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  • Ehe- und Scheidungsrecht

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  • Humbel, Ruth (cvp/pdc, AG) NR/CN

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Durch eine durch die Motionen der Rechtskommission des Nationalrates RK-NR (05.3713), Amacker-Amann (cvp, BL) (08.3821) und Humbel (cvp, AG) (08.3956) angeregte Anpassung des Zivilgesetzbuches sollte Klarheit bei den Ansprüchen gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Falle einer Ehescheidung, dem sogenannten Vorsorgeausgleich, geschaffen werden. Seit 2000 werden bei der Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen ausgeglichen. Die geltenden Bestimmungen erwiesen sich jedoch als impraktikabel und wurden verschiedentlich kritisiert. Wenn zum Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall eines Ehepartners bereits eingetreten ist, schuldet der verpflichtete Gatte dem anderen eine angemessene Entschädigung. Da diese meist in Form einer Rente ausbezahlt wird und nach dem Tod des verpflichteten Partners erlischt, befinden sich Witwer – häufiger aber Witwen – oftmals in einer schwierigen finanziellen Situation. Die neue Vorlage will in diesen Fällen Abhilfe schaffen. So soll das während einer Partnerschaft erwirtschaftete Vorsorgeguthaben auch dann hälftig geteilt werden, wenn bei Einleitung der Scheidung ein Partner bereits eine Rente bezieht, sei es eine Invaliden- oder Altersrente. Individuelle Regelungen sollen jedoch einfacher möglich sein, da die Ehepartner am besten über ihre finanzielle Situation Bescheid wissen. Die Entschädigung soll neu durch die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt werden und auch nach dem Tod des Ex-Gatten weiterlaufen. Dadurch soll der nicht-erwerbstätige Partner bessergestellt werden. Gültig ist diese Regelung für alle hängigen Scheidungsverfahren sowie möglich für Scheidungsverfahren, die nach 2000 eingereicht wurden, bei denen der Vorsorgefall im Zeitpunkt des Verfahrens bereits eingetreten war und der betreffende Gatte noch lebt. Die geschiedenen Witwen zeigten sich enttäuscht über die Fristen der neuen Regelung. Dennoch hielt der Ständerat in diesem Punkt an der bundesrätlichen Vorlage fest. Eine Abweichung gab es lediglich betreffend die Zuständigkeit ausländischer Gerichte: Unter gewissen Voraussetzungen sollen Urteile ausländischer Gerichte Geltung haben, ohne dass noch ein schweizerisches Gericht über den Vorsorgeteil zu entscheiden hätte. Der Ständerat stimmte damit der technisch erscheinenden, das Herzstück des Scheidungsrechts darstellenden Vorlage nach wenigen Detailänderungen einstimmig zu.

ZGB: Vorsorgeausgleich bei Scheidung (BRG 13.049)

Eine Motion Humbel Näf (cvp, AG), welche im Vorjahr vom Nationalrat angenommen worden war, wollte den Bundesrat beauftragen, in der beruflichen Vorsorge und im Freizügigkeitsgesetz die Grundlagen dafür zu schaffen, dass im Scheidungsfall obligatorische und überobligatorische Altersguthaben je im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden. Der Ständerat folgte der Empfehlung des Bundesrates und nahm die Motion an.

Scheidungsfall

Als Zweitrat überwies der Ständerat in der Wintersession eine Motion Humbel-Näf(cvp, AG). Der Bundesrat wird damit beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass im Scheidungsfall obligatorische und überobligatorische Altersguthaben je im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden.

Scheidungsfall

Ebenfalls angenommen wurde eine Motion Humbel Näf (cvp, AG), welche den Bundesrat beauftragte, in der beruflichen Vorsorge und im Freizügigkeitsgesetz die Grundlagen dafür zu schaffen, dass im Scheidungsfall obligatorische und überobligatorische Altersguthaben je im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden. Auch der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt.

Scheidungsfall

Im Einvernehmen mit dem Bundesrat hiess der Nationalrat im Berichtsjahr eine Motion Humbel-Näf (cvp, AG) gut, gemäss der im Scheidungsfall obligatorische und überobligatorische Altersguthaben der Pensionskasse je im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden sollen. Bislang wird der zu übertragende Teil der Austrittsleistung so weit als möglich dem überobligatorischen Altersguthaben entnommen. Dies hat zur Folge, dass die Rente desjenigen Partners, der die Austrittsleistung übertragen bekommt, geringer ausfallen wird, da sowohl der Umwandlungssatz als auch die Mindestverzinsung im überobligatorischen Bereich tiefer sind als im obligatorischen. 

Scheidungsfall