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Wer von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt wird, legt unmittelbar nach der Wahl den Eid oder das Gelübde ab. Dies gilt laut Parlamentsgesetz für die Mitglieder des Bundesrates, der beiden Kammern sowie für den General, nicht aber für Richterinnen und Richter. Diese werden im Beisein des Bundesgerichtspräsidenten oder der Bundesgerichtspräsidentin im Bundesgericht selber „auf gewissenhafte Pflichterfüllung“ vereidigt. Mit einer parlamentarischen Initiative will die SVP-Fraktion diese Ausnahme aufheben und künftig auch die Vereidigung von Richterinnen und Richtern unmittelbar nach der Wahl vor der Vereinigten Bundesversammlung durchführen zu lassen. Zudem sollen auch die Mitglieder der Gerichte den Eid oder das Gelübde ablegen und nicht einfach Pflichterfüllung versprechen.
In der SPK-NR war die Idee der SVP umstritten. Erst mit Stichentscheid des Präsidenten empfahl die Kommission mit 12:12 Stimmen bei einer Enthaltung, der Initiative nicht Folge zu geben. Die Wiederholung des Eides oder Gelübdes nach jeder Wahl sei wenig praktikabel und könnte sich auf die Feierlichkeit dieses Aktes kontraproduktiv auswirken. Zudem könnte die Vereidigung im Parlament auch als Zeichen für eine Schwächung der richterlichen Unabhängigkeit verstanden werden. Gegensätzlicher Ansicht war die starke Minderheit: Das Ansehen der höchsten Gerichte würde im Gegenteil erhöht, wenn die Verpflichtung durch Eid oder Gelübde öffentlich gemacht und die Mitglieder der Judikative auch in dieser Hinsicht mit Mitgliedern der Legislative und der Exekutive gleich gestellt würden. Der Rat stellte sich mit 111 zu 74 Stimmen bei vier Enthaltungen hinter die Argumentation der knappen Mehrheit. Neben der geschlossenen SVP-Fraktion stimmten auch einzelne CVP- und FDP-Mitglieder sowie ein BDP-Mitglied vergeblich für den SVP-Vorstoss.

Vereidigung von Richterinnen und Richtern
Dossier: Unabhängigkeit der Judikative

Als die Motion Schilliger (fdp, LU), die das Verursacherprinzip bei den Inkassokosten im OR ausdrücklich festschreiben wollte, in der Sommersession 2017 dem Ständerat als Zweitrat zur Beratung vorlag, war der Bericht über die Rahmenbedingungen für die Praktiken von Inkassounternehmen in Erfüllung eines Postulats Comte (fdp, NE) bereits fertig gestellt worden. Die RK-SR zog diesen in ihren Vorberatungen zur vorliegenden Motion als Auslegeordnung für das geltende Recht im Bereich der Verzugsschäden heran. Es sei kein Bedarf für eine Gesetzesänderung auf Kosten der Vertragsfreiheit ersichtlich, schon gar nicht mittels der vorgeschlagenen starren Regel, die dem Einzelfall nicht gerecht werden könne, argumentierte die Kommission und beantragte die Ablehnung der Motion. Der Rat lehnte zunächst einen Rückweisungs- und Umformulierungsantrag Noser (fdp, ZH) deutlich ab, der mit dem Gedanken gestellt worden war, die Kommission möge das Anliegen in Postulatsform noch einmal einreichen. Einen solchen Prüfungsauftrag erachtete die Ratsmehrheit als nicht zielführend, zumal das geltende Recht zu diesem Thema gerade im oben erwähnten Bericht eingehend untersucht worden sei. Stillschweigend lehnte der Ständerat dann auch die Motion ab.

Mo. Schilliger: Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten

Da das Bundesgericht im Frühjahr 2015 entschieden hatte, dass die Empfangsgebühren nicht mehr der Mehrwertsteuer unterstellt werden dürfen, reichte Sylvia Flückiger-Bäni (svp, AG) im Mai 2015 eine Motion ein, welche die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen durch den Bundesrat für ebendiese Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren rückwirkend auf zehn Jahre forderte. Seit 2011 seien jährlich über CHF 30 Mio. unrechtmässig einkassiert worden und müssten daher den Gebührenzahlern zurückerstattet werden. Eine solche Verallgemeinerung des Bundesgerichtsurteils liess der Bundesrat jedoch nicht gelten. So erstrecke sich das Urteil nur auf die am Verfahren beteiligten Personen; wer also kein Verfahren angestrebt habe, habe die Mehrwertsteuer vorbehaltlos entrichtet. Somit erwachse der Allgemeinheit kein Anspruch auf Rückzahlung der Mehrwertsteuer. Da sich der Sachverhalt zudem in der Vergangenheit befindet, würde bei einer Rückzahlung eine echte Rückwirkung vorliegen, was dem Prinzip der Rechtssicherheit widerspräche. Bei den Unternehmen würde dadurch auch eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nötig, wodurch zusätzlicher Aufwand entstünde. Folglich beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Ohne Diskussion und mit grosser Mehrheit von 147 zu 23 Stimmen (bei 18 Enthaltungen) nahm der Nationalrat die Motion im Mai 2017 jedoch kurz vor ihrer Abschreibung an.

Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren (Mo. 15.3416)
Dossier: Rückerstattung der Billag-Mehrwertsteuern

Im Mai 2017 reichte Bea Heim (sp, SO) eine Motion ein, mit der sie dafür sorgen wollte, dass Eltern Schuldner der nichtbezahlten Krankenkassenprämien ihrer Kinder bleiben, auch wenn Letztere volljährig werden. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2008 (9C_660/2007) müssten zwar die Eltern die Prämien ihrer Kinder bezahlen, Schuldner seien aber die Kinder, wodurch diese bei Erreichen der Volljährigkeit für die versäumten Prämien betrieben werden können. Solche Betreibungen könnten jungen Erwachsenen den Einstieg ins Berufsleben erschweren oder diesen je nach Berufswunsch – etwa als Treuhänderin oder Rechtsanwalt – gar verhindern, betonte die Motionärin.
In seiner Stellungnahme präzisierte der Bundesrat die Situation gemäss dem Bundesgerichtsurteil: Da die Eltern die OKP im Namen ihrer Kinder abschlössen, seien Letztere Prämienschuldner; die Eltern hafteten jedoch solidarisch mit ihren Kindern. Der Bundesrat erklärte, er sehe keine «zweckmässige Massnahme», wie das Ziel der Motionärin erreicht werden könne. So habe das Parlament im Rahmen der parlamentarischen Initiative Humbel (cvp, AG; Pa.Iv. 10.407) darauf verzichtet, die Individualprämien durch Familienprämien zu ersetzen, mit denen dieses Problem hätte umgangen werden können. Würde aber den Versicherern untersagt, Versicherte für Prämienschulden, die entstanden sind, als sie minderjährig waren, zu belangen, würden die Versicherer gegenüber anderen Gläubigern, zum Beispiel gegenüber Verkäufern von Konsumgütern, benachteiligt. Dies widerspreche der Bevorzugung der Prämienforderungen durch die Krankenkassen gegenüber anderen Gläubigern bei Konkursen. In der Zwischenzeit habe – so der Bundesrat weiter – die direkte Auszahlung der Prämienverbilligungen an die Versicherer das Problem deutlich entschärft. Zudem habe das BAG die Krankenversicherer angewiesen, in solchen Fällen zukünftig «primär auf die Eltern zurückzugreifen».

Krankenkassenprämien. Eltern bleiben Schuldner der nichtbezahlten Prämien der Kinder

Nach Anhörung des Präsidenten der AB-BA, Niklaus Oberholzer, entschied sich die RK-SR, auf die Ausarbeitung einer Revision über die Regelung zur Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vorläufig zu verzichten. An der bestehenden Regelung könne festgehalten werden: Mitglieder der AB-BA, die in einem Kanton als Anwalt tätig sind, dürfen selber nicht als Vertreter einer Partei vor den Strafbehörden auftreten. Dies sei nach wie vor sachgerecht und es bestehe kein dringender Anpassungsbedarf. Die RK-SR wollte allerdings nicht ausschliessen, dass ein solcher zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein könnte.

Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Pa.Iv. 15.473)
Dossier: Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA)

Das Ringen um die Erhöhung der Staumauer beim Kraftwerk an der Grimsel ging im Dezember 2015 in die nächste Runde. Zankapfel war primär die Frage nach dem Erhalt und der Schutzbedürftigkeit der Moorlandschaften entlang des Ufers des bestehenden Stausees. Mit der Erhöhung der Staumauer um 23 Meter und der Flutung der Moorgebiete würde nach Ansicht der Gegnerinnen und Gegner eine zu kostbare Landschaft zerstört werden.
Nachdem das Berner Verwaltungsgericht im Jahr 2015 die vom kantonalen Grossen Rat erteilte Konzession von 2012 aufgehoben hatte, reichte die Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid ein. Ebenfalls aktiv wurde daraufhin der Kanton Bern, der eine entsprechende Standesinitiative (Kt. Iv. 16.316) verfasste mit dem Ziel, erneuerbare Energievorhaben künftig auch in Moorlandschaften zu ermöglichen. Im April 2017 hob das Bundesgericht jedoch den Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Konzessionsrückweisung auf und bestätigte eine vom Bundesrat festgelegte, untere Grenze der zu schützenden Moorlandschaft (Perimetergrenze) bei 27 Metern über dem bestehenden Seespiegel. Bis zu dieser Höhe sollte eine Flutung der bestehenden Seeuferlandschaft zukünftig also möglich sein. Der Fall ging damit zur Neubeurteilung zurück an das Berner Verwaltungsgericht.

rehausser le niveau du barrage du lac du Grimsel
Dossier: Grimsel (BE) Erhöhung Staumauer
Dossier: Ausbau und Erhalt von erneuerbaren Energien versus Umweltschutz

En octobre 2015, 13 des 17 communes concernées ont dit "oui" lors du vote consultatif du projet de fusion pour une nouvelle Bellinzone. Les communes Sant’Antonino, Arbedo-Castione, Cadenazzo et Lumino ne souhaitent pas intégrer le nouveau pôle urbain formé par la ville de Bellinzone et ses communes avoisinantes. L'idée de cette fusion est apparue en 2012, provenant de la capitale tessinoise et des autorités communales de Sementina et Giubiasco. Les principaux objectifs sont la relance économique et sociale de cette région, ainsi que devenir un contrepoids face au Grand Lugano. L'ouverture du tunnel de base du Gothard devrait favoriser leurs attentes. En mars 2016, le Grand Conseil tessinois a donné son feu vert à la fusion et a alloué un crédit de 50 millions de francs. Soutenus par l'Association tessinoise pour l'autonomie des communes, 81 recours ont été déposés contre la décision du parlement cantonal. Ils ont été déboutés par le Tribunal fédéral et les autorités de cette nouvelle commune ont donc pu être élues en avril 2017. Avec le regroupement des populations de Claro, Moleno, Preonzo, Gnosca, Gorduno, Monte Carasso, Bellinzone, Sementina, Gudo, Giubiasco, Camorino, Pianezzo et Sant'Antonio, la nouvelle localité compte 42'000 âmes et est la douzième ville de Suisse la plus peuplée. Cette fusion va dans le sens voulu par le plan cantonal "Piano cantonale delle aggregazioni", encore en phase de consultation, visant à réduire le nombre de communes tessinoises à 23 d'ici 2020 au plus tôt.

Fusion de communes au Tessin
Dossier: Gemeindefusionen

In seinem Bericht zur Erfüllung des Postulats machte der Bundesrat darauf aufmerksam, dass Open Source Software, also im Gegensatz zu lizenzierter Software gratis zugängliche Produkte, in der Verwaltung nur sehr selten erstellt werde. Eigenentwicklungen würden nur bewilligt, wenn für eine Anwendung keine Software auf dem Markt beschafft werden könne. Zudem sei eigens für den Bund entwickelte Software in ihrem Anwendungsbereich sehr spezifisch und für Private in der Regel wohl nur begrenzt nutzbar.
Eine Umfrage innerhalb der Verwaltung habe gezeigt, dass kaum Bedarf oder Möglichkeit für Weitergabe von Software an Dritte bestehe. Konkrete Vorstellungen hierzu hätten lediglich das Bundesamt für Landestopographie und das Bundesamt für Meteorologie angemeldet. Zudem könne sich das Bundesgericht vorstellen, die teilweise selber entwickelte Software „OpenJustitia“ an kantonale Gerichte weiterzugeben.
Zu regeln wäre zudem – so der Bericht weiter – ob die unentgeltliche Weitergabe von Software eine wirtschaftliche Tätigkeit sei. In diesem Falle müsste deren Erstellung im öffentlichen Interesse liegen. Sei dies nicht der Fall, so könnte es sich bei der Weitergabe um eine Wettbewerbsverzerrung handeln, was gesetzlich geregelt werden müsste. Hier seien noch rechtliche Abklärungen nötig, die vom EFD und vom EJPD vorgenommen werden würden.

Open Source Software (Po. 14.4275)
Dossier: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)

Die RK-NR entschloss sich mit 16 zu 9 Stimmen dem Ständerat zu folgen und empfahl, der Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht sowie der Einrichtung von Vizepräsidien in allen Kammern des Bundesstrafgerichtes zuzustimmen. Letzteres geht auf eine parlamentarische Initiative der RK-NR selber zurück. Der Schutz der Rechtssuchenden könne damit verstärkt werden. Eine Kommissionsminderheit beantragte Nichteintreten. Als Spezialgericht brauche das Bundesstrafgericht keine Berufungskammer. Mit der Einrichtung einer solchen Kammer werden bis zu zehn neue nebenamtliche Richterinnen und Richter benötigt, was zusätzlich eine Änderung der Richterverordnung bedingen würde. Hier äusserte ein Teil der Kommission Bedenken wegen fehlender juristischer Unabhängigkeit, weil sich die Berufungsrichterinnen und -richter im gleichen Gebäude befänden wie ihre erstinstanzlichen Kolleginnen und Kollegen.
Das Geschäft zur Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht kam in der Frühlingssession in Form von zwei Vorlagen in den Nationalrat. Der Antrag der SVP-Fraktion und der Kommissionsminderheit auf Nichteintreten wurde deutlich verworfen. Die SVP wollte vergeblich geltend machen, dass es keine neue Kammer brauche, weil heute schon die – günstigere – Lösung bestehe, einen Sachverhalt nachträglich neu abklären zu lassen. Dafür reiche das Bundesgericht und es brauche keine zweite Instanz im Bundesstrafgericht. Nach der Eintretensdebatte wurden beide Vorlagen in der Gesamtabstimmung deutlich und jeweils nur mit Opposition der SVP angenommen. Gleichzeitig schrieb die grosse Kammer die ursprüngliche, 2015 an den Bundesrat zurückgewiesene Vorlage ab.
Allerdings hatte die RK-NR beim neuen Bundesgesetz eine Änderung eingebaut. Sie wollte dem Präsidium der Strafkammer die Möglichkeit verschaffen Strafverfahren, die in der Kompetenz eines Einzelgerichts liegen, bei entsprechend erforderlichen rechtlichen Verhältnissen an das Kollegialgericht zu übertragen. Deshalb kam das Geschäft ein paar Tage später noch einmal zurück in den Ständerat, der diese Regelung allerdings als überflüssig erachtete und sie ablehnte: mit der Schaffung einer Berufungskammer sei diese Kompetenz nicht nötig. Der Nationalrat sah dies ein und folgte der kleinen Kammer stillschweigend.
Beide Kammern hiessen schliesslich in der Schlussabstimmung sowohl das neue Bundesgesetz als auch die Verordnung gut. Im Ständerat standen jeweils 5 Nein-Stimmen aus der SVP 40 Ja-Stimmen gegenüber und auch im Nationalrat stammten die 58 (Bundesgesetz) bzw. die 62 (Verordnung) ablehnenden Voten aus der SVP-Fraktion. Sie standen freilich gegen die 137 (Gesetz) bzw. 134 (Verordnung) Ja-Stimmen auf verlorenem Posten.

Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BRG 13.075)
Dossier: Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht

Weil Daniela Viscione (svp) in der Herbstsession von einer nebenamtlichen in eine ordentliche Bundesgerichtsstelle gewählt worden war, musste die vereinigte Bundesversammlung die Besetzung einer nebenamtlichen Richterstelle am Bundesgericht vornehmen. Die Stelle sollte auf Antrag des Bundesgerichts mit einer auf Strafrecht spezialisierten Person deutscher Muttersprache besetzt werden. Die GK erhielt acht Bewerbungen (3 Männer und 5 Frauen), aus denen sie sich für Cordula Lötscher entschied, die der CVP angehört. Zwar wären neben der CVP (-0,32 Stellen) auch die SVP (-1,72 Stellen), die GP (-1.0 Stellen) und die BDP (-0,62 Stellen) am höchsten Gericht untervertreten – in der Tat hätten sich auch ein SVP- und ein BDP-Kandidat beworben –,die GK entschied sich aber zugunsten der unveränderten Sprachen- und Geschlechtervertretung für die CVP-Kandidatin.
Der Vorschlag wurde von allen Fraktionen unterstützt. Cordula Lötschers Name stand entsprechend auf 175 der 192 eingelangten Wahlzettel, deren 16 leer blieben und einer einen anderen Namen aufwies. Die neue nebenamtliche Bundesrichterin wurde damit für den Rest der Amtsperiode 2015 bis 2020 gewählt.

Besetzung einer nebenamtlichen Richterstelle am Bundesgericht

Mit einem im Jahr 2015 eingereichten Postulat wollte der Walliser Nationalrat Mathias Reynard (sp) vom Bundesrat wissen, ob statt der geplanten – und im Kanton Wallis stark umstrittenen – elektrischen Oberleitung auch der Bau einer unterirdischen Hochspannungsleitung zwischen Chamoson (VS) und Ulrichen (VS) in die Planung des Schweizer Stromnetzes aufgenommen werden könnte. Der Postulant argumentierte, dass durch Freileitungen viele negative Effekte in den Bereichen Gesundheit sowie Lärmbelastung für die Anwohnerinnen und Anwohner entstünden und das Landschaftsbild, der Wert der Liegenschaften und der Tourismus darunter leiden würden. Eine entsprechende Machbarkeitsprüfung durch Fachleute im Auftrag des Kantons Wallis sei positiv ausgefallen. Zudem sei es möglich, dass das Parlament eine Erdverkabelungspflicht für Hochspannungsnetze ins StromVG (Bundesgesetz zum Um- und Ausbau der Stromnetze) aufnehme, mutmasste der Postulant.
Dem entgegnete Energieministerin Doris Leuthard in der Frühjahrssession 2017 im Nationalrat, dass aufgrund des ständerätlichen Erstrat-Entscheids in den Beratungen zum Um- und Ausbau der Stromnetze wohl keine Bodenverlegungspflicht für Hochspannungsleitungen ins Gesetz kommen werde. Zudem sei es nicht angebracht, in laufende Verfahren einzugreifen; Beschwerden gegen den Plangenehmigungsentscheid für den Bau der Hochspannungsleitung seien derzeit beim Bundesgericht hängig. Der Nationalrat liess sich jedoch von der ablehnenden Haltung des Bundesrats nicht überzeugen und nahm das Anliegen mit 127 zu 60 Stimmen bei fünf Enthaltungen an.

Erdverlegung der Übertragungsleitung Chamoson–Ulrichen (Po. 15.4013)

In der Frühjahrssession 2017 sprach sich nach dem Nationalrat auch der Ständerat einstimmig mit 40 Stimmen ohne Enthaltungen für die Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes und für die Abschreibung der Motion Pelli (fdp, TI) aus. In Zukunft werden folglich entsprechend dem Bundesgerichtsurteil von 2002 Steuern auf Maklerprovisionen am Wohnsitz des Maklers respektive am Geschäftssitz der Maklerfirma erhoben.

Steuerharmonisierungsgesetz

Nachdem der Bundesrat Mitte 2016 seine Zusatzbotschaft zur Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vorgelegt hatte, mit der unter anderem auch Vizepräsidien für alle Kammern des Bundesstrafgerichtes eingerichtet werden sollen, wurde die parlamentarische Initiative Anfang Februar 2017 zurückgezogen. Die RK-NR pochte allerdings in ihrer Medienmitteilung darauf, dass das Anliegen auch wirklich aufgenommen wird.

Strafbehördenorganisationsgesetz
Dossier: Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG)

Im März 2015 hatte der Nationalrat die Frist für die parlamentarische Initiative Joder (svp, BE) zur Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen bis zur Wintersession 2015 verlängert. Die RK-NR hatte darauf im November 2015 einen Erlassentwurf und im darauffolgenden Frühjahr den erläuternden Bericht dazu verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Da die vom Initiant angestrebte Eintragung von Erwachsenenschutzmassnahmen im Betreibungsregister in der Vernehmlassung harsch kritisiert worden war, setzten sowohl der Bundesrat als auch die Kommissionsmehrheit schliesslich auf eine andere Lösung: Auskünfte über Erwachsenenschutzmassnahmen sollen weiterhin ausschliesslich durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde und nach Glaubhaftmachung eines entsprechenden Interesses an Dritte erteilt werden, allerdings soll der Bundesrat mittels Verordnung das Verfahren für solche Auskünfte vereinheitlichen und vereinfachen. Dadurch sollen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag einerseits ein besserer Schutz dieser hochsensiblen Personendaten gewährleistet und andererseits das Risiko falscher oder nicht mehr aktueller Daten minimiert werden. Die Kommissionsminderheit beantragte, an der anfangs vorgesehenen Zuständigkeit des Betreibungsamtes festzuhalten.
Der Nationalrat sprach sich in der Herbstsession 2016 mit klarer Mehrheit für die Version der Kommissionsmehrheit aus und der Ständerat stimmte in der darauffolgenden Wintersession einstimmig zu. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage von beiden Räten einstimmig angenommen.

Pa.Iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Bevor die Vereinigte Bundesversammlung zur Wahl des Bundesgerichtspräsidiums schritt, wurden die beiden langjährigen Bundesrichter Gilbert Kolly und Rudolf Ursprung verabschiedet. Kolly hatte als erstinstanzlicher Richter am Bezirksgericht Sense, als Kantonsrichter in Freiburg und seit 1998 als Bundesrichter in Lausanne alle Ebenen des Schweizer Gerichtssystems durchlaufen. Die letzten vier Jahre hatte er zudem als Bundesgerichtspräsident geamtet. In seiner Abschiedsrede lobte Nationalratspräsident Jürg Stahl (svp, ZH) den abtretenden Kolly als Richter mit Augenmass, dem Rechtssicherheit und Rechtsfrieden stets ein besonderes Anliegen gewesen seien. Rudolf Ursprung war 2001 ans damalige Eidgenössische Versicherungsgericht gewählt worden, welches 2007 mit dem Bundesgericht vereinigt wurde. Stahl hob den gesunden Menschenverstand des langjährigen Bundesrichters hervor.
Für die Wahl des Präsidiums bzw. des Vizepräsidiums schlug die GK Bundesrichter Ulrich Meyer bzw. Bundesrichterin Martha Niquille vor, was von allen Fraktionen unterstützt wurde. Ulrich Meyer, der der SP angehört und seit 30 Jahren in der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes tätig ist – die sich nach wie vor in Luzern befindet – gab an, seine Arbeit zukünftig zwischen Luzern und Lausanne aufzuteilen. Martha Niquille (cvp) ist seit 2008 in Lausanne tätig. Bei der Wahl erhielt der neue Bundesgerichtspräsident 194 von 196 gültigen Stimmen und auf die neue Bundesgerichtsvizepräsidentin entfielen 199 von 199 gültigen Stimmen.

Wahl des Bundesgerichtspräsidiums
Dossier: Wahlen der Bundesgerichtspräsidenten

Im Juni 2016 kam der Bundesrat der Aufforderung der beiden Kammern nach und legte eine Zusatzbotschaft zur Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vor. Die Regierung unterbreitete zwei Vorlagen: Mit einer Änderung des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG) soll eine Berufungskammer am Bundesstrafgericht eingerichtet werden. Damit soll ermöglicht werden, dass Urteile von Vorinstanzen auch inhaltlich (tatsächlich) und nicht nur rechtlich überprüft werden können. Zudem werden mit der ersten Vorlage auch Vizepräsidien für alle Kammern des Bundesstrafgerichtes eingeführt – eine Forderung, die auf eine 2012 überwiesene parlamentarische Initiative (12.426) zurückging. Die zweite Vorlage umfasste Änderungen von Verordnungen, mit denen das StBOG umgesetzt und die erste Vorlage adaptiert werden soll. Damit folgte die Regierung dem Anliegen der Räte und insbesondere dem Vorschlag der Präsidien von Bundesstraf- und Bundesgericht. In der ständerätlichen Debatte hob Bundesrätin Simonetta Sommaruga hervor, dass mit der Vorlage das gleiche Rechtsmittelsystem geschaffen werde, wie es in den Kantonen bereits vorherrsche. Die Kantonsvertreterinnen und -vertreter hiessen die beiden Vorlagen denn auch einstimmig und ohne Enthaltungen gut. Der ursprüngliche Entwurf sowie die für die Gesetzesänderung verantwortliche Motion Janiak (sp, BL) (10.3138) wurden gleichzeitig abgeschrieben.

Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BRG 13.075)
Dossier: Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht

Jugendliche mit einer starken gesundheitlichen Beeinträchtigung, die nicht in der Lage sind, eine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBG) zu absolvieren, erhalten die Möglichkeit einer niederschwelligen ein- oder zweijährigen IV-Anlehre oder einer praktischen Ausbildung nach INSOS. Bedingung ist jedoch, dass eine solche Ausbildung geeignet ist, um der Person eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Das BSV hatte jedoch festgestellt, dass ein beträchtlicher Anteil Absolventinnen und Absolventen auch nach Abschluss der zweijährigen Ausbildung eine ganze IV-Rente benötigte. Es legte in der Folge in einem IV-Rundschreiben im Mai 2011 fest, dass den betroffenen Jugendlichen generell nur noch einjährige Ausbildungen zugesprochen werden sollen. Nur unter der Voraussetzung von guten Aussichten für eine rentenbeeinflussende Eingliederung respektive für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt soll ein zweites Ausbildungsjahr möglich sein.
Diese neue Praxis kritisierten Behindertenorganisationen stark; die Organisationen Insieme Schweiz, Cerebral Schweiz und Procap Schweiz reichten eine Petition mit 107'675 Unterschriften für eine «Berufsbildung für alle – auch für Jugendliche mit Behinderung» ein. Unterstützung erfuhren sie 2015 von einem Rechtsgutachten, das in Artikel 16 IVG keine genügende rechtliche Grundlage für das entsprechende IV-Rundschreiben ausmachte.
Im Dezember 2016 bestätigte das Bundesgericht diese Einschätzung. Daraufhin gab das BSV bekannt, das Rundschreiben mit sofortiger Wirkung aufzuheben und IV-Anlehren und praktische Ausbildungen nach INSOS wieder generell für die Dauer von zwei Jahren zuzusprechen.
In der Zwischenzeit hatten Christian Lohr (cvp, TG; Po. 13.3615) und Christine Bulliard-Marbach (cvp, FR; Po. 13.3626) je ein Postulat eingereicht, die diese Problematik beinhalteten.

IV-Ausbildungen werden wieder zweijährig
Dossier: Praktische Ausbildung nach INSOS

Im Oktober 2016 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über den Fall einer Schweizer Bezügerin einer Unfallrente zu entscheiden, die von Privatdetektiven observiert worden war. Beauftragt worden waren die Privatdetektive von der Unfallversicherung, die den Verdacht hegte, dass die Rentnerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche. Aufgrund eines in der Folge unter Miteinbezug der Resultate der Observierung erstellten Gutachtens waren die Versicherungsleistungen der Rentnerin gekürzt worden – ein Vorgehen, das 2010 auch vom Bundesgericht gestützt worden war. Der Gerichtshof in Strassburg urteilte jedoch, dass dieses Vorgehen das Recht auf Achtung von Privat- und Familienleben verletzt habe. Ferner sei die Gesetzesgrundlage in der Schweiz – in Betracht gezogen wurden das ATSG und das UVG – bezüglich der Observierung von Versicherten nicht ausreichend. Die Rahmenbedingungen seien nicht klar geregelt, so sei zum Beispiel fraglich, wann und wie lange Observationen durchgeführt werden dürfen und was mit den erhobenen Daten geschehe.
Dieser Entscheid des EGMR dürfte gemäss Experten Auswirkungen auf die Überwachung von Leistungsbeziehenden durch die UV im Allgemeinen, aber auch durch die IV haben, da vermutlich auch die Bestimmungen im IVG nicht ausreichten. Die Suva gab in der Folge bekannt, bis auf Weiteres auf den Einsatz von Detektiven zu verzichten. Der Behindertenverband Agile.ch kritisierte, IV-Bezügerinnen und -Bezüger würden unter Generalverdacht gestellt. In Bundesbern wurden noch im November 2016 zwei parlamentarische Initiativen (Pa.Iv. SGK-SR, Pa.Iv. SVP-Fraktion) eingereicht, mit denen die gemäss EGMR für Observationen nötige Gesetzesgrundlage geschaffen werden soll.

Entscheid des EGMR zur Überwachung von IV-Rentnern
Dossier: Überwachung von Versicherten (2016-2019)

Mit Gilbert Kolly und Rudolf Ursprung traten per Ende 2016 zwei langjährige Bundesrichter zurück, die in der Herbstsession 2016 durch zwei, von der Vereinigten Bundesversammlung gewählte, ordentliche Bundesrichterinnen ersetzt wurden. Die beiden Richterinnen erfüllten die von der GK aufgestellten Bedingungen: Marie-Chantal May Canellas ist französischer Muttersprache und gehört der CVP an und Daniela Viscione ist deutscher Muttersprache und gehört der SVP an. Hinsichtlich Sprach- und Parteizugehörigkeit änderte sich somit nichts, gehört der Französisch sprechende Kolly doch ebenfalls der CVP und der Deutsch sprechende Ursprung der SVP an. Freilich konnte mit der Wahl der beiden Frauen der Anteil an Richterinnen von einem Drittel auf 36,8% angehoben werden (total 14 Bundesrichterinnen). Dies ist keine Selbstverständlichkeit, waren doch unter den 14 deutschsprachigen Bewerbungen und den neun französischsprachigen Bewerbungen jeweils lediglich zwei von Frauen eingereicht worden. Die GK betonte, dass die Besetzung der Stellen mit einer CVP- bzw. einer SVP-Vertreterin der parteipolitischen Konstellation Rechnung trage, weil neben der SVP und der CVP im Moment nur die FDP am Bundesgericht untervertreten sei. Alle Fraktionen unterstützten die von der GK vorgeschlagenen Kandidatinnen. Viscione erhielt 192 und May Canellas 159 von jeweils 192 gültigen Stimmen. 20 Stimmen entfielen auf Florence Krauskopf, Vizepräsidentin der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter, die ebenfalls der CVP angehört. May Canellas und Viscione sind somit für den Rest der Amtsperiode 2015 bis 2020 gewählt.

Bundesgerichtswahlen

Die GK empfahl für die Wahl eines nebenamtlichen Bundesrichters Markus Berger, der Alois Camenzind ersetzen soll, welcher per Ende 2016 pensioniert wurde. Berger wurde aus insgesamt 10 Bewerbungen ausgewählt. Er erfüllt die Bedingungen, die von der GK aufgestellt wurden: Spezialisierung auf Steuerrecht und deutsche oder französische Muttersprache. Obwohl bei den nebenamtlichen Richterstellen die GP, die SVP, die BDP und die CVP untervertreten sind, entschied sich die GK mit Berger für ein Mitglied der SP, die mit 0,75 Stellen übervertreten ist. Weil die Unter- bzw. Übervertretungen allerdings nicht gravierend seien, habe die Kommission auf andere Kriterien geachtet. Insbesondere sei vom Bundesgericht der Wunsch geäussert worden, dass die nebenamtlichen Richterinnen und Richter auf dem jeweils verlangten Gebiet sofort eingesetzt werden können und nicht zuerst noch ausgebildet werden müssen. Mit 174 von 174 gültigen Stimmen wurde Markus Berger gewählt. 21 Wahlzettel waren leer eingelegt worden.

Wahl eines nebenamtlichen Bundesrichters

In einer Motion forderte Peter Schilliger (fdp, LU), dass das Verursacherprinzip bei den Inkassokosten ausdrücklich im OR verankert wird. Die Inkassokosten sollen vollumfänglich von jener Partei getragen werden, die diese Kosten verursacht; damit sind nach Auffassung des Motionärs neben den Verzugszinsen als Entschädigung für den entgangenen Kapitalzins auch die Kosten für die Realisierung der Forderung, also die Aufwendungen des Inkassounternehmens, gemeint. Es könne nicht sein, dass die Wirtschaft die Inkassokosten selber trage und durch die Preise auf die Konsumenten überwälze. Der Bundesrat beantragte die Motion zur Ablehnung, weil damit ein Automatismus eingebaut werde, der nicht berücksichtige, dass den Schuldner in manchen Fällen kein Verschulden am Verzug treffe. Ausserdem arbeite der Bundesrat in Erfüllung eines Postulats Comte (fdp, NE) zur Zeit an einer Untersuchung der Praktiken von Inkassounternehmen, deren Ergebnissen nicht vorgegriffen werden solle. Nichtsdestotrotz nahm der Nationalrat die Motion in der Herbstsession 2016 mit 104 zu 78 Stimmen bei drei Enthaltungen an.

Mo. Schilliger: Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten

Mit einem Urteil vom September 2016 bestätigte das Bundesgericht – ebenso wie ein Jahr zuvor das Bundesverwaltungsgericht –, dass die Erhöhung der Lenkungsabgabe auf Brennstoffe per 1. Januar 2014 von 36 auf 60 Franken pro Tonne CO2 wegen Verfehlung des Zwischenziels aus dem Jahr 2012 rechtens sei. Mit dieser Sache zu befassen hatte sich das Gericht aufgrund einer Klage einer dem Mineralölsteuergesetz unterstellten Firma, welche die Richtigkeit der Statistiken zur Beurteilung der Zielerreichung in Frage stellte. Die Erdölbranche hatte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorjahr an das Bundesgericht weitergezogen. Bei den Daten handle es sich um eine Schätzung, die mit grosser Unsicherheit behaftet sei. Die Erhöhung der Lenkungsabgabe sei intolerant gegenüber allfälligen Ungenauigkeiten bei der Messung. Das Bundesgericht vertrat hingegen die Ansicht, dass es keine Hinweise gebe, dass die Statistiken „widersprüchlich, rechtsungleich oder willkürlich erstellt resp. angewendet worden“ seien.
Aufgrund knapper Verfehlung des Zwischenziels 2014 hatte der Bund unterdessen eine weitere Erhöhung der Lenkungsabgabe per Januar 2016 beschlossen, was erneut zu Kritik von Seiten der Erdölbranche führte.

Klage gegen Erhöhung der CO2-Abgabe

Nachdem das Bakom im August 2015 das Bundesgerichtsurteil so ausgelegt hatte, dass lediglich die vor Gericht aufgetretenen Kläger Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer haben, reichten zahlreiche Personen eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht (BVger) gegen die Billag und das Bakom ein. Im März 2016 beschloss das Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Zwischenentscheid, dass die SRG nicht als Partei im Verfahren zugelassen werde. Diese hatte argumentiert, dass sie eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache habe, da die Möglichkeit bestehe, dass das Bakom eine Rückerstattung eines Teils der an die SRG bezahlten Gelder fordere. So habe das Bakom aufgrund eines Vorsteuerüberschusses keine Mehrwertsteuerbeträge an die ESTV entrichten, sondern umgekehrt die ESTV dem Bakom Geld zurückbezahlen müssen. Dieses Geld sei in den Gebührentopf der SRG geflossen. Wenn das Bakom nun der ESTV Geld zurückbezahlen müsste, sei damit zu rechnen, dass es diese Beträge seinerseits bei den neu anfallenden Empfangsgebühren verrechne. Diese Argumentation liess das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten: Die SRG habe nie Anrecht gehabt auf die von den Konsumenten bezahlten Mehrwertsteuerbeträge. Wenn sie diese dennoch unrechtmässig erhalten hätte, seien die Beträge sowieso rückerstattungspflichtig. Zudem würde der Gebührenanteil der SRG durch eine Verrechnung der Rückerstattungsforderungen mit den künftigen Gebühren nicht geschmälert, da der Fiskus für die Mindereinnahmen aufkommen müsse. Die SRG zog diesen Entscheid weiter ans Bundesgericht (BGer), das im August 2016 verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Hauptverfahren sistieren müsse, bis das Bundesgericht in dieser Sache entschieden habe. Im November 2016 stützte das Bundesgericht diesen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts.

Im Januar und März 2017 folgten die inhaltlichen Entscheide des BVGer, wonach den Beschwerdeführenden – einer Privatperson und 4800 von den Konsumentenorganisationen SKS, FRC und ACSI vertretenen Haushalten – die Mehrwertsteuerbeträge seit 2007 respektive 2005 zurückbezahlt werden müssen. In einem öffentlichen Aufruf forderte die SKS, dass das Bakom das Urteil akzeptiere, auf einen Weiterzug ans Bundesgericht verzichte und die zu viel bezahlten Mehrwertsteuern allen Gebührenpflichtigen zurückerstatte. Letzteres strebte auch die KVF-NR durch eine Kommissionsmotion an. Dieser Forderung kam das Bakom jedoch nicht nach und zog das Urteil „wegen offener grundsätzlicher Fragen“ ans Bundesgericht weiter.

Bundesgericht entscheidet: Empfangsgebühren unterstehen nicht der Mehrwertsteuer
Dossier: Rückerstattung der Billag-Mehrwertsteuern

Ebenfalls im Sinne der Presse entschied das Bundesgericht im Juli 2016, indem es zwei Beschwerden des sogenannten Kristallnacht-Twitterers auf Persönlichkeitsverletzung in einem Online-Artikel der "Schweiz am Sonntag" und auf der Homepage eines Rassismus-Experten abwies. Der Kläger und ehemalige SVP-Lokalpolitiker war zuvor aufgrund seines Tweets, worin er die Meinung äusserte, dass es eventuell wieder eine Kristallnacht brauche – dieses Mal für Moscheen –, wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden. Das Sonntagsblatt hatte als Reaktion auf den Tweet in einem Kommentar unter anderem die Ansicht geäussert, dass solche Personen nichts in einer Partei zu suchen hätten, die sich zu den Grundsätzen der Freiheit und Demokratie bekenne. Die oberste eidgenössische Gerichtsinstanz kam zum Schluss, dass im vorliegenden Falle ein öffentliches Interesse zur Berichterstattung bestanden habe, da Diskussionen zum Islam in der Schweiz zum aktuellen politischen Diskurs gehörten. Und – wie bereits in zwei im Vorjahr gefällten Urteilen festgehalten – habe der Kläger mit seinem Tweet die Öffentlichkeit gesucht. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass der Tweet, welcher in Reaktion auf einen Einzelfall entstanden war, in seiner Klarheit auch beim Durchschnittsleser keine Zweifel ob dessen Sinn aufkommen lasse und das in der "Schweiz am Sonntag" geäusserte Werturteil deswegen nicht zu beanstanden sei.

Bundesgerichtsurteile zum Umgang der Presse mit dem Kristallnacht-Twitterer

Verschuldete Personen sollen weniger stark unter Druck gesetzt werden, indem die effektiv überwiesenen monatlichen Beträge für die Ratenzahlung von Steuern in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden, so die Forderung einer parlamentarischen Initiative Golay (mcg, GE). Der Initiant knüpfte damit an eine 2013 abgelehnte parlamentarische Initiative Poggia (mcg, GE) (Pa.Iv. 12.405) an, welche das gleiche Ziel verfolgt hatte. Doch auch drei Jahre später stiess das Anliegen im Nationalrat mehrheitlich auf taube Ohren. Die grosse Kammer folgte dem Antrag ihrer Kommissionsmehrheit und gab der Initiative keine Folge, da man Forderungen des Gemeinwesens nicht gegenüber Forderungen anderer Gläubiger bevorzugen wolle.

Pa.Iv. Golay: Verschuldete Personen nicht noch stärker unter Druck setzen
Dossier: Steuern in die Berechnung des Existenzminimums miteinbeziehen