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Am 1. Juni traten das neue Kulturgütertransfergesetz und die dazugehörige Verordnung in Kraft, welche die Unesco-Konvention von 1970 zum weltweiten Schutz des Kulturerbes in schweizerisches Recht umsetzen. In der Verordnung war der Bundesrat den Sammler-, Kunsthandels- und Wirtschaftsverbänden sowie der SVP entgegen gekommen, indem er den Handel von Kulturgütern im Wert von unter CHF 5'000 von der Sorgfaltspflicht befreit hatte. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für archäologische und paläontologische Objekte – also für antike und aussereuropäische traditionelle Kunst, sakrale Gegenstände, Fossilien und Teile von geschichtlichen Denkmälern.

Ratifikation der UNESCO-Konvention und Änderung des Kulturgütertransfergesetzes zum Schutz vor illegalem Handel (BRG 01.077)

Ab dem Jahr 2005 überträgt die Pro Helvetia dem in Bundesbesitz befindlichen Istituto Svizzero in Rom (ISR) per Leistungsauftrag die gesamte kulturvermittelnde Tätigkeit in Italien. Das bisher von der Pro Helvetia betriebene Centro Culturale Svizzero (CCS) in Mailand wird, wie dies bereits heute für den Kulturraum in Venedig der Fall ist, zu einem Ableger des ISR.
Bis Ende 2005 will die Pro Helvetia ihre Aussenstellen in Budapest, Prag und Bratislava schliessen. Die Unterstützung von Projekten in diesen Ländern erfolgt künftig direkt aus der Schweiz. Die Rolle als Brückenkopf nach Osteuropa übernimmt die Aussenstelle in Krakau, die nach Warschau überführt werden soll. Das Desengagement der Pro Helvetia in Italien und Osteuropa wurde mit dem Wunsch nach Kostensenkungen begründet. Dafür will die Kulturstiftung mittelfristig vermehrt ausserhalb Europas aktiv werden. Geplant ist der Aufbau von Verbindungsbüros, wie sie bereits in Kairo und Kapstadt bestehen, in China, Indien und Lateinamerika.

Organisation der Aussenstellen der Stiftung Pro Helvetia

Im Streit zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen um Kulturgüter, die im Zweiten Villmergerkrieg 1712 von Berner und Zürcher Truppen aus der Stiftsbibliothek St. Gallen nach Zürich gebracht worden sind, wurde ein erster Schritt hin auf eine gütliche Einigung getan. Unter Federführung des EDI vereinbarten die beteiligten Parteien ein Verfahren zur Beilegung der Auseinandersetzung. Konkrete Lösungen sollen bis Ende 2005 vorliegen. Es ist das erste Mal, dass der Bund bei einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kantonen als Vermittler tätig ist; er übernimmt allerdings keine Entscheids- oder Schiedsfunktion.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Diskussionslos und einstimmig genehmigte auch der Nationalrat die Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Haager Abkommen über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Die Zustimmung des Ständerates war bereits im Vorjahr erfolgt.

Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Haager Abkommen (BRG 03.050)

Da sich in den Konflikten jüngerer Zeit, insbesondere im ehemaligen Jugoslawien, gezeigt hatte, dass das Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut vor bewaffneten Konflikten mehrere normative Mangel aufweist, welche auch durch die Zusatzprotokolle von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz der Kriegsopfer nicht behoben werden konnten, wurde 1999 in Den Haag das zweite Zusatzprotokoll verabschiedet, welches von der Schweiz umgehend unterzeichnet wurde. Es dehnt sämtliche Bestimmungen auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte aus und präzisiert die Massnahmen, welche die Vertragsstaaten bereits in Friedenszeiten zum Schutz des Kulturgutes, insbesondere auch gegen Naturkatastrophen treffen müssen. Als Erstrat stimmte der Ständerat der vom Bundesrat beantragten Ratifizierung einstimmig zu.

Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Haager Abkommen (BRG 03.050)

Der seit Jahren andauernde Streit zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich um die 1712 in den Villmergerkriegen von den Zürcher Truppen aus der Stiftsbibliothek St. Gallen entfernten Handschriften und astronomischen Geräte, die heute in der Zürcher Zentralbibliothek aufbewahrt werden, trat in eine neue Phase. Im November fand in Bern die erste Mediationssitzung unter Leitung des Bundesrates statt. Ermöglicht wird diese erste Vermittlung des Bundes in einer Streitsache zwischen Kantonen durch Art. 44 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Im Nationalrat führten daraufhin die Verfechter einer grösseren Handelsfreiheit letzte Rückzugsscharmützel. Eine Minderheit um Pfister (svp, SG) beantragte eine Verjährungsfrist von 20 Jahren, zwei Minderheiten um Randegger (fdp, BS) und Scheurer (lp, NE) verlangten bei der Entschädigung eine Mischrechnung, die sich am Kaufpreis, der zwischenzeitlich erfolgten Wertsteigerung und den Aufwendungen zur Erhaltung des Kulturgutes resp. am Kaufpreis umgerechnet auf den Geldwert im Zeitpunkt der Rückführung orientieren sollte. Alle Minderheitsanträge unterlagen klar, am deutlichsten jener von Pfister, der mit 123 zu 42 Stimmen abgeschmettert wurde. Die Minderheiten Randegger und Scheurer scheiterten mit 110 zu 60 resp. 114 zu 55 Stimmen. Das Einschwenken des Nationalrats wurde in den Medien allgemein als Reaktion auf die (in der Folge in diesem Ausmass nicht bestätigten) Berichte über Plünderungen während des Irakkriegs interpretiert, die für den Irak zu Kulturverlusten in unermesslicher Höhe geführt hätten. Nachdem diese Differenzen zum Ständerat ausgeräumt waren, wurde das neue Gesetz vom Ständerat erneut einstimmig und vom Nationalrat mit 135 zu 22 Stimmen gutgeheissen.

Ratifikation der UNESCO-Konvention und Änderung des Kulturgütertransfergesetzes zum Schutz vor illegalem Handel (BRG 01.077)

Der Ständerat wich in der Folge in zentralen Punkten vom Nationalrat ab. Praktisch diskussionslos schloss er sich in der Frage der Verjährung wieder dem Bundesrat an: Die vom Nationalrat vorgeschlagene Frist von 15 Jahren sei national und international untauglich, eine Verjährung nach 30 Jahren hingegen entspreche internationalen Regeln. Das Argument der Rechtsunsicherheit für heutige Besitzer sei nicht stichhaltig, da das Gesetz keine rückwirkende Geltung habe. Bei der Entschädigung hielt man den von der grossen Kammer bevorzugten Verkehrswert für unvereinbar mit der Unesco-Konvention; zudem fördere eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswerts die Spekulation und erschwere es einem nicht finanzstarken Staat, ihm zustehendes Kulturgut zurückzuerhalten. Zwar war auch der Ständerat dagegen, eine Meldepflicht im Falle des Verdachts von illegalen Geschäften mit Kulturgütern aufzunehmen, er verstärkte jedoch die Sorgfalts- und Aufzeichnungspflicht durch einen inhaltlich nicht neuen, aber durch die Bündelung der Forderungen präziseren, zusammenfassenden Artikel. Sowohl das Gesetz als auch die Ratifikation der Konvention wurden einstimmig angenommen.

Ratifikation der UNESCO-Konvention und Änderung des Kulturgütertransfergesetzes zum Schutz vor illegalem Handel (BRG 01.077)

Zu Beginn der Frühjahrssession befasste sich der Nationalrat als erster mit dem bereits im Vorfeld der Beratungen heftig umstrittenen Kulturgütertransfergesetz, mit dem eine Unesco-Konvention von 1970 umgesetzt werden soll. Ziel des Gesetzes ist der Schutz von in- und ausländischen Kulturobjekten vor Diebstahl, Raubgrabungen und Schmuggel. Kunsthändler, Sammler, verschiedene Museen, aber auch bürgerliche Politiker hatten von Anfang an den Entwurf des Bundesrates bekämpft, der zu perfektionistisch sei und eine für die Schweiz wichtige Branche in die illegale Ecke dränge. Nationalrat Fischer (fdp, AG) hatte kurz vor der Verabschiedung der Botschaft einen eigenen und bedeutend liberaleren Vorschlag in Form einer parlamentarischen Initiative (01.450) eingereicht, der von branchennahen Experten ausgearbeitet worden war.

In der Eintretensdebatte herrschte Einigkeit darüber, dass Missbräuche beim Handel mit Kunstwerken wirksam zu bekämpfen seien. Während aber SP, Grüne und CVP grundsätzlich dem Entwurf des Bundesrates folgen wollten, erklärten SVP, FDP und Liberale, sie würden der Initiative Fischer den Vorzug geben, falls nicht die von bürgerlicher Seite geforderten Korrekturen Aufnahme ins Gesetz fänden. In der Detailberatung nahm der Nationalrat eine Anregung Fischers an, wonach nicht mehr alle Gegenstände unter das Gesetz fallen sollen, sondern nur solche von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe. Umgekehrt wollte er sich nicht auf archäologische, sakrale oder ethnologische Kulturgüter beschränken, wie dies der Bundesrat vorgeschlagen hatte, sondern dehnte den Schutz auch auf andere Bereiche aus. Unbestritten war der Antrag des Bundesrates, dass die Schweiz künftig Projekte zur Erhaltung des Kulturgutes anderer Staaten finanziell soll unterstützen können, wenn sie durch politische oder kriegerische Ereignisse gefährdet sind.

Bei den mehr technischen Fragen der Meldepflicht, der Verjährung der Rückgabepflicht und der Entschädigung bei der Rückgabe eines Kunstwerks waren die unterschiedlichen Meinungen umso ausgeprägter. Die Meldepflicht für vermutete oder beobachtete Verletzungen des Gesetzes (Geschäfte mit illegal eingeführten Kunstwerken und Kulturobjekten) war im Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates enthalten gewesen, war dann aber auf Drängen jener Kreise, die hinter der parlamentarischen Initiative Fischer standen, zum Bedauern der damaligen Bundesrätin Dreifuss gestrichen worden. Die Kommission hatte die Bestimmung in Analogie zur Meldepflicht in Fällen von Verdacht auf Geldwäscherei wieder aufgenommen. Eine von Randegger (fdp, BS) angeführte Minderheit auf Streichen setzte sich jedoch mit 85 zu 81 Stimmen durch, nachdem auch Bundespräsident Couchepin als neuer Vorsteher des EDI erklärt hatte, die Festschreibung der Sorgfalts- und Aufzeichnungspflicht sei ein genügendes Instrumentarium.

Bei der Verjährung von Rückgabeforderungen hatten Bundesrat und Kommission eine Verlängerung der heute geltenden Frist von fünf auf neu 30 Jahre beantragt. Müller-Hemmi (sp, ZH) wollte noch weiter gehen und verlangte 50 Jahre, wie sie die Unidroit-Konvention vorschreibt, welcher der Bundesrat vorderhand nicht beitreten will. Mit dem Argument, 30 Jahre seien für die Rechtssicherheit des neuen Besitzers eines Kunstwerks zu lang, forderte Baumann (svp, TG) eine Verkürzung auf 15 Jahre. Gegen die Empfehlung von Couchepin wurde dieser Antrag mit 76 zu 72 Stimmen angenommen. Nicht durchsetzen konnten sich Bundesrat und Kommission auch bei der Frage, woran sich die Entschädigung bei der Rückgabe eines Kunstwerks orientieren soll. Statt des Kaufpreises als Richtlinie brachte Wirz-von Planta (lp, BS) mit 81 zu 79 Stimmen den Verkehrswert durch. Couchepin erläuterte umsonst die Schwierigkeit, den Verkehrswert eines Objekts zu bestimmen, das gar nicht mehr auf dem Markt ist. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 131 zu 23 Stimmen verabschiedet. Angesichts der Drohung der noch liberaleren parlamentarischen Initiative Fischer stimmten CVP, Grüne und SP zähneknirschend der in wesentlichen Fragen entschärften Vorlage zu. Die Ratifikation der Unesco-Konvention wurde mit 123 zu 3 Stimmen bei 25 Enthaltungen gutgeheissen. Die Nein-Stimmen zum Gesetz und die Enthaltungen bei der Konvention stammten grossmehrheitlich von der SVP. Mit der Begründung, dass zahlreiche Forderungen seines Vorschlags Eingang in die Vorlage gefunden hätten, zog Fischer seine parlamentarische Initiative zurück.

Ratifikation der UNESCO-Konvention und Änderung des Kulturgütertransfergesetzes zum Schutz vor illegalem Handel (BRG 01.077)

Der seit Jahren dauernde Kulturgüterstreit zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich um die Rückgabe der im zweiten Villmergerkrieg (1712) von Zürich erbeuteten Kunstgegenstände soll Sache des Bundesrates werden. Nachdem er eine Klage vor Bundesgericht erwogen hatte, teilte der Kanton St. Gallen im September mit, er habe in Bern um Vermittlung ersucht. Die Kantonsregierung erklärte ihren vorläufigen Verzicht auf eine Klage mit der «freundeidgenössischen Verpflichtung, nach einer gütlichen Einigung zu suchen», eine Haltung, die der Kanton Zürich begrüsste. Aufgrund einer Bestimmung der neuen Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 3) erklärte sich der Bundesrat bereit, die beantragte Vermittlerrolle zu übernehmen.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Eine ähnliche Kontroverse, der Kulturgüterstreit zwischen Glarus und St. Gallen um die Werdenberger Akten konnte beigelegt werden. Die aufgearbeiteten Dokumente aus der Glarner Herrschaftszeit in den St. Galler Regionen Werdenberg und Wartau (1517-1798) bleiben in Glarus. Den St. Gallern werden aber Originaldokumente für Ausstellungen zur Verfügung gestellt.

Kulturgüterstreit zwischen Glarus und St. Gallen

Der vom Bundesrat im Vorjahr in die Vernehmlassung gegebene Entwurf für ein Kulturgütertransfer-Gesetz zur Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 über Massnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einfuhr, Ausfuhr und Eigentumsübertragung von Kulturgütern, die sowohl irreparable Schäden am Kulturerbe einzelner Länder als auch den Handel im Dunstkreis des organisierten Verbrechens verhindern will, war heftig umstritten. Widerstand meldeten Kunsthandelskreise sowie die FDP und die SVP im Namen der Gewerbefreiheit an, während die SP, die CVP und die meisten Kantone das Gesetz als gutes Mittel erachteten, damit die Schweiz nicht zur Drehscheibe für illegal erworbenes Kulturgut verkommt. Mitte November leitete der Bundesrat dem Parlament die Botschaft zur Ratifikation der UNESCO-Konvention und zu einem Bundesgesetz über den Kulturgütertransfer zum Schutz von in- und ausländischen Objekten von archäologischer, ethnologischer oder religiöser Bedeutung vor Diebstahl, Raubgrabungen und Schmuggel zu. In drei Punkten trug er der Kritik in der Vernehmlassung Rechnung: er verzichtete auf die geplante Meldepflicht der Händler für rechtswidrig eingeführte oder gestohlene Ware sowie auf Polizeiaufgaben der neu zu schaffenden Fachstelle des Bundes; diese sollen Sache des Zolls und der Strafverfolgungsbehörden bleiben. Zudem bestimmte er, dass Kulturgut aus politisch unruhigen Staaten erst zurückgegeben werden muss, wenn sichergestellt ist, dass es im Ursprungsland nicht gefährdet ist. Gegen den Widerstand aus Kunsthandelskreisen hielt er – analog zur Regelung in den EU-Staaten – aber an einem 30-jährigen Anspruch auf Rückforderung fest; heute beträgt dieser nach schweizerischem Recht lediglich fünf Jahre.
Bereits vor Vorliegen der Botschaft deponierte Nationalrat Fischer (fdp, AG) eine parlamentarische Initiative (01.450) mit einem detaillierten Gegenvorschlag, der aus Kunsthändlerkreisen stammt; dieser will den verbesserten Schutz für Objekte aus Raubgrabungen, die Ausdehnung der Rückforderungsfrist und die von der Konvention postulierte internationale Rechtshilfe verhindern.
Die Schweiz ist heute einer der vier grösste Kunsthandelsplätze der Welt und der einzige in Europa, der nur eine minimale Reglementierung über Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern kennt. 1993 hatte der Bundesrat die Ratifikation der UNESCO-Konvention bereits einmal in die Vernehmlassung gegeben, sie dann aber wegen der Opposition des Kunsthandels nicht weiter verfolgt.

Ratifikation der UNESCO-Konvention und Änderung des Kulturgütertransfergesetzes zum Schutz vor illegalem Handel (BRG 01.077)

«Präsenz Schweiz», die neue Auslandlobby des Bundes, und Pro Helvetia unterzeichneten eine Vereinbarung, welche die Kompetenzen der beiden Organisationen regelt. Es ist vorgesehen, dass das kulturelle Schaufenster im Ausland zum Gegenstand eines regelmässigen Informations- und Meinungsaustauschs zwischen den involvierten Stellen wird. Gemäss EDA sind auf operationeller Ebene verschiedene Koordinationsgruppen unter der Federführung von «Präsenz Schweiz» vorgesehen.

Vereinbarung zwischen «Präsenz Schweiz» und Pro Helvetia zur Regelung der Kompetenzen

Der nun bereits seit Jahren andauernde Konflikt zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich über die Rückgabe der 1712 im Zweiten Villmergerkrieg von Zürich erbeuteten Kulturgüter der Abtei St. Gallen ging in eine weitere Runde. Nach anfänglichem Einlenken widersetzte sich der Kanton Zürich der Errichtung einer gemeinsamen Kulturgüterstiftung, da die Eigentumsfrage nicht habe geklärt werden können. Gewappnet mit einem rechtshistorischen sowie einem staats- und völkerrechtlichen Gutachten beschloss die St. Galler Regierung daraufhin, beim Bundesgericht staatsrechtliche Klage gegen den Kanton Zürich einzureichen. Sie betonte, es gehe ihr nicht um eine Prestigefrage, sondern darum, eine einst zusammenhängende Sammlung wieder zu komplettieren; schliesslich sei die St. Galler Stiftsbibliothek gerade wegen ihrer Vollständigkeit als UNESCO-Weltkulturerbe bezeichnet worden. Museumsfachleute erachteten diesen Händel als Präzedenzfall und verwiesen darauf, dass der Entwurf für ein Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer ein Rückforderungsrecht von maximal 30 Jahren vorsieht.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Der Bundesrat gab seinen Entwurf für ein neues Bundesgesetz über den internationalen Kulturgüterhandel (Kulturgütertransfergesetz) in die Vernehmlassung. Es soll die Vorschriften umsetzen, welche die UNESCO-Konvention von 1970 zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vorsieht. Der Entwurf enthält Massnahmen, die das schweizerische Kulturerbe besser schützen, den internationalen Kunstaustausch fördern und zu einem effizienteren Schutz von Kulturgütern in und aus anderen Ländern beitragen. Die Kompetenz, die Ausfuhr von einheimischem Kulturgut zu verhindern, liegt heute bei den Kantonen.

Ratifikation der UNESCO-Konvention und Änderung des Kulturgütertransfergesetzes zum Schutz vor illegalem Handel (BRG 01.077)

Der seit mehreren Jahren andauernde Streit zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich über die Rückgabe der im Zweiten Villmergerkrieg 1712 von Zürich erbeuteten Kulturgüter konnte noch immer nicht beigelegt werden. Zürich stimmte zwar der Schaffung einer interkantonalen Stiftung grundsätzlich zu, konnte aber die in diesen Handel involvierten Institutionen (Zentralbibliothek, Landesmuseum, Staatsarchiv) nicht dazu bewegen, in absehbarer Zeit die bei ihnen eingelagerten Kulturgüter herauszurücken. St. Gallen war nicht mehr bereit, Zürich unbeschränkt Zeit zu gewähren und drohte ultimativ, die Angelegenheit vor Bundesgericht zu ziehen.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

In Wimmis (BE) nahm die weltweit modernste Papierentsäuerungsanlage ihren Betrieb auf. Der im Auftrag des Bundes von einer privaten Firma geführte Betrieb erlaubt es den beiden Hauptkundinnen, der Schweizerischen Landesbibliothek und dem Bundesarchiv, jährlich je 40 Tonnen säurehaltige Dokumente behandeln zu lassen und damit deren Lebensdauer um mindestens 150 Jahre zu verlängern.

Weltweit modernste Papierentsäuerungsanlage nimmt Betrieb auf

Seit Beginn der 90er Jahre konnte die Pro Helvetia dank der vom Parlament gesprochenen ersten beiden Osteuropakredite kulturpolitische «Antennen» in Budapest (Ungarn), Prag (Tschechien), Bratislava (Slowakei) und Krakau (Polen) betreiben. Diese Kredite liefen nun aus, weshalb die Pro Helvetia vor die Wahl gestellt war, die Büros zu schliessen oder deren Betrieb aus eigenen Mitteln weiter zu führen. Der im Berichtsjahr vom Parlament genehmigte 3. Rahmenkredit für Osteuropa konzentriert sich auf den Balkan und die Ukraine. In diesem Rahmen wurde die Stiftung beauftragt, Aussenstellen in Bukarest (Rumänien), Sofia (Bulgarien), Skopje (Mazedonien), Tirana (Albanien) und Kiew (Ukraine) aufzubauen.

Osteuropakredite für kulturpolitische «Antennen»

Im Mai unterzeichnete die Schweiz das zweite Protokoll zum Haager Abkommen über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten. Gemäss dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sieht dieses Zusatzprotokoll einen vollständigen Mechanismus für eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit und eine Rechtssprechungskompetenz vor; überdies schützt es die Kulturgüter auch in bewaffneten Konflikten, die keinen zwischenstaatlichen Charakter haben (Bürgerkrieg usw.). Das Haager Abkommen entstand 1954 als Reaktion auf die massive Zerstörung von Kulturgut im 2. Weltkrieg.

Schweiz unterschreibt das zweite Protokoll zum Haager Abkommen

Was vor zwei Jahren als kulturhistorisches Geplänkel anfing, eskalierte in der Zwischenzeit zu einem ausgewachsenen Rechtshändel: der Kanton St. Gallen bekundete seine Bereitschaft, notfalls bis vor Bundesgericht zu gehen, um die ihm im Zweiten Villmergerkrieg von 1712 von den Berner und Zürcher Truppen entwendeten Bibliotheksschätze zurück zu erhalten. Während Bern das Raubgut bereits 1719 wieder nach St. Gallen überführt hat, lagern gewisse Objekte nach wie vor in Zürich, so etwa ein einmaliger Erd- und Himmelsglobus, der um 1570 angefertigt wurde, und der heute als Zürcher Leihgabe im Landesmuseum in Zürich ausgestellt ist.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Der Bundesrat will den Kunsthandelsplatz Schweiz enger ins internationale Recht einbinden. Er beauftragte Ende August das EDI, eine Botschaft zum Unesco-Abkommen von 1970 zum Schutz von Kulturgütern auszuarbeiten. Die Umsetzung ins schweizerische Recht soll in der Botschaft konkretisiert werden. Einen Entscheid über die Ratifikation der Unidroit-Konvention von 1995 betrachtete die Landesregierung hingegen als verfrüht. Die Schweiz belegt weltweit nach den USA, England und Frankreich den vierten Platz im internationalen Kunsthandel. Wie eine interdepartementale Arbeitsgruppe feststellte, entwickelte sie sich in der Nachkriegszeit aber nicht nur zu einer wichtigen Drehscheibe für den legalen Markt, sondern auch für den Handel mit gestohlenen oder illegal ausgeführten Kulturgütern, weshalb die Arbeitsgruppe die Ratifikation beider Konventionen vorschlug, welchen nach ihrer Ansicht weder verfassungs- noch privatrechtliche Schranken entgegenstehen. Gegen Unidroit hatte in den letzten Jahren aber vor allem der Widerstand der Kunsthändler und – vereinzelt – der Museen mobil gemacht.

Unesco-Abkommen Unidroit-Konvention

Im Laufe des ersten Halbjahres stimmten weitere Agglomerationsgemeinden den Kulturbeiträgen an die Stadt Bern zu, so dass der neue Kulturvertrag, welcher der Stadt jährlich CHF 4.3 Mio. Subventionen an die grossen städtischen Kulturinstitutionen (Stadttheater, Symphonieorchester, Kunstmuseum, Historisches Museum) einbringen wird, auf den 1.1.1999 in Kraft treten kann.

Bern Kulturvertrag

Die erfolgsabhängige Filmförderung konnte ihre erste Jahresabrechnung vorlegen. Danach wurden knapp CHF 3 Mio. an 93 Filme vergeben, die 1997 über eine halbe Million Zuschauer (3,3% Marktanteil) verzeichnen konnten. Erfolgreichster Dokumentarfilm war mit über 100'000 Eintritten «Das Wissen vom Heilen» von Franz Reichle, der mit CHF 657'849 belohnt wurde. Bei den Spielfilmen belegten «Flammen im Paradies» von Markus Imhoof (gut 45'000 Eintritte) sowie «Broken Silence» von Wolfgang Panzer (fast 40'000 Zuschauer) die ersten Plätze.

Anfänge der «Erfolgsabhängigen Filmförderung»

Der Kanton Tessin tut sich offenbar schwer mit seiner Alternativkultur. Seit eine Gruppe Jugendlicher im Oktober 1996 im Luganeser Vorort Viganello eine leerstehende Industriemühle besetzt und in ein selbstverwaltetes Gemeinschaftszentrum umgewandelt hatte, bemühten sich Gemeinde und Kanton mit den Betroffenen - Besetzer und Anwohner - eine tragfähige Lösung zu finden. Allerdings vergeblich, denn nach einer Eskalation der Bürgerproteste ging die Liegenschaft Mitte Juni in Flammen auf. Grund war eindeutig Brandstiftung. Der Versuch, die Autonomen in einem dem Kanton in Canobbia gehörenden Grotto anzusiedeln, scheiterte ebenfalls.

Tessin Alternativkultur

Immer häufiger weisen Städte mit Zentrumsfunktion auf die ungerechte Verteilung von Kosten und Nutzen im Kulturbetrieb hin. Während die Städte praktisch allein die kulturellen Institutionen finanziell über Wasser halten, sind es in weiten Teilen die Einwohnerinnen und Einwohner der Agglomeration, welche das kulturelle Angebot nutzen. Im 1995 revidierten Kulturförderungsgesetz des Kantons Bern wurde festgehalten, dass die Gemeinden der Region Bern die bedeutenden Kulturinstitute der Bundesstadt mitfinanzieren sollen. Die Umsetzung des Gesetzes erwies sich jedoch als sehr schwierig, da sich mehrere Gemeinden dagegen wehrten, diesen Obolus zu entrichten. Bis Ende Jahr stimmten 43 Gemeinden der Abgabe zu, 21 Gemeinden lehnten den Subventionsvertrag ab, 20 weitere vertagten ihren Entscheid auf 1998.

Städte mit Zentrumsfunktion Gemeinden der Region Bern