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  • Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)

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Der Gesetzgeber beschäftigte sich im Berichtsjahr vornehmlich mit der SRG und der Teilrevision zum Radio- und Fernsehgesetz. Die Motion für ein „Neues System für die Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren“ wurde vom Ständerat überwiesen, nachdem der Nationalrat sie bereits 2010 angenommen hatte. Ein Postulat und eine Motion Fehr (sp, SH), die einen Bericht und ein Observatorium zu den Dynamiken im Internet forderten, um damit auch den gezielten Umgang mit neuen Medien zu fördern, wurden in der grossen Kammer hingegen abgelehnt. Weiter setzte der Bundesrat auf die Selbstregulierung der Medien.

Neues System für die Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren (Mo. 10.3014)
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

In Verbindung mit dem neuen Finanzierungssystem des Service public wurden auch die gegenwärtige Organisation der Gebührenerhebung und die Kompetenz zur Festlegung der Gebührenhöhe diskutiert. Allein zur Billag – Vertragsnehmerin für das Inkasso – und zum Gebührenregime wurden in der Frühlingssession aus dem bürgerlichen Lager des Ständerats vier Motionen eingereicht, die per Ordnungsantrag gemeinsam zur Vorprüfung an die ständerätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen zugewiesen und inhaltlich in die bereits bestehende Motion der KVF-NR (Mo. 10.3014) integriert wurden. Ende des Berichtsjahrs gab der Ständerat einer vom Nationalrat im Juni knapp überwiesenen parlamentarischen Initiative, mithilfe welcher Nationalrätin Natalie Rickli (svp, ZH) (Pa. Iv. 09.411) den Gebührenentscheid vom Bundesrat an das Parlament delegiert haben wollte, keine Folge. Die gleiche Parlamentarierin reichte im Dezember eine Motion ein, welche die durch die Umstellung auf die jährliche Gebührenerhebung per Anfang 2011 bei der Billag gemachten Einsparungen den Gebührenzahlern zukommen lassen will.

Motion verlangt Rückerstattung der Einsparungen bei der Billag an die Gebührenzahler (10.3943)

In der Folge des Bundesratsberichts, der in Erfüllung eines entsprechenden Postulats der nationalrätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-N) die Erhebung und das Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühren überprüfte, reichte die KVF-N im Februar eine Motion für ein „Neues System für die Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren“ ein. Diese will den Bundesrat damit beauftragen, eine Vorlage zur Gebührenpflicht auszuarbeiten, die dem zunehmend mobilen Radio- und Fernsehkonsum Rechnung tragen und geräteunabhängig erfolgen soll. Im neuen Finanzierungssystem wäre die Gebührenpflicht nicht mehr an ein Empfangsgerät gebunden, sondern würde unabhängig von der tatsächlichen Existenz eines oder mehrerer solcher pro Haushalt oder Unternehmung erhoben. Der Nationalrat überwies die Motion Ende September, die Behandlung durch den Ständerat war für die Frühlingssession 2011 vorgesehen. Der Schweizerische Gewerbeverband sah mit dem vorgeschlagenen Regime neue Belastungen auf die Klein- und Mittelbetriebe zukommen. Er bekämpfte das Ansinnen medienwirksam als versteckte Einführung einer neuen Haushalt- bzw. Kopfsteuer und rief seine Mitglieder zu einem Hausverbot für Billag-Inspektoren auf.

Neues System für die Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren (Mo. 10.3014)
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Die Referendumsfrist zur Abänderung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) im Sinn des MEDIA-Abkommens Schweiz–EG zur Filmförderung lief im Januar des Berichtjahrs ab. Das geänderte RTVG trat damit zusammen mit dem Bundesbeschluss zur „Finanzierung der Teilnahme der Schweiz am EG-Programm MEDIA für die Jahre 2010–2013“ vom Mai 2010 in Kraft. Damit wurde Werbung für leichte Alkoholika auf öffentlichen TV-Kanälen zugelassen. Zusätzlich zur im Vergleich mit der EU strengeren Gesetzgebung für Alkoholwerbung, auferlegten sich die SRG-Sender eine Selbstbeschränkung, die mit Ausnahme von Bierwerbung bei der Übertragung grosser Sportveranstaltungen vor 20h00 keine Alkoholwerbung zulässt.

Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 25. September 2009 (Lockerung des Alkoholwerbeverbots)
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

2009 hatte das Parlament darüber zu entscheiden, ob das Werbeverbot für leichte Alkoholika auf den nationalen Fernsehsendern aufgehoben werden soll. Der Bundesrat hatte Ende 2008 eine entsprechende Vorlage zur Änderung des Radio- und Fernsehgesetzes präsentiert. Grund für die Änderung ist die Teilnahme der Schweiz am EU-Filmförderungsprogramm MEDIA, für welche die Übernahme des so genannten Herkunftsprinzips bei der Fernsehwerbung eine Bedingung ist. Dies bedeutet, dass die auf die Schweiz ausgerichtete Werbung von Sendern mit Sitz in der EU von der EU-Gesetzgebung geregelt wird und nicht mehr von der Schweiz. Die Schweiz hatte jedoch bis jetzt strengere Regeln für Werbefenster als die EU, so verbot sie den nationalen und den ausländischen TV-Sendern (jedoch nicht den regionalen und lokalen Sendern), Werbung für Bier und Wein auszustrahlen. Werbung für hochprozentige alkoholische Getränke und Werbung mit politischen oder religiösen Inhalten ist in der Schweiz allen Sendern verboten. 2007 war das MEDIA-Abkommen vom Parlament an den Bundesrat zurückgewiesen worden. Der Bundesrat musste Nachverhandlungen mit der EU führen, die es der Schweiz erlauben sollten, weiterhin eine strengere Gesetzgebung als die EU durchzusetzen. Das MEDIA-Abkommen wurde währenddessen provisorisch weitergeführt. Erreicht wurde eine Regelung, die der Schweiz eine strengere Gesetzgebung erlaubt, wenn eine solche im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und nicht diskriminierend ist. Für das Werbeverbot betreffend leichte Alkoholika ist das jedoch nicht der Fall, da regionale Sender in der Schweiz für Bier und Wein bereits werben dürfen. Da die Schweiz dieses diskriminierende Verbot gegenüber den ausländischen Sendern nicht mehr durchsetzen könnte, schlug der Bundesrat vor, das Verbot der Werbung für Bier und Wein auch gegenüber der SRG aufzuheben. Ansonsten würden die Schweizer Sender benachteiligt und Werbegelder könnten an ausländische Sender abfliessen. Der Ständerat stellte sich gegen den Vorschlag des Bundesrates und befürwortete stattdessen ein totales Alkoholwerbeverbot für alle Sender. Argumentiert wurde mit dem Jugendschutz. Der Nationalrat unterstützte dagegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung. Die Räte wurden sich in der Differenzbereinigung nicht einig, so dass eine Einigungskonferenz nötig wurde. Diese beantragte mit 13 zu 12 Stimmen, die Werbung für leichte Alkoholika zu erlauben. Beide Räte stimmten diesem Antrag zu und passten das Radio- und Fernsehgesetz somit entsprechend an.

Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 25. September 2009 (Lockerung des Alkoholwerbeverbots)
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Der Bundesrat will das Radio und Fernsehgesetz revidieren und das Alkoholwerbeverbot lockern. Eine entsprechende Vorlage hat er im November verabschiedet. Auslöser dafür war die Teilnahme am EU-Filmförderprogramm „Media“, welche die Schweiz verpflichtet, die EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ anzuwenden. Diese sieht vor, dass ausländische Fernsehveranstalter auch in nationalen Werbefenstern für Alkohol, Politik und Religion werben dürfen. Im Auftrag des Parlaments führte der Bundesrat mit der EU Nachverhandlungen über diese Werbebestimmungen. Er konnte dabei erreichen, dass die Schweiz strengere Werberegelungen aufrechterhalten darf, wenn sie verhältnismässig, nicht diskriminierend und im öffentlichen Interesse sind. Die Werbeverbote für Spirituosen, Alcopops, Religion und Politik können damit wohl aufrechterhalten werden. Bei Bier und Wein dürfte dies hingegen nicht gelingen, weil lokale Fernsehveranstalter in der Schweiz bereits für solche Getränke werben dürfen. Um gleich lange Spiesse zu schaffen, will der Bundesrat daher alle Schweizer Fernsehveranstalter für Bier und Wein werben lassen – also auch die nationalen und sprachregionalen Sender.

Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 25. September 2009 (Lockerung des Alkoholwerbeverbots)
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Im April setzte der Bundesrat das neue Radio- und Fernsehgesetz und die dazugehörige Verordnung in Kraft. Die neue Verordnung räumt privaten Veranstaltern wesentlich mehr kommerzielle Freiheiten ein, etwa hinsichtlich der Unterbrecherwerbung, der Werbedauer und der Werbung auf geteilten Bildschirmen. Die SRG darf Kino- und Fernsehfilme weiterhin einmalig mit Werbespots unterbrechen und auch die Produktplacierung bleibt ihr erlaubt. Die Internetseiten der SRG müssen dagegen von kommerziellen Botschaften frei bleiben. Bezüglich der Zuteilung von Empfangsgebühren für private Radio- und Fernsehstationen wurde festgelegt, dass die Gebührenfinanzierung höchstens die Hälfte der Betriebskosten eines Senders ausmachen soll. Bei Veranstaltern mit besonders aufwendig zu versorgenden Gebieten darf dieser Anteil auf maximal 70% ansteigen. Weiter werden Kabelnetzbetreiber verpflichtet, konzessionierte Schweizer Sender sowie die ausländischen Programme Arte, 3sat, Euronews, TV5, ARD, ORF 1, France 2 und Rai Uno analog zu verbreiten.
Die Verordnung regelt auch die Erhöhung der Empfangsgebühren. Der Bundesrat hatte 2006 den Vorentscheid getroffen, die Gebühren um insgesamt 2,5% zu erhöhen. Er setzte ihn nun in der Verordnung so um, dass die Fernseh-Empfangsgebühren um 4,1% ansteigen und jene fürs Radio unverändert bleiben. Damit berücksichtigte er die unterschiedliche Kostenentwicklung in den beiden Mediengattungen. Der Nationalrat lehnte eine Motion Hegetschweiler (fdp, ZH) (Mo. 06.3664) zum Verzicht auf die Erhöhung der Empfangsgebühren ab.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Durch die Revision des RTVG waren die Motionen von Lombardi (cvp, TI) (Mo. 05.3222) zur Erhaltung des Angebots von Swissinfo/SRI und von Borer (svp, SO) (Mo. 04.3190) zur Aufhebung des Reklameverbots sowie die parlamentarische Initiative von Schmid (cvp, AI) zur Revision des RTVG bereits gesetzgeberisch erfüllt und konnten abgeschrieben werden.

Parlamentarische Initiative für die Zulassung von Alkoholwerbung (00.462)

Nach zweijähriger Debatte im Parlament konnte in der Frühjahrssession des Berichtsjahres das totalrevidierte Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verabschiedet werden.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Das Geschäft ging zurück an den Ständerat, dieser schloss sich bei allen verbleibenden Differenzen dem Nationalrat an. Er folgte dabei den Anträgen seiner Kommission, die die Chancen einer Einigungskonferenz als gering beurteilte, weil der Nationalrat bei allen bestehenden Differenzen mit relativ klaren Mehrheiten entschieden hatte.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Bei der letzten Runde der Differenzbereinigung beschloss der Nationalrat beim Gebührensplitting an seinem Beschluss festzuhalten und den privaten Radio- und Fernsehveranstaltern einen fixen Satz von je 4% zu überlassen. Der Antrag von Stamm (svp, AG), den privaten Radiosendern einen fixen Satz von 4% und den privaten Fernsehstationen einen Gebührenanteil zwischen 3 und 5% zu überlassen, hatte trotz der Unterstützung durch die CVP-Fraktion keine Chance. Bei der Beschwerdeinstanz folgte der Rat entgegen dem Vorschlag seiner Kommission dem Konzept des Ständerats. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) beurteilt demnach weiterhin nur den redaktionellen Teil von Radio und Fernsehen, während die Einhaltung der Vorschriften über Werbung, Sponsoring und neu auch des Verbots politischer und religiöser Werbung durch das Bundesamt für Kommunikation beaufsichtigt wird. Ebenfalls dem Ständerat folgte der Nationalrat bei der Finanzierung des Auslandangebots der SRG, der Bund übernimmt künftig die Hälfte der Kosten.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Der Ständerat konnte in der Wintersession nicht alle Differenzen ausräumen. Er gab zwar beim Verbot der Alkoholwerbung in ausländischen Programm- und Werbefenstern und auch bei der Verselbständigung der Nutzungsforschung nach. Beim Gebührensplitting fasste er einen Kompromissentscheid: Er verzichtete auf eine Differenzierung zwischen Radio- und Fernsehstationen, lehnte aber einen fixen Satz weiterhin ab und schlug für beide einen Anteil von 3% bis 5% vor. Mit der Beschränkung der Anzahl Konzessionen je Anbieter und der Neustrukturierung der UBI konnte er sich immer noch nicht befreunden.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Im Rahmen des Media-Abkommens mit der EU (Bilaterale II) wurde die Radio- und Fernsehverordnung an die EU-Normen angepasst. Überregionale Fernsehstationen müssen somit den Hauptteil ihrer Programme europäischen Werken widmen. Ausserdem müssen mindestens 10% der Sendungen von unabhängigen Produzenten stammen.

Bilaterale Abkommen II mit der EU
Dossier: Dublin-Verordnung

In der Herbstsession begann der Nationalrat mit der Differenzbereinigung, welche aber im Berichtsjahr noch nicht beendet werden konnte. Er schloss sich bei der politischen und religiösen Werbung sowie beim Sponsoring dem Ständerat an. Bei allen anderen wichtigen Differenzen beharrte er jedoch auf seinen Positionen. Er hielt am Verbot für Wein- und Bierwerbung in den ausländischen Programmfenstern fest, sprach sich für einen fixen Satz von 4% der zu verteilenden Gebühren aus (in erster Lesung hatte er sich für einen Maximalsatz von 4% ausgesprochen), wollte nur höchstens je zwei Fernseh- und Radiokonzessionen pro Anbieter vergeben, und hielt daran fest, die Nutzungsforschung und die UBI als von der SRG unabhängige Institutionen neu zu gründen.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Als Zweitrat befasste sich der Ständerat in der Frühlingssession mit der Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Nachdem der Nationalrat das revidierte RTVG in der Frühlingssession 2004 gutgeheissen hatte, war im Ständerat Eintreten unbestritten. Kommissionssprecher Escher (cvp, VS) hob in der Eintretensdebatte das Hauptmerkmal dieser Revision hervor, nämlich einen Ausgleich zwischen der SRG und den privaten Anbietern. Auch Bundesrat Leuenberger lenkte die Aufmerksamkeit auf die Erleichterung des Marktzutritts für Private. Die Dualität, die sich durch die gesamte Detailberatung und die vielfältigen Anträgen zog, lautete: „eine starke, aber nicht allmächtige SRG einerseits und gestärkte private Veranstalter andererseits“. So wurde immer wieder für bessere Bedingungen für Private plädiert, allerdings stets unter Betonung der Wichtigkeit des Service public, auch bei privaten Programmveranstaltern. Unablässig und über Parteigrenzen hinweg wurden die Berücksichtigung aller Sprachregionen und der politisch identitätsstiftende Beitrag der SRG betont. Die Beratung zog sich über mehrere Tage hinweg und war von vielen Minderheits- und Mehrheitsanträgen gekennzeichnet. Die Differenzbereinigung konnte 2005 noch nicht abgeschlossen werden.

In der Detailberatung lehnte der Ständerat die vom Nationalrat beschlossene Zulassung der politischen und religiösen Werbung bei den privaten Stationen ab. Die Werbung für Wein und Bier bei privaten Sendern fand hingegen auch in der kleinen Kammer Zustimmung. Sie lehnte es aber mit 18:17 Stimmen ab, das für die SRG geltende Alkohol- und Tabakwerbeverbot auch auf die Programm- und Werbefenster ausländischer Fernsehsender auszuweiten. Weitere Differenzen zum Nationalrat gab es bei der Unterbrecherwerbung und beim Sponsoring. Die Unterbrecherwerbung wurde gänzlich untersagt, das Sponsoring hingegen auch für Radiosender zugelassen.

Beim Gebührensplitting zugunsten der privaten Veranstalter standen fünf Varianten zur Diskussion. Die vom Nationalrat vorgenommene Aufteilung in einen Topf für das Fernsehen und einen für das Radio wurde bestätigt. Anstelle der von der grossen Kammer beschlossenen Obergrenze von je 4% legte der Ständerat die zu verteilenden Anteile an den Gebühren auf 3-5% für Radio- und 2-5% für Fernsehveranstalter fest. Die vom Nationalrat eingeführte Bestimmung, die Anzahl der Konzessionen auf zwei Fernseh- und zwei Radiosender je Unternehmen zu beschränken, fand in der kleinen Kammer keine Zustimmung und wurde ersatzlos gestrichen. Nicht einverstanden war eine Mehrheit im Ständerat auch mit der vom Nationalrat beschlossenen Herauslösung der Nutzungsforschung und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) aus dem Bereich der SRG. In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Gesetzesrevision mit 23 zu 0 Stimmen gut.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Unter den im Rahmen der Bilateralen Verträge II mit der EU abgeschlossenen und in der Wintersession vom Parlament gutgeheissenen Abkommen befindet sich auch die Teilnahme der Schweiz an den so genannten Media-Programmen (Förderung der Filmproduktion) der EU. Im Gegenzug musste sich die Schweiz verpflichten, die Bestimmungen der EU-Richtlinie über Mindestanteile von schweizerischen und anderen europäischen Programmen bei den nationalen und sprachregionalen Fernsehsendern zu übernehmen. Dies geschah durch eine Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes und war im Parlament nicht umstritten. In der vom Nationalrat beschlossenen Revision des RTVG (siehe oben) ist dieser Passus ebenfalls enthalten. Die SRG und die Schweizer Musikschaffenden hatten sich im Frühjahr in einer „Charta der Schweizer Musik“ auf die Einhaltung freiwilliger, je nach Sender differenzierter Quoten zwischen 6% (Couleur3 und Rete 3) und 30% (Musikwelle 531) geeinigt. Gemäss ersten Erhebungen konnten diese Quoten bei fast allen Sendern der SRG eingehalten oder übertroffen werden.

Bilaterale Abkommen II mit der EU
Dossier: Dublin-Verordnung

Die vorberatende Kommission des Ständerates möchte bei der Liberalisierung der Werbeordnung für die Privatsender nicht so weit gehen wie die grosse Kammer. Sie lehnte die Zulassung der Werbung für Religion und Politik ab. Hingegen stellte sie sich hinter den von den Erziehungsdirektoren beider Basel und des Aargau eingebrachten Vorschlag, die SRG zur regelmässigen Ausstrahlung von Bildungssendungen zu verpflichten. Die Kommission konnte ihre Beratungen im Berichtsjahr noch nicht abschliessen.

Parlamentarische Initiative für die Zulassung von Alkoholwerbung (00.462)

Als Erstrat befasste sich der Nationalrat in der Frühjahrssession mit der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Dabei stellten die Fraktionen der SVP und der FDP sowie Zisyadis (pda, VD) Rückweisungssanträge. Die SVP verlangte vom Bundesrat die Ausarbeitung einer neuen Vorlage, welche für die privaten Veranstalter die Vorschriften über die Werbung noch stärker liberalisiert und den Gundauftrag für das gebührenfinanzierte Fernsehen enger und präziser fasst. Zudem forderte sie, die Behördenorganisation der öffentlich-rechtlichen Veranstalter massiv abzubauen und ihre Aufsichtsfunktion weitgehend durch neu zu schaffende parlamentarische Kontrollkompetenzen zu ersetzen. Der Rückweisungsantrag Zisyadis verlangte ziemlich genau das Gegenteil von alledem und die FDP forderte anstelle der vorgeschlagenen Totalrevision eine Beschränkung auf die SRG mit Massnahmen zu ihrer Stärkung gegenüber der Konkurrenz aus dem Ausland, sowie eine Liberalisierung der Werbeordnung des privaten Bereichs. Keiner dieser Anträge konnte sich durchsetzen.

In der fast zwei Tage dauernden Detailberatung, bei der zu nahezu jedem Artikel ein oder mehrere Minderheits- oder Einzelanträge vorlagen, beschloss der Rat auf Antrag seiner Kommission einige bedeutende Abweichungen von der Regierungsvorlage. So wurde bei der Behördenorganisation der Vorschlag abgelehnt, die bisher von der Comcom und dem Bakom wahrgenommenen Konzessions- und Aufsichtsfunktionen bei der Comcom zu konzentrieren. Mit deutlichem Mehr folgte der Rat dem Vorhaben des Bundesrats, für die privaten Veranstalter die Werbebestimmungen zu liberalisieren. So dürfen diese in Zukunft Werbespots für leichtalkoholische Getränke (Wein, Bier, Most) ausstrahlen. Die Kommissionsmehrheit, welche sich aus gesundheitspolitischen Gründen gegen diese Neuerung stellte, fand im Plenum nur noch bei einer aus SP, GP und EVP formierten Minderheit Unterstützung. Die bürgerliche Mehrheit setzte gegen den Bundesrat und die Linke zudem durch, dass in den privaten Stationen politische und religiöse Werbespots gesendet werden dürfen. Diese Liberalisierung soll gemäss einem angenommenen Antrag Hochreutener (cvp, BE) allerdings nicht für die schweizerischen Werbefenster ausländischer Sender gelten. Diese Einschränkung wurde von Direktinteressierten und Experten als unvereinbar mit dem Europäischen Übereinkommen zum grenzüberschreitenden Fernsehen gewertet. Einen Erfolg konnte die Linke bei den Bestimmungen über Werbung, die sich speziell an Kinder und Jugendliche richtet, erzielen: Gemäss ihrem mit knappem Mehr angenommenen Antrag wird diese verboten.

Die SVP, aber auch eine Mehrheit der FDP, die in verschiedenen Bereichen versuchten, die Stellung der Privaten gegenüber der SRG zusätzlich zu verbessern, drangen mit den meisten dieser Anträge nicht durch. So lehnte es die Parlamentsmehrheit ab, dass die SRG in jeder Sprachregion nur zwei Fernseh- und drei Radioprogramme anbieten kann (also zumindest in der Deutschschweiz weniger als bisher), oder dass für zielgruppenorientierte Programme (z.B. die für Jugendliche konzipierten Radiosender DRS3 und Couleur3) die Konzession nur dann an die SRG erteilt werden darf, wenn kein Privatsender die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, oder dass der SRG untersagt wird, ihre regionalen Programmfenster auszubauen. Einig war sich der Rat bei der Ablehnung des Regierungsantrags, einen unabhängigen Beirat zu schaffen, welcher beobachten soll, wie die SRG ihren Auftrag erfüllt. Aber auch die von der Kommission vorgeschlagenen Publikumsräte mit ähnlicher Funktion, deren Mitglieder vom Bundesrat ernannt worden wären (nicht zu verwechseln mit den bestehenden gleichnamigen Institutionen der SRG) fanden keine Mehrheit. Das vom Bundesrat vorgeschlagene Gebührensplitting, das konzessionierten und mit einem Leistungsauftrag versehenen privaten Veranstaltern einen Anteil von höchstens 4% der Radio- und Fernsehgebühren zuweist (bisher waren es rund 1%), stiess auf keinen besonderen Widerstand. Allerdings präzisierte der Rat auf Antrag seiner Kommission, dass zwei verschiedene Töpfe geschaffen werden: Die Fernsehstationen erhalten maximal 4% der Fernsehgebühren und die Radiosender maximal 4% der niedrigeren Radiogebühren. Insgesamt werden auf diese Weise rund 44 Mio Fr. umverteilt. Von der FDP und der SVP erfolglos bekämpft wurde dabei die Bestimmung, dass pro „Versorgungsgebiet“ (Agglomeration, Region) nur eine derartige Konzession erteilt wird. Schliesslich wurde gegen den Antrag des Bundesrats die Nutzungsforschung aus dem Aufgabenbereich der SRG herausgenommen und eine Stiftung damit betraut; in dieser sollen neben der SRG auch andere Veranstalter vertreten sein. In der Gesamtabstimmung hiess der Nationalrat das totalrevidierte RTVG mit 137:26 Stimmen gut. Dagegen gestimmt hatte knapp die Hälfte der SVP-Fraktion, nach deren Meinung die Vormachtstellung der SRG zu wenig eingeschränkt worden war.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Im Anschluss an die Beratungen zum RTVG beschloss der Nationalrat, auf die parlamentarische Initiative Schmid (cvp, AI), welcher die kleine Kammer 2001 zugestimmt hatte, einzutreten. Deren Hauptanliegen, die Zulassung der Alkoholwerbung bei den privaten Programmanbietern, war zwar eben ins RTVG aufgenommen worden und damit erfüllt. Mit diesem Votum wollte die Ratsmehrheit aber ein Zeichen setzen und diesen bis zuletzt umstrittenen Entscheid (Aeschbacher, evp, ZH, hatte noch kurz vor der Gesamtabstimmung erfolglos einen Rückkommensantrag gestellt) bekräftigen.

Parlamentarische Initiative für die Zulassung von Alkoholwerbung (00.462)

Gegen ein im Rahmen der RTVG-Revision diskutiertes Werbeverbot strahlte die SRG TV-Spots gegen Werbeverbote aus und zog damit massive Kritik seitens der Konsumentenorganisationen auf sich. Dem Argument, die TV-Spots widersprächen dem im RTVG statuierten Verbot politischer Werbung, entgegneten die SRG sowie die „Allianz gegen Werbeverbote“ mit dem Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahre 2001, welches das Verbot politischer Werbung dahingehend abgeschwächt hatte, als dass es nur noch direkt auf Volksabstimmungen und Wahlen zielende Werbung untersagt. Wegen eines politischen Werbespots „Jetzt ein Stromausfall“ der SRG klagte der Verein „Strom ohne Atom“ bei der UBI. Der Verein machte das im RTVG festgehaltene Verbot von Werbung mit politischem Inhalt geltend, wohingegen die SRG auf die vom Gesetz abweichende Praxis verwies, gemäss welcher das Verbot nur während zwei Monaten vor einer Abstimmung zu beachten sei. Gegen „Jetzt ein Stromausfall“ hatte das Bakom bereits unabhängig von dieser Vereinsklage ein Verfahren eröffnet und die Ausstrahlung des Spots schliesslich verurteilt. Die SRG musste den Spot aus dem Programm nehmen und die damit erzielten Einnahmen dem Staat abliefern.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Gegen die Vorschläge der Kommission, die Zulassungsbedingungen für Private zu verschärfen und marktmächtigen regionalen Medienunternehmen die Beteiligung an Radio- und TV-Stationen zu verbieten, hatten sich Mitte des Jahres insbesondere die Verlegerverbände (Schweizer Presse, Presse Romande und Associazione Ticinese Editori di Giornali) gewehrt. Ebenfalls negative Reaktionen waren seitens der Unikom, der Union nichtkommerzorientierter Lokalradios, hinsichtlich des früheren Beschlusses der KVF laut geworden, das Gebührensplitting für Radios mit nichtkommerziellen Kontrastprogrammen in Agglomerationen abzuschaffen. KVF-Präsident Peter Vollmer (sp, BE) liess verlauten, die Kommission habe eine Gesetzesgrundlage erarbeitet, die sich für die Medienvielfalt ausspreche, ohne die SRG in ihrer Substanz zu gefährden. Die KVF verabschiedete schliesslich im November das neue RTVG mit 20 zu einer Stimme bei einer Enthaltung. Da nicht weniger als 51 Minderheitsanträge angemeldet worden waren, musste die Diskussion des Gesetzes im Nationalrat von der Traktandenliste der Dezembersession gestrichen und auf die Frühjahrssession 2004 verschoben werden.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

In der 2. Lesung des Gesetzes schwächte die KVF entgegen der 1. Lesung die Bestimmungen gegen die Medienkonzentration ab – das heisst marktbeherrschenden Medienunternehmen sollte eine Konzession erteilt werden, wenn sie nicht Meinungs- und Angebotsvielfalt bedrohten – und sprach sich ebenfalls entgegen einem ihrer früheren Entscheide für die Möglichkeit aus, dass nichtkommerzielle Privatradios SRG-Gebührengelder erhielten und dass die SRG Spartenprogramme uneingeschränkt anbieten könne, solange sich keine privaten Stationen darum bewerben. Betreffend der Fernsehwerbung dehnte die KVF das Werbeverbot auf alle alkoholische Getränke und auf alle Medikamente aus, ging zu strengeren Auflagen als der Bundesrat über, indem sie für die Radioprogramme der SRG ein generelles Werbe- und Sponsoringverbot verhängte, und verlangte vom Bundesrat die Ausarbeitung einer Verordnung zur Regelung der Unterbrecherwerbung und der maximalen Werbedauer bei konzessionierten Privatstationen. Die Konzeption des Bundesrates, einen starken Service public durch die SRG zu sichern und die Chancen der privaten Sender zu erhöhen, unterstützte die KVF im Grundsatz. Die KVF sprach sich gegen die Schaffung einer „Kommission für Fernmeldewesen und elektronische Medien“ aus, in welche die ComCom, die UBI sowie zu grossen Teilen auch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) aufgegangen wären. Ebenfalls ablehnend stand die KVF der vom Bundesrat vorgesehenen Schaffung eines Beirats zur qualitativen Kontrolle der SRG gegenüber; vielmehr strebte sie eine Abschwächung und gleichzeitige Erweiterung dieses Ratskonzepts an und votierte für die Einrichtung eines Publikumsrats, der die Einhaltung der Leistungs- und Programmaufträge von SRG und Privatsendern überwachen solle.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Im Februar konnten sich dann diverse Interessengruppen zum RTVG-Entwurf äussern, der in der Stossrichtung dem Grundsatz eines starken durch die SRG erbrachten Service public und eines grösseren Handlungsspielraums privater Regionalsender verpflichtet war. Einigkeit schien hinsichtlich des Gebührensplittings zu herrschen, von dem laut Bundesrat die Privaten vermehrt profitieren sollten, nicht ohne aber dafür Leistungen für den Service public zu erbringen. Wie schon beim Vorentwurf zum RTVG ging für die SRG dieser neue Gesetzesentwurf ebenfalls zu stark ins Detail. Die SRG sah ihre Programmautonomie in Frage gestellt und lehnte zudem die Schaffung eines Beirats zur Überprüfung der Leistungsaufträge ab. Der Verband Schweizer Privatradios (VSP) lobte seinerseits die Absicht, die Funktion der privaten Radio- und Fernsehveranstalter als Träger des regionalen Service public auf Gesetzesstufe zu verankern; die privilegierte Stellung der SRG bei der Programmanzahl, der Finanzierung über Gebühren und Werbung sowie bei der Verbreitung sei jedoch zu relativieren.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Das zu revidierende Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) war auch im Berichtsjahr heiss umstritten und bot Anlass zur Austragung von Kämpfen um Besitzstände und Gebührenanteile. Zu Jahresbeginn war noch mit einer parlamentarischen Behandlung des lang ersehnten und Ende 2002 vorgelegten Gesetzesentwurfs in der Sommersession gerechnet worden – die Beratungen in der zuständigen Nationalratskommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) sollten sich aber im Laufe des Jahres als äusserst langwierig erweisen. Im Januar äusserten die politischen Parteien ihre Standpunkte zum Gesetzesentwurf. Zu reglementarisch und zu kompliziert, meinte die SVP, die sich eine klarere Definition vom Begriff „Service public“ und eine Senkung der Gebühren wünschte. Die FDP fand Gefallen an der asymmetrischen Werbeordnung und an der Anerkennung des regionalen Service public, kritisierte jedoch die Verwässerung des dualen Mediensystems und die fehlenden Parameter zum Gebührensplitting. Am Status quo festhalten wollte die SP, die sich gegen die gebührenfinanzierte Unterstützung von defizitären Lokalsendern regionaler Zeitungsmonopolisten wehrte. Die CVP schliesslich verteidigte den Gesetzesentwurf als ausgewogene Lösung und gab zu bedenken, dass der Service public so eng nicht zu definieren und das duale System beim Radio nur möglich sei, weil die SRG in den Radioprogrammen nicht werben dürfe.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

C’est en fin d’année que le projet de loi a été transmis au parlement. Dans la logiques des principes généraux énoncés en début d’année, le Conseil fédéral a insisté sur la garanti d’un service public fort ainsi que sur l’assouplissement des dispositions concernant les diffuseurs privés. D’une part, la SSR (Société Suisse de radiodiffusion et télévision) doit rester la principale bénéficiaire de la redevance de réception, afin que la Suisse puisse toujours bénéficier d’une offre indépendante dans chaque région linguistique. Il est prévu d’introduire un comité consultatif indépendant pour vérifier la mise en œuvre du mandat confié à la SSR, notamment concernant la qualité de programmes. Composé d’une chambre par région linguistique, il ne devrait pas être pourvu d’un pouvoir de sanction. D’autre part, les diffuseurs privés devraient voir leur position renforcée grâce à une augmentation significative de la quote-part de la redevance qui leur sera attribuée (principe du « splitting »). Ce soutien devrait passer de 12 à 44 millions de francs (au maximum 4% du produit total de la redevance) et être plus ciblé. L’appui à ces diffuseurs privés de radio ou de télévision sera lié au respect d’un mandat de service public. Des diffuseurs actifs au niveau suprarégional ne devraient toutefois pas bénéficier d’une partie de la redevance. Il est prévu que la réglementation sur la publicité soit assouplie et permette les interruptions publicitaires et la promotion des boissons alcoolisées. Ce dernier point ne concerne toutefois que les alcools légers (vin, bière, cidre…). La SSR n’est pas concernée par ces mesures d’assouplissement et l’interdiction de la publicité radiophonique devrait être maintenue, excepté sous la forme de sponsoring d’émissions. Il convient enfin de mentionner la probable création d’une commission indépendante chargée de chapeauter les télécommunications et la radiodiffusion. Elle devrait notamment sélectionner les diffuseurs et contrôler l’accomplissement de leurs mandats de prestation. Le projet a été globalement bien perçu. La SSR s’est cependant montrée préoccupée par la perte découlant du nouveau système de répartition de la redevance. Elle a émis le souhait de bénéficier d’une augmentation de cette dernière pour compenser ces pertes. Les diffuseurs privés, se sont montrés globalement satisfaits des propositions gouvernementales. Voix discordante, l’Institut de prévention de l’alcoolisme et autres toxicomanies (ISPA) a exprimé sa déception de voir la logique économique prendre le pas sur celle de la santé publique ou de protection de la jeunesse.

Totalrevisison des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) vom 24. März 2006
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)