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Diskussionslos überwies der Nationalrat zudem eine Motion seiner Rechtskommission, die den Bundesrat auffordert, umgehend eine Vorlage für die Revision der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu unterbreiten, welche die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit besser wahrt.

unlauteren Wettbewerb

Im Gegensatz zum Nationalrat und zum Bundesrat erweiterte der Ständerat das Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende. Mit 20 zu 13 Stimmen folgte er einem Antrag Zimmerli (svp, BE), der ein absolutes Redaktionsgeheimnis festschreiben wollte, das nur in zwei Situationen durchbrochen werden kann. Erstens, wenn dadurch eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben gerettet werden kann, oder zweitens, wenn ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt oder ein anderes, mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedrohtes Verbrechen nicht aufgeklärt werden kann. Das gilt für zehn Straftatbestände. Bundespräsident Koller bedauerte, dass mit dieser Regelung neuere Tatbestände wie das organisierte Verbrechen oder Geldwäscherei nicht abgedeckt wären. In bezug auf die Veröffentlichung von amtlich geheimen Dokumenten folgte der Ständerat der restriktiven Linie des Nationalrates und beschloss - jedoch knapp, mit 16 zu 15 Stimmen - dass diese weiterhin strafbar bleiben soll.

Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts

In der Frühlingssession kam die Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts ins Parlament. Deren Beratung fand unter dem Eindruck von zwei Vorfällen statt. Einerseits dem Fall Jagmetti: Die "SonntagsZeitung" hatte im Januar aus einer vertraulichen Lageanalyse über die Forderungen jüdischer Organisationen im Zusammenhang mit den Holocaust-Geldern von US-Botschafter Carlo Jagmetti zitiert, worauf dieser zurücktrat. Der Fall Jagmetti führte im bürgerlichen Lager teilweise zu einem Meinungsumschwung in Richtung Disziplinierung der Medien. Andererseits wurde Ende Februar publik, dass die Bundesanwaltschaft, nachdem im letzten Jahr ein erster Fall bekannt geworden war, in zwei weiteren Fällen - bei "Facts" und beim "Bund" - Telefonüberwachungen vorgenommen hatte, um Indiskretionen in den Reihen der Verwaltung auf die Spur zu kommen. Die Medienschaffenden reagierten empört.

Der Nationalrat entschied sich als Erstrat für ein restriktives Medienstrafrecht. In der Kernfrage des Quellenschutzes folgte er dem bundesrätlichen Konzept und entschied, dass es Sache der Gerichte sein soll, ob das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt wird, oder ob die Interessen der Strafjustiz vorgehen. Ein von der Mehrheit seiner vorberatenden Rechtskommission und der Ratslinken vorgeschlagenes generelles Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende, das nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn es um ein schweres Verbrechen geht, aufgehoben werden könnte, lehnte er mit 84 zu 67 Stimmen ab. Um ein Haar hätte dagegen ein Antrag Vallender (fdp, AR) auf Streichung Erfolg gehabt; die Votantin argumentierte, dass die Verfassungsgrundlage für ein Zeugnisverweigerungsrecht fehle. Gegen den Willen des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit lehnte eine bürgerliche Ratsmehrheit mit 74 zu 64 Stimmen ausserdem die Streichung der umstrittenen Strafvorschrift über die Veröffentlichung amtlich geheimer Verhandlungen ab. Vergeblich wiesen Bundespräsident Koller und die Linke darauf hin, dass diese Strafnorm bereits heute keine Wirkung habe und dass der indiskrete Beamte, nicht der Journalist zu bestrafen sei. Mit 75 zu 49 Stimmen lehnte es der Nationalrat ausserdem ab, die Anwendung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in bezug auf Journalisten aufzuheben. Eine Kommissionsmehrheit hatte vorgeschlagen, das Gesetz auf Medienschaffende nicht anzuwenden, wenn diese nicht mit Wettbewerbsabsicht gehandelt haben. Mit 75 zu 37 Stimmen, gegen den Willen der Fraktionen von SP und GPS, hiess der Rat die Revision schliesslich gut.

Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts

Anders als der Nationalrat trat der Ständerat nicht auf eine parlamentarische Initiative der nationalrätlichen Rechtskommission ein, die vorschlug, dass vorsorglich verfügte Publikationsverbote künftig beim Bundesgericht angefochten werden können. Aus Sicht der ständerätlichen Rechtskommission ist die Berufung ans Bundesgericht schon wegen der Dauer des Verfahrens nicht das geeignete Rechtsmittel, um eine vorsorgliche Massnahme im Medienbereich zu überprüfen. Dem überlasteten Bundesgericht solle zudem nicht noch mehr Arbeit aufgebürdet werden.

Vorsorgliche Massnahmen gegen Medienerzeugnisse

Die Bundesanwaltschaft überwachte im September während mehrerer Wochen Journalistentelefone der "Sonntags-Blick"-Bundeshausredaktion, um der Indiskretion eines Beamten auf die Spur zu kommen. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft stiess in weiten Kreisen auf Kritik.

Bundesanwaltschaft überwachte Journalistentelefone

Vorsorgliche Massnahmen gegen Medienerzeugnisse sollen künftig beim Bundesgericht angefochten werden können. Eine entsprechende parlamentarische Initiative seiner Rechtskommission hat der Nationalrat ohne Gegenstimme gutgeheissen. Nach Art. 28c ZGB kann jemand vom Richter mit Hilfe eines einfachen Gesuchs erwirken, dass die Publikation von Presseartikeln und Fernsehsendungen ganz oder zum Teil verboten wird, wenn er glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit verletzt würde. Die Rechtskommission gelangte zum Schluss, dass solche vorsorglichen Massnahmen tendenziell zu rasch bewilligt würden. Eine parlamentarische Initiative Poncet (lp, GE), die zuvor vorgeschlagen hatte, dass die volle Beweislast für Behauptungen über Verletzungen durch die Medien künftig beim Gesuchsteller alleine liegen solle und Medienunternehmen bei der Beweisaufnahme nicht mitwirken müssen, wurde zugunsten des Vorstosses der Rechtskommission zurückgezogen.

Vorsorgliche Massnahmen gegen Medienerzeugnisse

Weil die Medien zunehmend zur vierten Gewalt in der direkten Demokratie würden, seien sie im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung institutionell ins System der Gewaltentrennung einzubinden. Dies verlangt eine Motion Zbinden (sp, AG), die von elf Parlamentariern mitunterzeichnet wurde. Gemäss dem Motionär sollen auf diese Weise wechselseitige Übergriffe und Interessenverflechtungen zwischen Medien und staatlichen Gewalten verhindert werden. In seiner Antwort schrieb der Bundesrat, dass die Rolle der Medien keinesfalls mit derjenigen der drei staatlichen Gewalten gleichgesetzt werden könne. Fragen der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, wie auch der zulässigen staatlichen Medienförderung und der Ausbildung zukünftiger Medienschaffender an den Hochschulen seien im Rahmen der eingeleiteten Verfassungs-Totalrevision aber zu diskutieren. Die Behandlung der Motion wurde verschoben.

Medien ins System der Gewaltentrennung einzubinden

Ein Antrag der UBI, der vom EVED eine Änderung der SRG-Konzession verlangte, damit die SRG über einen UBI-Entscheid künftig nur noch informieren, diesen aber zumindest auf ihren eigenen Kanälen nicht mehr kommentieren darf, stiess bei der SRG auf Protest. Ein Kommentierungsverbot verstösst ihrer Meinung nach gegen die Informations- und Meinungsfreiheit.

UBI-Entscheid nicht mehr kommentieren

Mit 54 zu 32 Stimmen verwarf der Nationalrat ein Postulat Reimann (svp, AG), das die tatsächliche Durchsetzung des Entzugs der Akkreditierung für Bundeshausjournalisten forderte, die vertrauliche Informationen missbrauchen. Gemäss dem Postulanten sei diese in der Akkreditierungsverordnung vorgesehene Sanktion sonst aufzuheben. In seiner Antwort war der Bundesrat nicht zu einer strengeren Ahndung von Indiskretionen bereit. Grundsätzlich sei es Sache der Behörden, mit einer aktiven Informationspolitik Indiskretionen zu verhindern.

Nach Informationspannen und Indiskretionen zum aussenpolitischen Bericht des Bundesrates, die im Wirtschaftsmagazin "Cash" erschienen waren, forderten 80 bürgerliche Nationalräte in einem Postulat unter Federführung Reimanns (svp, AG), dass Medienschaffende, welche vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit brächten, mittels Änderung der Akkreditierungsverordnung aus dem Bundeshaus zu verbannen seien [8]

Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid durfte die Bundesanwaltschaft sichergestellte Unterlagen der "Sonntagszeitung" einsehen. Diese hatte einen Artikel über FIS-Waffenkäufe in der Schweiz veröffentlicht, der sich auf Ermittlungsakten der Untersuchungsbehörden stützte. Damit akzeptierte das Bundesgericht den von der "SoZ" geltend gemachten Quellenschutz nicht, mit der Begründung, dass die Bundesanwaltschaft nicht nur gegen Journalisten ermittle, sondern auch wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Bundesbeamte.

öffentliches Interesse Quellenschutz

Das Bundesgericht hat die Zulassung von Bundesgerichtsberichterstattern gelockert und sich damit einem breiteren Kreis von Journalisten geöffnet. Fortan sind für eine Akkreditierung keine regelmässige Gerichtsberichterstattung oder bestimmte juristische Qualifikationen mehr vorausgesetzt, sondern lediglich die Eintragung ins Berufsregister der Medienverbände.

Bundesgerichtsberichterstattern

Ein Artikel über FIS-Waffenkäufe in der Schweiz, der sich auf Ermittlungsakten der Untersuchungsbehörden stützte, hat die "Sonntags-Zeitung" in Konflikt mit der Bundesanwaltschaft (BA) gebracht. Durch den Artikel sei nach Ansicht der BA monatelange Arbeit zunichte gemacht worden, weshalb sie ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung und Begünstigung gegen Redaktoren der Zeitung eröffnete sowie eine Hausdurchsuchung anordnete. Die Redaktion hingegen machte öffentliches Interesse sowie Quellenschutz geltend. Die Medien verurteilten die Hausdurchsuchungen, angeordnet von Bundesanwältin Carla del Ponte, fast einhellig als krassen Verstoss gegen die Pressefreiheit, andererseits konnten viele Kritiker auch kein öffentliches Interesse für den "SZ"-Artikel ausmachen.

öffentliches Interesse Quellenschutz

Vorzeitig publizierte Informationen von Medienschaffenden hielten die Diskussion über den Missbrauch vertraulicher Informationen durch die Presse auch im Berichtsjahr aufrecht. Eine Interpellation Moser (fp, AG) von 1993 verlangte vom Bundesrat eine Stellungnahme, wie er solche Indiskretionen in Zukunft zu unterbinden gedenkt. Das nachgeschobene Postulat Reimann (svp, AG) forderte den Bundesrat auf, die in der Akkreditierungsverordnung vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen, wenn Bundeshausjournalisten bewusst vertrauliche Informationen verbreiten. Insgesamt 80 Abgeordnete haben das Postulat Reimann, 60 die Interpellation Moser unterschrieben. Gemäss der Stellungnahme des Presserates des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten sei in der Schweiz der Bereich dessen, was als geheim und vertraulich zu gelten habe, nach wie vor viel zu gross; ein ausgedehnter Geheim- und Vertraulichkeitsbereich fördere die Indiskretionen geradezu. Der Presserat möchte deshalb anstelle des Geheimhaltungsprinzips mit Öffentlichkeitsvorbehalt das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Bundesverwaltung einführen. In seiner Antwort auf die Interpellation Moser forderte der Bundesrat vor allem mehr Disziplin von den Behörden. Laut dem Bundesrat sind Informationen bewusst und gezielt Journalisten zugespielt worden, er kenne aber keinen einzigen Fall von Bestechungsversuchen durch Medienschaffende. Ein Entzug der Akkreditierung würde nur erwogen, wenn ein Journalist eine ihm gegenüber ausdrücklich als nicht zur Publikation bestimmte Information veröffentlicht.

Nach Informationspannen und Indiskretionen zum aussenpolitischen Bericht des Bundesrates, die im Wirtschaftsmagazin "Cash" erschienen waren, forderten 80 bürgerliche Nationalräte in einem Postulat unter Federführung Reimanns (svp, AG), dass Medienschaffende, welche vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit brächten, mittels Änderung der Akkreditierungsverordnung aus dem Bundeshaus zu verbannen seien [8]

Nach dem Berner Obergericht hat auch das Bundesgericht den Generaldirektor der SRG, Antonio Riva, freigesprochen. Riva hatte sich geweigert, ungesendete Aufzeichnungen vom Bauernkrawall in Bern im Januar 1992 den Strafuntersuchungsbehörden herauszugeben. Die Lausanner Richter erblickten im Verhalten der SRG keine Begünstigung der Täter, weil die Medien keine qualifizierte Rechtspflicht im Sinne einer Obhuts- oder Überwachungspflicht trifft.

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9

Nach Informationspannen und Indiskretionen zum aussenpolitischen Bericht des Bundesrates, die im Wirtschaftsmagazin "Cash" erschienen waren, forderten 80 bürgerliche Nationalräte in einem Postulat unter Federführung Reimanns (svp, AG), dass Medienschaffende, welche vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit brächten, mittels Änderung der Akkreditierungsverordnung aus dem Bundeshaus zu verbannen seien.

Nach Informationspannen und Indiskretionen zum aussenpolitischen Bericht des Bundesrates, die im Wirtschaftsmagazin "Cash" erschienen waren, forderten 80 bürgerliche Nationalräte in einem Postulat unter Federführung Reimanns (svp, AG), dass Medienschaffende, welche vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit brächten, mittels Änderung der Akkreditierungsverordnung aus dem Bundeshaus zu verbannen seien [8]

Im Strafverfahren betreffend die Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9. Januar 1992 in Bern wurde SRG-Generaldirektor Antonio Riva erstinstanzlich von einem Berner Untersuchungsrichter wegen Zeugnisverweigerung zu 300 Fr. Busse verurteilt. Die SRG hatte sich geweigert, unveröffentlichtes Bild-Rohmaterial zwecks Identifikation gewalttätiger Demonstranten an den Untersuchungsrichter herauszugeben. Im Rekursverfahren wurde Riva vom Berner Obergericht jedoch freigesprochen. Dieses gewichtete die Informationspflicht der SRG sowie die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit stärker als das öffentliche Interesse an der Aufklärung der strafbaren Handlungen, deren Sachschaden relativ gering war. Der gesamte Problemkreis der zunehmenden Verrechtlichung der journalistischen Arbeit wurde im übrigen in einem Podiumsgespräch zum zehnjährigen Bestehen der juristischen Fachzeitschrift "Plädoyer" erörtert. Dabei strichen Experten heraus, dass medienrelevante Gesetzesbestimmungen häufig sehr schwammig formuliert seien, wodurch die Richter in Wirklichkeit gesetzgeberische Funktionen übernehmen würden. Kritik wurde ausserdem an der Akkreditierung von Gerichtsjournalisten geübt, insbesondere weil dieselbe Instanz, deren Urteil Gegenstand der Gerichtsberichterstattung ist, damit über die Sachlichkeit der Darstellung befinden kann.

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9

Im Kanton Neuenburg wurde die Diskussion um das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten neu belebt, als der Chefredaktor der in La Chaux-de-Fonds erscheinenden Tageszeitung "L'Impartial", Gil Baillod, mit einer Busse belegt wurde. Er hatte sich geweigert, den kantonalen Justizbehörden die Quelle zu enthüllen, die ihn mit Informationen über einen Notar, welcher in dubiose Geschäfte verwickelt war, beliefert hatte.

Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9. Januar in Bern verweigerte die SRG die Herausgabe von nicht gesendetem Rohmaterial an die Untersuchungsrichterin, welche Fernseh-Bildmaterial als Beweissicherung gegen gewalttätige Demonstranten verwenden wollte. Der Rechtsdienst der SRG begründete den Entscheid damit, Journalisten dürften nicht als Hilfspolizisten missbraucht werden. Eine Beschwerde der SRG gegen die Herausgabeverfügung der Untersuchungsrichterin wurde vom bernischen Obergericht mit der Begründung abgelehnt, dass noch kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Durch diesen Rechtsstreit hat die SRG dazu beigetragen, dass das Problem des Fehlens eines derartigen Rechts für Medienschaffende in einer breiten Öffentlichkeit thematisiert wurde.

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9

Die Frage der beruflichen Verantwortung von Medienschaffenden wurde auch anlässlich des Bekanntwerdens eines Beziehungsgeflechts zwischen Wirtschaft und Presse aufgeworfen. Die Chefredaktoren der Wirtschaftsmagazine "Bilanz" und "Finanz und Wirtschaft" hatten von einem Unternehmer und Immobilienhändler Aktien geschenkt oder zu einem symbolischen Preis erhalten. Diese Geschenke waren zu grosszügig, um als herkömmliche Gefälligkeiten zu gelten und wurden nach Bekanntwerden von der Offentlichkeit als Gefährdung der Unabhängigkeit der Presse betrachtet. Als direkte Reaktion auf diesen Vorfall gab der Presserat des Verbandes der Schweizer Journalisten Empfehlungen gegen den Filz im Journalismus heraus. Diese verlangen unter anderem eine Offenlegung der berufsrelevanten Vermögensverhältnisse der Medienschaffenden gegenüber der Redaktion und verbieten das Ausnützen von Insiderwissen zum eigenen Vorteil; ebenso sollen Medienschaffende Wertpapiere von Publikumsgesellschaften, über die sie Bericht erstatten, entweder abstossen oder nichts über die betreffenden Branchen publizieren.

Beziehungsgeflechts zwischen Wirtschaft und Presse

Der Nationalrat befasste sich in der Sommersession als Zweitrat mit dem Datenschutzgesetz. Nachdem sich alle Fraktionen für Eintreten ausgesprochen hatten, waren in der Detailberatung im wesentlichen zwei Fragen umstritten: die Anwendung des Datenschutzes im Medienbereich und die Ausnahmeregelungen für den Staatsschutz.

Die Kommissionsmehrheit des Nationalrats hatte eine für die Medien restriktivere Lösung als der Ständerat beantragt, indem sie das Einsichtsrecht in Datensammlungen von Medienschaffenden in der Regel bereits vor dem Zeitpunkt einer Publikation gewähren wollte. Ausnahmen sollten nur erlaubt werden, wenn "dies zum Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums" notwendig sei. Namentlich die Linke, aber auch Nationalräte bürgerlicher Parteien sahen in dieser Bestimmung eine Gefahr für die Pressefreiheit: die Ausnahmeklausel sei derart schwammig, dass sie keine Gewähr gegen die Behinderung von unliebsamen Recherchen bieten könne. Die mit einem Ordnungsantrag zur Überarbeitung aufgeforderte Kommission präsentierte in der Folge eine allseits akzeptierte Lösung. Danach können Medien und Medienschaffende die Einsicht in ihre Datensammlungen einschränken, wenn die Daten Aufschluss über die Informationsquellen oder Einblick in Entwürfe für eine Publikation geben sowie wenn dadurch die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde. Medienschaffende sind zudem auch nicht zur vollständigen Offenlegung verpflichtet, wenn die Datei ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.

In der Frage der Ausnahmeregelung für die Dateien der Staatsschutzorgane wurde ein Streichungsantrag Rechsteiner (sp, SG) abgelehnt. Dieser hatte vergeblich damit argumentiert, dass es nicht angehe, Ausnahmen zu gestatten, bevor überhaupt in einem Staatsschutzgesetz genau geregelt sei, welche Daten erhoben werden dürften. Die Ratsmehrheit entschied sich – im Sinne einer auf fünf Jahre befristeten Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines Staatsschutzgesetzes – für eine Fassung, welche festlegt, dass das Datenschutzgesetz nicht auf personenbezogene Datensammlungen angewendet wird, die zur Bekämpfung des Terrorismus, der Spionage, des gewalttätigen Extremismus und des organisierten Verbrechens dienen.

Im Verfahrensbereich beschloss der Rat auf Antrag seiner Kommissionsmehrheit, die von der Ständekammer gestrichene Klagelegitimation des Datenschutzbeauftragten wieder einzuführen. Das ebenfalls von der Kommission beantragte Verbandsklagerecht lehnte der Rat hingegen ab.

Bundesgesetz über den Datenschutz (BRG 88.032)

Vor den Beratungen des Nationalrats waren Zeitungsverleger und Journalisten gemeinsam an die Öffentlichkeit getreten, um gegen den Kommissionsentwurf zu protestieren. Wenn schon die Medien nicht aus dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgeklammert werden sollen, sei es wichtig, das Einsichtsrecht so weit zu präzisieren, dass es nicht zur Verhinderung von Publikationen eingesetzt werden könne. Die Gewerkschaften der Medienschaffenden liessen sich auch durch den Kompromissbeschluss des Nationalrats nicht besänftigen. Sie forderten weiterhin, dass – wie in Deutschland, Osterreich und den Niederlanden – das Datenschutzgesetz nicht auf den Medienbereich angewendet werde.

Zeitungsverleger und Journalisten Datenschutz

Im Fall "Bernina-Nähmaschinen" hat das Bundesgericht den auf das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgestützten Entscheid des Thurgauer Obergerichtes gegen einen Wirtschaftsjournalisten bestätigt. Mit einer Motion verlangte daraufhin Nationalrat Vollmer (sp, BE) eine Revision des UWG. Diese soll sicherstellen, dass Medienschaffende in Zukunft nicht mehr für die korrekte Zitierung von allenfalls geschäftsbeeinträchtigenden Aussagen von Dritten eingeklagt werden können.

UWG

Zum ersten Mal wurde 1991 ein internationaler Tag der Pressefreiheit ausgerufen. Berufsorganisationen von Medienschaffenden aus aller Welt haben den 20. April zu dem Tag erklärt, an welchem weltweit die Pressefreiheit als Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft gefordert und gewürdigt werden soll. Laut der Organisation "Reporters sans frontières" befanden sich im Frühling 1991 mindestens 200 Journalisten aus politischen Gründen in Gefängnissen und im Jahre 1990 haben 41 Journalisten die Aúsübung ihres Berufes mit dem Leben bezahlt.

Tag der Pressefreiheit

Die Bemühungen der CVP, der Partei ein attraktives Image zu verleihen und damit dem Wählerschwund ein Ende zu setzen, mündeten unter anderem in die Erarbeitung von verschiedenen Thesenpapieren, so beispielsweise zur Stellung der Medienschaffenden; darin wurde eine Stärkung der Rechte der Journalisten, eine offene behördliche Informationspraxis, aber auch eine Aufwertung der journalistischen Ethik gefordert. Ebenso erarbeitete die Partei Berichte und ausführliche Stellungnahmen zu den Bereichen Gentechnologie, neue Armut und Bildung.

Bemühungen der CVP für besseres Image und grössere Wahlanteile

Das neu revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zeigte unerwartete Auswirkungen auf die Medienfreiheit. Das Thurgauer Obergericht verurteilte einen Wirtschaftsjournalisten zu einer Busse, weil sich ein Interviewpartner negativ über eine bestimmte Nähmaschinenmarke geäussert hatte, ohne dass sich das kritisierte Unternehmen dazu äussern konnte. Kritiker dieses Urteils befürchten, dass Journalisten umstrittene Themen aus Angst vor kostspieligen Prozessen in Zukunft gar nicht mehr aufgreifen werden.

Das neu revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb