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  • Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)

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Als Postulat überwies der Nationalrat eine Motion seiner Legislaturplanungs-Kommission, die vom Bundesrat eine Lageanalyse zur Situation des publizistischen Wettbewerbes und der Qualitätssicherung zwischen verschiedenen, voneinander unabhängigen Medien in den Kantonen und Regionen verlangt hatte. Der Bundesrat war bereit gewesen, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen, anerkannte er doch die zentrale Bedeutung der Medien als Akteure im demokratischen Diskurs und wies im Hinblick auf die Revision des RTVG Untersuchungen zur neusten Entwicklung im Bereich der Print- und elektronischen Medien grosse Wichtigkeit zu. Angesichts medialer Indiskretionen und Vorverurteilungen, wie sie beispielsweise im Fall Bellasi erfolgt seien, stelle sich – so Nationalrat Baumann (svp, TG) in einer Interpellation (Ip. 99.3443) – die Frage nach dem journalistischen Ethos und nach einer Ausklammerung von Teilen der Privatsphäre aus der medialen Transparenz. Der Bundesrat warnte in seiner Antwort zum Vorstoss vor einem solchen Schritt, hielt das Öffentlichkeitsprinzip hoch, verwies auf die durch das Recht garantierten Instrumente zum Schutz der Persönlichkeit und betonte die Verantwortung der Gesellschaft und der Medien selbst gegenüber Fehlleistungen, zu denen verschärfter Wettbewerb führen könne.

publizistischen Wettbewerbes Qualitätssicherung journalistischen Ethos

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) revidierte die Richtlinien für Sponsoring in Radio und Fernsehen: Ein Unternehmen kann neu eine Sendung sponsern, die das Unternehmen selbst oder dessen Produkte zum Thema hat. Im Sendungstitel kann der Name des Sponsors erscheinen; hingegen bleibt das Sponsoring von Nachrichtensendungen verboten. Den Sponsoringbestimmungen unterstellt wurden das Product Placement sowie Quellenangaben, wenn deren Ausstrahlung finanziell unterstützt wird. Die Revision der Richtlinien war aufgrund neuer Erscheinungsformen des Sponsorings und einer unklaren Regelung im Radio- und Fernsehgesetz nötig geworden; die geltenden Gesetze blieben aber unverändert. Im Juli untersuchte das BAKOM das Event-Sponsoring bei Schweizer Radio DRS und klärte ab, ob unerlaubte Werbung betrieben worden war. Den durch die UBS gesponserten Auftritt der Radiosendung „Echo der Zeit“ auf der NZZ-Internetseite bezeichnete das BAKOM als Verstoss gegen das Radio- und Fernsehgesetz; die regelmässige Nennung der NZZ durch die SRG wurde als Konzessionsverletzung taxiert.

Sponsoring in Radio und Fernsehen Event-Sponsoring Echo der Zeit

Eine Gleichsetzung von elektronischen Medien mit der Telekommunikation sei auf rechtlicher, funktioneller wie auch wirtschaftlicher Ebene unzulässig. Dies betonte der Bundesrat in seinem Antrag, die Motion der SVP-Fraktion, welche eine dringende Revision der Gesetzgebung im Radio- und Fernsehbereich sowie eine Liberalisierung analog zum Telekom-Bereich verlangt hatte, sei in Postulat umzuwandeln. Der Unterschied zwischen elektronischen Medien und Telekommunikation sei grundsätzlich, seien erstere doch für die Vermittlung von Inhalten zuständig, wohingegen letztere technische Mittel zur Verfügung stelle. Die Motion wurde vom Nationalrat als Postulat überwiesen.

SVP Revision der Gesetzgebung im Radio- und Fernsehbereich

Nach dem Ständerat überwies auch der Nationalrat eine Motion Simmen (cvp, SO) und beauftrage damit den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen für ein Bildungsfernsehen zu schaffen. Darüber hinaus nahm er einer Motion Suter(fdp, BE) an, welche denselben Wortlaut aufwies, wie der Vorstoss Simmen - mit dem Zusatz eines Einbezugs der neuen Kommunikationstechnologien.

Bildungsfernsehen Sparmassnahmen im Bildungsbereich

Der Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten stiess in einer Untersuchung über Lokalradios und deren Berichterstattung über Veranstaltungen oder Unternehmen auf gravierende Fälle von Gesetzesüberschreitungen. Entgegen den Bestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes, welche eine klare Trennung von Information und Werbung vorschreiben, lassen sich in der Praxis viele Lokalradios Berichterstattungen über bestimmte Unternehmen oder Veranstaltungen bezahlen, ohne dies in der Sendung zu erwähnen. Die Richtlinien für das Sponsoring, welche mehr Klarheit als das bestehende Gesetz bringen, wurden vom BAKOM gegen Ende des Berichtsjahres bekanntgegeben. Diese halten unter anderem fest, dass Unternehmen, deren Produkte oder Dienstleistungen mehrheitlich unter das Werbeverbot in elektronischen Medien fallen (politische und religiöse Werbung, Alkohol, Tabak, Heilmittel), nicht als Sponsoren auftreten dürfen.

klare Trennung von Information und Werbung

Im Rahmen der Swisslex führte das Parlament im Radio- und Fernsehgesetz das Nichtdiskriminierungsprinzip gegenüber ausländischen Veranstaltern ein. Die Konzessionserteilung an eine ausländische natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder an eine ausländisch beherrschte Unternehmung mit Sitz in der Schweiz ist somit möglich, wenn deren Herkunftsstaaten Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Firmen Gegenrecht gewähren. Eine schweizerische Teilnahme am audiovisuellen "Media 95"-Programm der EG sollte aufgrund dieser revidierten Rechtsgrundlage trotz des Neins zum EWR möglich sein.

Swisslex: Radio- und Fernsehgesetz (BRG 93.109)
Dossier: Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex)

Der Bundesrat hat im übrigen gleichzeitig mit den auf den 1. Februar 1993 in Kraft tretenden Gebührenerhöhungen der vorzeitigen Einführung des Gebührensplittings zugestimmt; gemäss der neuen Verordnung sollen lokale Veranstalter einen Anteil der SRG-Gebühren in der Höhe von maximal einem Viertel ihrer Betriebskosten erhalten, sofern ihr Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner ab 15 Jahren zählt und damit keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind; gleichzeitig muss das Programm einen hohen Anteil von Eigenleistungen aufweisen und von besonderem öffentlichem Interesse sein.

Der Bundesrat hat im übrigen gleichzeitig mit den auf den 1

Im Rahmen der Anpassung des neuen RTVG an die Erfordernisse des EWR-Vertrages (Eurolex-Vorlage) wurden nur wenige Anderungen eher formalen Charakters vorgenommen, weil dieses Gesetz schon eurokompatibel gestaltet worden war. Die wichtigste – infolge der Ablehnung des EWR-Vertrags aber nicht in Kraft getretene – Neuerung hätte in der Möglichkeit bestanden, eine Veranstalter-Konzession auch Bewerbern erteilen zu können, die von Personen aus EWR-Staaten beherrscht werden.

Eurolex: Anpassung des RTVG an die Erfordernisse des EWR (BRG 92.057-39)
Dossier: Eurolex (BRG 92.057)

Der Bundesrat hat die Verordnung zum RTVG, welches auf den 1. April in Kraft getreten ist, kurz vorher verabschiedet. Aufgrund dieses neuen Vollzugsinstruments (RTVV) kann das Schweizer Fernsehen statt wie bisher während 28 Minuten neu während 8% der täglichen Sendezeit, was ungefähr 50 Minuten entspricht, Werbung ausstrahlen. Diese Regelung wurde vom Bundesrat mit Rücksicht auf die Printmedien, welche durch die Einbussen der Inseratenerträge in Folge der Rezession ohnehin schon in Schwierigkeiten geraten sind, getroffen; in Angleichung an europäische Normen waren ursprünglich für die SRG ein Anteil von 15% Werbung vorgesehen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Einige Sozial- und Präventivmediziner äusserten sich beunruhigt über die teilweise Liberalisierung der Werbung für Medikamente. Obwohl das RTVG Werbung für Medikamente an Radio und Fernsehen verbietet, erlaubt die neue Verordnung Werbespots für sogenannte risikoarme, freiverkäufliche Medikamente. Verkaufssendungen wie Teleshopping sind jetzt erlaubt, jedoch höchstens während einer Stunde pro Tag. Das bisher geltende Verbot der Sonntagswerbung wurde aufgehoben; ausgenommen davon sind nur sechs Feiertage. Neu ist auch die Zulassung des Sponsoring von Sendungen; dabei müssen die Sponsoren am Anfang und am Ende der Sendung als solche kenntlich gemacht werden. Alle bisherigen Veranstalter sollen in den Genuss der neuen Regelung kommen, müssen jedoch eine neue Konzession beantragen.

teilweise Liberalisierung der Werbung für Medikamente

Am 1. April des Berichtsjahres wurde das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), dem der ehemalige persönliche Berater von Bundesrat Ogi, Marc Furrer, als Direktor vorsteht, in Biel eingeweiht. Das BAKOM betreut den Vollzug des im April in Kraft gesetzten neuen Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) sowie des Fernmeldegesetzes (FMG), welches anfangs Mai rechtskräftig wurde. Ebenso will das neu geschaffene Bundesamt Impulse im Bereich der Telekommunikation an Industrie und Politik vermitteln und in diesem Sektor Ansprechpartner für das Ausland werden.

BAKOM Marc Furrer in Biel

Das EVED bewilligte die Einspeisung von 16 digitalen Radioprogrammen und vier neuen Satellitenfernsehprogrammen (je ein luxemburgisches, türkisches und britisch-arabisches Programm sowie den niederländischen Informatiksender " Computer Europe Channel") in die Kabelnetze. Mit Inkrafttreten des neuen RTVG ab dem 1. April wurde die Bewilligungspflicht für die Einspeisung von ausländischen Satellitenprogrammen in Kabelnetze abgeschafft.

Das EVED bewilligte die Einspeisung von 16 digitalen Radioprogrammen und vier neuen Satellitenfernsehprogrammen (je ein luxemburgisches, türkisches und britisch-arabisches Programm sowie den niederländischen Informatiksender " Computer Europe Channel") in die Kabelnetze

Der Entwurf der Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz (RTVV) wurde im August den Interessierten zur Stellungnahme unterbreitet. Er bewirkte einerseits Freude bei audiovisuellen Medienmachern, andererseits Bestürzung bei den Printmedien, welche um ihre Werbeeinnahmen fürchteten. Der Entwurf sieht eine Verdoppelung bis Verdreifachung der Werbezeit bei Radio und Fernsehen (15% der täglichen Sendezeit sowie maximal 12 Minuten pro Stunde), Sonntagswerbung, die Kompetenz des Bundesrates, auch am Radio DRS Werbung zu erlauben sowie Teleshopping während maximal einer Stunde pro Tag vor. Ausserdem sollten kleinere Lokalradios, deren potentielle Hörerschaft unter 150 000 Personen liegt und an deren Programm ein besonderes öffentliches Interesse besteht, Unterstützungsgelder durch Gebührensplitting erhalten. Wirtschaftskreise bemängelten gewisse Details wie das Gebührensplitting, welches ihrer Ansicht nach nur in wenigen Ausnahmefällen zuzulassen sei und forderten vor allem die Konkretisierung des Verhältnisses zwischen der SRG und privaten Veranstaltern auf Gesetzesstufe. Medienschaffende kritisierten hingegen die kommerzielle Ausrichtung der Verordnung; ebenso stiess das Fehlen von Bestimmungen über den Finanzausgleich zwischen den Sprachregionen auf Kritik.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Im Differenzbereinigungsverfahren zwischen National- und Ständerat, welches im Berichtsjahr abgeschlossen werden konnte, standen die Fragen zur Unterbrechung von über 90minütigen Sendungen durch einen Werbeblock sowie die Beschwerdebehandlung und dabei insbesondere die Rolle der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) im Mittelpunkt.

Der im Vorjahr gefällte Entscheid des Ständerats zugunsten einer einmaligen Unterbrechung von über 90 Minuten dauernden Sendungen durch einen Werbeblock stiess im Nationalrat auf grossen Widerstand. Er schwenkte schlussendlich, nach zweimaligem Beharren auf seiner ursprünglichen Position, mit 95 zu 74 Stimmen bei sechs Enthaltungen auf jene des Ständerates ein.

In der Frage der Progammaufsicht stimmte der Nationalrat prinzipiell dem ständerätlichen Modell zu; dieses sieht eine der UBI vorgeschaltete Ombudsstelle als Schlichtungsinstanz vor. Der Nationalrat konnte sich aber in einer Detailfrage gegen den Ständerat durchsetzen: In Zukunft sollen die Verhandlungen vor der UBI nicht öffentlich sein. Ausserdem wurde der Beschluss, Entscheide der UBI ans Bundesgericht weiterziehen zu können, nach einer Patt-Situation von 77 zu 77 Stimmen durch Ratspräsident Bremi im Sinne der vom Ständerat vorgeschlagenen Lösung eines Weiterzugsrechts gefällt.

Weitere Differenzen, die jedoch eine eher untergeordnete Rolle spielten, wie z.B. das Anschlussobligatorium für Liegenschaften ans Kabelnetz sowie die Strafbestimmungen, wonach Veranstalter wie auch Programmschaffende künftig bei Konzessionsverletzungen zur Rechenschaft gezogen und mit einer Busse von bis zu 5000 Fr. bestraft werden können, wurden ebenfalls im Sinne des ständerätlichen Beschlusses ausgeräumt.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Bei den Beratungen des Radio- und Fernsehgesetzes konnte sich der Beschluss des Ständerates, wonach dem Bundesrat in den öffentlichen Medien "angemessene Zeit für Äusserungen" einzuräumen ist, gegen die vom Nationalrat vorgeschlagene Formulierung durchsetzen; letzterer wollte dem Bundesrat — aus Angst vor einem "Staatsfernsehen" — nur "Zeit für behördliche Erklärungen" zur Verfügung stellen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Die schweizerischen Medien-, Film- und Literaturschaffenden haben die Beschlüsse des Ständerates, insbesondere die Lockerung des Werbeverbotes und die Neustrukturierung der Programmaufsicht, scharf verurteilt. Sie befürchten davon eine wachsende Kommerzialisierung und Disziplinierung des Medienschaffens.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Im Differenzbereinigungsverfahren hat die Nationalratskommission beschlossen, dem Plenum ebenfalls die Unterbrechung von über 90minütigen Sendungen durch Werbung vorzuschlagen. Vom ständerätlichen Konzept für die Behandlung von Beschwerden will die Kommission die vorgeschalteten Ombudsstellen übernehmen, hingegen auf das Weiterzugsrecht von Entscheiden der UBI an das Bundesgericht verzichten. Sie erhofft sich davon, dass die UBI wieder vermehrt als Schlichtungsinstanz und weniger als richterliches Gremium tätig sein kann. Bei Konzessionsverletzungen soll gemäss der Kommission in Zukunft das EVED einschreiten, dessen Entscheide dann vor dem Bundesgericht angefochten werden könnten.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Obwohl ein Archiv für Tondokumente einen wichtigen Beitrag zu einer nationalen Kulturpolitik leisten könnte, gelingt es der Landesphonothek in Lugano aus finanziellen und räumlichen Gründen kaum, ihren Hauptaufgaben nachzukommen. Als geographisches Gegengewicht zur Landesbibliothek in Bern und zur Cinémathèque in Lausanne nahm die Landesphonothek 1987 Sitz in Lugano. Von Anfang an kämpfte die Stiftung, die vom Bund, vom Kanton Tessin sowie von der Stadt Lugano finanziell getragen wird, mit materiellen Schwierigkeiten. Mit der für 1991 erfolgten Aufstockung der Beiträge von 450'000 auf 900'000 Fr. können nun wenigstens die wichtigsten Bedürfnisse dieser Institution befriedigt werden. Unterstützung erhielten die Anliegen der Stiftung auch durch eine im Vorjahr vom Nationalrat angenommene Motion, die den Bundesrat beauftragt, nach Lösungen für die Schaffung einer zentralen Phono- und Videothek zu suchen; der Ständerat überwies diesen Vorstoss allerdings nur in der unverbindlicheren Form eines Postulates.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Nachdem der Nationalrat als Erstrat im letzten Herbst dem Vertragsmodell und dem Prinzip des Sponsorings zugestimmt hatte, hingegen keine Unterbrechung von , Sendungen durch Werbung zulassen wollte, schlug nun die zuständige Ständeratskommission als Kompromisslösung vor, Sendungen von über 90 Minuten Dauer durch einen einzigen Werbeblock unterbrechen zu dürfen. Dieser Vorschlag wurde vom Ständerat mit 30:11 Stimmen angenommen. Den Kommissionsantrag für eine Streichung des Artikels über die Unterstützung europäischer Eigenleistungen lehnte der Rat hingegen mit 20:17 Stimmen ab.

Deutlich mehr zu reden gab der Problemkreis der Programmaufsicht durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI). Die Kommission hatte vorgeschlagen, eine eigens vom Veranstalter organisierte 0mbudsstelle ohne Weisungsbefugnis vor die UBI zu schalten, welche erstinstanzlich die Beschwerden behandelt und gewisse Beschwerden an die UBI weiterreichen kann. Die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht solle letztinstanzlich erhalten bleiben. Dieser Vorschlag setzte sich schlussendlich gegen Anträge aus verschiedensten Richtungen – wie das Begehren des freisinnigen Masoni (TI) nach einem Radio- und Fernsehrat oder jenes des Urners Danioth (cvp) nach veranstalterunabhängigen Schlichtungsstellen – durch. Ziel dieses neuen Dreistufenverfahrens soll vor allem eine Entlastung der UBI, aber auch eine praxisnahe Erledigung der Beschwerden sein. Im übrigen nahm der Rat einen Minderheitsantrag an, wonach das Beschwerderecht von Behörden nicht auf Kantonsregierungen zu beschränken sei und sprach sich mit knappem Mehr dafür aus, dass die Verhandlungen vor der Beschwerdeinstanz öffentlich ausgetragen werden sollen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Die beiden Volksinitiativen («Zwillingsinitiativen») zur Veminderung der Tabakprobleme und zur Verminderung der Alkoholprobleme wurden am 11. Oktober 1989 mit 115'210 bzw. 110'648 Unterschriften eingereicht. Als Erfolg durften die in dieser Hinsicht sensibilisierten Kreise auch den Umstand werten, dass der Nationalrat bei der Beratung des neuen Radio- und Fernsehgesetzes dem bundesrätlichen Vorschlag eines zwingenden Verbotes der Tabak- und Alkoholwerbung (Art. 17, Abs. 5) mit 118 zu 68 Stimmen den Vorzug gab gegenüber der Empfehlung der Mehrheit der vorberatenden Kommission, welche für eine «Kann»-Formulierung plädiert hatte.

Zwillingsinitiativen für ein Tabak- und Alkoholwerbeverbot und indirekter Gegenvorschlag (BRG 92.031)
Dossier: «Zwillingsinitiativen», indirekter Gegenvorschlag und andere Präventionsmassnahmen zwischen 1990 und 2000

Am 4. und 5. Oktober behandelte der Nationalrat den vom Bundesrat 1987 vorgelegten Entwurf für ein Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Der «Schicksalsartikel» 31 (Andere Veranstalter) wurde gemäss Kommissionsantrag inhaltlich und formal abgeändert, womit das Vertragsmodell Zustimmung erhielt. Das Gesetz soll demnach nicht bestimmen, wer neben der SRG künftig auf nationaler oder sprachregionaler Ebene Fernsehen machen kann. Private Fernsehanbieter werden aber die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit der SRG ein Ergänzungsprogramm zu gestalten. In der Frage der Konzessionserteilung wurde die Passage zur «publizistischen Vormachtstellung» im Versorgungsgebiet auf Antrag des Freisinnigen Loeb (fdp, BE) entschärft; danach kann die Konzession erteilt werden, «wenn der Bewerber die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet». Ausserdem strich die Volkskammer die Bestimmung, dass die vom Bundesrat erteilte Konzessionen für andere Veranstalter von der Bundesversammlung genehmigt werden müssen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Beim Gebührensplitting wurde der Vorschlag der Kommissionsmehrheit gutgeheissen: ein gewisser Finanzausgleich zugunsten wirtschaftlich schwächerer Regionen wird demnach nur in Ausnahmefällen gewährt (Art. 16, Absatz 2). Ein von den Fraktionen der FDP und der SVP unterstützter Antrag, die Unterbrechung von Sendungen mit Werbung nicht zu verbieten, wurde mit 104 zu 69 Stimmen abgelehnt; das explizite Werbeverbot für Alkohol, Tabak, Heilmittel sowie für politische und religiöse Anliegen wurde gemäss bundesrätlicher Vorlage angenommen. Zustimmung fand auch der Vorschlag des Bundesrats, mit dem Sponsoring («Zuwendungen Dritter») eine neue Form von Werbung zuzulassen (Art. 18). In der Gesamtabstimmungpassierte das RTVG mit 134 zu null Stimmen. Innerhalb der grossen Parteien waren keine eindeutigen Präferenzen in bezug auf die umstrittenen Punkte auszumachen: Die parteipolitische Couleur spielte nur eine untergeordnete Rolle und die traditionellen ideologischen Grenzen traten kaum in Erscheinung.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Will die Schweiz für die einheimischen Rundfunkveranstalter nicht krasse Wettbewerbsnachteile schaffen, muss sie die Formulierung des RTVG in bestimmten Punkten – insbesondere den Werbevorschriften – europäischen Gegenbenheiten und Vereinbarungen anpassen. Für letztere präsentierte der Europarat beziehungsweise dessen Comité directeur sur les moyens de communication de masse (CDMM) einen Entwurf. Dieser sieht Bestimmungen zum Schutz der Rechte des Individuums (etwa das Gegendarstellungsrecht) und zum Jugendschutz vor, regelt den Anteil der europäischen Produktionen im Programm und stellt Werbevorschriften auf. Der Entwurf wurde an zwei Konferenzen der 21 Medienminister diskutiert, wobei sich vor allem die Unterbrechung von Programmen mit Werbung, die Genussmittelwerbung, das Tele-Shopping, der Einbezug des Radios und die Frage nach den möglichen Sanktionen bei Regelverletzungen als strittig herausstellten. Es wurde dabei deutlich, dass der Entwurf des CDMM in einigen Punkten abgeschwächt werden dürfte. So einigten sich die Minister nicht auf einen festen Anteil an europäischen Produktionen und äusserten die Absicht, Unterbrecherwerbung unter gewissen Bedingungen zu erlauben. Immerhin sollen die Werbeordnungen anderer Länder dann respektiert werden müssen, wenn die Sendungen hauptsächlich für diese bestimmt sind. Dies träfe beispielsweise für das Fernsehen von Campione zu, das nach italienischem Recht vor allem ins Tessin einstrahlt. Die Medienminister einigten sich darauf, die Vereinbarung im Frühjahr 1989 zu unterzeichnen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Mit ausführlichen Anhörungen ausgewählter Experten und Interessenvertreter begann die zuständige Nationalratskommission die Beratung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Bei ersten Entscheidungen der Kommission fiel deren Hang auf, strittige Punkte im Gesetz abzuschwächen und dafür der Exekutive eine grössere Entscheidungskompetenz zuzuweisen. So strich sie das Werbeverbot für Tabak und Alkohol zugunsten einer bundesrätlichen Kompetenz, einschränkende Vorschriften zu erlassen. In der am meisten umstrittenen Frage nach der Regelung der vierten, einzig noch verbleibenden terrestrischen Fernsehsenderkette sprach sich die Kommission nicht für die im Entwurf vorgesehene Minderheitsbeteiligung der SRG, sondern lediglich für deren «angemessene» Beteiligung aus. Das vorgesehene «Gebührensplitting», gemäss dem die SRG einen Teil der Gebühren an Veranstalter in wirtschaftlich schwachen Gebieten abzugeben hätte, wurde mit einem knappen Entscheid unterstützt.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Die CVP befürwortete den Gesetzesentwurf des Bundesrates im Prinzip, verlangte aber mehr Mittel für die Versorgung der Berg- und Randgebiete; sie wandte sich jedoch gegen das die SRG benachteiligende Gebührensplitting und schlug Investitionshilfekredite für den Aufbau von privaten Sendeinfrastrukturen in den benachteiligten Regionen vor.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)