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Anfang September 2021 gab die SGK-SR bekannt, dass sie eine Aufnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens und des summarischen Abrechnungsverfahrens für KAE – wie sie im Rahmen der Corona-Pandemie angewandt wurdenins ordentliche Recht mit 9 zu 0 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) ablehne. Die Verfahren erlaubten es nicht, festzustellen, wer Anrecht auf KAE habe. Auch ein Ferien- und Feiertagszugschlag bei den KAE lehnte die Kommission ab, da dadurch bei Kurzarbeit mehr als 80 Prozent des Lohns ausbezahlt würden. In der Herbstsession 2021 setzte sich der Ständerat erneut mit der Motion auseinander, nachdem er den Vorstoss zuvor seiner Kommission zur Vorberatung zugewiesen hatte. Philippe Bauer (fdp, NR) verwies in der Begründung seiner Motion darauf, dass das Bundesgericht bereits eine Entschädigung für Ferien und Feiertage durch die Arbeitslosenversicherung prüfe, weshalb er Ziffer 2 seiner Motion zurückziehe. Er halte aber weiterhin an der Forderung nach Übernahme von Teilen des vereinfachten Verfahrens fest (Ziffer 1). Mithilfe von Kontrollmechanismen sollen dabei Missbräuche verhindert werden. Bundesrat Parmelin erwiderte, dass das SECO das ordentliche Verfahren durch digitale Lösungen zu vereinfachen und den Aufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Kontrollstellen zu verringern versuche. Mit 21 zu 15 Stimmen (bei 1 Enthaltung) lehnte der Ständerat in der Folge Ziffer 1 der Motion ab, die damit vollständig vom Tisch war.

Kurzarbeitsentschädigung. Weitere administrative Hürden abbauen (Mo. 20.4169)

In der Herbstsession 2021 behandelte der Ständerat die Motion der SGK-NR für eine plafonierte Entschädigung für in KMU mitarbeitende Ehegatten bei Kurzarbeit. Zuvor hatte die SGK-SR den Vorstoss ihrer Schwesterkommission mit 9 zu 0 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) zur Ablehnung empfohlen: Man befürworte in dieser schwierigen Lage für die Unternehmen zwar generell unbürokratische Massnahmen, lehne aber eine dauerhafte Erweiterung der Anspruchsberechtigung auf KAE unter anderem wegen des erhöhten Missbrauchsrisikos ab. Stattdessen wolle man die Frage zu den anspruchsberechtigten Personen bei KAE im Rahmen der parlamentarischen Initiative Silberschmidt (fdp, ZH; Pa.Iv. 20.406) weiter behandeln. Stillschweigend folgte der Ständerat dem Ablehnungsantrag seiner Kommission.

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Mo. 20.3454)

Das Parlament habe die Forderung der Motionärin, die Kurzarbeitsentschädigungen für Einkommen bis CHF 4'000 während der Corona-Pandemie auf 100 Prozent des Monatslohns zu erhöhen, im Rahmen der ersten Änderung des Covid-19-Gesetzes in der Wintersession 2020 erfüllt, begründete die Mehrheit der SGK-SR im Januar 2021 ihren Antrag auf Ablehnung der Motion. Eine Kommissionsminderheit um Motionärin Maya Graf (gp, BL) beantragte aber dennoch, den Vorstoss anzunehmen, weil die Regelung im Covid-19-Gesetz bis Ende März 2021 begrenzt sei, das Problem aber voraussichtlich auch noch länger bestehen werde. Nachdem das Parlament die entsprechende Regelung in der Frühjahrssession 2021 in der zweiten Änderung des Covid-19-Gesetzes jedoch bis Ende Juni 2021 verlängert hatte, zog die Motionärin ihren Vorstoss Anfang März 2021 zurück.

Die Kurzarbeitsentschädigung soll für Einkommen bis 4000 Franken 100 Prozent des Monatslohns betragen (Mo. 20.3410)

Im September 2020, also noch während die Kurzarbeitsentschädigungen Corona-bedingt ausserordentlich stark beansprucht wurden, reichte Philippe Bauer (fdp, NE) eine Motion ein, mit der er weitere administrative Hürden bei der Kurzarbeitsentschädigung sowohl im AVIG als auch im Covid-19-Gesetz abbauen wollte. Neu sollten das vereinfachte Verfahren zur Voranmeldung für Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren zur Abrechnung von KAE auch im ordentlichen Kurzarbeits-Verfahren Anwendung finden. Zudem sollten Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Monatslohn ausbezahlt werden, was bisher im ordentlichen, nicht aber im vereinfachten Verfahren der Fall sei. Das vereinfachte Verfahren gelte nur noch bis Ende 2020, anschliessend komme wieder das normale Verfahren zum Zuge, das jedoch für die Unternehmen zu kompliziert und aufwändig sei. Mit den angestrebten Änderungen solle verhindert werden, dass Unternehmen ihren Mitarbeitenden lieber kündigten, als sie für Kurzarbeit anzumelden.
Der Bundesrat empfahl die Motion zur Ablehnung, da das vereinfachte Verfahren nicht genügend präzise sei, um die Ansprüche auf Kurzarbeit zu prüfen. Dieses Verfahren sei lediglich in Ausnahmesituationen gerechtfertigt. Jedoch werde eine Verlängerung des summarischen Verfahrens bis Ende März 2021 geprüft. Die Einschätzung des Motionärs bezüglich der Ferienentschädigung teilte der Bundesrat überdies nicht: Arbeitnehmenden im Monatslohn müsse weiterhin der Arbeitgebende die Löhne an Feiertagen und in den Ferien bezahlen, entsprechend würden diese Kosten korrekterweise nicht mittels KAE vergütet.
In der Wintersession 2020 folgte der Ständerat stillschweigend einem Ordnungsantrag Juillard (cvp, JU), der verlangte, die Motion in der SGK-SR vorzubesprechen. Man höre unterschiedliche Meinungen zu den Vor- und Nachteilen von solchen Änderungen, entsprechend solle die Kommission diese umfassend beraten, argumentierte Juillard. Diese Meinung teilten auch der Motionär, der sich mit der Überweisung einverstanden erklärte, und der Ständerat, der sie stillschweigend guthiess.

Kurzarbeitsentschädigung. Weitere administrative Hürden abbauen (Mo. 20.4169)

Eineinhalb Monate nach Anpassung der Regeln zur Kurzarbeitsentschädigung an die Corona-Krise reichte Maya Graf (gp, BL) eine Motion ein, gemäss der die Kurzarbeitsentschädigung für Einkommen bis CHF 4'000 während der Corona-Pandemie 100 Prozent des Monatslohns, statt wie bis anhin 80 Prozent, betragen soll. Haushalte mit tiefen, nicht existenzsichernden Einkommen seien besonders stark von der Krise betroffen und man müsse verhindern, dass diese Personen unter das Existenzminimum gerieten und «in die Sozialhilfe gedrängt» würden. Ähnliche Motionen hatten zuvor auch Katharina Prelicz-Huber (gp, ZH; Mo. 20.3364) und Cédric Wermuth (sp, AG; Mo. 20.3192) eingereicht.
Der Bundesrat erwiderte in seiner Stellungnahme, dass das Ziel der KAE eben nicht in der Existenzsicherung der Arbeitnehmenden, sondern in der Verhinderung einer Ganzarbeitslosigkeit liege. Die vorgeschlagene Ausdehnung der KAE würde die entsprechenden Ausgaben um schätzungsweise 3 Prozent erhöhen. Der Bundesrat habe der ausserordentlichen Situation aber Rechnung getragen, indem im Moment die Einkünfte aus Zwischenbeschäftigungen während dem KAE-Bezug bei der Kurzarbeitsentschädigung nicht mehr abgezogen würden, wodurch Betroffene ihr Einkommen über ihren bisherigen Lohn hinaus aufbessern könnten.
In der Herbstsession 2020 wies der Ständerat die Motion der SGK-SR zur Vorbehandlung zu. Dabei könne man überprüfen, ob die Zuweisung der Personen an die Sozialhilfe gleich teuer komme wie die Erhöhung der KAE für tiefere Einkommen, argumentierte Charles Juillard (cvp, JU), der die Überweisung an die Kommission beantragt hatte.

Die Kurzarbeitsentschädigung soll für Einkommen bis 4000 Franken 100 Prozent des Monatslohns betragen (Mo. 20.3410)

Im Mai 2020 reichte die SGK-NR eine Motion ein, mit der sie das Arbeitslosenversicherungsgesetz dahingehend ändern wollte, dass in KMU mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebenden bei Kurzarbeit eine plafonierte Entschädigung erhalten. Diesen Personen sei für die Dauer der Corona-Krise Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zugesprochen worden, erklärte die Kommission, nun solle für sie auch für die Zeit nach Corona eine Lösung gefunden werden. Dabei sollten jedoch nur Härtefälle abgedeckt werden, weshalb «Umstände, die zum normalen Betriebsrisiko gehören», ausgeschlossen und der Betrag plafoniert werden sollte. Eine Kommissionsminderheit sprach sich für eine Ablehnung der Motion aus. Der Bundesrat betonte, dass die Zielpersonen dieses Vorstosses nicht aus Versehen, sondern gewollt von Kurzarbeitsentschädigungen ausgeschlossen worden seien, da die Arbeitgebenden den Umfang der Kurzarbeit und den Verdienstausfall selber festlegen könnten und das Missbrauchsrisiko daher für diese Personen zu gross sei. Dies sah die Mehrheit des Nationalrats anders: Mit 100 zu 77 Stimmen (bei 8 Enthaltungen) stimmte der Nationalrat der Motion zu. Abgelehnt wurde sie von der SVP- und der FDP.Liberalen-Fraktion sowie von einzelnen Mitgliedern der Mitte-Fraktion.

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Mo. 20.3454)

Dans le cadre de la révision de la loi sur l’assurance-chômage (LACI), le Conseil fédéral a répondu aux objectifs de la motion visant à simplifier les dispositions relatives à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail. L'intervention parlementaire a donc été classée.

Réduction de l'horaire de travail (Mo. 16.3457)
Dossier: Arbeitszeitliberalisierung
Dossier: Vereinfachung der Bestimmungen zur Kurzarbeit (Revision des AVIG)

La motion de Beat Vonlanthen (pdc, FR) est donc adoptée par les deux chambres. Comme le Conseil des Etats, le Conseil national a suivi l'avis de sa commission par 172 voix pour et une abstention. L'argument de la sécurité juridique a prévalu, malgré la demande du Conseil fédéral de rejeter cette motion.

Réduction de l'horaire de travail (Mo. 16.3457)
Dossier: Arbeitszeitliberalisierung
Dossier: Vereinfachung der Bestimmungen zur Kurzarbeit (Revision des AVIG)

La Commission de l’économie et des redevances du Conseil des Etats (CER-CE) propose à l’unanimité l'adoption de la motion de Beat Vonlanthen (pdc, FR). Comme l’article 41 LACI n’est pas appliqué et que la prochaine révision de la LACI qui abrogerait cette disposition n’est pas encore agendée, une sécurité juridique doit être assurée pour les personnes concernées. Les membres du Conseil des Etats ont suivi la position de leur commission, avec 33 voix contre 3. Du côté du Conseil national, la Commission de l’économie et des redevances (CER-CN) recommande également d’accepter la motion avec 24 voix et une abstention. Pour qu’il y ait suite, elle devra recevoir l’aval de la chambre basse.

Réduction de l'horaire de travail (Mo. 16.3457)
Dossier: Arbeitszeitliberalisierung
Dossier: Vereinfachung der Bestimmungen zur Kurzarbeit (Revision des AVIG)

Im Februar 2017 reichte Olivier Feller (fdp, VD) eine Motion ein, mit der die Post verpflichtet werden sollte, die Frühzustellung von Tageszeitungen von Montag bis Samstag ohne zusätzliche Kosten zu gewährleisten. Da die wirtschaftliche Lage der Medien schwierig sei, diese aber eine unverzichtbare Rolle für die Demokratie spielten und die meisten Abonnentinnen und Abonnenten noch immer die Printausgabe der Zeitungen lesen würden, solle der Bund als Alleinaktionär der Post die für eine Frühzustellung nötigen Massnahmen treffen. Bisher verpflichte sich die Post lediglich selbst, die Tageszeitungen am Erscheinungstag zuzustellen; häufig würden diese sogar erst am Nachmittag geliefert, kritisierte Feller. Der Bundesrat wies in seiner Antwort darauf hin, dass die Frühzustellung nicht zu der gesetzlich garantierten Grundversorgung gehöre; ihre Verankerung im Gesetz sei bei der Totalrevision der Postgesetzgebung 2010 abgelehnt worden. Im September 2018 zog Feller die Motion zurück.

Die Frühzustellung von Tageszeitungen von Montag bis Samstag durch die Post ohne zusätzliche Kosten gewährleisten

Dans sa motion, Beat Vonlanthen (pdc, FR) demande premièrement la modification de l’article 41 de la loi sur l’assurance-chômage (LACI), soit de supprimer l’obligation faite aux travailleurs de rechercher une occupation provisoire en cas de réduction de l’horaire de travail. Comme l’application de l’article engendrerait une charge administrative considérable et qu’elle déroge au principe de disponibilité immédiate du travail sur lequel est assis le système de réduction de l’horaire de travail, l’article 41 doit être révisé. Avec la nouvelle disposition, les travailleurs pourront prendre une occupation provisoire, comme précédemment, mais pour autant qu’elle soit conciliable avec les obligations liées à leur entreprise. L’occupation ne leur sera plus assignée et ils ne seront plus contrôlés à cet égard par les offices cantonaux de l’emploi. Deuxième demande, que la Stratégie suisse de cyberadministration soit mise en œuvre dans les plus brefs délais pour simplifier la gestion des réductions de l’horaire de travail pour les entreprises. Nombre d'entreprises renoncent aux demandes d’indemnisation pour réduction de l’horaire de travail à cause de la lourdeur administrative et de la complexité. Avec la cyberadministration, les démarches pourront être simplifiées et le dispositif deviendra efficace.
Le Conseil fédéral reconnaît la charge de travail administratif induite par cette disposition. Cependant, il juge que la modification peut attendre la prochaine révision de la LACI. En effet, les organes d’exécution n’assignent plus d’occupations provisoires et n’effectuent plus de contrôles sur les recherches d’occupation par les travailleurs, suite à la communication du Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO) adressée aux organes d’exécution cantonaux. Les personnes concernées ne subissent alors aucun désavantage. Concernant la deuxième requête, les formulaires ont été revus plusieurs fois afin de les faciliter. Il est actuellement possible de les remplir et de les envoyer de manière électronique, sous certaines conditions. Cependant, avant qu’elle ne puisse bénéficier de tous les avantages induits par la cyberadministration, cette procédure devra attendre que les prescriptions légales en matière de protection des données, ainsi que des exigences en matière de preuve soient établies. Pour ces raisons, le Conseil fédéral propose de rejeter la motion.

Réduction de l'horaire de travail (Mo. 16.3457)
Dossier: Arbeitszeitliberalisierung
Dossier: Vereinfachung der Bestimmungen zur Kurzarbeit (Revision des AVIG)