In Erfüllung einer Motion Heberlein (fdp, ZH) beauftragte der Bundesrat 2009 das EJPD mit der Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten und verabschiedete 2011 einen entsprechenden Entwurf. Dieser sieht vor, dass Zivilstandbehörden bei Verdacht auf Zwangsheirat nicht nur die Trauung verweigern, sondern zusätzlich eine Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden einreichen müssen. Desweiteren soll eine Ehe jederzeit für ungültig erklärt werden können, wenn sie nicht aus freiem Willen geschlossen wurde und/oder ein Ehegatte noch minderjährig ist. Die beiden Eheungültigkeitsgründe sollen auch im internationalen Verhältnis, d.h. für zwischen Ausländern und/oder im Ausland geschlossene Ehen, angewendet werden können. Bei Verdacht auf Vorliegen solcher Eheungültigkeitsgründe sollen zudem Verfahren auf Bewilligung des Nachzugs eines ausländischen Ehegatten sistiert werden. Die neuen Regelungen gelten analog für eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. Indem derjenige, der den Zwang ausübt, mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird, sollen die Opfer besser strafrechtlich geschützt werden. Der Nationalrat setzte im Frühjahr die bereits im Winter 2011 begonnene Diskussion des Entwurfes fort und nahm lediglich eine redaktionelle Änderung vor. Die kleine Kammer folgte in ihrem Beschluss dem Antrag ihrer Kommission, welche abweichend zum Bundesrat unter Zwang geschlossene Ehen oder Ehen mit Minderjährigen auch dann für ungültig erklären will, wenn der betroffene Ehegatte die Ehe weiterführen will. Der Nationalrat hiess diese Änderung noch im Sommer gut. In beiden Kammern wurde das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen.
Zwangsheiraten- Schlagworte
- Datum
- 15. Juni 2012
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Geschäftsnr.
- 11.018
- Akteure
- Quellen
- anzeigen
von Nadja Ackermann
Aktualisiert am 19.09.2017
Aktualisiert am 19.09.2017