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Die nationalrätliche Rechtskommission möchte vor der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Rickli (svp, ZH) zur Verwahrung bei rückfälligen Tätern ausführliche Anhörungen durchführen. Sie beantragte ihrem Rat deshalb, die Frist für die Umsetzung der Initiative um zwei Jahre, also bis zur Sommersession 2019, zu verlängern. In der Sommersession 2017 genehmigte der Nationalrat die Fristverlängerung diskussionslos.

Verwahrung bei rückfälligen Tätern (Pa.Iv. 13.463)

Den Antrag einer Minderheit der RK-NR – im Rahmen der Umsetzung einer parlamentarischen Initiative Lang (al, ZG) – Art. 293 StGB betreffend die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen zu streichen, unterstützte im Nationalrat in der Frühjahrssession 2017 einzig die SP-Fraktion. Die SP-Vertreterinnen und -Vertreter hatten argumentiert, dass eine Streichung des Artikels die Medienfreiheit stärken würde. Alle anderen Fraktionen – und damit eine klare Ratsmehrheit – stellten sich hinter den Vorschlag der Kommissionsmehrheit, den Artikel bloss abzuändern und ihn EGMR-konform zu gestalten. Auch Bundesrätin Simonetta Sommaruga sprach sich inzwischen für den Vorschlag der Kommissionsmehrheit aus, nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom September 2019 noch keine klare Position bezogen hatte. In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage einstimmig bei einer Enthaltung an.
Kontroverser diskutiert wurde das Geschäft in der Sommersession im Ständerat. Ein Antrag der Minderheit um Ständerat Jositsch (sp, ZH) zur Streichung des Artikels blieb aber ebenso erfolglos (abgelehnt mit 29 zu 15 Stimmen) wie der Versuch vonseiten SVP und FDP, die Vorlage in der Gesamtabstimmung noch zu kippen (angenommen mit 32 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung).
In den Schlussabstimmungen verabschiedeten der Nationalrat einstimmig und der Ständerat mit 34 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen den angepassten Art. 293 StGB.

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Pa.Iv. 11.489)

Im Sommer 2017 verlängerte der Ständerat die Behandlungsfrist für die Standesinitiative des Kantons Tessin zur Überprüfung der Angemessenheit der Strafrahmen für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie für die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) bis zur Sommersession 2019. Er folgte damit dem einstimmigen Antrag seiner Rechtskommission. Die Umsetzung der Standesinitiative soll mit der Revision des Besonderen Teil des Strafgesetzbuches koordiniert werden, wozu schon länger eine Vorlage zur Harmonisierung der Strafrahmen in Aussicht gestellt worden war. Durch eine vom Nationalrat gutgeheissene und beim Ständerat hängige Kommissionsmotion der RK-NR wird dieser Stein voraussichtlich ins Rollen gebracht werden.

Strafrahmen für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte überprüfen (Kt.Iv. 14.301)
Dossier: Vorstösse betreffend Gewalt gegen Behörden und Beamte
Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

Mit einer parlamentarischen Initiative wollte Céline Amaudruz (svp, GE) den Straftatbestand der Schändung in den Deliktkatalog von Art. 64 StGB aufnehmen, welcher festlegt, bei welchen Straftaten das Gericht eine lebenslängliche Verwahrung aussprechen kann. Begründend führte sie aus, dass eine Vergewaltigung mit Hilfe von Betäubungsmitteln nicht als Grund für eine lebenslängliche Verwahrung geltend gemacht werden könne, eine „einfache“ Vergewaltigung dagegen schon. Nachdem die RK-NR der Initiative im August 2016 Folge gegeben hatte, liess sie die RK-SR im November desselben Jahres jedoch abblitzen, weshalb im Sommer 2017 der Nationalrat darüber zu befinden hatte. Dieser folgte mit 101 zu 84 Stimmen bei vier Enthaltungen seiner sich inzwischen anders besonnenen Kommissionsmehrheit und lehnte die Initiative ab. Begründet wurde die ablehnende Haltung damit, dass sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch mit der Aufnahme der Schändung in den Straftatenkatalog nichts ändern würde. Bei jedem Fall müsse beurteilt werden, wie schwer die Tat war und welche Beeinträchtigung sie beim Opfer verursacht habe. Gerade Letzteres müsse immer gesondert geprüft werden und ergebe sich nicht eo ipso aus der Tat selber. Nur eine Minderheit war der Ansicht, damit könnte ein Beitrag an den Schutz der Gesellschaft und die Achtung der Opfer geleistet werden.

Pa.Iv. Amaudruz: Lebenslängliche Verwahrung

Mittels parlamentarischer Initiative wollte Ständerat Daniel Jositsch (sp, ZH) Mindeststrafen bei sexuellen Handlungen gegenüber Kindern unter 16 Jahren einführen, um diese Straftaten härter zu bestrafen. Zusätzlich sollten die einschlägigen Strafdrohungen zwischen Taten gegenüber Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern unter 12 Jahren differenzieren. Die RK-SR gab der parlamentarischen Initiative im August 2016 mit 7 zu 5 Stimmen Folge. Die nationalrätliche Schwesterkommission tat es ihr im April 2017 gleich und hiess die Initiative mit 16 zu 6 Stimmen ebenfalls gut.

Mindeststrafen bei sexuellen Handlungen gegenüber Kindern unter 16 Jahren (Pa.Iv. 16.408)
Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

Im Nationalrat stiess die Motion Janiak (sp, BL) zum Verhältnis von Amtsgeheimnis und Behördenkooperation, die auf einen besseren Schutz von Angestellten in Fällen von Whistleblowing zielte, auf mehrheitliche Ablehnung. Mit 135 zu 43 Stimmen bei einer Enthaltung folgte die grosse Kammer dem Antrag ihrer Kommissionsmehrheit, welche im Gegensatz zum Motionär keine Schwierigkeiten für betroffene Personen feststellte, Missstände zu melden, ohne selbst ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu gelangen.

Mo. Janiak: Amtsgeheimnis und Behördenkooperation

Der Weg der parlamentarischen Initiative Rickli (svp, ZH) mit der Forderung, dass bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nur bei praktisch vorhandener Sicherheit erfolgen dürfen, endete in der Frühjahrssession 2017 in der kleinen Kammer. Die Standesvertreter folgten den Argumenten der vorberatenden RK-SR, welche dem Rat deutlich mit 11 zu einer Stimme beantragt hatte, der Initiative keine Folge zu geben, da sie sich in der vorliegenden Formulierung nicht umsetzen lasse.

Pa.Iv. Rickli: Bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nur bei praktisch vorhandener Sicherheit

Der Ständerat beriet die Motion Freysinger (svp, VS), die Aggressionen gegen Beamte und Behörden strenger bestrafen wollte, in der Frühjahrssession 2017 und lehnte sie mit 33 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab. Die Stossrichtung der Motion wurde grundsätzlich begrüsst, aber mit der Formulierung waren sowohl die vorberatende Rechtskommission als auch der Rat mehrheitlich nicht einverstanden. Vor allem die Forderung nach einer Mindeststrafe von einem Jahr Haft für alle Vergehen, die unter Art. 285 StGB fallen, stand wegen Unverhältnismässigkeit in der Kritik. Stattdessen warte man auf die bundesrätliche Vorlage zur Harmonisierung der Strafrahmen.

Strengere Bestrafung bei Aggressionen gegen Beamte und Behörden (Mo. 14.3995)
Dossier: Vorstösse betreffend Gewalt gegen Behörden und Beamte
Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

Immer wieder berichtete die Presse im Jahr 2016 von der vermehrten Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten und der zunehmenden Brutalität der Angriffe. Waren im Jahr 2000 noch knapp 800 Anzeigen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eingegangen, verzeichnete die Kriminalstatistik 2015 deren 2800 – mehr als dreimal so viele wie zu Beginn des Jahrtausends. Der Verband Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB) sowie verschiedene Kantons- und Stadtpolizeien monierten abnehmenden Respekt und zunehmende Rücksichtslosigkeit gegenüber den Beamten. Die Situation habe sich in den vergangenen Jahren stark verschlimmert, konstatierte VSPB-Generalsekretär Max Hofmann gegenüber dem Tages-Anzeiger, und dennoch stosse man bei der Politik auf «taube Ohren». Zusammen mit dem Tessiner Verein «Amici delle Forze di Polizia Svizzere» und dem Verband der Tessiner Kommunalpolizeien lancierte der VSPB deshalb eine Online-Petition mit der Forderung nach schärferen Strafen bei Gewalt gegen die Polizei. Damit wollte er den Druck auf die Politik erhöhen, denn durch deren bisherige Untätigkeit – eine Petition des VSPB aus dem Jahr 2010 sowie mehrere Standesinitiativen (VD: Kt.Iv. 11.312; GE: Kt.Iv. 12.306; TI: Kt.Iv. 14.301) waren im Parlament noch pendent – fühlten sich die Polizeibeamten nicht mehr ernst genommen, so Hofmann. Besonders betroffen seien die Ordnungskräfte in den Städten, wo sie – vor allem in Zürich und Bern – immer wieder ins Visier der linksextremen Szene gelangten oder im Rahmen von emotionsgeladenen Sportveranstaltungen mit Hooligans zu tun hätten. Doch auch einzelne, «schlecht gelaunte Mitmenschen» würden etwa im Rahmen von Personenkontrollen vermehrt ausfällig oder sogar gewalttätig, schilderte das St. Galler Tagblatt. Die Präsidentin des VSPB, Johanna Bundi Ryser, bezeichnete die Situation in derselben Zeitung als «alarmierend». Eine Gesetzesverschärfung allein löse das Problem zwar nicht, aber die jetzige Strafpraxis sei «inakzeptabel»; Gewalt dürfe für Polizistinnen und Polizisten kein Berufsrisiko sein. Von einem höheren Strafmass erhoffte sie sich vor allem eine abschreckende Wirkung.
Politische Unterstützung erhielt das Anliegen schliesslich von den beiden Nationalräten Bernhard Guhl (bdp, AG) und Marco Romano (cvp, TI) sowie Nationalrätin Sylvia Flückiger-Bäni (svp, AG). Während die Aargauer SVP-Vertreterin eine entsprechende Motion einreichte, setzten Romano und Guhl auf parlamentarische Initiativen. Guhl versprach zudem als Präsident der parlamentarischen Gruppe für Polizei- und Sicherheitsfragen, die Parlamentsangehörigen für das Thema sensibilisieren zu wollen. Auch in den Kantonsparlamenten, wo gemäss NZZ «die Klagen der Beamten unmittelbar vernommen werden», wurde das Thema debattiert. So legte etwa der Kanton Bern eine weitere Standesinitiative (Kt.Iv. 16.317) für die Verschärfung der Strafen nach.

Schärfere Strafen bei Gewalt gegen die Polizei gefordert

Angestossen durch die öffentliche Debatte um die zunehmende Gewalt gegen Beamte und bekräftigt durch die mehr als 12'000 Unterschriften, die der Tessiner Verein «Amici delle Forze di Polizia Svizzere» zusammen mit dem Verband Schweizerischer Polizeibeamter und dem Verband der Tessiner Kommunalpolizeien mit einer Online-Petition für die Verschärfung der einschlägigen Strafbestimmung gesammelt hatte, reichten die beiden bürgerlichen Nationalräte Bernhard Guhl (bdp, AG; Pa.Iv. 16.496) und Marco Romano (cvp, TI; Pa.Iv. 16.501) Ende 2016 zwei gleichlautende parlamentarische Initiativen ein. Angesichts der immer häufiger und brutaler werdenden Angriffe auf Behörden und Beamte müsse der Ruf nach konsequentem Durchgreifen endlich gehört werden, forderten sie. Mit der Festschreibung klarer Minimalstrafen in Art. 285 StGB könne ein klares Zeichen, sowohl in präventiver als auch in repressiver Hinsicht, gesetzt werden, so die Begründung der Initianten. Ihrem Ansinnen nach soll Gewalt an Beamten (nicht aber blosse Drohung) neu mit mindestens drei Tagen Freiheitsstrafe geahndet und die vorgesehene Höchststrafe im qualifizierten Wiederholungsfall sogar verdoppelt werden können. Ebenfalls eine Geld- oder Freiheitsstrafe erhalten sollen zudem Mitläufer, die zwar selbst keine Gewalt ausgeübt haben, jedoch Teil einer gewalttätigen Gruppe waren.

Anpassung des Strafmasses bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Pa.Iv. 16.496 und 16.501)
Dossier: Vorstösse betreffend Gewalt gegen Behörden und Beamte
Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

Aus demselben Grund wie vor zwei Jahren verlängerte der Nationalrat die Frist der parlamentarischen Initiative Abate (fdp, TI) für höhere Strafen bei sexuellen Handlungen mit Kindern zum sechsten Mal um weitere zwei Jahre, diesmal bis zur Wintersession 2018.

Höheres Strafmass für sexuelle Handlungen mit Kindern (Pa.Iv. 03.424)
Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

Gemäss dem revidierten Sanktionenrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, kann die elektronische Fussfessel zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu einem Jahr sowie als Vollzugsstufe zwischen stationärem Strafvollzug und bedingter Entlassung angewandt werden. Aufgrund sehr guter Erfahrungen mit dieser Vollzugsform regte der Kanton Basel-Landschaft mittels Standesinitiative eine Ausweitung des Electronic Monitoring an, sodass die elektronische Fussfessel sowohl für kürzere (ab fünf Tagen) als auch für längere Freiheitsstrafen (bis zu drei Jahren) eingesetzt werden kann. Die vorberatende RK-SR teilte das Anliegen grundsätzlich, bedauerte jedoch den „unglücklichen Zeitpunkt, zu dem sie über die Initiative zu beschliessen hat.“ Es sei „unseriös und der Glaubwürdigkeit des Parlamentes abträglich“, eine Bestimmung zu revidieren, die noch nicht einmal in Kraft getreten ist. Stattdessen reichte die Kommission ein Postulat (Po. 16.3632) ein, das vom Bundesrat eine Evaluation der Praxiserfahrungen mit Electronic Monitoring während der ersten drei Jahre nach Inkraftsetzung des revidierten Sanktionenrechts verlangt. Der Ständerat folgte in der Wintersession 2016 dem einstimmigen Antrag seiner Kommission und gab der Initiative keine Folge, nahm jedoch das Postulat an.

Kt.Iv. BL: Ausweitung des Electronic Monitoring (elektronische Fussfessel)

Mit ihrer 2013 eingereichten parlamentarischen Initiative forderte Natalie Rickli (svp, ZH), dass Straftäter nur dann bedingt aus der Verwahrung entlassen werden dürfen, wenn praktisch sichergestellt ist, dass die Person sich in Freiheit bewährt und keine Gefahr für die Bevölkerung mehr besteht. Während die RK-NR der Initiative im Herbst 2014 mit Stichentscheid des Präsidenten knapp Folge gegeben hatte, hatte sie die Mehrheit der RK-SR ein Jahr später abgelehnt. In der Wintersession 2016 befasste sich deshalb der Nationalrat mit dem Anliegen. Die Gegner der Initiative gaben zu Bedenken, die Änderung sei in der Praxis wohl kaum umsetzbar, da es kein Nullrisiko gebe. Verbessert werden müsse nicht das Gesetz, sondern die Gerichtspraxis und darüber hinaus gebe es heute statistisch gesehen praktisch keine bedingten Entlassungen aus der Verwahrung mehr. Ricklis Unterstützer argumentierten hingegen, die neue Bestimmung führe keinen Automatismus, sondern ein zusätzliches Kriterium für die bedingte Entlassung ins Gesetz ein. Durch die höhere Hürde könne das Rückfallrisiko minimiert werden; die Sicherheit der Bevölkerung müsse im Zweifelsfall Vorrang haben. Nach kurzer Diskussion gab der Nationalrat der Initiative mit 118 zu 53 Stimmen bei 10 Enthaltungen Folge. Die grünliberale Fraktion stellte sich als einzige geschlossen dagegen.

Pa.Iv. Rickli: Bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nur bei praktisch vorhandener Sicherheit

Nachdem die Revision des Sanktionenrechts im Juni 2015 verabschiedet worden war, nahm die RK-NR im November selben Jahres die Arbeiten an der Revision des Artikels 53 StGB betreffend die Wiedergutmachung wieder auf. Im Oktober 2016 hiess die Kommission einen Vorentwurf mit zwei Umsetzungsvarianten – je eine der Mehrheit und der Minderheit der Kommission – gut, und schickte diesen in die Vernehmlassung. Um für ein Vernehmlassungsverfahren Zeit zu schaffen, hatte der Nationalrat die Frist für die Umsetzung der entsprechenden parlamentarischen Initiative Vischer (gp, ZH) in der Herbstsession 2016 um weitere zwei Jahre verlängert.

Strengere Regeln für die Wiedergutmachung im Strafrecht (Pa.Iv. 10.519)

Nach dem Nationalrat nahm im Herbst 2016 auch der Ständerat eine Motion der RK-NR für einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern an. Die Minderheit der vorberatenden RK-SR, bestehend aus Daniel Jositsch (sp, ZH), Robert Cramer (gp, GE) und Thomas Minder (parteilos, SH) konnte – mit Hilfe eines flammenden Plädoyers von Karin Keller-Sutter (fdp, SG) – eine Ratsmehrheit von 28 zu 14 Stimmen davon überzeugen, dass mit der Überweisung dieses Vorstosses ein Beitrag an die öffentliche Sicherheit geleistet werden kann. Damit ist der Bund beauftragt, Kriterien und Mindeststandards für den Umgang mit gefährlichen Tätern festzulegen.

Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern (Mo. 16.3002)
Dossier: Straf- und Massnahmenvollzug bei gefährlichen Tätern
Dossier: Massnahmenpaket Sanktionenvollzug

Nach geltendem Jugendstrafrecht können jugendliche Täter in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, um sie persönlich zu schützen, um eine psychische Störung zu behandeln oder um Dritte vor schwerwiegender Gefährdung zu schützen. Wie alle jugendstrafrechtlichen Massnahmen endet jedoch auch diese jugendstrafrechtliche Verwahrung zwingend, wenn der Täter die Altersgrenze von 25 Jahren – mit der Revision des Sanktionenrechts wurde die Altersgrenze von 22 auf 25 Jahre angehoben – überschreitet. Im Falle von Selbstgefährdung oder psychischer Störung können anschliessend vormundschaftliche Massnahmen angeordnet werden, im Falle reiner Drittgefährdung jedoch nicht. In diesem ersatzlosen Wegfallen der jugendstrafrechtlichen Massnahme bei Tätern, von denen eine schwerwiegende Gefährdung für Dritte ausgeht, sah Andrea Caroni (fdp, AR) eine Sicherheitslücke, die geschlossen werden müsse. Mit einer Motion forderte er den Bundesrat auf, die Möglichkeit zu schaffen, die entfallende jugendstrafrechtliche Massnahme durch die geeignete erwachsenenstrafrechtliche Massnahme abzulösen. Die eidgenössischen Räte überwiesen das Anliegen im Herbst 2016 oppositionslos an den Bundesrat.

Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen (Mo. 16.3142)
Dossier: Massnahmenpaket Sanktionenvollzug

In der Herbstsession 2016 stimmte der Nationalrat einer Motion Freysinger (svp, VS) zu und forderte damit eine strengere Bestrafung bei Aggressionen gegen Beamte und Behörden. Die im einschlägigen Art. 285 StGB vorgesehene Höchststrafe von drei Jahren Haft soll auf fünf Jahre angehoben werden. Zudem soll in jedem Fall eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe verhängt werden. Der Bundesrat hatte die Ablehnung der Motion beantragt, da härtere Strafen nicht erwiesenermassen zu weniger Straftaten führten und der geltende Strafrahmen von den Gerichten schon heute nicht ausgeschöpft werde. Die 92 zustimmenden Abgeordneten aus den Fraktionen der SVP, CVP und BDP liessen sich von dieser Argumentation allerdings nicht überzeugen. Sie setzten sich gegen 72 ablehnende Stimmen bei 18 Enthaltungen durch.

Strengere Bestrafung bei Aggressionen gegen Beamte und Behörden (Mo. 14.3995)
Dossier: Vorstösse betreffend Gewalt gegen Behörden und Beamte
Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

Im Frühling 2015 besuchte eine Delegation des Anti-Folter-Ausschusses verschiedene Einrichtungen des Freiheitsentzuges der Schweiz und führte Gespräche mit inhaftierten Personen. Im daraus hervorgegangenen Bericht zu den Schweizer Gefängnissen formulierte sie anschliessend verschiedene Empfehlungen, Beobachtungen und Fragen. Der Ausschuss kam zum Schluss, dass Gefangene in der Mehrheit der Einrichtungen korrekt behandelt und unter sehr guten Haftbedingungen leben würden. Gegenüber der Haftanstalt Champ-Dollon (GE) wurde die Kritik geäussert, dass diese seit der letzten Evaluation weiterhin stark überbelegt sei. Laut Aargauer Zeitung sei dies insbesondere deshalb problematisch, da Forschende kurz zuvor erstmals einen Zusammenhang zwischen der Überbelegung und der Zahl der Selbstmordversuche im «berüchtigten Genfer Gefängnis» nachgewiesen hatten. Handlungsbedarf legte der Bericht des Anti-Folter-Ausschusses zudem bei der Unterbringung von Gefangenen mit schweren psychischen Störungen offen. Diese seien noch immer häufig in Hochsicherheitstrakten untergebracht, würden isoliert und hätten nur beschränkt Zugang zu Therapiemassnahmen. In polizeilichen Einrichtungen im Kanton Genf berichteten Betroffene von Polizeigewalt und Misshandlungen. Darüber hinaus würde festgenommenen Personen in einigen polizeilichen Anstalten das Recht, Angehörige zu informieren, gar nicht oder erst nach Verstreichen von Stunden gewährt. Von ähnlichen Umständen berichtete auch die NZZ im September 2016: Im Gegensatz zum Strafvollzug gelte für Inhaftierte in einigen Einrichtungen der Untersuchungshaft ein Telefon-Verbot, sie hätten keine Sport- und Arbeitsmöglichkeiten und sässen bis zu 23 Stunden am Tag in der Zelle. Personen in Untersuchungshaft, für welche die Unschuldsvermutung gilt, würden hierzulande teilweise schlechter behandelt als verurteilte Straftäter, schloss der Artikel der NZZ. Hinzu komme, dass aufgrund der Überbelegung in Schweizer Gefängnissen viele verurteilte Personen in der eigentlich für kurzfristige Aufenthalte konzipierten Untersuchungshaft längere Zeit auf einen Haftplatz warten müssten (Blick am Sonntag und St. Galler Tagblatt).
Zum Bericht der Anti-Folter-Kommission nahm der Bundesrat zusammen mit den Kantonen im Juni 2016 ausführlich Stellung und führte zahlreiche Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Personen im Freiheitsentzug auf. So sollen Misshandlungen strikter geahndet sowie verstärkt in der Aus- und Weiterbildung thematisiert werden. Um sowohl der Überbelegung in Strafvollzugsanstalten als auch der nicht angemessenen Unterbringung von Personen mit schweren psychischen Störungen entgegenzuwirken, sei die Entstehung neuer Strafvollzugsanstalten bzw. zusätzlicher spezieller Haftplätze bereits in Planung. Der Bundesrat gab in seiner Stellungnahme zudem Auskunft zu den Beschäftigungs- und Kontaktmöglichkeiten in verschiedenen Einrichtungen des Schweizer Freiheitsentzugs und begründete das teilweise kleine Angebot mit dem Mangel an Personal- und Infrastrukturkapazitäten.

Bericht des europäischen Anti-Folter-Ausschusses über Schweizer Gefängnisse

Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Lang (alternative, ZG), die die Aufhebung von Art. 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) forderte, hatte die RK-NR 2014 einen Vorentwurf mit zwei Umsetzungsvarianten in die Vernehmlassung geschickt. Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden sprach sich dabei für Variante A aus, welche vorsah, den Artikel nicht wie von der parlamentarischen Initiative gefordert zu streichen, sondern ihn abzuändern und ihn konform zur aktuellen Rechtsprechung des EGMR zu gestalten. Dafür sollte eine Veröffentlichung neu zwingend straflos bleiben, wenn das Veröffentlichungsinteresse stärker gewogen hat als das Geheimhaltungsinteresse. Variante B, die die Streichung von Art. 293 StGB vorsah, fand weitaus weniger Unterstützung. Die RK-NR hatte hierzu eingewandt, dass behördliche Verfahren einen gewissen Geheimnisschutz brauchten. Im Juni 2016 verabschiedete die Kommission die Variante A als Erlassentwurf zuhanden des Nationalrats.

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Pa.Iv. 11.489)

Nachdem der Ständerat die Motion dahingehend abgeändert hatte, dass es keine unbegleiteten Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte mehr geben soll, musste sich der Nationalrat noch einmal mit Natalie Ricklis (svp, ZH) Anliegen befassen. Die RK-NR beantragte ihrem Rat mit 12 zu 11 Stimmen die Ablehnung der Motion und schloss sich damit der Ansicht des Bundesrates an. Während die Minderheit, welche sich für die Annahme des Vorstosses aussprach, verwahrte Personen als „potenziell sehr gefährlich“ einstufte und die Gesellschaft keinem „vermeidbaren Risiko“ in der Begegnung mit solchen Personen aussetzen wollte, zweifelte die Mehrheit am sicherheitsfördernden Charakter der Massnahme. Bundesrätin Simonetta Sommaruga begründete die Bedenken damit, dass Verwahrte – nicht: lebenslänglich Verwahrte – dereinst entlassen werden können, wenn sie keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellen. Hierzu sei ein schrittweiser Vollzug nötig, in dem Sinne, dass sich die verwahrte Person zuerst in begleiteten, dann in unbegleiteten Ausgängen bewähren müsse, bevor eine bedingte Freilassung in Frage komme. Es sei nicht einleuchtend, dass es der öffentlichen Sicherheit dienlich sei, hier den Schritt des unbegleiteten Urlaubs herauszubrechen und vom begleiteten Ausgang direkt zur bedingten Entlassung überzugehen. Die Mehrheit der grossen Kammer liess sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen und überwies die Motion mit 100 zu 71 Stimmen bei 10 Enthaltungen an den Bundesrat.

Keine Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte (Mo. 11.3767)
Dossier: Revision der Strafprozessordnung (Umsetzung der Mo. 14.3383)
Dossier: Massnahmenpaket Sanktionenvollzug

Mit der Annahme einer Motion Janiak (sp, BL) fordert der Ständerat den Bundesrat auf, eine Ergänzung in Art. 320 StGB zum Verhältnis zwischen Amtsgeheimnis und Behördenkooperation anzubringen. Die Rechtfertigungsgründe beim Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung sollen dahingehend erweitert werden, dass die Offenbarung eines Geheimnisses im Rahmen der Behördenkooperation auch dann gerechtfertigt ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Weitergabe der betreffenden Information von einer Behörde zur anderen besteht. Bis heute stellt in diesem Fall nur die schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde einen Rechtfertigungsgrund dar. Obwohl der Bundesrat die Ansicht vertritt, dass diese Thematik im geltenden Recht bereits „sachgemäss und auch im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit“ geregelt sei und die Motion damit zur Ablehnung empfahl, sprach sich die Ständekammer in der Sommersession 2016 mit 30 zu 9 Stimmen für das Anliegen aus.

Mo. Janiak: Amtsgeheimnis und Behördenkooperation

In Erfüllung eines Postulats von Nationalrätin Natalie Rickli (svp, ZH) veröffentlichte der Bundesrat im Juli 2015 seinen Bericht zur Verwahrungspraxis in der Schweiz. Der Bericht basierte auf Daten des BFS, auf Erhebungen einer Arbeitsgruppe der KKJPD sowie auf einer schriftlichen Umfrage bei den Kantonen. Er zeigte auf, dass seit dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts im Januar 2007, gemäss welcher eine gefährliche Person mit einer psychischen Störung nur verwahrt werden darf, wenn eine Therapie keinen Erfolg verspricht (Art. 64 StGB), die Anzahl verwahrter Personen abgenommen hat. Waren Ende Dezember 2006 noch 229 Straftäter und Straftäterinnen verwahrt, schrumpfte diese Zahl in den nächsten sieben Jahren auf 144. 80 altrechtliche Verwahrungen wurden in diesem Zeitraum in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umgewandelt. Der Nationalrat schrieb das Postulat im Sommer 2016 ab.

Bericht über die Verwahrungspraxis in der Schweiz (Po. 13.3978)
Dossier: Harmonisierung der Strafrahmen (Besonderer Teil des Strafgesetzbuches)

In einem Grundsatzurteil vollzog das Bundesgericht im Sommer 2016 einen Paradigmenwechsel in der Raser-Rechtsprechung: Richterinnen und Richter sollten bei der Beurteilung von Raserdelikten neu wieder mehr Beurteilungsspielraum erhalten. In seinem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, es sei durchaus plausibel, dass ein Raserdelikt unter speziellen Umständen zwar objektiv bejaht werden müsse, allerdings auf subjektiver Ebene der Vorsatz fehle und es sich damit nicht um ein solches Delikt handle. Die bestehende Gesetzesnorm stelle «keine unwiderlegbare Vermutung» auf, dass die zu schnell fahrende Person in jedem Fall vorsätzlich gehandelt habe, schrieb die NZZ. Aus diesem Grund sollten Richterinnen und Richter künftig unter bestimmten Umständen von einem fehlenden Vorsatz ausgehen können. Mit dieser Erweiterung des Ermessensspielraums für Richterinnen und Richter weichte das Bundesgericht das im Jahr 2013 in Kraft getretene und aufgrund seiner Automatismen oft als zu hart kritisierte Gesetzesregime «Via sicura» etwas auf.

Bundesgerichtsurteil: Paradigmenwechsel in der Raser-Rechtsprechung

Da die Referendumsfrist für die Revision des Sanktionenrechts ungenutzt verstrichen ist, werden die neuen Bestimmungen am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Änderungen im Jugendstrafgesetzbuch setzt der Bundesrat bereits per 1. Juli 2016 in Kraft. Insbesondere die Erhöhung der Altersgrenze für die Beendigung jugendstrafrechtlicher Massnahmen von 22 auf 25 Jahre bringe entscheidende Vorzüge und soll darum rasch umgesetzt werden. Jugendlichen soll es so beispielsweise ermöglicht werden, während einer Massnahme eine Berufslehre abzuschliessen.

Revision des Sanktionenrechts (BRG 12.046)
Dossier: Revision des Sanktionenrechts (Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches)
Dossier: Revision des Strafgesetzbuches (2008– )

Als Zweitrat befasste sich im Frühling 2016 der Nationalrat mit der Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes. Nachdem der Nichteintretensantrag der drei SVP-Abgeordneten Yves Nidegger (svp, GE), Lukas Reimann (svp, SG) und Pirmin Schwander (svp, SZ) chancenlos geblieben war, hatte sich die grosse Kammer in der Detailberatung mit einem weiteren Minderheitsantrag aus der SVP-Fraktion zu beschäftigen. Die Kommissionsminderheit um Andrea Martina Geissbühler (svp, BE) wollte, dass Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Ausserhalb der SVP-Fraktion fand das Anliegen allerdings keine Zustimmung und wurde klar abgelehnt. Abgesehen von einer sprachlichen Änderung schuf der Nationalrat keine Differenzen und nahm die Vorlage mit 167 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen an. Der Ständerat stimmte dieser Anpassung stillschweigend zu und hiess den Entwurf in der Schlussabstimmung einstimmig gut. Auch der Nationalrat sprach sich in der Schlussabstimmung mit sehr grosser Mehrheit (182 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen) für die Gesetzesrevision aus.

Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (BRG 14.099)