Nachdem Volk und Stände im Jahr 2009 den neuen Verfassungsartikel zur Berücksichtigung der Komplementärmedizin deutlich angenommen hatten, hatte die OKP ärztliche komplementärmedizinische Leistungen – also Leistungen der anthroposophischen Medizin, der traditionellen chinesischen Medizin, der Homöopathie und der Phytotherapie – zwischen 2012 und Ende 2017 befristet vergütet. Im Juni 2017 genehmigte der Bundesrat eine neue Verordnungsbestimmung, gemäss der die OKP die ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen anderen vergüteten Fachrichtungen gleichstellt und diese zukünftig unbefristet übernimmt. In Übereinstimmung mit den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung sollen die entsprechenden Leistungen dem Vertrauensprinzip unterstellt werden, sofern sie der Anwendungs- und Forschungstradition, der wissenschaftlichen Evidenz und der ärztlichen Erfahrung entsprechen.
Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP- Schlagworte
- Datum
- 16. Juni 2017
- Prozesstyp
- Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
- Quellen
- anzeigen
von Anja Heidelberger
Aktualisiert am 31.08.2019
Aktualisiert am 31.08.2019