Suche zurücksetzen

Inhalte

  • Medienfreiheit

Akteure

Prozesse

  • Gerichtsverfahren
11 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

Ebenfalls im Sinne der Presse entschied das Bundesgericht im Juli 2016, indem es zwei Beschwerden des sogenannten Kristallnacht-Twitterers auf Persönlichkeitsverletzung in einem Online-Artikel der "Schweiz am Sonntag" und auf der Homepage eines Rassismus-Experten abwies. Der Kläger und ehemalige SVP-Lokalpolitiker war zuvor aufgrund seines Tweets, worin er die Meinung äusserte, dass es eventuell wieder eine Kristallnacht brauche – dieses Mal für Moscheen –, wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Das Sonntagsblatt hatte als Reaktion auf den Tweet in einem Kommentar unter anderem die Ansicht geäussert, dass solche Personen nichts in einer Partei zu suchen hätten, die sich zu den Grundsätzen der Freiheit und Demokratie bekenne. Die oberste eidgenössische Gerichtsinstanz kam zum Schluss, dass im vorliegenden Falle ein öffentliches Interesse zur Berichterstattung bestanden habe, da Diskussionen zum Islam in der Schweiz zum aktuellen politischen Diskurs gehörten. Und – wie bereits in zwei im Vorjahr gefällten Urteilen festgehalten – habe der Kläger mit seinem Tweet die Öffentlichkeit gesucht. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass der Tweet, welcher in Reaktion auf einen Einzelfall entstanden war, in seiner Klarheit auch beim Durchschnittsleser keine Zweifel ob dessen Sinn aufkommen lasse und das in der "Schweiz am Sonntag" geäusserte Werturteil deswegen nicht zu beanstanden sei.

Bundesgerichtsurteile zum Umgang der Presse mit dem Kristallnacht-Twitterer

Nachdem das Bundesgericht die Verurteilung des sogenannten Kristallnacht-Twitterers wegen Rassendiskriminierung im November 2015 gestützt hatte, befasste es sich einen Monat später erneut mit dem Fall, diesmal jedoch aus der Perspektive der Medienfreiheit. Der sogenannte Kristallnacht-Twitterer, ein ehemaliger SVP-Lokalpolitiker, hatte seiner Verärgerung ob dem Freispruch des Sekretärs der Muslimischen Gemeinde Basel, welcher aufgrund der Aussage, es sei "okay", wenn ein Mann seine Frau mit Schlägen zum Geschlechtsverkehr zwinge, angeklagt worden war, im Sommer 2012 mit folgendem Tweet Luft gemacht: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht ... diesmal für Moscheen". Ein im Jahr 2014 gefällter Entscheid des Bezirksgerichts Uster hatte zwei Journalisten der NZZ und des Tages-Anzeigers durch Androhen einer Ordnungsbusse untersagt, in ihrer Berichterstattung Namen, Alter und Wohnort des Angeklagten sowie Fotos des Beschuldigten und die Adresse dessen Blogs zu erwähnen. Nachdem das Obergericht hier bereits korrigierend eingewirkt hatte, revidierte das Bundesgericht im Dezember 2015 diesen Entscheid vollständig und gewichtete somit die Medienfreiheit höher als die schutzwürdigen Interessen des unterdessen Verurteilten. Dazu käme, dass gerade mit einem Internetblog die Öffentlichkeit ja gesucht werde, weswegen es "schwer nachvollziehbar" sei, dass in der Berichterstattung gerade auf die Erwähnung des Blogs verzichtet werden müsse.

Bundesgerichtsurteile zum Umgang der Presse mit dem Kristallnacht-Twitterer

Im Februar 2015 hob der EGMR einen Entscheid des Bundesgerichts auf. Kläger waren vier SRF-Journalisten, die zuvor vom Zürcher Obergericht aufgrund unzulässigem Einsatz der versteckten Kamera in der Sendung "Kassensturz" verurteilt worden und mit ihrem Rekurs beim Bundesgericht abgeblitzt waren. Mit versteckter Kamera hatten die Medienschaffenden Missstände bei der Beratung durch Versicherungsvertreter aufgedeckt. Im Unterschied zum Bundesgericht erachtete der EGMR dieses Vorgehen als legitim. Zudem sei das Gesicht des Versicherungsvertreters unkenntlich gemacht und seine Stimme verstellt worden. Das Bundesgericht hatte argumentiert, dass die Aufnahmen nicht notwendig gewesen wären; ein schriftliches Protokoll hätte ebenfalls gereicht.

Einsatz der versteckten Kamera

Wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen holte die Bundesanwaltschaft erneut zum Schlag gegen Medienschaffende aus. Ein Strafverfahren lief gegen den “Sonntagszeitung”-Redaktor Martin Stoll aufgrund dessen im April erschienenen Artikels über die Mossad-Affäre in Bern-Liebefeld. Im weiteren sassen der Bundeshauskorrespondent vom "Tages Anzeiger", Bruno Vanoni, sowie Denis Barrelet, Bundeshaus-Korrespondent bei “24 Heures“, Medienrechtsprofessor an der Uni Fribourg und neuer Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI), auf der Anklagebank. Die Bundesanwaltschaft untersuchte im Auftrag des EDA, wie vertrauliche Diplomatenpapiere aus Washington im Juni 1997 den Weg auf die Schreibtische der Journalisten und von dort an die Öffentlichkeit gefunden hatten. In den Papieren hatte Botschafter Alfred Defago dem Bundesrat von allzu harschen Reaktionen auf den Bericht von US-Unterstaatssekretär Stuart Eizenstat über die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg abgeraten.

Bundesanwaltschaft Mossad-Affäre

Die Bundesanwaltschaft überwachte im September während mehrerer Wochen Journalistentelefone der "Sonntags-Blick"-Bundeshausredaktion, um der Indiskretion eines Beamten auf die Spur zu kommen. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft stiess in weiten Kreisen auf Kritik.

Bundesanwaltschaft überwachte Journalistentelefone

Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid durfte die Bundesanwaltschaft sichergestellte Unterlagen der "Sonntagszeitung" einsehen. Diese hatte einen Artikel über FIS-Waffenkäufe in der Schweiz veröffentlicht, der sich auf Ermittlungsakten der Untersuchungsbehörden stützte. Damit akzeptierte das Bundesgericht den von der "SoZ" geltend gemachten Quellenschutz nicht, mit der Begründung, dass die Bundesanwaltschaft nicht nur gegen Journalisten ermittle, sondern auch wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Bundesbeamte.

öffentliches Interesse Quellenschutz

Ein Artikel über FIS-Waffenkäufe in der Schweiz, der sich auf Ermittlungsakten der Untersuchungsbehörden stützte, hat die "Sonntags-Zeitung" in Konflikt mit der Bundesanwaltschaft (BA) gebracht. Durch den Artikel sei nach Ansicht der BA monatelange Arbeit zunichte gemacht worden, weshalb sie ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung und Begünstigung gegen Redaktoren der Zeitung eröffnete sowie eine Hausdurchsuchung anordnete. Die Redaktion hingegen machte öffentliches Interesse sowie Quellenschutz geltend. Die Medien verurteilten die Hausdurchsuchungen, angeordnet von Bundesanwältin Carla del Ponte, fast einhellig als krassen Verstoss gegen die Pressefreiheit, andererseits konnten viele Kritiker auch kein öffentliches Interesse für den "SZ"-Artikel ausmachen.

öffentliches Interesse Quellenschutz

Nach dem Berner Obergericht hat auch das Bundesgericht den Generaldirektor der SRG, Antonio Riva, freigesprochen. Riva hatte sich geweigert, ungesendete Aufzeichnungen vom Bauernkrawall in Bern im Januar 1992 den Strafuntersuchungsbehörden herauszugeben. Die Lausanner Richter erblickten im Verhalten der SRG keine Begünstigung der Täter, weil die Medien keine qualifizierte Rechtspflicht im Sinne einer Obhuts- oder Überwachungspflicht trifft.

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9

Im Strafverfahren betreffend die Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9. Januar 1992 in Bern wurde SRG-Generaldirektor Antonio Riva erstinstanzlich von einem Berner Untersuchungsrichter wegen Zeugnisverweigerung zu 300 Fr. Busse verurteilt. Die SRG hatte sich geweigert, unveröffentlichtes Bild-Rohmaterial zwecks Identifikation gewalttätiger Demonstranten an den Untersuchungsrichter herauszugeben. Im Rekursverfahren wurde Riva vom Berner Obergericht jedoch freigesprochen. Dieses gewichtete die Informationspflicht der SRG sowie die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit stärker als das öffentliche Interesse an der Aufklärung der strafbaren Handlungen, deren Sachschaden relativ gering war. Der gesamte Problemkreis der zunehmenden Verrechtlichung der journalistischen Arbeit wurde im übrigen in einem Podiumsgespräch zum zehnjährigen Bestehen der juristischen Fachzeitschrift "Plädoyer" erörtert. Dabei strichen Experten heraus, dass medienrelevante Gesetzesbestimmungen häufig sehr schwammig formuliert seien, wodurch die Richter in Wirklichkeit gesetzgeberische Funktionen übernehmen würden. Kritik wurde ausserdem an der Akkreditierung von Gerichtsjournalisten geübt, insbesondere weil dieselbe Instanz, deren Urteil Gegenstand der Gerichtsberichterstattung ist, damit über die Sachlichkeit der Darstellung befinden kann.

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9

Im Kanton Neuenburg wurde die Diskussion um das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten neu belebt, als der Chefredaktor der in La Chaux-de-Fonds erscheinenden Tageszeitung "L'Impartial", Gil Baillod, mit einer Busse belegt wurde. Er hatte sich geweigert, den kantonalen Justizbehörden die Quelle zu enthüllen, die ihn mit Informationen über einen Notar, welcher in dubiose Geschäfte verwickelt war, beliefert hatte.

Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9. Januar in Bern verweigerte die SRG die Herausgabe von nicht gesendetem Rohmaterial an die Untersuchungsrichterin, welche Fernseh-Bildmaterial als Beweissicherung gegen gewalttätige Demonstranten verwenden wollte. Der Rechtsdienst der SRG begründete den Entscheid damit, Journalisten dürften nicht als Hilfspolizisten missbraucht werden. Eine Beschwerde der SRG gegen die Herausgabeverfügung der Untersuchungsrichterin wurde vom bernischen Obergericht mit der Begründung abgelehnt, dass noch kein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Durch diesen Rechtsstreit hat die SRG dazu beigetragen, dass das Problem des Fehlens eines derartigen Rechts für Medienschaffende in einer breiten Öffentlichkeit thematisiert wurde.

Im Strafverfahren bezüglich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 9