Suche zurücksetzen

Inhalte

  • Erbrecht

Akteure

Prozesse

19 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

Der Bericht «Modernisierung des Familienrechts» in Erfüllung eines Postulats Fehr (sp, ZH; Po. 12.3607) sowie mehrere Bundesgerichtsentscheide aus jüngerer Vergangenheit wiesen darauf hin, dass das schweizerische Abstammungsrecht nicht mehr zeitgemäss sei. Zu diesem Schluss kam die RK-SR und reichte im August 2018 ein Postulat ein, das den Bundesrat auffordert, einen Bericht über den Reformbedarf im Abstammungsrecht zu erstellen und allenfalls Empfehlungen für eine kohärente Gesetzesrevision darzulegen. Das geltende fortpflanzungsmedizinische Verbot der Ei- und Embryonenspende sowie der Leihmutterschaft soll dabei nicht infrage gestellt, die Tatsache, dass in der Schweiz verbotene Reproduktionsmethoden zunehmend im Ausland in Anspruch genommen werden, aber auch nicht ausser Acht gelassen werden. Der Bundesrat unterstützte das Anliegen. Bundesrätin Simonetta Sommaruga sagte vor dem Ständeratsplenum im Dezember 2018, die Schweiz täte gut daran, sich dieser Fragen anzunehmen, wie es Frankreich und Deutschland bereits getan hätten. Der Ständerat überwies das Postulat stillschweigend an den Bundesrat.

Überprüfung des Abstammungsrechts (Po. 18.3714)

Mit einer parlamentarischen Initiative forderte Nationalrat Jean-Luc Addor (svp, VS), dass Beistandspersonen nach dem Tod der verbeiständeten Person mit einer Vertretungsbefugnis ausgestattet werden. Die RK-NR beantragte ihrem Rat, der Initiative keine Folge zu geben, da sie dem Sinn und Zweck des Erwachsenenschutzrechtes widerspreche. Die grosse Kammer folgte in der Herbstsession 2018 dem Antrag ihrer Kommission und gab der Initiative nach kurzer Debatte mit 123 zu 67 Stimmen bei 4 Enthaltungen keine Folge. Als einzige Fraktion sprach sich jene der SVP mehrheitlich für die Vorlage aus.

Befugnisse von Beistandspersonen nach dem Tod der verbeiständeten Person (Pa.Iv. 17.465)

Ende August 2018 veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft zur ersten Etappe der Erbrechts-Revision, mit der das im Wesentlichen von Anfang des 20. Jahrhunderts datierende geltende Recht den veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden soll. Hauptneuerung der Revision ist die grössere Verfügungsfreiheit der erblassenden Person durch die Verkleinerung der Pflichtteile. Insbesondere entfiele damit neu der Pflichtteil für die Eltern und würde derjenige der Nachkommen reduziert. Unverändert bliebe jedoch der Pflichtteil für Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner, nachdem eine Reduktion hier in der Vernehmlassung auf deutlich mehr Kritik gestossen war. Anstelle des im Vorentwurf vorgesehenen und in der Vernehmlassung eher skeptisch aufgenommenen Unterhaltsvermächtnisses umfasst der Entwurf zudem eine neue Härtefallregelung für faktische Lebensgemeinschaften in Form eines Unterstützungsanspruchs: Um zu vermeiden, dass die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der verstorbenen Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, obwohl der Nachlass genügend Vermögen umfassen würde, soll ihr bzw. ihm ein beschränkter Betrag zulasten der Erbschaft zukommen, mit dem das Existenzminimum gedeckt werden kann. Des Weiteren soll durch die Klärung verschiedener umstrittener Punkte, wie der Behandlung von Säule-3a-Guthaben und von ehe- oder vermögensvertraglichen Vorschlagszuweisungen sowie der Reihenfolge der Herabsetzungen, die Rechtssicherheit verbessert werden.
Anders als im Nachgang zur Vernehmlassung angekündigt, ist die Erleichterung der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge nicht Teil des Entwurfs, da sie zahlreiche Gesetzesbestimmungen tangiert, die nicht Gegenstand des Vorentwurfs waren. In der Botschaft kündigte der Bundesrat deshalb an, im Anschluss an die vorliegende Revision eine separate Vernehmlassung zur erbrechtlichen Unternehmensnachfolge durchführen zu wollen. Keine Änderungen vorgesehen sind bezüglich der Erbfolge bei Patchworkfamilien – eine Prüfung ebendieser war vom Parlament per Postulat verlangt worden; der Bundesrat habe verschiedene Lösungsansätze geprüft, sei aber zum Schluss gekommen, dass das Anliegen des Postulats nicht durch eine Änderung des Erbrechts der Eheleute und eingetragenen Partnerinnen und Partner erfüllt werden könne. Vielmehr biete das geltende Recht bereits Möglichkeiten, um zu verhindern, dass Kinder aus einer früheren Beziehung durch die neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft in der Erbfolge benachteiligt würden, so die Begründung in der Botschaft.

Revision des Erbrechts (BRG 18.069)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Le député socialiste Beat Jans (ps, BS) demande au Conseil fédéral de rédiger un rapport examinant les possibilités pour faciliter la reprise des terres et des exploitations agricoles, et ce particulièrement dans le cas de personnes n'ayant pas de lien familial avec un agriculteur ou une agricultrice. La baisse du nombre d'exploitations (2% en moins par année en moyenne) s'explique, en grande partie, selon le dépositaire du postulat, par l'absence de succession au sein de la famille. Il décrit cette situation comme étant absurde, étant donné qu'un nombre croissant de jeunes ne possédant pas de terres seraient intéressés à reprendre une exploitation. Pourtant, l'accès à celles-ci n'est simplifié que pour les membres directs de la famille. Il veut donc faciliter la transmission à des personnes non-affiliées afin de réduire le nombre de fermes vendues par année. Selon lui, les personnes ayant activement fait une formation d'agriculteur sont, de facto, plus motivés. Faciliter l'accès à la reprise d'une exploitation agricole pourrait, de plus, dynamiser le secteur agricole et apporter des idées neuves ainsi que des solutions innovatrices. Finalement, il souhaite que l'exécutif se penche sur les possibilités que pourrait offrir l'agriculture solidaire (associations de producteurs et de consommateurs). Beat Jans veut ainsi lutter contre la mort lente des paysannes et paysans. Le député bâlois est soutenu par le Conseil fédéral qui demande aux membres de la chambre basse d'accepter l'objet.
Contrairement à ce que pensait Beat Jans, ce postulat ne fait pas l'unanimité au sein des groupes parlementaires, celui-ci étant combattu par le député UDC Marcel Dettling (udc, SZ), ce dernier argumentant que les problèmes que connaît le monde agricole suisse aujourd'hui sont à trouver dans les conditions cadres, dans la charge de travail, le revenu, les règlements ainsi que dans la position de l'agriculture au sein de la population. Il considère, de plus, que faciliter l'accès aux terres à des personnes extérieures aux familles paysannes ainsi qu'aux associations de consommateurs et de producteurs irait dans la direction d'une gestion connue sous la RDA ainsi que des kolkhozes. Finalement, il estime que les questions entourant la reprise d'exploitations par des tiers seront traitées dans le cadre d'un rapport que l'Office fédéral de l'agriculture (OFAG) doit remettre cet été, rendant ce postulat redondant.
A une question posée au député schwitzois, Beat Jans lui fait remarquer qu'il n'est nulle part inscrit dans le postulat que le droit à la terre sera assoupli, ce à quoi Marcel Dettling répond que c'est vers cette voie que l'on se dirige en acceptant le postulat.
Lors du vote, le groupe UDC s'oppose en bloc contre le postulat Jans, qui passe malgré tout la rampe grâce au soutien des autres groupes majoritairement en faveur de celui-ci (111 voix pour, contre 73 et 3 abstentions).

Faciliter la reprise des terres et des exploitations agricoles (Po. 17.3916)

Nachdem der Bundesrat dem Nationalrat eine Revisionsvorlage zum internationalen Erbrecht in Aussicht gestellt hatte, verzichtete die Volkskammer im Herbst 2015 auf die Überweisung einer Motion Recordon (gp, VD; Mo. 14.4285) für ein internationales Abkommen über Erbsachen. Daraufhin erarbeitete der Bundesrat ein Arbeitspapier mit verschiedenen Optionen für Änderungen im Erbrechtskapitel des IPRG und setzte eine Expertengruppe ein, die verschiedene Arbeitsentwürfe diskutierte. Anfang 2018 eröffnete der Bundesrat sodann die Vernehmlassung über die versprochene Vorlage. Deren Hauptziel ist es, das schweizerische internationale Erbrecht – d.h. die Regeln über die Zuständigkeit der Schweizer Behörden, das anzuwendende Recht in grenzüberschreitenden Erbfällen und die Anerkennung von entsprechenden ausländischen Rechtsakten – besser auf die 2012 in Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung abzustimmen. Dadurch sollen insbesondere Kompetenzkonflikte mit den ausländischen Behörden minimiert und sich widersprechende Entscheidungen in Erbfällen verhindert werden. Das IPRG sei der EU-Verordnung bereits ziemlich ähnlich, in den Details bestünden aber noch etliche Unterschiede, erklärte der Bundesrat per Medienmitteilung. Ausserdem wollte er die Gelegenheit wahrnehmen, um Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen am sechsten Kapitel des IPRG vorzunehmen, die aus Sicht der Praxis oder der Literatur angezeigt seien.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 6. Kapitel: Erbrecht (BRG 20.034)

Mit derselben Begründung wie zwei Jahre zuvor verlängerte der Ständerat in der Wintersession 2017 die Frist für die parlamentarische Initiative Abate (fdp, TI) zum Erbenaufruf erneut um zwei Jahre. Seine Rechtskommission hatte erwartet, dass der Bundesrat den Entwurf zur Erbrechtsrevision in der zweiten Jahreshälfte 2018 vorlegen werde.

Erbenaufruf verkürzen auf 6 Monate (Pa.Iv. 12.450)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Die Revision des Erbrechts, in deren Zentrum die Verkleinerung der Pflichtteile sowie die Einführung des Unterhaltsvermächtnisses steht, wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Von den 99 eingegangenen Stellungnahmen sprachen sich nur vier grundsätzlich gegen die Revision aus; es sind dies der Kanton Graubünden, die SVP, die Universität Bern sowie der SBV. Sie sahen darin einerseits eine Abwertung der Familie und bestritten andererseits den Bedarf, das bewährte Erbrecht zu ändern.
Mit der Verkleinerung der Pflichtteile zeigten sich nur acht Vernehmlassungsteilnehmende nicht einverstanden; von der grossen Mehrheit wurde die höhere Verfügungsfreiheit begrüsst. Die Einführung des Unterhaltsvermächtnisses stiess dagegen bei rund einem Drittel der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser auf Skepsis. Hier wurde vor allem kritisiert, dass das Institut des Unterhaltsvermächtnisses dem Schweizer Recht fremd sei, die Freiheit der Privatpersonen (insbesondere die Testierfreiheit) unnötig einschränke und schwer umsetzbar sein werde. Die Mehrheit der Antworten anerkannte jedoch, dass der gesellschaftliche Wandel solche Anpassungen zugunsten alternativer Familienmodelle erfordere.
Der Bundesrat kündigte als Reaktion auf die Vernehmlassungsergebnisse an, die konkrete Ausgestaltung des Unterhaltsvermächtnisses noch einmal überprüfen zu wollen. Ebenfalls einer weiteren Überprüfung unterziehen wollte er die Streichung des Pflichtteils der Eltern sowie Möglichkeiten für die weitergehende Erleichterung der Unternehmensnachfolge. Anschliessend solle das EJPD eine entsprechende Botschaft verfassen. Die vielen technischen und in der Regel weniger politischen Anpassungen im Erbrecht, die der Vorentwurf ebenfalls umfasst hatte und die in erster Linie Unklarheiten beseitigen und die Rechtsanwendung erleichtern sollten, waren in der Vernehmlassung von juristischer Lehre und Praxis detailliert kritisiert worden. Deshalb entschied der Bundesrat, diese in eine eigene Vorlage auszulagern, um sich einerseits intensiv mit den Vorschlägen auseinandersetzen und den Entwurf sorgfältig überarbeiten zu können, andererseits jedoch die Arbeiten betreffend die Pflichtteile und das Unterhaltsvermächtnis nicht zu verzögern.

Revision des Erbrechts (BRG 18.069)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Mit der Überweisung eines Postulats Nantermod (fdp, VS) beauftragte der Nationalrat den Bundesrat im Frühling 2017, Möglichkeiten für Anpassungen des Zivilgesetzbuches aufzuzeigen, damit Kinder aus Patchworkfamilien bei der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr benachteiligt werden. Der Bundesrat stimmte dem Postulanten in seiner Stellungnahme zu, dass die Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge für Kinder aus Patchworkfamilien «bisweilen als ungerecht empfunden» würden. Er erklärte sich bereit, die Ergebnisse der durch das Postulat angestossenen Untersuchung in die laufende Revision des Erbrechts zu integrieren. Bekämpft von Advokat und Notar Franz Ruppen (svp, VS), der das Postulat unklar und unnötig fand, war der Ausgang der Abstimmung – trotz des bundesrätlichen Antrags auf Annahme – eine knappe Angelegenheit: 89 Nationalrätinnen und Nationalräte befürworteten den Vorstoss und 83 – vorwiegend aus den konservativ-bürgerlichen Fraktionen der CVP und SVP – lehnten ihn ab, während sich 8 Abgeordnete der Stimme enthielten.

Patchworkfamilien. Lösungen für eine zeitgemässe Regelung der gesetzlichen Erbfolge? (Po. 16.3416)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

In seinem Bericht zur Modernisierung des Familienrechts (in Erfüllung des Postulats 12.3607) war der Bundesrat zum Schluss gekommen, das geltende Familienrecht widerspiegle die gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr ausreichend. Teil davon sei auch das 1912 in Kraft getretene Erbrecht, das seither nur punktuelle Anpassungen erfahren hat und dessen starre Vorschriften den vielfältigen Lebensformen heutzutage nicht mehr gerecht würden. Aus diesem Grund schickte der Bundesrat Anfang März 2016 eine Revision des Erbrechts in die Vernehmlassung. Ein zentraler Punkt der Revision ist die Senkung der Pflichtteilsquote. Der gesetzliche Erbteil für Kinder und Ehepartner – der Anteil am Nachlass, der ihnen ohne Testament zukommen würde – bleibt bei jeweils der Hälfte des Erbes; Kindern soll neu aber nur noch die Hälfte anstatt bisher drei Viertel dieses gesetzlichen Erbteils pflichtmässig zukommen, Ehepartnern nur noch ein Viertel anstatt die Hälfte. Für Eltern entfällt der Pflichtteil vollständig. Durch die Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile kann die Erblasserin oder der Erblasser über einen grösseren Teil des Vermögens frei verfügen. Einerseits kann dadurch ein einziger Nachkomme einen grösseren Teil des Nachlasses erhalten, was insbesondere die Unternehmensnachfolge erleichtern und eine Zersplitterung der Unternehmen verhindern soll. Andererseits können auch Personen, denen kein gesetzlicher Erbanspruch zukommt, beispielsweise faktische Lebenspartner oder Stiefkinder, in grösserem Umfang begünstigt werden. Eine weitere Verbesserung der Situation für unverheiratete Partnerinnen und Partner soll die Einführung des sogenannten Unterhaltsvermächtnisses bringen. Ein überlebender faktischer Lebenspartner, der erhebliche Leistungen im Interesse der verstorbenen Person – zum Beispiel Pflege oder auch finanzielle Hilfe – erbracht hat, soll für diesen Unterhalt einen Teil der Erbschaft verlangen können. Sofern sie auf finanzielle Unterstützung der verstorbenen Person angewiesen waren, soll dieselbe Regelung auch für Stiefkinder und Kinder im Haushalt der verstorbenen Person gelten. Weitere Ziele der Vorlage sind die Eindämmung der Erbschleicherei und die Stärkung der Informationsrechte der Erben. Ausserdem soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass Ersparnisse der beruflichen und privaten Vorsorge nicht zur Erbmasse gehören, ausbezahlte Beträge einer Lebensversicherung hingegen schon. Zu guter Letzt soll bei unmittelbarer Todesgefahr neu ein Nottestament per Video festgehalten werden können, wofür auch keine Zeugen notwendig sind.

Revision des Erbrechts (BRG 18.069)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

In der Wintersession 2015 verlängerte der Ständerat die Behandlungsfrist der parlamentarischen Initiative Abate (fdp, TI) zum Erbenaufruf um zwei Jahre bis zur Wintersession 2017. Er folgte damit dem einstimmigen Antrag seiner Rechtskommission, die zuerst die vom Bundesrat bereits angestossene Erbrechtsrevision abwarten wollte, bevor über Abschreibung oder Weiterverfolgung der parlamentarischen Initiative entschieden werden sollte.

Erbenaufruf verkürzen auf 6 Monate (Pa.Iv. 12.450)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Der Bundesrat solle die Möglichkeiten zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens über Erbsachen untersuchen. Dies verlangte eine Motion Recordon (gp, VD), welche vom Ständerat in der Frühjahrssession 2015 angenommen wurde. Der Nationalrat folgte in der Herbstsession jedoch dem Antrag des Bundesrates und lehnte das Anliegen mit der Begründung, dem Bundesrat solle nicht noch eine zusätzliche Frage für die Verhandlungen mit der EU aufgebürdet werden, ab. Zudem plane der Bundesrat in naher Zukunft ohnehin eine Revision des internationalen Erbrechts im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht.

Internationales Übereinkommen über Erbsachen (Mo. 14.4285)

In einer 2011 überwiesenen Motion Gutzwiller (fdp, ZH) nahm der Bundesrat den Auftrag entgegen, das Erbrecht zeitgemässer auszugestalten. Bei gleicher Gelegenheit soll er nun auch prüfen, ob die Aufsicht über testamentarische Willensvollstrecker noch zeitgemäss sei. Der Ständerat nahm ein entsprechendes Postulat Fetz (sp, BS) in der Sommersession 2015 an.

Aufsicht über testamentarische Willensvollstrecker (Po. 15.3213)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Gemäss Nationalrat Jean Christophe Schwaab (sp, VD) fehlen im Schweizer Erbrecht Richtlinien für den „digitalen Tod“. Mittels Postulat wollte er deshalb den Bundesrat prüfen lassen, ob die Personendaten und digitalen Zugangsrechte der verstorbenen Person im Erbrecht als zum Erbe zugehörig betrachtet werden sollen. Die Erbinnen und Erben sollen so über die virtuelle Präsenz der verstorbenen Person entscheiden können und deren Persönlichkeitsschutz im Internet nach dem Tod bewahren. In der Wintersession 2014 überwies der Nationalrat das Postulat diskussionslos.

Richtlinien für den „digitalen Tod“ (Po. 14.3782)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Erbberechtigte sollen nur noch sechs statt zwölf Monate Zeit haben, um sich nach der Veröffentlichung des Erbenaufrufs zu melden. Aufgrund moderner Kommunikationsmittel können mögliche Erben heute rascher gefunden werden. Die Rechtskommissionen beider Räte (RK-NR und RK-SR) gaben einer entsprechenden parlamentarischen Initiative Abate (fdp, TI) Folge.

Erbenaufruf verkürzen auf 6 Monate (Pa.Iv. 12.450)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Die Motion Gutzwiller (fdp, ZH) beauftragte den Bundesrat, das Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen. Nachdem die Motion bereits 2010 vom Ständerat angenommen worden war, modifizierte der Nationalrat nach Vorschlag seiner Kommission für Rechtsfragen den Motionstext, indem er eine Klammer einfügte mit dem Wortlaut: "keine erbrechtliche Gleichstellung der Konkubinatspaare mit den Ehepaaren". Damit soll sichergestellt werden, dass die Institution der Ehe und die Rolle der Familie nicht grundlegend in Frage gestellt werden. Die kleine Kammer nahm auch die veränderte Motion an.

Für ein zeitgemässes Erbrecht (Mo. 10.3524)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Der Ständerat überwies im Berichtsjahr mit 32 zu 7 Stimmen eine MotionGutzwiller (fdp, ZH) für ein zeitgemässes Erbrecht. Der Vorstoss, welcher von 24 Ständeräten aus allen grossen Parteien unterzeichnet und auch vom Bundesrat begrüsst wurde, zielt darauf ab, das Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen. Während die generelle Stossrichtung der Motion begrüsst wurde, stiess die darin vorgesehene Besserstellung von Konkubinatspaaren auf Widerstand. Insbesondere Politiker der CVP beurteilten den Vorschlag der Ehe-Entprivilegierung sehr skeptisch.

Für ein zeitgemässes Erbrecht (Mo. 10.3524)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Die grosse Kammer hiess auch zwei Postulate Rechsteiner (sp, SG) gut, die den Bundesrat ersuchen, einerseits die Anlagevorschriften der Pensionskassen im Bereich der derivativen Finanzinstrumente zu überprüfen und andererseits sicherzustellen, dass auch nicht direkte Erben (beispielsweise Konkubinatspartner) beim Tod des Versicherten in den Genuss von BVG-Leistungen kommen (Po. 95.3412).

nicht direkte Erben

In Ausführung einer parlamentarischen Initiative Guinand (lp, NE) aus dem Jahre 1992 stimmten beide Räte einer Teilrevision der Bestimmungen des ZGB über die eigenhändig verfassten Testamente zu.

Testamente

Eine Kommission des Nationalrats befasste sich mit einer parlamentarischen Initiative Guinand (lp, NE) über die Vorschriften für eigenhändige Testamente. Sie übernahm daraus den Vorschlag, auf das Erfordernis der Nennung des Ortes zu verzichten. Eine fehlende oder unkorrekte Datumsangabe soll eine letztwillige Verfügung nur dann ungültig machen, wenn im Fall von mehreren Verfügungen die zeitliche Reihenfolge nicht anderweitig festgestellt werden kann. Der Bundesrat unterstützte den Kommissionsvorschlag.

Testamente