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Im Januar 2018, mitten im Abstimmungskampf zur No-Billag-Initiative, liess die Spitze der SRG verlauten, dass die Radio- und Fernsehgesellschaft aus der zwei Jahre zuvor mit der Swisscom und Ringier gegründeten Werbeallianz Admeira auszusteigen plane. Der Werbeallianz war von Beginn weg heftiger Gegenwind vom Verband Schweizer Medien, von verschiedenen Medienhäusern und von politischer Seite entgegengeschlagen und sie hatte auch mit operativen Schwierigkeiten zu kämpfen.
Im Februar 2018 unterlag die SRG zudem vor Bundesgericht, wo sie Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingelegt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht war im Herbst 2016 – entgegen der Meinung des UVEK – zum Schluss gekommen, dass die beschwerdeführenden Medien im Verfahren betreffend die Beteiligung der SRG an Admeira als Partei anzuerkennen seien und aufgrunddessen in der Frage um die Teilhabe der SRG an Admeira von der Verwaltung hätten angehört werden müssen. Stattdessen hatte das UVEK zuvor lediglich von der Beteiligung der SRG an der Werbeallianz Kenntnis genommen und diese auch nicht an Auflagen geknüpft. Das Bundesgericht stützte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Sofern Tätigkeiten der SRG, die ausserhalb ihres Konzessionsbereichs liegen, den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschneiden, seien diese zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Die beschwerdeführenden Akteure, der Verband Schweizer Medien und neun private Medienunternehmen, hätten gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vorbringen können, dass ihnen eine erhebliche Einschränkung des Entfaltungsspielraums drohe, weswegen der Entscheid des UVEK aufzuheben und unter Anhörung der beschwerdeführenden Medien neu zu fassen sei.
Neben diversen Umbau- und Abbauplänen kommunizierte die SRG Ende Juni ihren definitiven Ausstieg aus der Werbeallianz. Man habe den Aktienanteil von 33.3 Prozent je hälftig an die beiden verbleibenden Aktionäre Ringier und Swisscom verkauft. Der Verband Schweizer Medien verlangte sogleich vom UVEK, dass die Neubeurteilung der Zulässigkeit der Teilhabe von SRG an Admeira deswegen nicht ausgesetzt werden solle. Zum einen sei der Verkauf noch nicht vollzogen, zum anderen bleibe die Gefahr von Marktverzerrungen intakt, da die SRG nach wie vor plane, die Vermarktung ihrer Werbezeiten über Admeira laufen zu lassen. Nachdem die SRG dem BAKOM den Vollzug des Verkaufs vom 29. Juni 2018 mitgeteilt hatte, verfügte das Bundesamt jedoch die Abschreibung des Verfahrens.

Joint Venture Vertrag der SRG mit Swisscom und Ringier

Im Juli 2017 entschied das Bundesgericht, dass die Bestimmungen der IV zur Überwachung von IV-Rentnern beim Verdacht auf Versicherungsmissbrauch nicht ausreichten. Ein 45-jähriger Mann hatte geklagt, nachdem ihm die IV-Rente unter anderem aufgrund der Ergebnisse einer Observation gestrichen worden war. Gemäss dem BGer habe der Entscheid des EGMR vom Oktober 2016 somit auch Gültigkeit für die IV-Versicherten, nicht nur für die Versicherten der UV. Trotz dieses Entscheids wies das BGer aber die Beschwerde des Mannes gegen den Entscheid der IV ab. Das Material bereits vorgenommener Observationen könne für entsprechende Entscheide herangezogen werden, solange die Versicherten nur an öffentlichen Orten überwacht und nicht beeinflusst worden seien, die Observation aufgrund eines ausreichenden Verdachtes durchgeführt worden sei und nicht systematisch oder ständig stattgefunden habe – entschied das Bundesgericht. So sei das Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch stärker zu gewichten als der „relativ bescheidene Grundrechtseingriff“. In der Folge liess das BSV verlauten, dass die IV keine Überwachungen mehr durchführen lasse, bis der allgemeine Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) überarbeitet worden sei.

Entscheid des Bundesgerichts zur Überwachung von IV-Rentnern
Dossier: Überwachung von Versicherten (2016-2019)

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wies die Bahnbetreiber in einer Verfügung an, politische und religiöse Verteilaktionen in Bahnhöfen zuzulassen. Ein generelles Verbot sei in keinem vernünftigen Verhältnis zum damit bewirkten Eingriff in die Meinungsfreiheit. Erlaubt ist hingegen eine Bewilligungspflicht, solange diese nicht einem Verbot gleichkommt. Die Verfügung des BAV entspricht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Die SBB wehrte sich mit dem Argument, dass der freie Zirkulationsfluss geschützt werden müsse und will erst den Entscheid des Bundesgerichts abwarten. Im März hatte die Bahngesellschaft ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von Plakatierungen in Bahnhöfen an das Bundesgericht weitergezogen.

Verteilaktionen in Bahnhöfen

Gemäss Spielbankengesetz ist in der Schweiz das Anbieten von Poker- oder Black Jack-Spielen mit Geldeinsätzen im Internet verboten. Trotzdem beteiligen sich laut Schätzungen mehr als 100'000 Personen an diesen auf ausländischen Websites durchgeführten Kartenspielen. Da sich der Zugang zu diesen Seiten praktisch nicht verhindern lässt, fällte der Bundesrat den Grundsatzentscheid, in Zukunft eine kleine Anzahl von Konzessionen für Online-Spielbanken mit Sitz in der Schweiz zu verteilen. Gleichzeitig soll versucht werden, die Internetadressen ausländischer Anbieter mit technischen Mitteln konsequent zu sperren. Die neuen einheimischen Anbieter hätten dieselben Auflagen bezüglich Gewinnablieferung an den Bund, Geldwäschereibekämpfung und Schutz für Spielsüchtige zu erfüllen wie die bestehenden Casinos. Angesichts der technischen Probleme namentlich bei der Abwehr ausländischer Internetseiten, dürfte die Ausarbeitung des Entwurfs für eine Gesetzesrevision einige Jahre in Anspruch nehmen. Die Durchführung von Pokerturnieren ausserhalb des Internet ist weiterhin nicht auf Casinobetreiber beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage des Schweizerischen Casino-Verbandes gegen die Bewilligung solcher Turniere durch die Spielbankenkommission abgewiesen. Wie die Kommission urteilte auch das Gericht, dass Poker ein Geschicklichkeits- und kein reines Glücksspiel sei. Die Casinobetreiber zogen ihre Klage weiter vor das Bundesgericht.

Poker- oder Black Jack-Spielen mit Geldeinsätzen im Internet Pokerturnieren

Die seit 1992 tätige verwaltungsunabhängige Asylrekurskommission (ARK) bestand zuletzt aus 33 Richtern und dem Präsidenten sowie rund 180 Mitarbeitern. Im Rahmen der Neuorganisation der Bundesgerichte übernahm das Bundesverwaltungsgericht auf den 1. Januar 2007 ihre Aufgabe und teilweise auch ihr Personal.

Asylrekurskommission wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen

Saisie par le Tribunal fédéral, la Commission fédérale de la communication (ComCom) a confirmé sa décision de novembre 2003 imposant à Swisscom de baisser de 30% ses tarifs pour les opérateurs utilisant son réseau. L’autorité de surveillance a déduit, après examen, qu’une réduction des tarifs se justifiait pour deux raisons. D’une part, les prix ne reposent pas sur un concept d’efficacité satisfaisant aux exigences légales. D’autre part, les coûts n’ont pas toujours été répartis au plus juste sur les services d’interconnexion. La ComCom a par ailleurs estimé que la méthode de calcul des coûts fixés (LRIC – long-run incremental costs) utilisée par Swisscom nécessitait des ajustements. Swisscom a fait recours auprès du Tribunal fédéral contre la décision de la ComCom. L’opérateur a toutefois annoncé pour 2006 une baisse générale de 5% de ses tarifs d’interconnexion.

Streit um die Senkung der Interkonnektionspreise von Swisscom (2003-2005)

Als Vorgriff auf die mit der Verfassungsrevision angestrebte Entlastung des Bundesgerichts hatte Bundesrat Koller im Herbst des Vorjahres einen Vorentwurf für ein Ausführungsgesetz in die Vernehmlassung gegeben. Während sich die bürgerlichen Regierungsparteien weitgehend mit dem Vorschlag einverstanden erklärten, lehnten der Mieterverband und die Gewerkschaften die vorgesehenen Zugangsbeschränkungen rundweg ab.

Parlamentarische Initiativen zur Entlastung des Bundesgerichtes (1999)

Um die Justizreform zu beschleunigen und auch den Verfassungstext zu konkretisieren, liess Bundesrat Koller von einer Expertenkommission einen Gesetzesvorentwurf ausarbeiten; dieser ging im Herbst in die Vernehmlassung. Er sieht vor, das ein dreiköpfiges Richtergremium der zuständigen Abteilung eine Vorprüfung durchführt. Nicht zugelassen werden sollen offensichtlich unbegründete Beschwerden, sowie Fälle, bei denen der angefochtene Entscheid mit der unbestrittenen Bundesgerichtspraxis übereinstimmt, und Fälle mit „querulatorischer“ Prozessführung. Die Streitwertgrenze für vermögensrechtliche Zivilklagen, welche nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, soll zudem von CHF 8'000 auf CHF 20'000 erhöht werden.

Parlamentarische Initiativen zur Entlastung des Bundesgerichtes (1999)

Le Tribunal fédéral ayant reconnu en 1994 que la Confédération se devait d'accorder un dédommagement équitable aux promoteurs de la centrale de Graben (BE), les parties ont entamé dès le début de l'année des négociations afin de fixer le montant de l'indemnité. Au vu de ces faits, les Chambres fédérales ont dès lors décidé de ne pas donner suite à l'initiative du canton de Soleure (Iv.ct. 88.208) qui invitait les autorités fédérales à entrer en tractations avec la société Graben SA en vue de l'abandon du projet. Après qu'un accord portant sur une indemnisation de CHF 225 millions eut échoué au mois de juillet en raison du refus de la délégation parlementaire des finances d'autoriser de son propre chef le versement de cette somme en procédure d'urgence, la Confédération et les promoteurs de la centrale non construite se sont entendus, début 1996, sur un dédommagement d'un montant de CHF 227 millions de francs.

Centrale nucléaire de Graben (BE)
Dossier: Kernenergie in der Schweiz nach Tschernobyl bis 2000
Dossier: Planung und Widerstand: Geschichte des Atomkraftwerks Kaiseraugst

Mit einer breit angelegten Kampagne wollen das BAG und die Verbindung der Schweizer Arzte (FMH) möglichst vielen Rauchern und Raucherinnen in der Schweiz den Ausstieg aus ihrer Sucht erleichtern. National- und Ständerat nahmen Kenntnis von der Petition des Raucher-Clubs, welche sich gegen derartige Präventionskampagnen wandte, gaben ihr aber diskussionslos keine Folge. Einen kleinen Erfolg konnten die Raucher insofern verbuchen, als das Bundesgericht in einer Versicherungsstreitfrage entschied, Nikotin sei keine Droge im Rechtssinn, könne also nicht zu einer Einschränkung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) führen.

Bundesgerichtsurteil zu Nikotin (1990)