaubs von mehr als acht Wochen, die den Ständerat in der Wintersession veranlasste, mit 24 zu 17 Stimmen die Motion des Nationalrates mit ihrem Modell einer Mischfinanzierung anzunehmen. Gleichzeitig überwies er ein Postulat seiner SGK mit der Bitte um einen Bericht über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten einer Mutterschaftsversicherung (Po. 00.3597). Drei Standesinitiativen der Kantone Freiburg, Genf und Neuenburg (Kt.Iv. 00.310, 00.309, 00.312) die verlangten, die Schweiz solle das ILO-Abkommen 103 über den Mutterschutz ratifizieren, wurde mangels gesetzlicher Grundlage keine Folge gegeben.

Motion für einen vierzehnwöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub (Mo. 00.3182)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

Wie Nationalrätin Teuscher (gp, BE) beim Elternurlaub wollte ihre Ratskollegin Fehr (sp, ZH) den Bund verpflichten, als Arbeitgeber Vorbildfunktion für die Privatwirtschaft zu übernehmen. Mit einer Motion verlangte sie, das Bundespersonalgesetz so anzupassen, dass – wenn ein Bundesangestellter Vater wird – der Bund die Hälfte der Kosten für den Mutterschaftsurlaub der Frau übernimmt. Damit sollte der Bund ein Beispiel dafür setzen, dass mangels einer echten Mutterschaftsversicherung die Kosten für den Mutterschaftsurlaub hälftig zwischen den Arbeitgebern beider Elternteile übernommen werden sollten, um eine Diskriminierung der Frauen im gebärfähigen Alter auf dem Arbeitsmarkt zu vermeiden. Der Bundesrat machte geltend, der Vorschlag wäre in der Praxis kaum durchführbar, weshalb er erfolgreich Umwandlung in ein Postulat beantragte.

Bund soll Hälfte der Kosten für den Mutterschaftsurlaub übernehmen (Mo. 99.3257)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

Nach Ablehnung der Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 war eine Reihe parlamentarischer Vorstösse mit Vorschlägen für Ersatzlösungen eingereicht worden. Insbesondere freisinnige Politikerinnen machten sich für eine Regelung stark, die im Obligationenrecht die Lohnfortzahlung für den im Arbeitsrecht verankerten achtwöchigen Mutterschaftsurlaub festschreiben wollte. Das Parlament fand diese Vorschläge aber allzu bescheiden. Der Nationalrat lehnte in der Sommersession nach kurzer Diskussion eine diesbezügliche parlamentarische Initiative Egerszegi (fdp, AG) mit 99 zu 75 Stimmen ab (Pa.Iv. 99.429). Stattdessen nahm er mit 114 zu 62 Stimmen eine Motion seiner SGK an, die einen vierzehnwöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub verlangte. Zur Lohnfortzahlung während der ersten acht Wochen sollen die Arbeitgeber durch eine obligationenrechtliche Regelung verpflichtet werden; für die nächsten sechs Wochen sieht die Motion eine Abgeltung über die Erwerbsersatzordnung vor, an welche die erwerbstätigen Frauen Beiträge bezahlen, obgleich sie normalerweise keinen Militärdienst leisten. Da die Motion die konkrete Ausgestaltung der Lohnfortzahlung zwischen der 8. und der 14. Woche der Mutterschaft dem Bundesrat überlassen möchte, hatte dieser vergeblich Umwandlung in ein Postulat beantragt, um die noch offenen Fragen eingehender prüfen zu können.

Motion für einen vierzehnwöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub (Mo. 00.3182)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

Die Vorstellungen von Bundesrat Villiger wurden von FDP-Parlamentarierinnen der beiden Kammern aufgenommen. Der Ständerat befasste sich in der Wintersession mit einer Motion Spoerry (fdp, ZH), die erreichen wollte, dass erwerbstätige Frauen in jedem Fall für die im Arbeitsgesetz festgesetzte achtwöchige Pause nach der Geburt eines Kindes einen Lohn erhalten. Sprecherinnen der CVP (Simmen, SO) und der SP (Brunner, GE) wie auch Bundesrätin Dreifuss wandten sich gegen diese "Minimallösung", da sie befürchteten, dass dadurch der Weg zu einer echten Mutterschaftsversicherung verbaut würde. Mit Stichentscheid des Präsidenten wurde die Motion abgelehnt.

Minimal achtwöchige Pause nach Geburt (Mo. 96.3361)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

Eine Motion der CVP-Fraktion zu einem Rahmengesetz für Bedarfsleistungen bei Mutterschaft wurde - gegen den Antrag der Waadtländer Liberalen Sandoz - vom Nationalrat mit Zustimmung der Urheber als Postulat verabschiedet. Die CVP möchte damit erreichen, dass derartige Unterstützungen nicht nur in einzelnen Kantonen, sondern in der ganzen Schweiz gewährt werden, da sie etliche Familien und vor allem viele alleinerziehende Mütter vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe bewahren könnten. Der Bundesrat, der diese Leistungen auf rund 40 Mio Fr. bezifferte, war bereit, das Postulat entgegenzunehmen, da es in die Richtung seiner im Zusammenhang mit der geplanten Mutterschaftsversicherung gemachten Vorschläge gehe.

Rahmengesetz für Bedarfsleistungen bei Mutterschaft

Die CVP verlangte zusätzlich zur eigentlichen Mutterschaftsversicherung Bedarfsleistungen an Familien, die durch eine Mutterschaft in finanzielle Not geraten. Mit einer Motion forderte die christlichdemokratische Fraktion den Bundesrat auf, ein diesbezügliches Rahmengesetz auszuarbeiten, welches auf den in einzelnen Kantonen bereits bestehenden Lösungen aufbaut und Beiträge des Bundes an die Kantone (analog zu den Ergänzungsleistungen) vorsieht. Der Bundesrat war bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen, doch wurde der Vorstoss von der Waadtländer Liberalen Sandoz bekämpft und seine Diskussion deshalb auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Schaffung eines Rahmengesetzes für obligatorische Mutterschaftsbeihilfen (Mo. 94.3290)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

Bei der Behandlung einer Motion Hafner (sp, SH), welche den Bundesrat ersuchte, eine Revision der Erwerbsersatzordnung (EO) vorzubereiten, welche die Regelung des Erwerbsausfalls während eines 16-wöchigen Mutterschaftsurlaubs zum Ziel hat, bekräftigte der Bundesrat seine Intention, noch in der laufenden Legislatur dem Parlament die Botschaft und den Entwurf für eine Mutterschaftsversicherung zu unterbreiten. Die Mutterschaftsversicherung soll – in einem ersten Schritt – einen bezahlten Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Bedarfsleistungen für nichterwerbstätige oder selbständigerwerbende Frauen umfassen. Eine Regelung im Rahmen der EO wollte der Bundesrat allerdings nicht vorsehen, da das Volk dies 1987 abgelehnt hatte. Auf seinen Antrag wurde die Motion nur als Postulat angenommen.

Integration des Mutterschaftsurlaubs in die EO (Mo. 93.3276)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

In seinem Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik sicherte der Bundesrat zu, noch in der laufenden Legislatur dem Parlament einen Gesetzesentwurf für eine Mutterschaftsversicherung unterbreiten zu wollen, welche den bezahlten Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Bedarfsleistungen für nichterwerbstätige und für selbständig erwerbende Frauen beinhalten soll. Eine Richtlinienmotion, welche den Bundesrat beauftragen wollte, dieses Gesetz bis spätestens 1994 vorzulegen, wurde lediglich als Postulat überwiesen (Mo. Ad 92.037).

Richtlinienmotion für eine Mutterschaftsversicherung (im Rahmen von BRG 92.037)
Dossier: Legislaturplanung 1991–1995 (BRG 92.037)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

Mit Zustimmung des Bundesrates überwiesen beide Kammern bei der Beratung der Legislaturplanung 1991-1995 eine Richtlinienmotion der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, welche die Regierung beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für einen stärkeren Schutz von Mutterschaft und Familie vor allem in den Bereichen der Sozialversicherung und der Besteuerung bereitzustellen und mit den weiteren Bestrebungen für die Gleichberechtigung der Geschlechter zu koordinieren.

Richtlinienmotion zu den gesetzlichen Grundlagen für einen stärkeren Schutz von Mutterschaft und Familie vor allem in den Bereichen der Sozialversicherung (92.037)
Dossier: Legislaturplanung 1991–1995 (BRG 92.037)

In seiner Stellungnahme zu einer vom Nationalrat als Postulat überwiesenen Motion Segmüller (cvp, SG) versprach der Bundesrat, eine Neuregelung der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft speditiv an die Hand nehmen zu wollen und dem Parlament in der kommenden Legislatur entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Allerdings wollte er sich in bezug auf die Finanzierung (Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und/oder Mutterschaftstaggeldversicherung) noch nicht festlegen.

Lohnfortzahlungspflicht bei Mutterschaft (Mo. 91.3039)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)

Der Schutz bei Mutterschaft wurde im Nationalrat ebenfalls thematisiert. Eine von E. Segmüller (cvp, SG) eingereichte Motion für eine Lohnfortzahlung bei Mutterschaft wurde, da der Bundesrat versicherte, das Anliegen speditiv an die Hand nehmen zu wollen, auf seinen Antrag allerdings nur als Postulat angenommen.

Lohnfortzahlungspflicht bei Mutterschaft (Mo. 91.3039)
Dossier: Schaffung einer Mutterschaftsversicherung (1989-2004)