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Sollen Beschwerden gegen einen Schiedsentscheid vor Bundesgericht auch auf Englisch eingereicht werden dürfen? Darum drehte sich in der Sommersession 2020 die Differenzbereinigung in der Revision des zwölften Kapitels des IPRG betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Während der Nationalrat als Erstrat diese Frage mit Ja beantwortet hatte und darüber hinaus das Bundesgericht hatte verpflichten wollen, auf Antrag und Kosten einer Partei eine beglaubigte englische Übersetzung des Urteils zu erstellen, hatte der Ständerat Englisch am Bundesgericht kategorisch abgelehnt. Die RK-NR hielt es für den Schiedsplatz Schweiz jedoch für entscheidend, dass Rechtsschriften auf Englisch akzeptiert werden, wolle sie im internationalen Wettbewerb im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nicht ins Hintertreffen geraten. Sie beantragte ihrem Rat daher, englische Rechtsschriften zuzulassen, aber auf die Übersetzungspflicht zu verzichten und damit dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats zu folgen, was der Nationalrat auch stillschweigend tat. Nachdem der Ständerat ebenso stillschweigend eingelenkt hatte, nahmen beide Räte das Geschäft in den Schlussabstimmungen einstimmig an.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (BRG 18.076)
Dossier: IPRG-Revision: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Wenig überraschend folgte der Nationalrat einstimmig der kleinen Kammer und seiner ebenfalls geschlossenen RK-NR und versenkte die Revision des Bundesgerichtsgesetzes definitiv. Es handle sich eher um einen Nachruf als um eine Berichterstattung, kommentierte Kommissionssprecher Beat Flach (glp, AG). Die Vorlage, die auf ein 2007 eingereichtes Postulat Pfisterer (fdp, AG; Po. 07.3420) zurückgehe und verschiedene Motionen (Mo. 17.3357; Mo. 17.3353 und Mo. 17.3354) sowie eine parlamentarische Initiative Nidegger (svp, GE; Pa.Iv. 16.461) hätte umsetzen sollen, werde nun «sittlich beerdigt». Letztlich sei die Vorlage an der Frage gescheitert, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde durch eine neue Beschwerdemöglichkeit ersetzt werden solle. Man habe hier keine befriedigende Lösung gefunden, weshalb es letztlich besser sei, die Vorlage zu versenken. Die RK-NR sei aber der Meinung, dass die unbestrittenen Verbesserungen, welche die Vorlage ebenfalls vorgesehen habe, wieder angegangen werden müssten. Deshalb beantragte sie auch eine Fristverlängerung der parlamentarischen Initiative Nidegger.

Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BRG 18.051)
Dossier: Revision des Bundesgerichtsgesetzes

In der Wintersession 2019 schickte der Ständerat die Revision des Bundesgerichtsgesetzes zurück an den Nationalrat; allerdings nicht, weil er Differenzen geschaffen hätte, sondern weil er einstimmig nicht darauf eintreten wollte. Seine Rechtskommission (RK-SR) hatte mit 11 zu 1 Stimmen Nichteintreten beantragt. Ihr Sprecher Beat Rieder (cvp, VS) begründete den Antrag ziemlich ausführlich. Die ursprüngliche Idee der Revision sei eine Entlastung des Bundesgerichts von einfachen Fällen gewesen, ohne dass dabei der Rechtsschutz eingeschränkt werden sollte. Das «Zauberkunststück» – das BGer ohne Einschränkung des Rechtsschutzes zu entlasten und wo nötig die höchstrichterliche Rechtsprechung auszuweiten – sei aber weder dem Nationalrat noch dem Bundesgericht selber gelungen, weshalb die RK-SR der Meinung sei, man solle die Übung jetzt abbrechen. Auch beim Kernkonflikt der Vorlage, der subsidiären Verfassungsbeschwerde, gebe es keinen tragbaren Kompromiss. Zwar würden mit einer ersatzlosen Streichung dieses Instruments viele Beschwerden wegfallen, was für eine Entlastung sorgen würde, in den Augen des Bundes- und des Nationalrates sei damit aber der Rechtsschutz nicht mehr genügend gewährt. Auch mit Nichteintreten würden nötige Änderungen nicht umgesetzt – Rieder erwähnte etwa die Einführung einer beschränkten Beschwerdemöglichkeit gegen bisher endgültige Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, verschiedene Verfahrensvereinfachungen oder die Erhöhung der Obergrenzen der Gerichtsgebühren –, diese würden aber wohl punktuell eingeführt werden müssen. Justizministerin Karin Keller-Sutter betonte, dass eine Ablehnung der Vorlage die Arbeit des Bundesgerichts nicht beeinflusse, dass aber auch mit Annahme der vom Nationalrat veränderten Vorlage keine Probleme geschaffen würden. Die Regierung könne mit beiden Varianten leben und respektiere den Antrag der ständerätlichen Rechtskommission. Dieser wurde schliesslich stillschweigend angenommen.

Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BRG 18.051)
Dossier: Revision des Bundesgerichtsgesetzes

Im August 2019 setzte sich die WAK-SR mit dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bezüglich einer ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung auseinander und zeigte sich mit der bundesrätlichen Botschaft mehrheitlich einverstanden: Eintreten war unbestritten und die Kommission nahm die Vorlage mit nur einer Änderung – die Kommission will den Elterntarif nicht abschaffen – mit 8 zu 4 Stimmen (bei 1 Enthaltung) an. Dennoch war die Behandlung der Vorlage keinesfalls so einhellig, wie diese Resultate vermuten lassen: Die Kommission lehnte äusserst knapp, mit 6:6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten, zwei Rückweisungsanträge an den Bundesrat zur Schaffung von alternativen Besteuerungsmodellen respektive einer zivilstandsneutralen Ausgestaltung des Gesetzes ab. Ähnlich knapp sprach sie sich auch gegen Minderheitsanträge auf die Streichung des Zweiverdienerabzugs, des Einverdienerabzugs sowie des Verheiratetenabzugs aus.

Die entsprechenden Minderheitsanträge versprachen Spannung in die Behandlung durch den Ständerat in der Herbstsession 2019 zu bringen. Eine Minderheit Hefti (fdp, GL) wollte den Bundesrat beauftragen, auf die Individualbesteuerung oder andere alternative Steuermodelle zu setzen, während eine Minderheit Caroni (fdp, AR) auch Paaren im qualifizierten Konkubinat die Möglichkeit geben wollte, die Steuern alternativ berechnen zu lassen. Kommissionssprecher Bischof (cvp, SO) fasste die neuere Vorgeschichte dieses Geschäfts zusammen und verwies darauf, dass diese Vorlage allenfalls als faktischer Gegenvorschlag zur Volksinitiative der CVP, nicht aber als tatsächlicher, indirekter Gegenvorschlag verstanden werden könne. Die Frist für eine allfällige erneute Abstimmung, die der Bundesrat auf den 27. September 2020 gesetzt habe, könne bei einer Verbindung der Initiative mit dieser aktuellen Vorlage und im Falle der Rückweisung Letzterer an den Bundesrat nicht eingehalten werden.
In der Folge legte Thomas Hefti seinen Minderheitsantrag dar. Er erklärte, dass der administrative Mehraufwand durch den sogenannten «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» vermutlich deutlich grösser sei, als der Bundesrat jetzt anerkenne, und dass die Zuordnung der Einkommen, zum Beispiel bei Ehepartnern mit einem gemeinsamen Geschäft, vermutlich nicht immer so einfach sei. Zudem habe dieser Vorschlag zahlreiche Probleme zur Folge, die ihrerseits neue Lösungen und Probleme nach sich zögen. Dies alles könne umgangen werden, wenn man stattdessen auf die im Kanton Waadt bereits bewährte Individualbesteuerung setze. Andrea Caroni verwies in der Folge und in Bezug zu seinem Minderheitsantrag darauf, dass es eben nicht nur die Heiratsstrafe gebe, sondern diese auf Kantonsebene durch verschiedene Boni aufgehoben würde und es auch einen Heiratsbonus sowie eine Konkubinatsstrafe gebe. Die aktuelle Vorlage wolle nun wieder eine Bevorzugung eines Zivilstandes schaffen – Ehepaare würden neu im schlimmsten Fall gleich behandelt wie Konkubinatspaare, aber allenfalls besser gestellt. Zudem würden diejenigen Instrumente, die zur Milderung der Heiratsstrafe geschaffen worden seien, konkret also der Verheiratetentarif, der Zweiverdienerabzug, und neu auch der Einverdienerabzug, beibehalten und die Verheirateten so sogar noch stärker bevorzugt. «Das wären dann also ein Fünfer, ein Weggli und ungefähr drei Bäckersfrauen dazu», kritisierte er. Man solle es daher den Konkubinatspaaren ermöglichen, dieselben Vorteile zu geniessen wie die Verheirateten.
Die folgenden Wortmeldungen verdeutlichten den Graben im Rat: Unterstützung erhielt der Antrag Hefti von linker Seite; Anita Fetz (sp, BS), Christian Levrat (sp, FR) und Paul Rechsteiner (sp, SG) meldeten sich unterstützend zu Wort. Konrad Graber (cvp, LU) hingegen nannte den Minderheitsantrag Hefti aufgrund seiner Wirkung «ein Spielen auf Zeit», da es im Rat zwei ungefähr gleich starke Lager für die Individualbesteuerung und für ein Splitting gebe, wie es Hans-Rudolf Merz in seiner Zeit als Finanzminister einmal formuliert habe. Eine Rückweisung an den Bundesrat habe folglich eine Verzögerung um zwei bis drei Jahre zur Folge, anschliessend sei man aber noch immer nicht klüger. Deshalb solle man diese mit der Verfassung konforme Vorlage, wie sie heute auf dem Tisch liege, beraten und ihr zustimmen. Mit diesem Fazit zeigten sich Mitglieder der CVP, der SVP und teilweise der FDP sowie Finanzminister Maurer einverstanden.
Nach zahlreichen Hinweisen verschiedener Sprecher darauf, dass dieses Problem seit 35 Jahren auf eine Lösung warte, sprach sich der Rat ohne Gegenantrag für Eintreten aus. Mit 25 zu 18 Stimmen stimmte der Ständerat in der Folge jedoch für den Minderheitsantrag Hefti und somit für eine Rückweisung an den Bundesrat sowie für eine umfassende Neubehandlung durch Letzteren, worauf Andrea Caroni seinen Minderheitsantrag zurückzog.

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung; BRG 18.034)
Dossier: Abschaffung der Heiratsstrafe
Dossier: Reform der Ehe- und Familienbesteuerung seit 2000 – Gemeinschaftsbesteuerung oder Individualbesteuerung?
Dossier: Bestrebungen zur Einführung der Individualbesteuerung

Als Reaktion auf die Aufhebung der Volksabstimmung durch das Bundesgericht und als Ergänzung zur Botschaft vom März 2019 erliess der Bundesrat im August 2019 eine Zusatzbotschaft zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bezüglich einer ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung. Darin aktualisierte er die Schätzungen bezüglich der von der Heiratsstrafe – also von einer verfassungswidrigen Mehrbelastung – betroffenen Personen und der Auswirkungen der Vorlage. Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen erhoben werde, kenne der Bundesrat die tatsächliche Zahl der Betroffenen nicht und müsse diese schätzen, schickte er voraus. Nun stütze er sich auf die neue Schätzung vom Juni 2018, gemäss der 450'000 Zweiverdienerehepaare und 250'000 Rentnerehepaare betroffen seien. Die Reform würde daher – ebenfalls schätzungsweise – Mindereinnahmen von CHF 1.5 Mrd., CHF 1.2 Mrd. beim Bund und CHF 300 Mio. bei den Kantonen, nach sich ziehen. Auch zur Situation von Ehepaaren in den Sozialversicherungen machte er Angaben: Zwar seien diese gegenüber Konkubinatspaaren aufgrund der Plafonierung der AHV-Maximalrente auf 150 Prozent schlechter gestellt, bei den übrigen Leistungen und Beiträgen der AHV seien sie hingegen bevorteilt. Insgesamt ergebe sich daher ein ausgewogenes Bild, weshalb er diesbezüglich keinen Handlungsbedarf sehe, erklärte der Bundesrat weiter.

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung; BRG 18.034)
Dossier: Abschaffung der Heiratsstrafe
Dossier: Reform der Ehe- und Familienbesteuerung seit 2000 – Gemeinschaftsbesteuerung oder Individualbesteuerung?
Dossier: Bestrebungen zur Einführung der Individualbesteuerung

In der Sommersession 2019 nahmen die Räte den Geschäftsbericht des Bundesgerichtes 2018 zur Kenntnis und stimmten dem entsprechenden Bundesbeschluss stillschweigend zu. Die Berichterstatterin und die beiden Berichterstatter der Subkommissionen Gerichte/Bundesanwaltschaft der GPK beider Räte – Corina Eichenberger-Walther (fdp, AG) und Philippe Nantermod (fdp, VS) für den Nationalrat sowie Beat Rieder (cvp, VS) für den Ständerat – hoben die wichtigsten Kennzahlen aus dem Bericht hervor.
38 Bundesrichterinnen und Bundesrichter, 153 Bundesgerichtsschreiberinnen und -schreiber sowie das Gerichtspersonal hätten am Bundesgericht im Jahr 2018 den neuen Rekord von total 8'040 Fällen erledigt (2017: 8'029). Erfreulich sei, dass die Zahl der erledigten Fälle die Zahl der neuen Fälle übersteige. Ende 2018 harrten noch 2'761 Geschäfte ihrer Erledigung. Im Schnitt nahm die Erledigung eines Falls 145 Tage in Anspruch (2017: 144 Tage). Von Bedeutung sei 2018 das Bundesgerichtsgesetz sowie das Projekt «elektronisches Gerichtsdossier» gewesen. Mit dem «Gever» für die Gerichtsverwaltung, dem «E-Dossier» für die Gerichtspersonen im Bundesgericht sowie mit «Justitia 4.0» für die Gerichte der ganzen Schweiz werden elektronische Zugriffe auf Gerichtsakten geschaffen, womit die Arbeit erleichtert und effizienter werde. Die Zusammenarbeit des BGer mit den erstinstanzlichen Gerichten verlaufe gut. Auch über diese erstinstanzlichen Gerichte, über die das BGer die Oberaufsicht ausübt, wurde berichtet:
Im Bundesstrafgericht waren im Berichtjahr total 789 Fälle erledigt worden und 776 neu eingegangen. Im Schnitt dauerte die Erledigung eines Falls 173 Tage in der Straf- und 98 Tage in der Beschwerdekammer. Probleme bereiteten dem BStGer die unregelmässigen Eingänge in den verschiedenen Landessprachen. Die Arbeiten für die neu geschaffene Berufungskammer seien zudem stark unterschätzt worden. Die Aufstockung der Ressourcen in der Wintersession, die in einer eigentlichen Hauruck-Übung gesprochen worden war, habe nur einen Teil des Problems gelöst. In einer Aussprache mit den Verantwortlichen habe sich das Jahr 2023 als frühstmöglicher Termin für den Bezug der Räumlichkeiten für die Berufungskammer ergeben. Hier müsse also dringend eine Übergangslösung gefunden werden – ein Punkt, der in der kleinen Kammer zu Diskussionen Anlass gab. Didier Berberat (sp, NE), Mitglied der GK, wies darauf hin, dass der Kanton Tessin hier endlich seine Hausaufgaben machen müsse.
Auch im Bundesverwaltungsgericht konnten mehr Fälle erledigt werden (7'603; 2017: 7'385) als neu eingegangen waren (7'468; 2017: 7’365). Im Schnitt nahm die Erledigung eines Falls 284 Tage in Anspruch; leider nehme diese Zahl kontinuierlich zu und sei von 212 Tagen im Jahr 2016 innert zwei Jahren um über 70 Tage gestiegen, berichtete Beat Rieder im Ständerat. Auffällig sei die höhere Zahl an Eingängen im Kartellrecht, die umfangreiche und komplexe Verfahren nach sich zögen. Auch die Asylfälle seien aufwändiger geworden, was die längere Dauer zu erklären vermöge.
Das Bundespatentgericht schliesslich erledigte gleich viele Fälle (29; 2017: 24), wie neu eingegangen waren (29; 2017: 34). Mit den 3.6 Richterstellen dauert die Erledigung eines Falles 143 (summarische Verfahren) bzw. 438 Tage (ordentliche Verfahren), wobei die Dauer bei den ordentlichen Verfahren stark gesenkt werden konnte (2017: 541 Tage).
Ulrich Meyer, der Präsident des Bundesgerichts, ergänzte die Kommissionsangaben im Nationalrat mit dem Hinweis, dass er zwar stolz sei, einen Bericht mit schwarzen Zahlen abliefern zu können, dass aber rund 80 Prozent der 8'000 erwähnten Fälle die Tatsachen- und nicht die Rechtsebene betreffen. Die eidgenössischen Gerichte seien zur «Urteilsfabrik» geworden, was kein idealer Zustand sei. Er hoffe deshalb auf die laufende Revision des Bundesgerichtsgesetzes.

Geschäftsbericht 2018 des Bundesgerichtes
Dossier: Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht
Dossier: Geschäftsberichte des Bundesgerichts

In der Herbstsession 2018 folgte der Nationalrat diskussionslos der Empfehlung seiner RK-NR und hiess den Antrag des Bundesrates, die Motion Vogler (csp, OW; Mo. 12.3372) für ein umfassendes Anwaltsgesetzes abzuschreiben, gut. Der Ständerat folgte in der Frühjahrssession 2019 und stützte damit das Urteil des Bundesrats, dass eine Revision des Anwaltsgesetzes nicht nötig sei.

Anwaltsgesetz - Antrag auf Abschreibung
Dossier: Umfassendes Anwaltsgesetz

Die Entlastung des Bundesgerichtes von Bagatellfällen war in den letzten Jahren Gegenstand verschiedener Vorstösse (Po. 13.3694; Mo. 14.3667; Mo. 17.3353 und 17.3354 sowie Mo. 17.3357) gewesen, welche der Bundesrat nun in seinen Vorschlag für eine Revision des Bundesgerichtsgesetzes aufnahm. Dabei ging es darum, die bei einer Evaluation des Bundesgerichtsgesetzes gefundenen Unzulänglichkeiten auszumerzen. Revidiert werden sollten dabei erstens die Ausnahmefälle, bei denen es bisher nicht möglich war, das Bundesgericht als Letztinstanz anzurufen. Neu soll dies nur noch für den Asylbereich gelten, für wichtige Fälle in allen anderen Bereichen soll das Bundesgericht eine Restkompetenz erhalten. Um das oberste Gericht jedoch gegen Überlastung zu schützen, sollen Beschränkungen eingebaut werden: So sollen etwa Bussen bis CHF 5'000 beim Bundesgericht nicht mehr anfechtbar sein, zudem sollen Geschädigte, die nicht unter das Opferhilfegesetz fallen, gegen Urteile von zweitinstanzlichen Gerichten beim Bundesgericht nicht mehr Beschwerde führen dürfen. Zweitens stand die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, also die Beschwerde gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanzen, zur Diskussion.
Der bundesrätliche Vorschlag wurde im Nationalrat in der Frühjahrssession debattiert. Das Geschäft war einigermassen umstritten, was daran lag, dass man gleichzeitig den Rechtsschutz ausbauen, die Verfahren vereinfachen und das Bundesgericht entlasten wollte, was potenziell zielinkongruent ist. Dass die Prioritäten zwischen den Parteien verschieden verteilt waren, zeigte sich bereits in der Eintretensdebatte, in der die Fraktionssprecherinnen und -sprecher darlegten, dass sie entweder vordringlich das Bundesgericht entlasten oder aber eben den Rechtsschutz ausbauen wollten. Die Ratslinke anerkannte zwar, dass das oberste Gericht eine hohe Geschäftslast zu tragen habe, dies dürfe aber nicht durch Abstriche beim Zugang zu den Gerichten wettgemacht werden. Stattdessen müsse dieser Problematik durch eine Aufstockung der Ressourcen begegnet werden. Die Ratsrechte machte sich dafür stark, dass Bagatellfälle vom obersten Gericht möglichst ferngehalten werden müssten, wobei naturgemäss umstritten war, ab welcher Schadenssumme ein Bagatellfall vorliegt. Die neue Justizministerin Karin Keller-Sutter wies darauf hin, dass es nicht so sehr nur um die Zahl der Bagatellfälle gehe, sondern vor allem auch um die Zahl der Fälle, die mit einer Beschwerde auch vor Bundesgericht kaum eine Chance hätten. Hier generiere das oberste Gericht aus juristischer Perspektive keinen Mehrwert, verbrauche aber viele Ressourcen. Eintreten wurde in der Folge mit 108 zu 76 Stimmen beschlossen. Die geschlossene SVP- und die grüne Fraktion hätten das Gesetz nicht behandeln wollen. Die Grünen bemängelten, dass vor allem im Ausländer-, Asyl- und Einbürgerungsrecht der Zugang zu stark eingeschränkt würde. Der SVP hingegen gingen die Einschränkungen zu wenig weit. Eine Entlastung des Bundesgerichts werde so nicht erreicht, argumentierten ihre Mitglieder.
In der Detailberatung ging es zum einen um die Höhe der Bussenhürde, die noch zu einer Beschwerde beim Bundesgericht berechtigen soll. Die Mehrheit der RK-NR schlug in Abweichung zum bundesrätlichen Vorschlag eine minimale Bussenhöhe von CHF 500 vor. Eine Minderheit Flach (glp, AG) wollte den bundesrätlichen Vorschlag von CHF 5'000 übernehmen und eine Minderheit Nidegger (svp, GE) beantragte, bei der bestehenden Regel zu bleiben und gar keine Hürde festzulegen. Beide Minderheitsanträge unterlagen dem Antrag der Kommissionsmehrheit. Erfolg hatte ein Antrag Wasserfallen (sp, BE), der in Zivilsachen eine Senkung der Streitwertgrenze anstrebte. In Zivilsachen kann bisher nur in Anliegen mit einem Streitwert über CHF 30'000 (bei arbeits- und mietrechtlichen Fällen bei CHF 15'000) Beschwerde geführt werden. Der Antrag der Berner Genossin, diesen Wert auf CHF 3'000 zu senken, fand gegen die Empfehlung der Kommission und der Justizministerin Anklang bei einer Ratsmehrheit von 116 gegen 71 Stimmen. Schliesslich ging es in der Detailberatung auch um den Ausnahmekatalog, mit dem geregelt werden soll, wann eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig sein soll. Dass sich diese Einschränkungen insbesondere auf das Ausländer-, Asyl- und Einbürgerungsrecht bezogen, stiess bei der Ratslinken auf Widerstand. Mit den Minderheitsanträgen, mit denen diese Ausnahmen rückgängig gemacht werden sollten, biss Links-Grün bei der bürgerlichen Mehrheit jedoch durchgängig auf Granit.
Die «piece de résistence», wie sich Christa Markwalder (fdp, BE) ausdrückte, stellte schliesslich der von der Berner Freisinnigen angeführte Minderheitsantrag dar, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aufzuheben. Dieses Instrument habe sich nicht bewährt, da von 429 Beschwerden gerade mal acht gutgeheissen worden seien. Dies sei nun in der Tat eine unnötige Belastung des Bundesgerichts. Die Streichung des Instruments würde freilich den Rechtsschutz nicht abbauen, sondern er würde lediglich anders ausgestaltet. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde werde nämlich durch den neuen Art. 89 ersetzt, der Beschwerden zulasse, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle oder ein besonders bedeutender Fall vorliege – von Beat Flach als «Populärbeschwerde» bezeichnet. Die Kommissionsmehrheit und die Ratslinke waren hier anderer Ansicht: Der Schutz verfassungsmässiger Rechte, folglich der Schutz des Einzelnen vor staatlicher Willkür, müsse in einem Rechtsstaat gewährleistet bleiben und dazu bedürfe es eben der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die acht gutgeheissenen Fälle zeigten ja offensichtlich, dass es vorkomme, dass der Staat willkürlich handle, hob etwa Matthias Aebischer (sp, BE) hervor. Karl Vogler (csp, OW) wies hingegen darauf hin, dass der Bundesrat ursprünglich die Streichung vorgesehen habe, dies nach der Kritik in der Vernehmlassung aber wieder rückgängig gemacht habe. Das Ziel der Revision müsse es aber doch sein, das Bundesgericht zu entlasten. Karin Keller-Sutter zeigte sich zwar für beide Möglichkeiten offen – beide Seiten hätten gute juristische Argumente vorgebracht, erklärte sie. Der Bundesrat habe sich aber letztlich aufgrund der politischen Rückmeldungen für ein Beibehalten der Verfassungsbeschwerde ausgesprochen. Mit 132 zu 46 Stimmen bei 6 Enthaltungen folgte der Nationalrat in diesem Punkt schliesslich der Kommissionsmehrheit. Die Nein-Stimmen stammten aus der geschlossenen CVP-Fraktion und einer Mehrheit der BDP- und der FDP-Fraktion. Nicht das Bundesgericht solle entscheiden, wann ein Fall wichtig sei und wann nicht; stattdessen solle die Chance für eine Beschwerde allen offen gelassen werde, fasste Matthias Aebischer die Mehrheitsstimmung im Ratssaal zusammen. Mit 108 zu 76 Stimmen (1 Enthaltung) wurde der Entwurf an den Ständerat weitergereicht. Die Grünen und die SVP sprachen sich auch nach den Änderungen in der Detailberatung gegen den Entwurf aus.
Der oberste Bundesrichter Ulrich Meyer zeigte sich in der Presse enttäuscht über den Entscheid der Volkskammer. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde generiere Leerläufe, weil damit Hunderte von aussichtslosen Beschwerden eingereicht würden. Die meisten Beschwerden würden sich nämlich darauf beziehen, dass ein Gericht den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Das Bundesgericht könne aber lediglich die Korrektheit eines Verfahrens prüfen. Meyer appellierte an den Ständerat, die Institution Bundesgericht zu retten.

Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BRG 18.051)
Dossier: Revision des Bundesgerichtsgesetzes

Im Jahr 2018 ging es mit der zweiten Etappe der RPG-Teilrevision trotz negativer Vorzeichen voran: Auch die Ergebnisse der ergänzenden Vernehmlassung, die das ARE im August 2018 in Form des Ergebnisberichtes publizierte, waren – wie bereits den Medienberichten des Vorjahres zu entnehmen war – kritisch bis überwiegend ablehnend ausgefallen, wobei insbesondere der Planungs- und Kompensationsansatz in der Kritik stand. Ziel dieses Instrumentes ist, dass für Mehrnutzungen ausserhalb der Bauzonen andernorts ein Ausgleich geschaffen wird, damit der Gebäudebestand ausserhalb der Bauzonen stabilisiert werden kann. Gemäss aktuellen Zahlen des Bundes befinden sich in der Schweiz 590'000 Gebäude ausserhalb der Bauzonen, wovon 190'000 als Wohnraum genutzt werden. Neben zahlreichen weiteren Akteuren hatte auch die BPUK die in der ergänzenden Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Ausgestaltung des Planungs- und Kompensationsansatzes als noch nicht reif erachtet und das Bundesgericht, das ebenfalls eine Vernehmlassungsantwort eingereicht hatte, wies darauf hin, dass gemäss geltendem Recht die Ausnahmen bezüglich Bauen ausserhalb der Bauzonen alle im Raumplanungsgesetz definiert seien und das Gericht so vollständig über Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen urteilen kann. Die geplanten Bestimmungen zur Planungs- und Kompensationslösung würden demgegenüber nur teilweise auf Bundesrecht beruhen und das Bundesgericht habe nicht die Befugnis, über die gesamte Bundesrechtskonformität kantonaler Regelungen zu befinden. Auch bliebe unklar, ob die Verbandsbeschwerde bei massgeblich auf kantonalem Recht beruhenden Regelungen zur Anwendung kommen könnte.

Als Reaktion auf die grossmehrheitlich negativen Stellungnahmen setzte das ARE im Frühjahr 2018 eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern diverser Kantone und der BPUK ein mit dem Ziel, den Planungs- und Kompensationsansatz zu konkretisieren und mögliche Ausgestaltungen auf ihre Machbarkeit zu überprüfen. Die Ergebnisse dieses Prozesses wurden in der Folge mit diversen weiteren Akteuren aus den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Landschaftsplanung sowie mit Vertreterinnen und Vertretern des Städte- und des Gemeindeverbandes sowie des Bundesgerichts diskutiert. Gemäss bundesrätlicher Botschaft, die Ende Oktober 2018 vorgelegt wurde, attestierten die Beteiligten den Ergebnissen einen «hohen Reifegrad».

Konkret enthält die Botschaft des Bundesrates betreffend Planungs- und Kompensationsansatz folgende zentrale Bestimmungen: Grundsätzlich soll den Kantonen bei der Ausgestaltung des Planungs- und Kompensationsansatzes mehr Spielraum eingeräumt werden, damit diese auf ihre spezifischen räumlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen können. Die daran geknüpfte Bedingung, die der Bundesrat in seiner Botschaft aufführt, ist, dass die Kompensations- und Ausgleichsmassnahmen auf eine Verbesserung der räumlichen Gesamtsituation abzielen. Planungs- und Kompensationsansätze der Kantone müssten im Richtplan festgehalten und infolgedessen vom Bund genehmigt werden. Weiter plante der Bundesrat die Einführung einer Beseitigungspflicht, gemäss welcher neue zonenkonforme (etwa: landwirtschaftlich genutzte Bauten) und standortgebundene Bauten und Anlagen (etwa: Kiesgruben, Skilifte, Wanderwege) entfernt werden müssten, sobald diese nicht mehr für den ursprünglichen Zweck genutzt werden. Betreffend die nicht zonenkonformen Vorhaben (etwa: Umnutzung ehemaliger Ställe für hobbymässige Tierhaltung) beabsichtigte der Bundesrat neuerdings von bundesrechtlichen Regelungen abzusehen und die Regelung von Ausnahmen den Kantonen zu überlassen, wobei lediglich der Rahmen der einzelnen Ausnahmen im Raumplanungsgesetz festgelegt werden soll.

Doch auch der der ergänzenden Vernehmlassung nachgelagerte konsultative Prozess konnte nicht alle Kritiker besänftigen. So etwa hinterfragten Wirtschaftsverbände nach wie vor die Notwendigkeit dieser Vorlage und Umwelt- und Naturschutzverbände erachteten die getroffenen Massnahmen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen als nicht griffig genug. Letztere waren es denn auch, welche die Lancierung einer Volksinitiative zu Beginn des Jahres 2019 ankündigten. Von einem Gesetzesreferendum hingegen wollten die Umwelt- und Naturschutzkreise absehen, da dies lediglich den ebenfalls kritisierten Status quo festigen würde. Mit der Initiative soll eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sichergestellt und die zahlen- und flächenmässige Ausdehnung von Gebäuden ausserhalb der Bauzonen verhindert werden. Gemäss AZ plante die Verbände-Allianz zeitgleich die Lancierung einer zweiten Volksinitiative mit dem Ziel, wertvolle Landschaften und Ortsbilder besser zu schützen. Letzteres Begehren versteht sich unter anderem als Reaktion auf eine parlamentarische Initiative Eder (fdp, ZG) aus dem Jahr 2012, welche die Rolle der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) als Gutachterin einschränken möchte.

2. Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (BRG 18.077)
Dossier: 2. Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes und damit zu erfüllende Vorstösse
Dossier: Revision des Raumplanungsgesetzes RPG
Dossier: Bauen ausserhalb der Bauzonen

Im Juni 2018 erklärte das EFD in einer Medienmitteilung, dass die bisherigen Angaben zur Höhe der von der Heiratsstrafe betroffenen Zweiverdienerehepaaren falsch gewesen seien: Bisher sei man von 80'000 betroffenen Zweiverdienerehepaaren ausgegangen, habe dabei aber die entsprechenden Ehepaare mit Kindern vergessen mitzuzählen. Durch Einschluss dieser Gruppe erhöht sich die Zahl auf 454'000 Ehepaare; kombiniert mit den zuvor korrekt berechneten 250‘000 betroffenen Rentnerehepaaren zahlen folglich insgesamt 704'000 Ehepaare mehr Steuern als Konkubinatspaare. Die ursprünglich kommunizierte Zahl von 80'000 hatte unter anderem auch als Informationsgrundlage zur Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» gedient, die 2016 mit 49.2 Prozent Ja-Stimmen nur knapp gescheitert war. Entsprechend reichte die CVP als Initiantin des Anliegens nur wenige Tage nach Bekanntwerden der korrekten Zahlen in acht Kantonen Abstimmungsbeschwerden ein und zog diese nach Nichteintretensentscheiden in den Kantonen ans Bundesgericht weiter. In der Folge entschied sich die WAK-SR mit 11 zu 0 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) die Beratung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer bezüglich einer ausgewogenen Paar- und Familienbesteuerung zu sistieren, bis der Bundesrat Rechenschaft über die Fehler abgelegt und korrekte Zahlen vorgelegt habe. Bis dahin sollte auch das Urteil des Bundesgerichts zu den Abstimmungsbeschwerden vorliegen, erklärte die Kommission.

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung; BRG 18.034)
Dossier: Abschaffung der Heiratsstrafe
Dossier: Reform der Ehe- und Familienbesteuerung seit 2000 – Gemeinschaftsbesteuerung oder Individualbesteuerung?
Dossier: Bestrebungen zur Einführung der Individualbesteuerung

Le Conseil fédéral, à la lumière d'une récente étude de la Commission de la concurrence (COMCO) et de l'arrêt du Tribunal Fédéral en la cause Gaba/Elmex, demande le classement de la motion 15.3631. Tout d'abord, selon l'étude de la COMCO, les cas de refus d'entreprises suisses de procéder à des travaux sur des produits achetés dans l'EEE sont faibles. En outre, l'étude précise que les cas de refus ne sont pas dictés par une volonté de réduire la concurrence mais par d'autres motifs notamment techniques. Puis, le Tribunal fédéral dans son arrêt de principe Gaba/Elmex a déterminé que des accords de protection territoriale absolue demeuraient illégaux s'ils n'étaient pas justifiés par des motifs économiques. Par conséquent, des sanctions directes peuvent être infligées même si la concurrence n'est pas entravée complètement, mais uniquement affectée de manière notable. Selon le Conseil fédéral, cette décision fait office de jurisprudence et répond à la requête de la motion.
Ainsi, par 94 voix contre 84, le Conseil national a décidé de classer la motion. Les voix de l'UDC et du PLR – qui s'est opposé à un objet d'un de ses membres – ont décidé du sort de la motion. Puis, le Conseil des Etats a définitivement enterré, à l'unanimité, cet objet qui souhaitait lutter contre l'îlot de cherté helvétique.

Pour une application effective du principe du "Cassis de Dijon". Rapport du Conseil fédéral sur le classement de la motion 15.3631
Dossier: Cassis-de-Dijon-Prinzip

Mitte April und damit rund fünf Jahre nach der Überweisung der entsprechenden Motion Vogler (csp, OW) durch die Räte beantragte der Bundesrat, den Auftrag für den Entwurf eines umfassenden Anwaltsgesetzes abzuschreiben. Das Bundesamt für Justiz habe zwar eine Totalrevision des geltenden Anwaltsgesetzes (BGFA) vorbereitet, zwischenzeitlich hätten aber Entscheide des Bundesgerichts eine solche obsolet gemacht. Konkret hatte das Bundesgericht entschieden, dass der Anwaltsberuf innerhalb einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich ausgeübt werden darf (BGE 138 II 440) – eine der Anregungen der damaligen Motion. Darüber hinaus habe man festgestellt, dass die Unterschiede zwischen den Kantonen bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung eines Anwaltspatentes derart gross seien, dass eine Vereinheitlichung auf Bundesstufe kaum zu verwirklichen wäre. Man könne zwar eine Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz einrichten, dafür sei aber keine Gesetzesänderung nötig. Schliesslich sei in der Zwischenzeit auch der Schweizerische Anwaltsverband, mit dem man regelmässig Kontakt gehabt habe, zum Schluss gekommen, dass eine Gesetzesrevision nicht mehr nötig sei.

Anwaltsgesetz - Antrag auf Abschreibung
Dossier: Umfassendes Anwaltsgesetz

Mit seiner Botschaft vom 24. Mai 2017 legte der Bundesrat ein Projekt vor, um das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) und insbesondere dessen Normen betreffend Konkurs und Nachlassvertrag zu modernisieren. Einerseits soll das Anerkennungsverfahren ausländischer Konkursdekrete vereinfacht und andererseits die prozessuale Stellung der Gläubiger der schweizerischen Niederlassung einer ausländischen insolventen Gesellschaft verbessert werden. Das Bundesgericht hatte die heutige Rechtslage in diesen Bereichen kritisiert und in der Vernehmlassung waren die Revisionsvorschläge des Bundesrates grossmehrheitlich begrüsst worden. Die vom Bundesrat angedachte Revision beinhaltet die folgenden vier Kernelemente: Erstens soll das Gegenrechtserfordernis, also die Regel, dass ausländische Konkursentscheide in der Schweiz nur dann anerkannt werden, wenn der betreffende ausländische Staat auch einen Schweizer Konkursentscheid anerkennen würde, abgeschafft werden. Sie habe ihr ursprüngliches Ziel, anderen Staaten einen Anreiz zur internationalen Kooperation zu geben, verfehlt. Dennoch könnte die Schweiz einem ausländischen Konkursentscheid weiterhin die Anerkennung verweigern, nämlich wenn dieser rechtsstaatliche Grundsätze verletzt (sog. Ordre-public-Vorbehalt). Die zweite Neuerung besteht in der Anerkennung von Konkursen, die am faktischen Sitz („centre of main interest“) des Schuldners eröffnet werden, und nicht nur wie im geltenden Recht solcher, die am statutarischen Sitz eröffnet werden. In sehr vielen Staaten – so auch in der gesamten EU – würden Konkursverfahren am faktischen Sitz des Unternehmens eröffnet und sofern der statutarische Sitz des Unternehmens nicht in der Schweiz liege, gebe es auch keinen Grund, ein solches Verfahren zu verweigern. Drittens sollen die Verfahren generell vereinfacht werden. So soll zukünftig nicht mehr zwingend nach der Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens in der Schweiz ein Hilfskonkursverfahren durchgeführt werden müssen, sondern nur dann, wenn schützenswerte schweizerische Gläubiger existieren. Da das Hilfskonkursverfahren zum Zweck hat, sicherzustellen, dass Schweizer Gläubiger einen vorrangigen Zugriff auf die Vermögenswerte in der Schweiz haben, sei dieses ein unnötiger und kostspieliger Leerlauf im Fall, dass es keine schützenswerten schweizerischen Gläubiger gibt. Als Viertes sollen schliesslich inländische Niederlassungsgläubiger prozessual bessergestellt werden, indem sie ihre Ansprüche künftig im Hilfskonkursverfahren geltend machen können und nicht mehr wie bisher ein separates Niederlassungskonkursverfahren beantragen müssen, dessen Verfahrenskosten sie überdies vorschiessen müssen. Auf diese zwei parallelen Verfahren über Schweizer Niederlassungen ausländischer Unternehmen könne verzichtet werden.

Der Ständerat befasste sich als Erstrat in der Wintersession 2017 mit der Vorlage und trat ohne Gegenantrag auf das Geschäft ein. Umkämpft waren einzig die Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren sowie die Frage des Gegenrechtserfordernisses. Mit einer knappen Mehrheit von 22 zu 19 Stimmen entschied sich die Ständekammer gegen die von einer Kommissionsminderheit geforderte zusätzliche Anerkennungsbedingung, dass das Konkursdekret eines im faktischen Sitzstaat eröffneten Verfahrens auch im statutarischen Sitzstaat des Schuldners anerkannt sein muss. Damit würde den Parteien ohne wirklichen Nutzen eine zusätzliche Gutachtenpflicht aufgebürdet, was die Verfahren wieder verzögern und verteuern würde und damit nicht im Sinne dieser Revision sei. Das Gegenrechtserfordernis sollte einem Minderheitsantrag zufolge als Kann-Formulierung beibehalten werden, im Sinne dass die Schweiz die Anerkennung verweigern kann, wenn kein Gegenrecht besteht. Die Minderheit sah damit die Interessen der Schweiz besser gewahrt, da die Klausel eine Art „Notbremse“ biete. Die Mehrheit war jedoch der Ansicht, dass sich das Gegenrechtserfordernis in der Praxis nicht bewährt habe und der Ordre-public-Vorbehalt die bessere „Notbremse“ darstelle. Das Gegenrechtserfordernis schaffe – im Gegensatz zum Ordre-public-Vorbehalt – keinen richterlichen Ermessensspielraum im Einzelfall, da das allgemeine Gegenrecht mit einem anderen Staat beurteilt werden müsse, das ja nicht bei jedem Fall anders sei. Mit 22 zu 21 Stimmen folgte der Ständerat seiner Kommissionsmehrheit und strich das Gegenrechtserfordernis vollständig aus dem Gesetz. Nach einigen weiteren Ergänzungen technischer und redaktioneller Natur nahm die kleine Kammer den Entwurf in der Gesamtabstimmung einstimmig an.

Bundesgesetz über das internationale Privatrecht. 11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag (BRG 17.038)

In seiner dem Parlament im Februar 2017 unterbreiteten Botschaft stellte der Bundesrat den Entwurf zum neuen Informationssicherheitsgesetz (ISG) vor. Im Zentrum des Gesetzgebungsprojektes stehen mit der Zusammenführung der wichtigsten Rechtsgrundlagen im Bereich der Informations- und Informatikmittelsicherheit des Bundes in einen einzigen Erlass sowie mit der Einführung einer einheitlichen Regelung für alle Behörden und Organisationen des Bundes zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Sicherheitsniveaus zwei ambitiöse Ziele. Dazu sollen im neuen Gesetz insbesondere das Risikomanagement, die Klassifizierung von Informationen, die Sicherheit beim Einsatz von Informatikmitteln, die personellen Massnahmen und der physische Schutz von Informationen und Informatikmitteln geregelt werden. Ausdrücklich festgehalten werden soll auch der Vorrang des Öffentlichkeitsgesetzes, um zu betonen, dass das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung weiterhin uneingeschränkte Geltung haben wird. Überdies überführte der Bundesrat die Regelungen über die Personensicherheitsprüfung vom BWIS in das neue ISG und erweiterte den Geltungsbereich des militärischen Betriebssicherheitsverfahrens auf zivile Beschaffungen, um die Informationssicherheit bei der Vergabe von sicherheitsempfindlichen Aufträgen an Dritte zu gewährleisten. Die Kantone sind vom neuen Gesetz insofern betroffen, als sie bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen des Bundes und beim Zugriff auf seine Informatikmittel für eine gleichwertige Informationssicherheit sorgen müssen. Dazu sollen sie in einem Koordinationsorgan Einsitz nehmen.

Mit einem langen Votum eröffnete Ständerat Isidor Baumann (cvp, UR) als Sprecher der vorberatenden SiK-SR in der Wintersession 2017 die Debatte im Erstrat. Er gab dem Ratsplenum einen Einblick in die Arbeiten der Kommission und legte dar, wie sie im Verlaufe von vier Sitzungen zu ihren Entscheidungen gelangt war. Zum grossen und sehr grundsätzlichen Diskussionspunkt der Gesetzesentschlackung führte er aus, man habe sich von der Verwaltung erklären lassen, dass Umfang und Dichte der vorgeschlagenen Regulierung – der Gesetzesentwurf umfasst immerhin 92 Artikel – notwendig seien, weil die Bestimmungen für verschiedenste Behörden, darunter auch das Bundesgericht und die Nationalbank, gelten sollen und eine solche einheitliche Lösung nur auf Gesetzes- und nicht auf Verordnungsstufe erlassen werden könne. Um sich ein besseres Bild von den Auswirkungen des neuen Gesetzes machen zu können, hatte die Kommission bei der Bundesverwaltung weitere Unterlagen angefordert, so beispielsweise eine Liste der zu schliessenden rechtlichen Lücken, eine Auflistung der indirekten Auswirkungen auf die Kantone und genauere Angaben zu personellen und finanziellen Folgen. Darüber hinaus hatte sie Professor Markus Müller, Leiter der Expertengruppe, die am Anfang dieses Gesetzgebungsprojektes gestanden hatte, EDÖB Adrian Lobsiger, RK-MZF-Generalsekretär Alexander Krethlow sowie Vertreterinnen und Vertreter des Bundesgerichts, der Parlamentsdienste, der Nationalbank und der Wirtschaft angehört. Der integrale Ansatz und die angestrebte Vereinheitlichung seien am Gesetzgebungsprojekt von allen Eingeladenen gelobt worden und auch der Handlungsbedarf sei unbestritten anerkannt worden. Kritisiert worden sei die Vorlage vor allem von der Wirtschaftsvertretung, welche das Gesetz auf seine KMU-Tauglichkeit überprüft und mit der laufenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen abgestimmt wissen wollte. Krethlow habe indes als Kantonsvertreter die Forderung platziert, dass die Kantone für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Informationssicherheitsgesetz vollumfänglich vom Bund entschädigt werden sollten. Zusammen mit einer Stellungnahme des VBS hatten die in den Anhörungen vorgebrachten Vorschläge und Empfehlungen der Kommission als Grundlage für die Detailberatung gedient. Noch unklar war die Höhe der Umsetzungskosten gewesen, weil das anzustrebende Sicherheitsniveau von den Bundesbehörden erst im Rahmen des Vollzugs festgelegt werde. Der Bundesrat habe sich jedoch einverstanden gezeigt, die SiK-SR zu allen kostenrelevanten Umsetzungsstrategien und Vollzugserlassen zu konsultieren. Die SiK-SR hatte dem Entwurf sodann einstimmig zugestimmt. Nach diesen umfangreichen Erläuterungen trat der Ständerat ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein.

In der Detailberatung zeigte sich die Unbestrittenheit der Vorlage: Zu keinem der zahlreichen Änderungsanträge der SiK-SR fand eine Diskussion statt und auch der Bundesrat zeigte sich mit allen Anpassungen einverstanden. Trotz der vielen Anträge, die alle stillschweigend angenommen wurden, änderte sich inhaltlich nur wenig am Entwurf des Bundesrates. So wurde die Trinkwasserversorgung explizit in die Liste der kritischen Infrastrukturen aufgenommen und die systematische (und nicht nur vorübergehende) Verwendung der AHV-Nummer zur Identifikation von Personen, die Zugang zu Informationen, Informatikmitteln, Räumlichkeiten und anderen Infrastrukturen des Bundes haben, erlaubt. Die Bestimmung, wonach Umsetzung, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des ISG periodisch überprüft werden muss, ergänzte der Ständerat dahingehend, dass diese Überprüfung durch eine unabhängige Stelle, namentlich durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, zu geschehen habe. Des Weiteren nahm er das Personal von Fedpol und Bundesanwaltschaft einerseits sowie dolmetschende und übersetzende Personen im Asylbereich andererseits in den Kreis jener Personen auf, die unabhängig davon, ob sie Zugang zu geschützten Informationen oder Informatiksystemen des Bundes haben, einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden können. Ins Muster der fehlenden Kontroverse fügte sich schliesslich auch die Gesamtabstimmung ein, bei der die kleine Kammer die Vorlage einstimmig (bei vier Enthaltungen) annahm.

Informationssicherheitsgesetz (BRG 17.028)

Die Vernehmlassung zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) und zur Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz umfasste neben diesem Hauptentwurf auch einen Entwurf für einen Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie einen Entwurf für die Revision des Übereinkommens SEV 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Zentrum des Gesetzgebungsprojektes stehen die Verbesserung der Transparenz von Datenbearbeitungen, die Förderung der Selbstregulierung bei den Verantwortlichen in Form von Empfehlungen der guten Praxis sowie die Stärkung der Position und Unabhängigkeit des EDÖB. Im Einklang mit den europäischen Datenschutzbestimmungen soll darüber hinaus der Schutz von Daten juristischer Personen aufgehoben werden, um insbesondere den Datenaustausch mit dem Ausland zu erleichtern. Einige Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/680 erfordern ausserdem Anpassungen im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung, im Rechtshilfegesetz und im Schengen-Informationsaustauschgesetz.
Unter den insgesamt 222 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern befanden sich alle Kantone, acht politische Parteien (BDP, CVP, FDP, GLP, GP, SP, SVP, PP), drei eidgenössische Gerichte (Bundesgericht, Bundespatentgericht, Bundesverwaltungsgericht) sowie zahlreiche weitere Organisationen aus den betroffenen Kreisen. Während die Übernahme der EU-Richtlinie 2016/680 sowie der Anforderungen im SEV 108 unumstritten waren, wurde die Revision des DSG und weiterer Erlasse zum Datenschutz von der Mehrheit der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser im Grundsatz ebenfalls begrüsst. Vielerseits gelobt wurde beispielsweise das Vorhaben, das schweizerische Datenschutzrecht so weit an die europäischen Vorgaben anzupassen, dass die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutzniveau anerkannt wird. Vorbehalte bestanden jedoch gegenüber dem – insbesondere für KMU – grossen Verwaltungsaufwand sowie gegenüber dem «Swiss Finish»: Rund die Hälfte der Teilnehmenden bemängelte, dass der Entwurf unnötigerweise über die europäischen Anforderungen hinaus gehe. Demgegenüber ging er rund einem Fünftel der Teilnehmenden – hauptsächlich aus Konsumentenschutzkreisen – zu wenig weit. Auf harsche Kritik von verschiedensten Seiten stiess das vorgesehene Sanktionensystem. Laut Bericht wünschten sich «sehr viele Teilnehmer» dessen «vollständige Überarbeitung», darunter BDP, CVP, FDP, GP und SP, 18 Kantone sowie Economiesuisse, der Verein Unternehmens-Datenschutz, die FRC, Privatim und die Stiftung für Konsumentenschutz. Hauptsächlich wurde kritisiert, dass keine direkte Strafbarkeit für Unternehmen vorgesehen ist, sondern strafrechtliche Sanktionen, die in erster Linie auf natürliche Personen ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang herrschte die Befürchtung, es könnten einfache Angestellte ohne Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis verurteilt werden. Dies wiederum erschwere es den Unternehmen, qualifiziertes und motiviertes Personal – insbesondere Datenschutzverantwortliche – zu rekrutieren. Der häufigste Änderungsvorschlag zielte daher auf ein Modell mit Verwaltungssanktionen anstatt Strafverfahren, die direkt gegen die Unternehmen und nicht gegen Privatpersonen verhängt werden könnten. Verwaltungssanktionen, so die Hoffnung, hätten eine grössere Wirksamkeit als das bislang für die Strafbestimmungen im DSG nur selten angewandte Strafverfahren. Weitere umstrittene Punkte waren auch die Höhe der Bussen – welche einerseits als zu hoch und andererseits als zu niedrig kritisiert wurde – sowie der Katalog der strafbaren Verhaltensweisen, welcher ebenfalls wahlweise als unvollständig bzw. zu umfangreich bezeichnet wurde. Kritisiert wurden des Weiteren auch die mangelhafte Regulierungsfolgeabschätzung und die fehlenden Ausführungen zum Verhältnis zwischen dem Datenschutzrecht des Bundes und jenem auf kantonaler Ebene. Hierzu äusserten auch die Kantone Glarus, Solothurn und Zürich Bedenken, dass die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts zu kurz bemessen sei. Die SVP, die Kantone Schwyz und Waadt sowie einige betroffene Kreise – darunter der AGVS, Auto Schweiz, die FER, PharmaSuisse, Santésuisse sowie der VSV – lehnten den Vorentwurf in der vorliegenden Form ausdrücklich ab, befanden sich damit jedoch klar in der Minderheit aller Vernehmlassungsteilnehmenden.

Revision des Datenschutzgesetzes (BRG 17.059)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Der neue Bundesgerichtspräsident Ulrich Meyer äusserte im Rahmen der Diskussion zum Geschäftsbericht des Bundesgerichtes 2016 in der Sommersession Kritik am Parlament. Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes liege dessen Ziel einer nachhaltigen Entlastung des BGer in weiter Ferne. Nicht weniger – wie bei der damaligen Revision beabsichtigt – sondern mehr Beschwerden würden eingereicht. Dabei sei insbesondere der strafrechtliche Bereich betroffen, was nicht zuletzt auf den Entscheid des Parlaments, eine Strafprozessordnung einzuführen, zurückzuführen sei: Mit dem Staatsanwaltschaftsmodell seien viele anfechtbare Entscheide geschaffen worden, was eine „Flut von Beschwerden“ nach sich ziehe. Entsprechend warb Meyer für die geplante Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes. Zudem forderte er das Parlament auf, eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung von Open-Source-Software sowie das elektronische Gerichtsdossier zu schaffen, mit dem der Verkehr zwischen Rechtsanwältinnen und -anwälten und den Gerichten nur noch elektronisch erfolgen soll.
In der Tat zeigt der Bericht auf, dass im Berichtjahr (2016) 7'743 neue Fälle ans Bundesgericht gelangten, also nur unwesentlich weniger als 2015 (7'853). Insgesamt wurden 7'811 Fälle erledigt (2015: 7'695), wobei ein Fall im Schnitt 140 Tage brauchte (2015: 134 Tage). 13 Prozent der Beschwerden wurden gutgeheissen. 2016 wurden laut Bericht am EGMR 228 Entscheidungen betreffend die Schweiz gefällt (2015: 331), wobei in fünf Fällen eine Verletzung der Menschenrechtskonvention durch die Schweiz festgestellt worden war (2015: 3).
Das Bundesstrafgericht wies ein im Vergleich zum Vorjahr stabiles Geschäftsaufkommen aus, wobei allerdings ein Anstieg an Eingängen in der Beschwerdekammer verzeichnet wurde. Auch beim Bundesverwaltungsgericht war die Geschäftslast hoch. Zwar gingen etwas weniger Fälle ein als im Vorjahr (2016: 8'102; 2015: 8'469), was auf einen Rückgang von Fällen im Asylbereich zurückzuführen sei, die Zahl der vom Vorjahr übernommenen Pendenzen (5'147) sei aber markant höher gewesen als 2015 (4'540) – so der Teilbericht. Mit dem Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer von 182 auf 212 Tage wurden im Berichtsjahr weniger Fälle erledigt (7'517) als noch 2015 (7'869). Mit seiner Reorganisation sei die Geschäftslast im Bundesverwaltungsgericht nun aber ausgewogener verteilt worden, was zu höherer Effizienz führen werde. Auch das Bundespatentgericht, das seit 2012 tätig ist, verzeichnet einen Anstieg der Eingänge, und zwar von 23 auf 27, wobei insbesondere die summarischen Verfahren (von 4 auf 9) zugenommen haben. In beiden Kammern wurde der Bericht genehmigt.

Geschäftsbericht 2016 des Bundesgerichts
Dossier: Geschäftsberichte des Bundesgerichts

Die RK-NR entschloss sich mit 16 zu 9 Stimmen dem Ständerat zu folgen und empfahl, der Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht sowie der Einrichtung von Vizepräsidien in allen Kammern des Bundesstrafgerichtes zuzustimmen. Letzteres geht auf eine parlamentarische Initiative der RK-NR selber zurück. Der Schutz der Rechtssuchenden könne damit verstärkt werden. Eine Kommissionsminderheit beantragte Nichteintreten. Als Spezialgericht brauche das Bundesstrafgericht keine Berufungskammer. Mit der Einrichtung einer solchen Kammer werden bis zu zehn neue nebenamtliche Richterinnen und Richter benötigt, was zusätzlich eine Änderung der Richterverordnung bedingen würde. Hier äusserte ein Teil der Kommission Bedenken wegen fehlender juristischer Unabhängigkeit, weil sich die Berufungsrichterinnen und -richter im gleichen Gebäude befänden wie ihre erstinstanzlichen Kolleginnen und Kollegen.
Das Geschäft zur Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht kam in der Frühlingssession in Form von zwei Vorlagen in den Nationalrat. Der Antrag der SVP-Fraktion und der Kommissionsminderheit auf Nichteintreten wurde deutlich verworfen. Die SVP wollte vergeblich geltend machen, dass es keine neue Kammer brauche, weil heute schon die – günstigere – Lösung bestehe, einen Sachverhalt nachträglich neu abklären zu lassen. Dafür reiche das Bundesgericht und es brauche keine zweite Instanz im Bundesstrafgericht. Nach der Eintretensdebatte wurden beide Vorlagen in der Gesamtabstimmung deutlich und jeweils nur mit Opposition der SVP angenommen. Gleichzeitig schrieb die grosse Kammer die ursprüngliche, 2015 an den Bundesrat zurückgewiesene Vorlage ab.
Allerdings hatte die RK-NR beim neuen Bundesgesetz eine Änderung eingebaut. Sie wollte dem Präsidium der Strafkammer die Möglichkeit verschaffen Strafverfahren, die in der Kompetenz eines Einzelgerichts liegen, bei entsprechend erforderlichen rechtlichen Verhältnissen an das Kollegialgericht zu übertragen. Deshalb kam das Geschäft ein paar Tage später noch einmal zurück in den Ständerat, der diese Regelung allerdings als überflüssig erachtete und sie ablehnte: mit der Schaffung einer Berufungskammer sei diese Kompetenz nicht nötig. Der Nationalrat sah dies ein und folgte der kleinen Kammer stillschweigend.
Beide Kammern hiessen schliesslich in der Schlussabstimmung sowohl das neue Bundesgesetz als auch die Verordnung gut. Im Ständerat standen jeweils 5 Nein-Stimmen aus der SVP 40 Ja-Stimmen gegenüber und auch im Nationalrat stammten die 58 (Bundesgesetz) bzw. die 62 (Verordnung) ablehnenden Voten aus der SVP-Fraktion. Sie standen freilich gegen die 137 (Gesetz) bzw. 134 (Verordnung) Ja-Stimmen auf verlorenem Posten.

Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BRG 13.075)
Dossier: Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht

In der Frühjahrssession 2017 sprach sich nach dem Nationalrat auch der Ständerat einstimmig mit 40 Stimmen ohne Enthaltungen für die Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes und für die Abschreibung der Motion Pelli (fdp, TI) aus. In Zukunft werden folglich entsprechend dem Bundesgerichtsurteil von 2002 Steuern auf Maklerprovisionen am Wohnsitz des Maklers respektive am Geschäftssitz der Maklerfirma erhoben.

Steuerharmonisierungsgesetz

Im Juni 2016 kam der Bundesrat der Aufforderung der beiden Kammern nach und legte eine Zusatzbotschaft zur Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vor. Die Regierung unterbreitete zwei Vorlagen: Mit einer Änderung des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG) soll eine Berufungskammer am Bundesstrafgericht eingerichtet werden. Damit soll ermöglicht werden, dass Urteile von Vorinstanzen auch inhaltlich (tatsächlich) und nicht nur rechtlich überprüft werden können. Zudem werden mit der ersten Vorlage auch Vizepräsidien für alle Kammern des Bundesstrafgerichtes eingeführt – eine Forderung, die auf eine 2012 überwiesene parlamentarische Initiative (12.426) zurückging. Die zweite Vorlage umfasste Änderungen von Verordnungen, mit denen das StBOG umgesetzt und die erste Vorlage adaptiert werden soll. Damit folgte die Regierung dem Anliegen der Räte und insbesondere dem Vorschlag der Präsidien von Bundesstraf- und Bundesgericht. In der ständerätlichen Debatte hob Bundesrätin Simonetta Sommaruga hervor, dass mit der Vorlage das gleiche Rechtsmittelsystem geschaffen werde, wie es in den Kantonen bereits vorherrsche. Die Kantonsvertreterinnen und -vertreter hiessen die beiden Vorlagen denn auch einstimmig und ohne Enthaltungen gut. Der ursprüngliche Entwurf sowie die für die Gesetzesänderung verantwortliche Motion Janiak (sp, BL) (10.3138) wurden gleichzeitig abgeschrieben.

Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BRG 13.075)
Dossier: Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht

Laut Geschäftsbericht 2015 des Bundesgerichts ist das Geschäftsaufkommen im Jahr 2015 in allen vier nationalen Gerichten erneut angestiegen:
Beim Bundesgericht wurden im Berichtsjahr 7'853 neue Beschwerden eingereicht, was einer Zunahme von 148 Fällen entspricht. Allerdings hat auch die Zahl der Erledigungen auf 7'695 Fälle zugenommen (+132 Fälle im Vergleich zu 2014). Im Bericht wird eine durchschnittliche Prozessdauer von 134 Tagen angegeben (2014: 131 Tage). Die auf 2016 verschobenen Pendenzen sind im Vergleich zum Vorjahr (2'653 Fälle) erneut angestiegen und umfassen 2'811 Fälle. In seinem Bericht wies das Bundesgericht auch die beim EGMR gegen die Schweiz eingereichten und behandelten Beschwerden aus. 2015 wurden dort 318 Beschwerden eingereicht (2014: 292 Beschwerden) und der Gerichtshof hatte 331 Entscheidungen betreffend die Schweiz gefällt, wovon 10 Urteile ergingen und in drei Fällen eine Verletzung der Menschenrechtskonvention durch die Schweiz festgestellt wurde (Vorjahr: 9 Verletzungen).
Auch das Bundesstrafgericht wies eine leichte Zunahme an Geschäften und Pendenzen aus. Allerdings gilt dies insbesondere für die Strafkammer. In der Beschwerdekammer konnten die Pendenzen im Jahr 2015 hingegen abgebaut werden. Im Bericht wurde die sehr unterschiedliche Arbeitsbelastung zwischen den einzelnen Sprachen angesprochen. Es sei für ein kleines Gericht eine grosse Herausforderung, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichmässig zu belasten.
Im Bundesverwaltungsgericht hatten 2015 die Fälle im Asylrecht (Abteilungen IV und V) sehr stark, von 4'831 auf 5'661 Eingänge, zugenommen. Gleichzeitig wurde die Erledigung der Fälle in diesem Bereich – bei gleichbleibender durchschnittlicher Verfahrensdauer von 100 Tagen – deutlich gesteigert (von 4'163 auf 5'015).
In allen Abteilungen zusammen wurden 8'465 neue Eingänge verzeichnet, was im Vergleich zu 2014 einem Plus von 857 Fällen entspricht. Insgesamt betrug die Verfahrensdauer eines Falles vor Bundesverwaltungsgericht noch 182 Tage, war also wesentlich kürzer als noch 2014 (200 Tage).
Das Bundespatentgericht regelt seit 2012 zivilrechtliche Streitigkeiten über Patente. Für die jeweiligen ordentlichen Verfahren – 2015 wurden 19 neu eingereicht (2014: 15) und 19 erledigt (2014: 20) – werden nebenamtliche juristische und technische Fachrichter eingesetzt, was dazu beiträgt, dass die Verfahren kostengünstig und zügig erledigt werden und häufig in einem Vergleich enden, wie im Bericht vermerkt wurde.
Die Räte nahmen in der Sommersession 2016 Kenntnis vom Bericht und hiessen den entsprechenden Bundesbeschluss gut. In seinem Plädoyer in beiden Kammern wies Gerichtspräsident Gilbert Kolly insbesondere auf die stetig zunehmende Arbeitslast hin und die damit verbundene Notwendigkeit einer Stärkung der eidgenössischen Gerichte. Die laufende Reform des Bundesgesetzes über das Bundesgericht gehe diesbezüglich in die richtige Richtung, genüge wahrscheinlich aber noch nicht.

Geschäftsbericht 2015 des Bundesgerichts
Dossier: Geschäftsberichte des Bundesgerichts

Laut Geschäftsbericht 2014 des Bundesgerichtes wurden die Gerichte im Jahr 2014 mit etwas weniger neuen Fällen (total 7'702 Fälle) belastet als im Vorjahr (7'918). Weil gleichzeitig weniger Fälle (7'563) erledigt werden konnten als noch 2013 (7'876) stiegen die Pendenzen gegenüber dem Vorjahr um 139 Fälle auf 2'650 leicht an. Die durchschnittliche Dauer eines Prozesses lag unverändert bei 131 Tagen. Bei elf Fällen hatte die Erledigung mehr als zwei Jahre gedauert. Der Bericht erwähnte auch die Zahl der Beschwerden gegen die Schweiz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Im Vergleich zu 2013 hatte diese Zahl von 514 auf 292 abgenommen. 2014 hatte der EGMR 386 Entscheide gefällt, davon 18 Urteile. In neun Fällen - diese Zahl blieb im Vergleich zum Vorjahr unverändert - hatte das internationale Gericht eine Verletzung der Menschenrechtskonvention festgestellt. Das Bundesgericht hatte 2014 zudem einige Vorschläge für eine Revision des Bundesgerichtsgesetzes angeregt, die im EJPD bearbeitet werden. Ziel ist nach wie vor eine Entlastung des obersten Gerichtes von Bagatellfällen.
Corina Eichenberger-Walther (fdp, AG) im Nationalrat bzw. Martin Schmid (fdp, GR) im Ständerat wies als KommissionssprecherIn darauf hin, dass sich die GPK-Subkommission dem Thema individuelle Erledigungsstatistik angenommen habe. Ab und zu werde der Wunsch nach einer Überprüfung der Effizienz der einzelnen Bundesrichterinnen und Bundesrichter laut. Zwar zeigten anonymisierte Zahlen eine grosse Diskrepanz in der Anzahl Mitwirkungen bei Entscheiden, dies liesse sich aber aufgrund der Schwere der Fälle erklären. Beide lobten die Arbeit der Gerichte und wiesen darauf hin, dass der Umstand, dass die Geschäftsführung der obersten Justizbehörden kaum medial beleuchtet werde, ein sehr gutes Zeichen sei. In beiden Kammern wurde der Bericht denn auch ohne Diskussion zur Kenntnis genommen.

Geschäftsbericht 2014 des Bundesgerichts
Dossier: Geschäftsberichte des Bundesgerichts

In extremis - nämlich mit 92 zu 91 Stimmen bei einer Enthaltung schloss sich der Nationalrat hinsichtlich der Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht dem Ständerat an und wies dieses in seiner Sondersession im Mai an den Bundesrat zurück. Damit muss die Regierung einen neuen Entwurf erstellen, der auch die Frage nach einer eigenständigen, neu zu schaffenden Berufungskammer am Bundesstrafgericht beinhaltet. Bereits in der RK-NR war der Rückweisungsantrag - nur dieser stand hier zur Debatte - umstritten. Die knappe Mehrheit, die für eine Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit argumentierte, überstimmte die Minderheit, die erfolglos Effizienzgründe ins Feld führte: Es sei nicht zu rechtfertigen, wenn für relativ wenige Berufungsfälle eine eigene Kammer eingerichtet werde. Die bereits bestehenden Vorschläge des Bundesrates müssen somit mit diesem zusätzlichen Punkt erweitert und noch einmal vorgelegt werden.

Revision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BRG 13.075)
Dossier: Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht

Um den komplexer und dynamischer werdenden Bedrohungen für die Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen, beabsichtigte der Bundesrat, ein Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) zu schaffen. Angriffe auf Informationssysteme des Bundes hätten wiederholt gezeigt, dass der Schutz von Informationen Lücken aufweise, welche unter anderem auf unzeitgemässe und inkohärente Rechtsgrundlagen zurückzuführen seien. Mit dem neuen Gesetz sollen einheitliche gesetzliche Grundlagen für das Management der Informationssicherheit beim Bund geschaffen und somit Schwachstellen des geltenden Rechts behoben werden. Den Begriff der Informationssicherheit definierte der Bundesrat im erläuternden Bericht als «sämtliche Anforderungen und Massnahmen, die zum Schutz der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit von Informationen dienen, und zwar unabhängig davon, ob die Informationen elektronisch, mündlich oder in Papierform bearbeitet werden.» Die im bestehenden System sektoriell angelegten Rechtsgrundlagen und organisatorischen Zuständigkeiten seien nicht effizient und sollten daher durch eine einheitliche Regelung ersetzt werden.

Bei der im Jahr 2014 durchgeführten Vernehmlassung waren überwiegend positive Rückmeldungen eingegangen. Von den insgesamt 55 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern standen unter anderen 17 Kantone, die CVP und die SP, Economiesuisse sowie die Bundesanwaltschaft und ihre Aufsichtsbehörde dem Entwurf grundsätzlich positiv gegenüber, brachten jedoch einige Änderungsvorschläge an. Diese bezogen sich vor allem auf die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, die Präzisierung von im Gesetzestext verwendeten Begriffen sowie auf die Schnittstellen zwischen Informationssicherheit, Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip. Sieben Kantone, die FDP sowie drei weitere Teilnehmende, darunter das Bundesgericht, sprachen ihre vorbehaltlose Zustimmung zur Vorlage aus. Vollumfänglich ablehnend äusserte sich einzig die SVP, die im neuen Gesetz keinen Mehrwert gegenüber gezielten Verbesserungen am heutigen System sah. Von den drei Teilnehmenden, die dem Entwurf grundsätzlich skeptisch gegenüberstanden, würde der Kanton Bern dem Entwurf nur unter der Voraussetzung zustimmen, dass die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Anwendung des ISG auf die im Gesetz vorgesehenen Fachstellen des Bundes zurückgreifen können und sie diese nicht selber aufbauen müssen. Der SGV kritisierte indessen den «irreführenden Titel» sowie die mangelhafte Qualität der erläuternden Materialien. Nach seinem Vorschlag sollte das Gesetz besser «Bundesgesetz über die Informationssicherheit in Bundesbehörden und ähnlichen Organisationen» genannt werden, da es sich nicht um ein gesamtgesellschaftliches Regelwerk zu Information und Informationssicherheit handle. Im Ergebnisbericht des Vernehmlassungsverfahrens folgerte das Generalsekretariat des VBS, dass die überwiegende Mehrheit der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser die Schaffung eines Informationssicherheitsgesetzes begrüsst.

Informationssicherheitsgesetz (BRG 17.028)

Im Geschäftsbericht des Bundesgerichts wurde darauf hingewiesen, dass die Geschäftslast erneut stark zugenommen habe. 2012 waren 7'871 neue Beschwerden erhoben worden, was gegenüber 2011 einer Zunahme von 6% (453 zusätzliche Fälle) entsprach. Die Erledigungszahlen wurden zwar gesteigert – 2012 konnten 7'667 Fälle erledigt werden, 2011 waren es 7'327 – trotzdem stiegen die Pendenzen leicht an (2012: 2'469 Fälle; 2011: 2'267 Fälle). Mit einer verbesserten Informatik und der Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die geeignete Massnahmen vorschlagen soll, will das Bundesgericht den Problemen Herr werden. Die Räte nahmen in der Sommersession vom Geschäftsbericht Kenntnis.

Geschäftsbericht 2012 des Bundesgerichts
Dossier: Geschäftsberichte des Bundesgerichts

In der Frühjahrssession versuchte das Parlament, die Differenzen zur Bahnreform 2 zu bereinigen. Es ging dabei hauptsächlich um die Frage, welche Rolle der Preisüberwacher in der Tarifgestaltung des öffentlichen Verkehrs spielen soll. Der Ständerat beharrte im Februar des Berichtsjahres auf dem von ihm 2011 aufgenommen Passus, welcher dem Preisüberwacher eine beratende Rolle im Tarifgestaltungsprozess zuschreibt, ihm aber das Veto bezüglich der Tarife entzieht. Der Nationalrat nahm diesen Punkt im März des Berichtjahres auf. Die Fraktionen wiesen grossmehrheitlich darauf hin, dass es eben zur Rolle des Preisüberwachers gehöre, unbequem zu sein. Es sei aus institutionellen Gründen falsch, dem Preisüberwacher das Veto über die Tarife zu entziehen, da er eine Kontroll- und nicht eine Gestaltungsfunktion innehabe. Nur die CVP/EVP-Fraktion stellte sich hinter die Änderung des Ständerats und unterstützte Bundesrätin Leuthard, welche sich ebenfalls für diese Lösung stark machte. Der Nationalrat lehnte die Änderung des Ständerates mit 151 zu 29 Stimmen ab und gab das Geschäft zurück in die kleine Kammer. Die KVF-SR beantragte ihrem Rat in der Folge, den Passus zu streichen und die Rolle des Preisüberwachers zu belassen. Der Ständerat folgte seiner Kommission, wies aber darauf hin, dass damit eine Chance verpasst worden sei, den alten Konflikt zwischen dem Preisüberwacher des Bundes und den SBB, welche als Bundesbetrieb unter anderem den Gewinnvorgaben des Bundes Folge leisten und dazu entsprechende Tarife einführen muss, zu beseitigen. Die so bereinigte Vorlage wurde Mitte März des Berichtsjahres in beiden Räten einstimmig angenommen.
Per Anfang Dezember schloss der Bundesrat eine Gesetzeslücke, welche das Büssen von Schwarzfahrern betrifft. Das Bundesgericht hatte im Februar 2011 eine Bestimmung zum Büssen von Schwarzfahrern wörtlich ausgelegt, was zur Folge hatte, dass nur jene Schwarzfahrer gebüsst werden konnten, welche über eine Fahrkarte verfügen, diese aber nicht entwertet hatten, nicht aber jene, die gar keine Fahrkarte auf sich trugen. Ab Dezember können auch Schwarzfahrer ohne Billett von den Transportunternehmungen juristisch hieb- und stichfest gebüsst werden.

Bahnreform 2 (05.028)
Dossier: Bahnreform 2