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Nachdem im Vorjahr der Nationalrat eine parlamentarische Initiative von Felten (sp, BS) (Pa.Iv. 45.405) verabschiedet hatte, welche nicht nur die Herstellung und den Vertrieb von Kinderpornographie, sondern auch deren Besitz strafbar machen will, doppelte nun der Ständerat nach. Er überwies eine Motion Béguin (fdp, NE), welche dieses Verbot des Besitzes auf die ganze illegale «harte Pornographie» (neben sexuellen Handlungen mit Kindern auch solche mit Tieren und Exkrementen sowie in Verbindung mit Gewalttätigkeiten) ausdehnen will.

Parlamentarische Vorstösse zur Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornografie
Dossier: Revision des StGB betreffend Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern

Die besondere Verwerflichkeit der sogenannten Kinderpornographie verlangt nach einstimmiger Meinung des Nationalrats nach zusätzlichen strafrechtlichen Bestimmungen. Er überwies eine parlamentarische Initiative von Felten (sp, BS), welche zusätzlich zur Herstellung und zum Vertrieb auch den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe stellen will.

Parlamentarische Vorstösse zur Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornografie
Dossier: Revision des StGB betreffend Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern

Même si le service du 156 a diversifié ses activités et que la part des messageries roses était en baisse, de nombreuses plaintes et poursuites ont encore été enregistrées à l'encontre des PTT ou des entreprises concernées. Ces dernières ont toutefois signé une charte dans laquelle ils se sont engagés à respecter une certaine déontologie (surtout en matière de protection de l'enfance) afin d'éviter d'avoir maille à partir avec la justice. Les PTT, pour résoudre leurs problèmes en la matière, ont envisagé de créer, pour le 1er avril 1993, une nouvelle ligne (157) réservée aux entreprises et aux administrations et d'où les services érotiques seraient exclus.

Un entrepreneur de messagerie rose a thème été condamné à la prison avec sursis et à une amende par le tribunal de police de Lausanne pour publication obscène. Dans le canton de Zurich, mais également au Tessin, de nombreux exploitants ont été condamnés à des amendes.

Service des PTT pour les entreprises (Service du 156)

Infolge des Referendums der EDU und des Vereins «Recht auf Leben» fand am 17. Mai 1992 eine Volksabstimmung über das neue Sexualstrafrecht statt. Die wesentlichsten Punkte der Revision waren die Entkriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen nahezu gleichaltrigen Kindern (bei Beibehaltung des Schutzalters 16), die Bestrafung der Vergewaltigung in der Ehe, die vollständige Gleichbehandlung von hetero- und homosexuellem Verhalten sowie die Differenzierung zwischen weicher und harter Pornographie und analog zum Brutaloverbot die Bestrafung der letzteren (z.B. sexuelle Darstellungen mit Beteiligung von Kindern oder Tieren). Für die breite Front der Befürworter bedeutete die Revision primär eine fällige Anpassung der rund fünfzig Jahre alten Bestimmungen an die gewandelten Verhaltensweisen und Moralvorstellungen. Die Gegner, zu denen sich neben den beiden im Referendumskomitee vertretenen Gruppierungen noch die Schweizer Demokraten und die Auto-Partei gesellten, sahen in den neuen Bestimmungen einen Angriff auf die guten Sitten, den christlichen Glauben und die in der Bibel festgelegten Prinzipien.

Die Stimmberechtigten hiessen die Revision mit 73.1% Ja-Stimmen gut. Abgelehnt wurde die Vorlage einzig im Wallis, wo die CVP wie auch in Freiburg die Nein-Parole ausgegeben hatte (das deutschsprachige Oberwallis nahm das Sexualstrafrecht mit 58% Ja an). Die ebenfalls stark katholisch geprägten Kantone der Innerschweiz stimmten hingegen deutlich zu. Die nach der Abstimmung durchgeführte Vox-Befragung ergab, dass es sich für die Ja-Stimmenden vor allem um die Anpassung eines veralteten Gesetzes an die heutigen Verhaltensweisen und Moralvorstellungen gehandelt hat, während bei den Gegnern gerade der Widerstand gegen diesen Wandel im Vordergrund stand. Die neuen Bestimmungen traten auf den 1.10.1992 in Kraft.


Sexualstrafrecht: Abstimmung vom 17. Mai 1992

Beteiligung: 39,2%
Ja: 1'255'604 (73,1%)
Nein: 461'723 (26,9%)

Parolen:
- Ja: FDP (1*), SP, CVP (2*), SVP (1*), GP, LP, LdU, EVP (1*), PdA; SGB, CNG, SGV.
- Nein: AP, SD, EDU.

* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Dès le ler octobre, les PTT ont mis à disposition un service pour les entreprises dont les communications peuvent aussi bien être gratuites que coûter jusqu'à deux francs, les PTT percevant de 33 à 50 centimes. Ce canal, dont l'indicatif est le 156, a immédiatement été occupé en majorité par des messageries, services de dialogues ou d'histoires racontées à caractère érotique, voire pornographique. Il a semblé rencontrer un grand succès mais a aussi provoqué de nombreuses plaintes, car certains ont craint qu'un tel système soit trop accessible aux mineurs. Le procureur du canton de Vaud a même dénoncé les PTT au juge d'instruction pour complicité d'infraction au code pénal qui réprime les publications obscènes. Les ministères publics de Bâle et du Tessin ont agi de même. Les PTT ont dit n'être pas responsables du contenu des messages, même s'ils ont prétendu prendre l'affaire au sérieux.

Service des PTT pour les entreprises (Service du 156)

Die Kommission des Nationalrats konnte 1988 ihre anfangs des Jahres aufgenommenen Beratungen über die Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie nicht abschliessen. In den besonders umstrittenen Fragen Schutzalter, Pornographie und Vergewaltigung sind noch keine Entscheide gefällt worden. In der Zwischenzeit setzten verschiedene Frauenorganisationen ihre Kampagne gegen die 1987 vom Ständerat verabschiedete Fassung fort. Ihre Kritik richtet sich dabei insbesondere gegen die Beibehaltung der Straffreiheit für die Vergewaltigung in der Ehe. Eine Delegiertenversammlung der OFRA protestierte aber auch gegen die mit der Unterscheidung zwischen erlaubter weicher und verbotener harter Pornographie angestrebte Liberalisierung im Bereich der Darstellung von sexuellen Handlungen. Ihrer Meinung nach hat die Unantastbarkeit der Würde und Integrität der Frauen im Zentrum der Sexualstrafrechtsreform zu stehen.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Die von der bundesdeutschen Zeitschrift «Emma» lancierte Debatte über die Pornographie brachte im Berichtsjahr eine umfangreiche Publizistik hervor. Fragen bezüglich der gesellschaftlichen Schädlichkeit der Pornographie – vor allem hinsichtlich frauenfeindlicher Wirkungen – wurden auch in der Schweiz diskutiert. Das Thema wirkte vor allem innerhalb eines sich als fortschrittlich, links und feministisch verstehenden Kreises polarisierend, da feministische Forderungen nach einem Verbot jeder Pornographie nicht nur der Pressefreiheit und der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks entgegenstehen, sondern auch der im Gefolge der 68er Bewegung erhobenen Forderung nach Liberalisierung der Sexualität widersprechen. Die Organisation für die Sache der Frau (Ofra) verlangte in einer Resolution zur Sexualstrafrechtsrevision ein Verbot jeglicher, also auch sogenannt «weicher», nicht mit Gewalt verbundener Pornographie, da diese die Frau als verfügbares Objekt darstelle und deshalb eine für die Emanzipation der Frau nachteilige Wirkung habe.

Pornographie

Ein Teilmarkt innerhalb dieses neuen Medienangebots, das Angebot an Pornographie und vor allem an Gewalt in Videofilmen, bereitet indessen zunehmend gesellschaftspolitische Schwierigkeiten. Als beunruhigend wird insbesondere vermerkt, dass Jugendliche eine Vorliebe für solche «Brutalos» entwickeln und diese als eine Art Mutprobe konsumieren. Dem vereinzelten Ruf nach dem Zensor stehen weit zahlreicher aber Stimmen entgegen, die in erzieherischen Massnahmen ein adäquateres Mittel sehen, dieser Entwicklung entgegenzutreten. Trotzdem ist in der laufenden Revision des Strafgesetzbuches vorgesehen, die Veröffentlichung von Gewaltdarstellungen und harter Pornographie unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus wird jedoch auch davor gewarnt, die Debatte auf die Videogewalt zu verengen, da mit der beabsichtigten Einführung des Privatfernsehens und mit dem sich dadurch verschärfenden Kampf um Mehrheitspublika der Anteil an Gewalt im Fernsehen beträchtlich zunehmen werde. Diese Perspektive macht deutlich, dass der Hang, Darstellungen von physischer Gewalt zu rezipieren, ein gesellschaftliches Problem darstellt, das mit Zensurmassnahmen nicht behoben werden kann.
Mitte August wurde eine Volksinitiative «gegen die Vermarktung von Gewalt und Sexualität in den Medien» lanciert, der für das Zustandekommen jedoch wenig Chancen eingeräumt werden.

Angebot an Pornographie und vor allem an Gewalt in Videofilmen

Die Ständekammer behandelte als Erstrat die Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie. Sie stimmte der vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafbarkeit der Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Darstellungen grausamer Handlungen und sogenannt harter Pornografie zu. Ein Antrag der Kommissionsmehrheit, das Zeigen derartiger Erzeugnisse zumindest im engen Bekanntenkreis nicht zu ahnden, blieb ohne Erfolg. Wesentlich mehr zu reden gab die Ansetzung der Schutzaltersgrenze, das heisst des Alters, von dem an Jugendliche geschlechtliche Handlungen mit anderen Personen ausüben dürfen. Gegen eine Senkung der zur Zeit auf 16 Jahre fixierten Grenze wurde ins Feld geführt, dass die Jugendlichen heute zwar die geschlechtliche Reife früher erlangen, dass aber in der Regel die geistige Reife zum selbständigen Entscheid in Sexualfragen noch nicht vorhanden sei. Für die Befürworter einer Senkung ging es primär darum, den veränderten Verhältnissen in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Der Liberale Aubert (NE) wies in seinem befürwortenden Votum darauf hin, dass sich das Schutzalter 16 auf keine Tradition berufen könne, habe es doch zu Beginn des 20. Jahrhunderts in fast allen Kantonen zwischen 12 und 15 Jahren gelegen. Der Antrag des Bundesrates, die Altersgrenze auf 16 Jahren zu belassen, wurde mit 20:15 Stimmen gutgeheissen. Die Eidg. Jugendkommission hatte in diesem Zusammenhang gefordert, dass der Zweck des Schutzalters nicht eine Kriminalisierung der Jugendlichen sein dürfe, sondern dazu dienen soll, Kinder vor der sexuellen Verführung durch Erwachsene zu schützen. Der Ständerat nahm diese Argumentation auf und beschloss, dass bei Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr von der Strafverfolgung abgesehen werden kann.

Fast noch mehr beachtet als die Schutzaltersproblematik wurde der Entscheid des Ständerats zur Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe weiterhin straffrei bleiben soll. Bereits der Vorschlag der Regierung, gegen den Rat der Expertenkommission an dieser Bestimmung festzuhalten, hatte zu heftigen Protesten von Frauenorganisationen geführt. Die meisten Gegner einer Änderung führten Schwierigkeiten bei der Beweisermittlung ins Feld. In einigen dieser Voten klang aber auch an, dass es hier nicht allein um eine ermittlungstechnische Frage geht, sondern grundsätzlich das Verhältnis zwischen Mann und Frau angesprochen ist. Für die weiblichen Abgeordneten war dieser grundsätzliche Charakter der Auseinandersetzung klar: unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit setzten sie sich ausnahmslos für die Strafbarkeit ein. Die Straffreiheit bedeute nichts anderes, erklärte Ständerätin Bührer (sp, SH), als dass das geltende Recht dem Mann mit dem Trauschein zugleich die sexuelle Verfügungsgewalt über seine Ehefrau zubillige. Obwohl einige Männer eingestanden, im Verlauf der Debatte ihre Meinung geändert zu haben, lehnte der Rat den Vorschlag, die Vergewaltigung in der Ehe auf Antrag zu bestrafen, mit 22:9 Stimmen deutlich ab. Immerhin stimmte die Ständekammer der Kompromissformel von Josi Meier (cvp, LU) zu, die Vergewaltigung in getrennten Ehen als strafbar zu erklären. Die Privilegierung von Männern, welche ihre Ehefrau vergewaltigen, findet in der öffentlichen Meinung im Gegensatz zum Ständerat wenig Verständnis. Eine Umfrage ergab, dass 62% für und nur 20% gegen die Strafbarkeit plädieren. Dabei zeigten sich kaum Einstellungsunterschiede zwischen Frauen und Männern, hingegen liess sich ein Gesinnungswandel feststellen, hat sich doch die Gruppe der Befürworter einer Straflosigkeit innerhalb von zwei Jahren nahezu halbiert.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe