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Bei der Revision der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bewirtschaftung und den Schutz des Wassers entfernte sich der Ständerat noch weiter vom Regierungsentwurf als der Nationalrat. Dabei kamen nicht nur föderalistische Gesichtspunkte, sondern auch wirtschaftliche Interessen zur Geltung. So ordnete die Kleine Kammer die Erhaltung des Wassers der «zweckmässigen Nutzung» desselben unter und legte besonderes Gewicht auf die «Einheit der Wasserwirtschaft»; einen Vorrang der Trinkwasserversorgung lehnte sie ab. Für einen Teil der im Entwurf genannten Aufgaben erkannte sie dem Bund – nach dem Beispiel der bisherigen Fassung des Artikels 24 bis – nur eine Befugnis zur Grundsatz-, nicht zur Detailgesetzgebung zu; auch verstärkte sie das Mitspracherecht der Kantone bei internationalen und interkantonalen Regelungen. Die energiewirtschaftlichen Bestimmungen des bisherigen Artikels 24 bis schied sie ähnlich wie der Bundesrat als neuen Artikel 24 quater aus und schob eine Stellungnahme zur Motion des Nationalrats, welche die Ausarbeitung eines umfassenden Energiewirtschaftsartikels forderte, noch auf. Die Differenzenbereinigung kam bis zum Jahresende nicht zum Abschluss. Die Volkskammer gab in den meisten Punkten nach, doch beharrte sie darauf, dass die Sorge um die Erhaltung des Wassers dem Nutzungsinteresse gegenüber nicht hintangestellt werde.

Revision der Wasserwirtschaftsartikel (BRG 11388)

Die Vorarbeiten für neue Bundesverfassungsartikel über Bewirtschaftung und Erhaltung des Wassers führten zu einem Antrag des Bundesrates ans Parlament. Der Entwurf fasste die bisherigen Artikel 24 bis (Nutzbarmachung der Wasserkräfte) und 24 quater (Schutz vor Verunreinigung) zusammen und erweiterte sie, wobei eine elektrizitätswirtschaftliche Bestimmung des geltenden Artikels 24 bis als neuer Artikel 24 quater ausgeschieden wurde. Der Bund dehnt danach seine Gesetzgebungsbefugnis auf neue Gebiete aus (hydrologische Erhebungen, Planung, Erhaltung der Wasservorkommen, Sicherstellung der Versorgung, Kühlwasserentnahme, Bewässerung und Entwässerung sowie sonstige Eingriffe in den Wasserkreislauf) und behält sich allgemein die Möglichkeit des Vollzugs durch eigene Organe vor. Damit folgte der Entwurf einer zentralistischen Tendenz, ohne sich aber über föderalistische Einwände, die namentlich von wasserreichen Kantonen geäussert wurden, völlig hinwegzusetzen.

Revision der Wasserwirtschaftsartikel (BRG 11388)

Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen – insbesondere Wasser, Luft und Ruhe – wird vielfach als eine Aufgabe betrachtet, die stärker vom Bund an die Hand zu nehmen sei. Der Bundesrat nahm denn auch in seinen Richtlinien zu einigen Problemen aus diesem Bereich Stellung. Er machte vor allem geltend, dass der Bund für die gesamte Wasserwirtschaft eine Aufsichts- und Koordinationsbefugnis haben sollte, namentlich für die Sicherung der Versorgung mit Trink- und Gebrauchswasser, und gab bekannt, dass die dazu erforderliche Verfassungsrevision (BRG 11388) vorbereitet werde. Eine grundsätzliche Änderung der geltenden Gewässerschutzkonzeption, nach welcher der Vollzug der Bundesvorschriften den Kantonen überlassen ist, hielt er jedoch nicht für erforderlich. Im Rahmen der Gesundheitspolitik befürwortete er sodann als weitere Verfassungsergänzung einen umfassenden Immissionsschutzartikel, der sich nicht bloss auf die Lufthygiene beschränken würde, und stellte eine entsprechende Vorlage in Aussicht. In der Prioritätenliste wurden diese Anliegen unter dem Begriff «Abwehr gesundheitsstörender Faktoren» zusammengefasst. Bundespräsident Spühler führte sie in seinen Erläuterungen vor den eidgenössischen Räten gleich nach der von ihm besonders hervorgehobenen Aufgabe der Landesplanung an. In der parlamentarischen Debatte wurde jedoch kritisiert, dass die Tragweite der erwähnten Probleme in den Richtlinien noch zuwenig zum Ausdruck komme.

Richtlinien zur Regierungspolitik (BRG 9914)