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Da er das Verfahren der kantonalen Schlichtungsstellen sowohl im privatrechtlichen wie im öffentlich-rechtlichen Bereich als effizienter erachtete, beantragte der Bundesrat dem Parlament, eine Änderung des Gleichstellungsgesetzes, damit dieses Verfahren auch auf die Bundesangestellten Anwendung finden. Beide Kammern stimmten diskussionslos zu. Im September wurde die Schweizerische Konferenz der kantonalen Schlichtungsstellen gegründet. Der Zusammenschluss dieser Behörden bezweckt die Institutionalisierung eines regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustauschs.

Schlichtungsstellen

In Umsetzung der Erkenntnisse des ersten und zweiten Berichts der Schweiz über die Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen vom Dezember 2001 (Cedaw), des Berichtes des Bundesrates zur Umsetzung des Aktionsplans der Schweiz "Gleichstellung von Frau und Mann" vom November 2002 und der Beobachtungen des Uno-Ausschusses Cedaw von März 2003 wurde der Bundesrat vom Nationalrat durch ein Postulat seiner Rechtskommission eingeladen, im Rahmen der Legislaturplanung 2003-2007 eine Strategie zur Durchsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau zu entwickeln. Einen Schwerpunkt soll dabei die Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben bilden.

Strategie zur Durchsetzung der Gleichstellung

Ausgehend von der Feststellung, dass sich in der Schweiz immer mehr Frauen selbständig machen, ersuchte Nationalrätin Fetz (sp, BS) den Bundesrat mit einem überwiesenen Postulat, einen Bericht über diese Unternehmerinnen zu erstatten und dabei insbesondere darzulegen, von welchen Beratungs- und Finanzierungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand sie Unterstützung erwarten können und mit welchen Massnahmen und Empfehlungen sie besser gefördert werden könnten.

Unternehmerinnen

Erstmals war eine Lohngleichheitsklage in der Privatwirtschaft erfolgreich. Das von einer Arbeiterin wegen Diskriminierung eingeklagte Unternehmen verzichtete auf einen Rekurs gegen ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts ans Bundesgericht, wodurch dieses rechtskräftig wurde. Das Kantonsgericht hatte insbesondere festgehalten, dass ein Lohnunterschied sexistischer Natur besteht, wenn Angestellte beiden Geschlechts eine ähnliche Position im Unternehmen und ein vergleichbares Pflichtenheft haben, dafür aber nicht den gleichen Lohn beziehen. Im Urteil war insbesondere der Grundsatz der Beweislastumkehr konkretisiert worden, der nach Ansicht von Experten bei den Gerichten bisher zu wenig bekannt war.

Lohngleichheitsklage in der Privatwirtschaft

In einer Studie stellte der SGB fest, dass Gesamtarbeitsverträge (GAV) ein gutes Instrument zur Durchsetzung von Gleichstellungsforderungen sind, umso mehr, wenn der Frauenanteil in den Verhandlungsdelegationen möglichst hoch ist. Gleichzeitig wurde ein Handlungsbedarf in allen Branchen und in verschiedenen Bereichen geortet. So sei der Geltungsbereich der meisten GAV auf Vollzeitangestellte beschränkt, was zu einer indirekten Diskriminierung der mehrheitlich weiblichen Teilzeitarbeitskräfte führe. Nur einzelne Unternehmen kennen laut Studie ein Recht auf Teilzeitarbeit, und die familienergänzende Kinderbetreuung sei in den Firmen kaum ein Thema. Die Gewerkschaften stellten fest, dass bei den Löhnen die Erfahrung gezeigt habe, dass das Gleichstellungsgesetz nicht ausreiche, um Diskriminierungen in der Privatwirtschaft zu verhindern. Hier müsse in Zukunft vermehrt zum Mittel der Verbandsbeschwerde gegriffen werden.

Gleichstellungsforderungen

Der Bundesrat verabschiedete Mitte November einen Bericht des EDI zur Umsetzung des an der UNO-Weltfrauenkonferenz von 1995 verabschiedeten Aktionsplans „Gleichstellung von Frau und Mann“. Dieser stellte fest, dass von den 287 aufgelisteten Massnahmen die meisten realisiert worden sind. Am besten sei dies in den Bereichen Bildung und Wirtschaft gelungen. Weitere positiv zu erwähnende Bereiche seien Anreizprogramme zur Förderung von Frauen in der Berufswelt und die Einrichtung von Krippen zur Kinderbetreuung. Auch seien Fachstellen für „Gender Health“ und gegen Gewalt geschaffen worden; auf internationaler Ebene habe sich die Schweiz verstärkt gegen den Frauenhandel engagiert. Schwierigkeiten bei der Umsetzung auf Bundesebene sind gemäss Bericht auf mangelnde Ressourcen der Behörden zurückzuführen. Mehrere Massnahmen seien zudem nicht realisiert worden, weil sie als nicht prioritär eingestuft wurden.

Umsetzung des Aktionsplans „Gleichstellung von Frau und Mann“

Gemäss Bundesgericht verbietet das Lohngleichheitsgebot keineswegs, dass ein typischer Frauenberuf im Verhältnis zu einem vergleichbaren geschlechtsneutralen Beruf besoldungsmässig tiefer eingestuft wird, wenn auch die Arbeitszeiten kürzer sind. Ganz im Gegenteil verlange das Gebot der Rechtsgleichheit, Lohnvergleiche auf der Basis eines gleichen Arbeitspensums vorzunehmen und allfälligen Unterschieden in der quantitativen Belastung bei der Festlegung der Besoldung Rechnung zu tragen. Konkret zu beurteilen war die Situation der Kindergärtnerinnen im Kanton Freiburg, die sich über eine geschlechterspezifische Lohndiskriminierung beklagten, weil sie gut 20% weniger Gehalt bekommen als die Primarlehrer. Diese Lohndifferenz ist laut einstimmigem Urteil des Bundesgerichtes gerechtfertigt, weil die Freiburger Kindergärtnerinnen auch ein im Vergleich mit den Lehrern um 25% geringeres zeitliches Arbeitspensum zu bewältigen haben.

gleichen Arbeitspensums

Obgleich heute in der Schweiz rund 80% der Frauen zwischen 20 und 40 Jahren einer Erwerbsarbeit nachgehen, ist Hausarbeit primär weiblich geblieben. Dies zeigte eine vom Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) in Auftrag gegebene Studie über die Verteilung der Haus- und Erwerbsarbeit von Frauen und Männern. Ausgehend von den Zahlen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (Sake) 2000 zeigte die Untersuchung, dass Frauen durchschnittlich 34 Stunden pro Woche Hausarbeit erledigen, Männer dagegen bloss 18 Stunden. Markante Unterschiede bestehen je nach Haushaltstyp. Am wenigsten ungleich verteilt ist die Hausarbeit unverheirateter Paare ohne Kinder. Am meisten Haus- und Familienarbeit übernehmen dagegen verheirate Frauen mit zwei oder mehr Kindern. Die Männer begnügen sich in diesen Partnerschaften damit, zwei Fünftel der Arbeit zu leisten, welche die Frauen erbringen. Etwas weniger ungleich wird der Zeitaufwand für die Betreuung der Kinder aufgeteilt, wo die Männer zwei Drittel der von den Frauen geleisteten Arbeit übernehmen; die Tendenz ist mit zunehmender Kinderzahl allerdings sinkend. Deutlich am stärksten engagieren sich hier die Väter in unverheirateten Partnerschaften. Da das konservative Rollenverständnis die Chancengleichheit der Geschlechter im Erwerbsleben behindert, rief das EBG in einer Sensibilisierungskampagne, die sich vor allem an jüngere Paare richtete, zu „Fairplay at home“ auf. Für das EBG war allerdings auch klar, dass neben der partnerschaftlichen Aufgabenverteilung zu Hause weitere flankierende Massnahmen nötig sind, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, so die Mutterschaftsversicherung, die Lohngleichheit von Männern und Frauen, ein besseres Angebot an Krippenplätzen sowie die Bereitschaft der Arbeitgeber, geeignete Arbeitszeitmodelle anzubieten.

Verteilung der Haus- und Erwerbsarbeit

Das Institut für Arbeit und Arbeitsrecht der Universität St. Gallen präsentierte eine Studie, die anhand der Lohnstrukturerhebung des Jahres 1998 einmal mehr geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der Entlöhnung von Frauen und Männern nachwies. Gemäss der Untersuchung verdienen Frauen in den Branchen Gesundheitswesen, Gastgewerbe, Banken und Versicherungen für vergleichbare Arbeit rund 20% weniger als gleich qualifizierte Männer. Festgestellt wurde auch, dass bei höherer Qualifikation und in anspruchsvollen Positionen die Lohnungleichheiten zunehmen.

Lohnungleichheiten

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes (GIG) zogen Gewerkschafterinnen, Juristinnen und Gleichstellungsexpertinnen eine recht positive Bilanz. Das Gesetz entfalte in erster Linie eine präventive Wirkung. Um nicht in die Schlagzeilen zu geraten, seien viele privaten Firmen bereit, Hand zu einem aussergerichtlichen Vergleich zu bieten, bevor es zu einem Verfahren wegen Diskriminierung von Mitarbeiterinnen kommt. Entsprechend sei die Zahl der durch das GIG vorgesehenen Schlichtungsbegehren laufend gestiegen. Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sei ebenfalls zu einem Thema geworden, auch wenn viele Firmen es noch versäumten, Präventionsmassnahmen einzuleiten. Die deutlichsten Erfolge seien aber durch kollektive Lohnklagen von Frauen erreicht worden; diese betreffen fast ausschliesslich den öffentlichen Sektor. Die von den Arbeitgebern befürchtete Prozesslawine fand allerdings nicht statt: seit 1996 wurden rund 50 Entscheide und Urteile zum GIG gefällt, 10 Fälle betrafen den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Als Schwachpunkt des GIG erachteten die Expertinnen den schlecht ausgebauten Kündigungsschutz (lediglich sechs Monate nach Ende des Verfahrens) sowie das fehlende Behördenklagerecht.

Gleichstellungsgesetzes präventive Wirkung Lohnklagen

Der Bundesrat will den Anteil der Frauen in Kaderpositionen in der Bundesverwaltung bis Ende 2003 von rund 12% auf 17% erhöhen. Dies ging aus der Antwort auf eine Interpellation Hollenstein (gp, SG) hervor. Die Departemente und die Bundeskanzlei wurden angewiesen, bei Stellenbesetzungen durch die Regierung mindestens eine Frau in die engste Wahl zu nehmen bzw. vorzuschlagen.

Kaderpositionen Bundesverwaltung

In den ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes sitzen neu 33,5% Frauen. Erstmals wurde damit die seit Jahren angestrebte Quote von 30% übertroffen. Nach der einschlägigen Verordnung von 1996 ist darauf zu achten, dass die Geschlechter, Sprachen, Regionen und Altersgruppen in diesen Gremien möglichst ausgewogen vertreten sind.

ausserparlamentarischen Kommissionen

Wie die ausführlichen Ergebnisse der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des BFS für die Jahre 1991-1998 zeigten, hat sich die Erwerbstätigkeit der Frauen in diesem Zeitraum positiv entwickelt hat. Trotz der Konjunkturflaute zählte die Schweiz 1998 rund 100 000 weibliche Arbeitskräfte mehr als zu Beginn des Jahrzehnts. Der Frauenanteil in der Arbeitswelt stieg damit leicht auf 44%. Allerdings nahm nur die Teilzeitarbeit zu (+16%), während die Zahl der Vollzeitstellen um 3% abnahm. Das BFS erklärte die stärkere Teilnahme der Frauen am Arbeitsmarkt mit der verbesserten Ausbildung und dem verändertes Rollenverständnis zwischen Frau und Mann, andererseits aber auch mit der wirtschaftlich schwierigen Situation vieler Familien. Gemäss BFS nahm die Erwerbsquote nämlich bei jenen Frauen am stärksten zu, deren Partner in Berufsgruppen mit geringem Einkommen tätig sind. Noch 1980 entschieden sich drei Viertel aller Mütter bei der Geburt des ersten Kindes für ein „reines“ Hausfrauendasein. In den neunziger Jahren trifft dies auch in der Schweiz nur noch auf eine Minderheit zu. 62% der Frauen, die vor der Geburt ihres ersten Kindes erwerbstätig waren, behielten ihre Erwerbstätigkeit bei. Von den vollzeitarbeitenden Frauen blieb ein Drittel auch nach der Geburt des ersten Kindes zu 100% erwerbstätig, ein Drittel reduzierte den Beschäftigungsgrad und ein weiteres Drittel stieg aus dem Erwerbsleben aus. Von den teilzeitberufstätigen Frauen blieb rund die Hälfte auch nach der Geburt ihres ersten Kindes im Erwerbsleben, die andere Hälfte gab die Berufstätigkeit auf. Die Geburt des zweiten Kindes beeinflusste die Erwerbstätigkeit der Frauen in noch geringeren Ausmass.

Erwerbstätigkeit positiv entwickelt Teilzeitarbeit Mütter Erwerbstätigkeit

Der Anteil der Frauen in der Bundesverwaltung hat innert vier Jahren von 20,1% auf 23,3% zugenommen. Weiterhin stark untervertreten sind die Frauen in den Kaderpositionen, obgleich sie hier von 8,5% auf 11,7% zulegen konnten. In den obersten Lohnklassen sind gar nur 6,5% Frauen. Bei den Neueintretenden und den Auszubildenden beträgt der Frauenanteil 36,8% resp. 33,9%. Gemäss dem neusten Evaluationsbericht über die Gleichstellungsförderung beim Bund verfügen heute zwei Drittel der Organisationseinheiten über ein Frauenförderungsprogramm.

Bundesverwaltung Frauenförderungsprogramm

Der Bund Schweizerischer Frauenorganisationen, der sein 100-jähriges Jubiläum feiern konnte, gab sich einen neuen Namen – alliance f – und beschloss, künftig das Schwergewicht auf die Entschärfung des Spannungsfeldes zwischen Familie und Beruf zu legen.

„alliance f“

Der Gewerkschaften zeigten sich alarmiert ob der harzigen Umsetzung der Forderung nach Lohngleichstellung von Frau und Mann. Nach positiven Anzeichen zu Beginn der neunziger Jahre herrsche in der Frage der Frauenlöhne heute wieder „tiefste Eiszeit“. Die Lohndifferenz für gleichwertige Arbeit betrage im öffentlichen Sektor noch immer 11%, im privaten Sektor sogar 23%. Zudem drohten die diversen Verwaltungsreformen und Personalgesetzänderungen bisher Erreichtes zunichte zu machen. In der Kritik der Gewerkschaften stehen auch die Schweizer Gerichte. Bei der Behandlung von Lohngleichheitsklagen würden zentrale Errungenschaften der Gleichstellung wieder ausgehöhlt. So seien in jüngster Zeit diverse Klagen mit dem Argument abgeschmettert worden, das Gesetz des Marktes rechtfertige eine ungleiche Entlöhnung.

Lohngleichstellung Gerichte

Obwohl die Stellung der Frau auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt in den letzten zwei Jahrzehnten derjenigen des Mannes ähnlicher geworden ist, haben deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede Bestand. Männer schliessen häufiger eine höhere Ausbildung ab, interessieren sich stärker für technische Berufe, arbeiten viel seltener Teilzeit und verdienen im Mittel deutlich mehr als ihre Kolleginnen. Nach wie vor treten viel mehr Frauen als Männer in Pflegeberufe ein oder übernehmen kaufmännische Büroarbeiten, während sowohl die typischen Berufe der Metall- und Maschinenindustrie wie die Tätigkeiten im wachstumsträchtigen Informatik-Sektor fast ausschliesslich von Männern gewählt werden. Immer noch arbeitet mehr als die Hälfte der Frauen Teilzeit gegen weniger als 10% bei den Männern. Dass der auf eine standartisierte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden umgerechnete mittlere Brutto-Monatslohn der Frauen 1998 mit 4253 Fr. um gut 20% unter jenem der Männer (5417 Fr.) lag, ist zu einem guten Teil auf die unterschiedliche Berufswahl, Qualifikation und die geschlechterspezifische Verteilung von Teilzeit- contra Vollzeitjobs zurückzuführen. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass Frauen mit nach statistischen Kriterien (berufliche Stellung, Anforderungsniveau usw.) vergleichbarer Arbeit weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen. Mit zunehmenden beruflichen Qualifikationen scheinen diese Disparitäten sogar noch zuzunehmen.

geschlechtsspezifische Unterschiede Teilzeit weniger verdienen

In einem Leitentscheid anerkannte das Bundesgericht Lohnunterschiede zwischen gleich qualifizierten weiblichen und männlichen Arbeitskräften für zulässig, wenn diese auf eine starke individuelle Verhandlungsposition der neu eingestellten Person oder auf die konjunkturelle Situation im Zeitpunkt der Anstellung zurückgehen. Die Differenz ist jedoch im Rahmen periodischer Bereinigungen der Salärstruktur so bald als möglich und zumutbar zu beseitigen. Konkret hatte das Bundesgericht die Klage einer Frau zu beurteilen, welche für die gleiche Arbeit im Lokalressort einer Tageszeitung um rund 15 bis 25% schlechter entlöhnt wurde als ein nach ihr eingestellter männlicher Kollege. Das Unternehmen begründete die Lohndifferenz unter anderem mit der guten Konjunktur im Zeitpunkt der Anstellung des Mannes. Zusätzlich wurde geltend gemacht, der Bewerber sei der eigentliche Wunschkandidat gewesen und habe auf Grund dieser individuellen Verhandlungsposition auf einem Lohn bestanden, der seinem früheren Salär als Primarlehrer entsprach.

Bundesgericht Lohnunterschiede zulässig so bald als möglich und zumutbar zu beseitigen

Eine Motion Hubmann (sp, ZH) verlangte, bei Lohngleichheitsklagen sei das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis dem privatrechtlichen gleichzustellen. Heute kann öffentliches Personal erst dann eine Schlichtungsstelle anrufen, wenn es bereits Beschwerde eingereicht hat. Nach Ansicht der Motionärin verstösst dies gegen den Sinn des Gesetzes, wonach die Streitigkeiten möglichst ausserhalb formeller Beschwerdeverfahren geregelt werden sollen, um das künftige Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu belasten. Auf Antrag des Bundesrates, der sich einen gewissen Handlungsspielraum erhalten möchte, um diese Frage im Rahmen des neuen Bundespersonalgesetzes und der mit dem Schlichtungsverfahren gesammelten Erfahrungen zu überprüfen, wurde die Motion als Postulat überwiesen.

Lohngleichheitsklagen

Im Basler Kindergärtnerinnen-Lohnstreit entschied das Bundesgricht, dass der Kanton sämtlichen Kindergärtnerinnen, Textil- und Hauswirtschaftslehrerinnen den von einer kleinen Gruppe von Klägerinnen erstrittenen höheren Lohn rückwirkend auf fünf Jahre ausbezahlen muss. Damit fand eine der ersten in der Schweiz aufgrund des Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung eingereichten Lohnklagen ein definitives Ende.

Bundesgricht höheren Lohn rückwirkend

Anfangs Oktober hiess erstmals ein Schweizer Arbeitsgericht eine Klage wegen sexueller Belästigung nach dem 1996 in Kraft getretenen Gleichstellungsgesetz gut. Die Besitzerin eines Hotels in Zürich musste zwei Praktikantinnen eine Entschädigung bezahlen, weil sie es unterlassen hatte, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen.

Klage wegen sexueller Belästigung

Der Ständerat lehnte eine Motion des Nationalrates, wonach ausländischen Cabaret-Tänzerinnen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, die Möglichkeit zu geben sei, auch in anderen Berufen Arbeit zu finden, als zu weit gehend ab. Insbesondere würde dies zu einer Bevorzugung dieser Frauen führen, da andere Ausländerinnen mit begrenzter Aufenthaltsbewilligung keinen Anspruch auf Berufswechsel haben. Hingegen nahm er eine Empfehlung seiner staatspolitischen Kommission an, die den Bundesrat einlädt, die Aufnahme einer anderen Tätigkeit zumindest in Härtefällen zuzulassen.

Tänzerinnen aus dem Ausland in anderen Berufen

Eine Studie des Bundesamtes für Statistik, die sich auf die Ergebnisse der Volkszählungen 1970 und 1990 stützte, zeigte, dass immer mehr Frauen berufstätig sind. Im genannten Zeitraum nahm ihre Erwerbsquote von 49% auf 62% zu. Das BFS führte diese Zunahme auf den Wandel in der Einstellung der Frauen zu Partnerschaft und Familie zurück. Zum einen blieben Frauen länger ledig und berufstätig, zum anderen gingen Ehen häufiger und früher zu Bruch, was die geschiedenen Frauen zu mehr Erwerbstätigkeit zwinge. Hauptverantwortlich für den Anstieg der Quote ist gemäss BFS jedoch die Tatsache, dass die Erwerbsneigung bei den Verheiratenen gestiegen ist. 1990 waren mehr als die Hälfte der in einer Paarbeziehung lebenden Frauen am Erwerbsleben beteiligt, 1970 erst ein Drittel. Vor allem die Teilzeitarbeit nahm rapide zu. In den 20 Jahren stieg ihr Anteil in der weiblichen Bevölkerung von 16% auf 31%. Generell ist es aber nach wie vor so, dass die Frauen mit der Geburt eines oderer mehrerer Kinder einen Einbruch in ihrer Erwerbsarbeit auf sich nehmen. Dabei wirkt sich das Alter der Kinder stärker auf die Erwerbsquote der verheirateten Frauen aus als die Zahl der Kinder. Je höher der Bildungsstand, desto grösser ist die Erwerbsneigung. Von den 1990 in Paarbeziehungen lebenden Frauen waren jene, die lediglich die obligatorische Schulpflicht absolviert hatten, zu weniger als der Hälfte nicht am Erwerbsleben beteiligt; bei den Absolventinnen einer universitären oder einer höheren Berufsbildung betrug ihr Anteil dagegen zwei Drittel.

immer mehr Frauen berufstätig Erwerbsquote 62% Erwerbsneigung bei den Verheiratenen gestiegen Teilzeitarbeit Alter der Kinder Bildungsstand

Berufstätige Frauen in der Schweiz verdienen durchschnittlich 23% weniger als Männer. Knapp die Hälfte des Lohngefälles ist dabei nicht mit geschlechtsspezifischen Unterschieden in Bildung und Berufserfahrung zu erklären und somit Folge effektiver Lohndiskriminierung. Zu diesem Schluss gelangte eine Nationalfonds-Studie der Universität Bern. Neben der direkten Diskriminierung könnten für die Unterschiede auch eine unterschiedliche Beförderungspraxis und ein erschwerter Zugang zu gutbezahlten Stellen für Frauen eine Rolle spielen. Ebenfalls untersucht wurde der Einfluss von Zivilstand und Mutterschaft auf die Frauenlöhne. Sowohl verheiratete und geschiedene Frauen als auch Frauen mit Kindern schnitten schlechter ab als ledige und kinderlose.

verdienen durchschnittlich 23% weniger als Männer Folge effektiver Lohndiskriminierung Einfluss von Zivilstand und Mutterschaft

Die zweite Untersuchung stellte anhand eines Ländervergleichs fest, dass die Deregulierung zwar zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen kann, dass dies aber eher durch eine Verschlechterung der Erwerbssituation der Männer als durch eine Verbesserung für die Frauen zustande kommt. Die öknomische Last der Frauen, die im Gegensatz zu früheren Rezessionen nicht mehr eine Art Reservearmee darstellten, sei eindeutig grösser geworden. Die Autorin sprach denn auch von einem gewaltigen Umbau in der Zusammensetzung der Haushalteinkommen: Nicht nur arbeitsmässig, sondern auch finanziell seien die Frauen mehr und mehr zuständig für den Haushalt, und das Ernährermodell mit dem allein erwerbstätigen Vater werde zunehmend zu einem Minderheitsmodell.

Deregulierung