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Le Tribunal fédéral a conclu que la Profession d'enseignant primaire était une "profession féminine". La haute instance judiciaire remet ainsi en question une décision du tribunal cantonal d'Argovie. D'un point de vue statistique, il affirme que la part des femmes dans l'enseignement primaire dépasse les 70 pour cent nécessaires pour qualifier une profession au niveau du genre. Le débat a surgi suite à la plainte d'une enseignante affirmant que la différence de classe de salaire entre sa profession et d'autres dans l'administration était basée sur une discrimination de genre. Suite à la décision du TF, le canton d'Argovie est contraint d'examiner à nouveau la plainte relative au classement salarial de la fonction d'enseignant primaire.

Profession d'enseignant "profession féminine"

Das Bundesgericht nahm zu einer Beschwerde gegen die 1997 durch den Urner Landrat (Parlament) erfolgte Ungültigkeitserklärung einer kantonalen Volksinitiative für eine Frauenquote für die Behörden Stellung. Es bestätigte dabei sein Urteil aus dem Vorjahr zu einer ähnlichen Solothurner Initiative, dass generelle Wahlquoten im Widerspruch zur Bundesverfassung stehen, da sie bei durch das Volk gewählten Behörden einer Einschränkung des freien und gleichen Wahlrechts gleichkommen würden. Geschützt wurden hingegen diejenigen Teile der Initiative, welche Quoten für Kommissionen und Behörden, die nicht direkt vom Volk gewählt werden, sowie für die Wahllisten der Parteien fordern.

Ungültigerklärung der kantonalen Urner Volksinitiative "für gleiche Wahlchancen"
Dossier: Bestrebungen für Frauenquoten in politischen Ämtern, Kommissionen und der Verwaltung

Die Richter in Lausanne stützten einen Entscheid des Solothurner Kantonsrates, der im Vorjahr eine Initiative, welche Quoten in den kantonalen Behörden verlangte, für ungültig erklärt hatte. Sie wiesen die Stimmrechtsbeschwerde der Initiantinnen mit der Begründung ab, starre Quoten bedeuteten faktisch eine Sperre für Kandidaten des anderen Geschlechts und seien deshalb unverhältnismässig. Männer würden einzig ihres Geschlechtes wegen diskriminiert; sie könnten über längere Zeit nicht mehr für Ämter kandidieren. Dies sei ein schwerer Eingriff in die verfassungsmässige Garantie des Wahl- und Stimmrechts. Zwar zeigten einige der sieben Bundesrichter durchaus Sympathien für die Quote als spezielle Form der Frauenförderung. Es überwog aber das Argument, das öffentliche Interesse an frei wählbaren Personen sei grösser.

Ungültigerklärung der kantonalen Solothurner Volksinitiative für eine Quotenregelung (1997)
Dossier: Bestrebungen für Frauenquoten in politischen Ämtern, Kommissionen und der Verwaltung

Das Bundesgericht befasste sich am 27. November mit den Beschwerden und kam einstimmig zum Entscheid, dass der Kanton Appenzell-Innerrhoden den Frauen ab sofort das vollumfängliche aktive und passive Stimm- und Wahlrecht zugestehen muss. Das Richterkollegium begründete sein Urteil mit dem Gleichberechtigungsartikel der Bundesverfassung (Art. 4.2 BV). Dieser sei direkt anwendbar und den Bestimmungen von Art. 74.4 BV über die kantonale Regelung des Wahlrechts übergeordnet.

Bundesgericht: AI muss Frauen das Stimm- und Wahlrecht zugestehen