Dem Haager Abkommen zum Schutze der Kulturgüter in bewaffneten Konflikten aus dem Jahre 1954 ist die Schweiz 1962 beigetreten und hat sich dadurch verpflichtet, Schutzmassnahmen für ihre Kulturgüter zu ergreifen. Dazu gehören für unbewegliche Güter das Erstellen von Sicherstellungsdokumenten und bauliche Massnahmen für besonders wertvolle Teile sowie das Errichten von Schutzräumen für bewegliche Kulturgüter. Der Bundesrat genehmigte im Berichtsjahr das seither erstellte schweizerische Inventar der rund 8'000 Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung. Die mit den konkreten Schutzmassnahmen betrauten Kantone und Gemeinden tun sich damit allerdings schwer und vernachlässigen die Aufgabe in den meisten Fällen, indem sie weder das nötige Geld noch das erforderliche Personal zur Verfügung stellen.
Kulturgütererhaltung- Schlagworte
- Datum
- 24. März 1988
- Prozesstyp
- Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
- Quellen
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- EJPD (1988): Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (Kulturgüterschutzverzeichnis gemäss Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten).
- NZZ, SZ und Ww, 24.3.88.
von Luzius Meyer
Aktualisiert am 21.03.2022
Aktualisiert am 21.03.2022