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Seit 1996 arbeiten einige Ämter der Bundesverwaltung gemäss dem Konzept „Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)“. Im Berichtsjahr legte der Bundesrat dem Parlament einen Evaluationsbericht dazu zur Kenntnisnahme vor. Er stellte darin fest, dass sich dieses Prinzip bewährt habe und schrittweise auf weitere Bundesstellen ausgedehnt werden soll.

BRG FLAG (02.028)
Dossier: Berichte zur Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget (Flag) in der Bundesverwaltung

Der Bundesrat nahm im Frühjahr von den Vernehmlassungsantworten auf sein Projekt für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung Kenntnis und beauftragte das EJPD mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage. Kritik hatten insbesondere die kommerziell tätigen Bundesbetriebe (Post, SBB etc.) angemeldet, die davon wirtschaftliche Nachteile gegenüber ihren privaten Konkurrenten befürchten.

Öffentlichkeitsgesetz (BRG 03.013)
Dossier: Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung

Im Frühjahr gab der Bundesrat seine Vorschläge für eine neue Informationspolitik der Verwaltung in die Vernehmlassung. Unter dem Titel Öffentlichkeitsprinzip sollen die Bürger grundsätzlich ein Recht auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten erhalten und Informationen dazu verlangen dürfen. Allerdings soll dieses Recht nicht uneingeschränkt gelten. So kann es eingeschränkt werden, wenn durch die Transparenz die freie Willensbildung einer Behörde, die innere oder äussere Sicherheit des Landes oder weitere Interessen auf dem Spiel stehen. So würden etwa Stellungnahmen von Bundesämtern vor Bundesratsentscheiden erst nach dem Entscheid zugänglich, und die Stellungnahmen der Bundesräte zu diesen Geschäften weiterhin geheim bleiben. (Zu den Motionen aus den Vorjahren siehe hier.)

Öffentlichkeitsgesetz (BRG 03.013)
Dossier: Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung

Der Nationalrat befasste sich als Erstrat mit der Revision des Finanzkontrollgesetzes. Umstritten war in der Finanzkommission die Erweiterung der Aufsicht auf Anstalten und Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 50% beteiligt ist. Der Rat wies einen entsprechenden Antrag einer Kommissionsminderheit um Steiner (fdp, SO) zurück. Den Antrag Weyeneth (svp, BE), welcher eine Übertragung der Wahl des EFK-Direktors auf die Bundesversammlung forderte – wobei dem Bundesrat ein Vorschlagsrecht eingeräumt würde, lehnte er ebenfalls ab, um die nötige Diskretion bei der Rekrutierung möglicher Kandidaten zu gewährleisten sowie eine Verpolitisierung der Wahl zu verhindern. In der Gesamtabstimmung wurde das Finanzkontrollgesetz mit 130 zu 0 Stimmen genehmigt.

Revision des Finanzkontrollgesetzes (BRG 98.041)
Dossier: Pensionskasse des Bundes: PUK-Bericht und dessen Auswirkungen

Nachdem mehrere parlamentarische Vorstösse als Folge der Missstände bei der Pensionskasse des Bundes eine Überprüfung der Finanzaufsicht verlangt hatten, schlug der Bundesrat in einer Gesetzesvorlage Massnahmen zur Stärkung und grösseren Unabhängigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vor. Am Konzept der Finanzaufsicht mit einer parlamentarischen Finanzdelegation und einem dem Parlament wie der Regierung dienenden Fachorgan, der EFK, wollte er allerdings festhalten. Eine Unterstellung der EFK unter das Parlament lehnte der Bundesrat ab, weil dies zu einer Gewichtsverschiebung zugunsten der parlamentarischen Kontrolle führen würde. Ferner sprach er sich gegen die Schaffung eines von Regierung und Parlament unabhängigen Rechnungshofes nach ausländischem Vorbild aus. Die neue Regelung hält im ersten Artikel fest, dass die Finanzkontrolle als oberstes Finanzaufsichtsorgan des Bundes «nur der Bundesverfassung und dem Gesetz verpflichtet ist»; nach bisheriger Regelung galt, dass sie der Bundesversammlung und dem Bundesrat «dient». Stärker als bisher wird der Bundesrat in die Pflicht genommen, Beanstandungen und Empfehlungen der Revisionsstelle umzusetzen bzw. den Vollzug zu überwachen. Bei besonderen Vorkommnissen ist neben dem zuständigen Departementschef auch die Finanzdelegation zu informieren. Die EFK soll einzelne Berichte separat publizieren und ihren eigenen Jahresbericht veröffentlichen können. Bei der personellen Ausstattung erhält die EFK gemäss Gesetzesentwurf ein direktes Mitspracherecht. Die Wahl des Direktors durch den Bundesrat muss neu vom Parlament bestätigt werden; gleichzeitig wird die unabhängige Position des Direktors gestärkt, indem er auf eine (zweimal verlängerbare) Amtsdauer von sechs Jahren ernannt wird.

Revision des Finanzkontrollgesetzes (BRG 98.041)
Dossier: Pensionskasse des Bundes: PUK-Bericht und dessen Auswirkungen

Die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimnisvorbehalt in der Bundesverwaltung scheint auf guten Wegen zu sein. Der Nationalrat überwies drei entsprechende Motionen (GPK (97.3384), Hess (cvp, ZG) und Vollmer (sp, BE) (97.3110)). Der Bundesrat erklärte sich damit einverstanden, lehnte allerdings die terminliche Auflage der GPK-Motion ab, welche die Vorlage der Botschaft bis Ende 1998 verlangte. Der Ständerat überwies die beiden letztgenannten Motionen ebenfalls, diejenige der GPK wandelte er in ein Postulat um, da die gesetzte Frist ohnehin nicht eingehalten werden könnte. Er nahm dabei Kenntnis von der Absicht des Bundesrates, bis Ende 1999 einen Vernehmlassungsentwurf auszuarbeiten.

Motionen 1997 zum Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung
Dossier: Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung

Das Parlament verabschiedete im Berichtsjahr das neue Archivierungsgesetz. Eintreten war auch im Nationalrat unbestritten. In der Detailberatung lehnten die Abgeordneten die vom Ständerat im Vorjahr beschlossene Ausnahmeregelung für die eidgenössischen Gerichte ab. Am längsten zu reden gab die verlängerte Sperrfrist für Dokumente mit identifizierbaren und schützenswerten Personendaten (50 statt 30 Jahre). Hier schloss sich der Rat dem Bundesrat an und lehnte die Gültigkeit dieser Bestimmung über den Tod hinaus ab. In der Differenzbereinigung hielt der Ständerat an seinem Beschluss fest, dass die eidgenössischen Gerichte dem Gesetz nicht unterstehen sollen, sondern bloss aufgefordert werden, sich eigene, an die neuen Bestimmungen angepasste Archivierungsregeln zu geben. Die grosse Kammer beharrte zuerst auf ihrem Standpunkt, gab dann aber nach. Bei der Frage, ob die Verlängerung der Sperrfrist von 30 auf 50 Jahre für Dokumente mit schützenswerten Personendaten auch nach dem Tod der betreffenden Person gelten soll, ergab die erste Runde der Differenzbereinigung ebenfalls ein Patt. Schliesslich setzte sich ein Kompromissvorschlag des Ständerats durch, welcher die verlängerte Frist drei Jahre nach dem Tod beendet. Gegen die von Regierung und Nationalrat befürwortete sofortige Beendigung der Sperrfrist wurde vom Ständerat eingewendet, dass es pietätlos wäre, wenn die Angehörigen unmittelbar nach dem Ableben der betreffenden Person mit der Publikation von sensiblen Informationen über diese konfrontiert würden.

Archivgesetz über die Archivierung von Dokumenten in der Bundesverwaltung (BRG 97.017)

In Zusammenhang mit den Untersuchungen des Parlaments über Organisations- und Führungsprobleme bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) hatte der Ständerat im Vorjahr einer parlamentarischen Initiative der PUK PKB zugestimmt, welche eine uneingeschränkte Wiederwählbarkeit der Mitglieder der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission des Ständerats forderte. Mit diesem Verzicht auf die vom Ständeratsreglement vorgeschriebene Amtszeitbeschränkung von sechs Jahren könnte gemäss den Antragstellern die gerade im Bereich der Oberaufsicht erforderliche Kontinuität gewährleistet werden. Das Büro des Ständerates empfahl dem Rat nun - analog zu den vom Nationalrat 1991 eingeführten Verhältnissen - die Aufhebung der Amtszeitbeschränkung für alle ständigen Kommissionen. Trotz der Kritik von Cavadini (lp, NE), dass damit einer unerwünschten Spezialisierung der Ratsmitglieder Vorschub geleistet werde, hiess das Ratsplenum diese Neuerung mit 26 zu 7 Stimmen gut.

Wiederwählbarkeit in Kontrollkommissionen (Pa.Iv. 96.450)
Dossier: Vorstösse zu Reformen des Parlamentsgeseztes 1992-2000
Dossier: Pensionskasse des Bundes: PUK-Bericht und dessen Auswirkungen

In einem Bericht über die amtliche Informationstätigkeit in Krisenlagen kam die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK) zum Schluss, dass Bundesrat und Bundesverwaltung die Information in Krisensituationen nicht oder nur mit Mühe beherrschten. Vor allem bei departementsübergreifenden Problemen seien Personen und Organisationsstruktur überfordert, und die Früherkennung von Themen mit informationspolitischer Brisanz funktioniere schlecht. Die GPK hatte die behördliche Information in drei konkreten Fällen untersuchen lassen: die Reaktion auf ein vom US-Senator D'Amato veranstaltetes Hearing zu einem Abkommen der Schweiz mit Polen aus dem Jahre 1949 bezüglich nachrichtenloser jüdischer Guthaben, den Fall des der Korruption verdächtigten Generalstabsobersten Nyffenegger und die Mutmassungen über die Übertragbarkeit des sogenannten Rinderwahnsinns auf den Menschen.

Um die Informationstätigkeit zu verbessern, reichte die GPK eine parlamentarische Initiative für ein Bundesratssprecheramt ein, das gegenüber den Informationsbeauftragten der Departemente weisungsberechtigt wäre (97.429). Da es namentlich auch die Aufgabe dieser Stelle wäre, Informationsflüsse innerhalb der Bundesverwaltung zu öffnen, könnte sie zudem als informationspolitisches Frühwarnsystem für den Bundesrat wirken. Eine weitere Aufgabe würde darin bestehen, den Bundesrat informationspolitisch zu beraten und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die GPK anerkennt in ihrem Bericht, dass diese letzte Aufgabe heute in Ansätzen bereits von Vizebundeskanzler Casanova wahrgenommen wird; sie müsste ihrer Meinung nach aber klarer umrissen und der Posten mit mehr Kompetenzen ausgestattet werden. Mit einer Motion (97.3384) verlangte die GPK ausserdem bis Ende 1998 die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung.

Bericht der GPK-NR über die amtliche Informationstätigkeit in Krisenlagen (1997)

Das Parlament verabschiedete nach langwieriger Differenzbereinigung eine Teilrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes, welche die Rechtsstellung der von PUK-Ermittlungen Betroffenen verbessert. Die Vorlage war 1990 von Bonny (fdp, BE) mit einer parlamentarischen Initiative initiiert worden.

Pa. IV Bonny zum Rechtsschutz für von PUK-Verfahren betroffene Personen

Im Rahmen der Diskussionen des PUK-Berichts über die Pensionskasse des Bundes nahmen beide Kammern eine Motion der PUK an, welche verlangt, dass die heute gemäss Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dem Bundesrat zustehende und teilweise an das BSV delegierte Oberaufsicht über die Aufsichtsorgane BVG einer Behörde übertragen wird, die eine wirksame Ausübung dieser Kontrolle zu garantieren vermag.

PUK zur Abklärung von Organisationsproblemen bei der Pensionskasse des Bundespersonals (BRG 95.067)
Dossier: Pensionskasse des Bundes: PUK-Bericht und dessen Auswirkungen

Die im Vorjahr auf Verlangen der CVP-Fraktion eingesetzte parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) zur Abklärung von Organisations- und Führungsproblemen bei der Pensionskasse des Bundespersonals legte im Oktober ihren ausführlichen Bericht vor. Sie hielt darin fest, dass nicht technische Probleme mit dem EDV-System, sondern erhebliche Organisations- und Führungsdefizite die Hauptursachen für die Missstände darstellten. Diese Defizite waren nach Ansicht der PUK nicht bloss auf der Ebene der Pensionskasse angesiedelt, sondern auch bei der Führung des Finanzdepartementes. Der Hauptverantwortliche für das Debakel ist für die PUK eindeutig der im Herbst 1995 zurückgetretene sozialdemokratische Bundesrat Stich. Vorgeworfen wurde ihm nicht nur eine verfehlte Personalpolitik bei der Besetzung von Führungsstellen, sondern auch, es versäumt zu haben, rechtzeitig eine Analyse und Reorganisation der Kasse in die Wege zu leiten, und auf Vorhaltungen aus dem Parlament nicht oder abwiegelnd reagiert zu haben. Aber auch der Gesamtbundesrat wurde von der Kritik nicht ausgenommen: aus Rücksicht auf den Chef des EFD habe er seine Rolle als Oberaufsichtsgremium erst spät und auch dann bloss zögerlich wahrgenommen.

Die SP-Spitze reagierte heftig auf die Anschuldigungen gegen ihren alt Bundesrat und liess am Bericht und seinen Verfassern (darunter auch die SP-Abgeordneten Leemann, ZH und Plattner, BS) kein gutes Haar. Parteipräsident Bodenmann warf dem Bericht vor, dass er nichts Neues an den Tag gebracht habe und nur eine politische Racheaktion an Stich darstelle.

Die beiden Parlamentskammern nahmen vom Bericht nach ausführlicher Diskussion Kenntnis. Kritik kam wie bereits nach der Veröffentlichung von den Sozialdemokraten, welche die harte Wortwahl gegenüber Stich und die mangelnde Anerkennung seiner Leistungen in anderen Bereichen bemängelten. Immerhin waren auch sie einverstanden, dass das Parlament den Bericht zur Kenntnis nimmt. Die PUK hatte zusätzlich zum Bericht fünf Postulate, drei Motionen und fünf parlamentarische Initiativen formuliert, in welche sie 43 Empfehlungen verpackte. Diese verlangen Änderungen einerseits bei der Struktur der Kasse und andererseits bei der Aufsicht über die Kasse und sollen zudem eine Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle über die Bundesverwaltung insgesamt bringen. Diese Vorschläge fanden im Nationalrat Zustimmung. Der Ständerat überwies sie ebenfalls; die Motion, welche die Einrichtung einer Ombudsstelle für Fragen und Klagen der Versicherten forderte, allerdings nur in Postulatsform. (Zur Vorbotschaft für das neue Bundespersonalgesetz siehe hier.)

PUK zur Abklärung von Organisationsproblemen bei der Pensionskasse des Bundespersonals (BRG 95.067)
Dossier: Pensionskasse des Bundes: PUK-Bericht und dessen Auswirkungen

Der Streit zwischen Bundesrat Stich und dem Parlament über die Pensionskasse des Bundespersonals konnte noch nicht beigelegt werden. Anlass der Auseinandersetzung bildeten sowohl die Führung, als auch die Probleme mit der Einführung der EDV und die Ungewissheit über die finanzielle Situation. In einem Bundesbeschluss hatte das Parlament Ende 1994 unter anderem festgehalten, dass der Bundesrat bis Ende 1997 revidierte Statuten vorlegen muss, welche eine Reduktion des technischen Defizits der Kasse erlauben (BRG 94.070). Die Finanzdelegation beider Räte wiederholte in ihrem Bericht an die Finanzkommissionen ihre Vorwürfe an die Pensionskasse und bemängelte, dass keine Besserung eingetreten sei. Sie hielt insbesondere fest, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt werde und deshalb nicht belegt werden könne, dass die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Zahlen der Realität entsprechen würden.

Im Sommer verlangte die CVP-Fraktion die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) und reichte eine parlamentarischen Initiative Hess (cvp, ZG; Pa.Iv. 95.412) ein. Diese wurde allerdings zurückgezogen, nachdem das Büro beschlossen hatte, dem Parlament einen Bundesbeschluss zur Einsetzung einer PUK zu beantragen (BRG 95.067). Dieser wurde in der Herbstsession 1995 dem Parlament vorgelegt. Dagegen hatten sich die Fraktionen von SP und LdU/EVP ausgesprochen; eine PUK sei überflüssig, weil die nötigen Unterlagen für eine Untersuchung durch eine ständige Parlamentskommission vorliegen würden. Der Ständerat lehnte zuerst einen Antrag seines Büros ab, vor dem Entscheid über die Einsetzung einer PUK von der Finanzdelegation und der GPK einen Bericht erstellen zu lassen; dann stimmte er gegen einen Nichteintretensantrag Onken (sp, TG) und für die Einsetzung einer PUK. Die aus je fünf Mitgliedern beider Räte zusammengesetzte und von Ständerat Schiesser (fdp, GL) präsidierte Kommission wurde am 6. Oktober gebildet.

PUK zur Abklärung von Organisationsproblemen bei der Pensionskasse des Bundespersonals (BRG 95.067)
Dossier: Pensionskasse des Bundes: PUK-Bericht und dessen Auswirkungen

Der Ständerat folgte weitgehend der Version der grossen Kammer. Im Gegensatz zu dieser entschied er jedoch, dass eine PUK nach Abschluss ihrer Arbeit zwar unter bestimmten Umständen die Wiederaufnahme einer disziplinarischen oder administrativen, nicht aber einer strafrechtlichen Untersuchung untersagen kann. Für die Befürworter einer umfassenden Ermächtigung wäre diese Zusicherung des Schutzes vor weiteren Verfahren ein gutes Mittel gewesen, um die Aufklärungsarbeit einer PUK zu erleichtern. Nachdem der Nationalrat in dieser Frage nachgegeben hatte, konnten die neuen Bestimmungen in der Herbstsession verabschiedet werden.

Pa. IV Bonny zum Rechtsschutz für von PUK-Verfahren betroffene Personen

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats legte eine parlamentarische Initiative für eine verbesserte Rechtsstellung der von Ermittlungen einer PUK Betroffenen vor. Im Geschäftsverkehrsgesetz soll insbesondere festgehalten werden, dass Auskunftspersonen einen Anwalt beiziehen dürfen und auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden müssen. Der Bundesrat erklärte sich zwar mit der Stossrichtung des Vorschlags grundsätzlich einverstanden, hatte aber doch einige Bedenken. So hielt er fest, dass eine PUK-Untersuchung immer auf eine politische und nicht eine juristische Abklärung von Missständen ausgerichtet sein müsse. Dem Schutz der Rechte der Betroffenen komme deshalb eine geringere Bedeutung zu als bei einem Justizverfahren. So sei z.B. Bundesbeamten, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten befragt würden, kein Recht auf Aussageverweigerung zuzugestehen. Die Staatspolitische Kommission nahm daraufhin einige Präzisierungen vor, welche insbesondere festhalten, dass der Rechtsschutz von Betroffenen den Handlungsspielraum einer PUK nicht wesentlich einengen und den Zweck einer Untersuchung nicht beeinträchtigen dürfe. So soll die PUK über den Beizug eines Anwalts entscheiden können. Diese Präzisierung fand im Nationalrat Zustimmung; abgelehnt wurde hingegen die vorgeschlagene Einschränkung der Verteidigungsrechte namentlich in bezug auf Akteneinsicht.

Pa. IV Bonny zum Rechtsschutz für von PUK-Verfahren betroffene Personen

Der Bundesrat äusserte sich zum Vorschlag, wonach Ermittlungen einer PUK absoluten Vorrang vor anderen Untersuchungen haben sollen und letztere nur mit dem Einverständnis der PUK eröffnet werden dürfen. Er war grundsätzlich damit einverstanden, beantragte aber, dass dies nur für disziplinar- und administrativrechtliche, aus Gründen der Gewaltenteilung und des Föderalismus aber nicht für strafrechtliche Verfahren gelten soll. Der Nationalrat liess sich davon nicht überzeugen und übernahm die Anträge seiner Kommission. Er hielt zwar explizit fest, dass die Einsetzung einer PUK die Durchführung von zivil- und administrativrechtlichen Verfahren und strafrechtlichen Voruntersuchungen nicht verhindert. Aber, falls die Ermittlungen PUK-relevante Bereiche betreffen, ist deren Aufnahme von der Zustimmung der PUK abhängig. Laufende Verfahren müssen bis zum Abschluss der PUK-Arbeiten unterbrochen werden.

Pa. Iv, Vorrang der parlamentarischen Untersuchung

In Erfüllung einer 1990 überwiesenen parlamentarischen Initiative der PUK EMD beantragte eine Kommission des Nationalrats, dass während der Durchführung einer parlamentarischen Untersuchung ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren in derselben Sache nur mit dem Einverständnis der Parlamentskommission aufgenommen oder weitergeführt werden kann. Damit soll der Vorrang der parlamentarischen Untersuchung gewährleistet werden. Insbesondere geht es darum, dass die Exekutive nicht mit einer eigenen Untersuchung die Ermittlungsarbeiten einer PUK behindern kann.

Pa. Iv, Vorrang der parlamentarischen Untersuchung

Für eine offenere Informationspolitik der Bundesverwaltung setzte sich Nationalrat Hess (cvp, ZG) ein. Mit einer Motion verlangte er die Ersetzung des heute geltenden Vertraulichkeitsprinzips durch den Grundsatz Öffentlichkeit mit Geheimnisvorbehalt, wie ihn Schweden, Frankreich, die Niederlande, die USA, Kanada, Australien und — mit der neuen Verfassung — auch der Kanton Bern kennen. Nachdem Arnold Koller angekündigt hatte, dass der Bundesrat noch in dieser Legislatur über ein Modell für eine verbesserte Transparenz über Verwaltungsvorgänge entscheiden werde, wandelte der Rat den Vorstoss in eine Postulat um.

Motion für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt (91.3303)
Dossier: Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung

Um für die neuen Anforderungen gewappnet zu sein, welche an die parlamentarische Oberaufsicht der Verwaltung gestellt werden, haben sich die Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte ein neues Leitbild gegeben.

Um für die neuen Anforderungen gewappnet zu sein, welche an die parlamentarische Oberaufsicht der Verwaltung gestellt werden, haben sich die Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte ein neues Leitbild gegeben [36]

Der Nationalrat nahm eine parlamentarische Initiative Bonny (fdp, BE) an, welche den Rechtsschutz für Personen, welche von Ermittlungen durch parlamentarische Untersuchungskommissionen in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, präziser formulieren will.

Pa. IV Bonny zum Rechtsschutz für von PUK-Verfahren betroffene Personen

In der Differenzbereinigung beschloss der Ständerat, die vom Nationalrat verabschiedete Kompètenzerweiterung der GPK von der Frage der Schaffung einer Geschäftsprüfungsdelegation abzutrennen, damit letztere zügig zu Ende beraten werden kann. Der Nationalrat schloss sich diesem Vorgehen an. Bei den Kompetenzen der Delegation setzte sich die vom Nationalrat vorgenommene Erweiterung durch, dass nicht nur Beamte des Bundes, sondern auch Privatpersonen als Zeugen einvernommen werden können.

Parlamentarische Initiative für einen Ausbau der parlamentarischen Oberaufsicht über die Verwaltung (Pa.Iv. 89.243)

Der Nationalrat wollte noch einen Schritt weiter gehen. Er beschloss gegen den Widerstand von Bundesrat Koller, auch die Kompetenzen der GPK auszuweiten und das Recht des Bundesrates, die Akteneinsicht zu verweigern, auf bestimmte Fälle (als geheim klassierte Akten, Bundesratsprotokolle und im Bundesrat umstrittene Anträge zu hängigen Geschäften) zu limitieren. Die Vertreter der kleinen Fraktionen und der SP kämpften vergeblich für eine Vergrösserung der Delegation von sechs auf acht oder neun Mitglieder, damit in ihr alle Fraktionen vertreten sein können.

Parlamentarische Initiative für einen Ausbau der parlamentarischen Oberaufsicht über die Verwaltung (Pa.Iv. 89.243)

Das Parlament trug den Einwänden des Bundesrats nur in bezug auf die Delegationsgrösse und einen Teil der Kompetenzen, nicht aber in bezug auf den Aufgabenbereich Rechnung. Der Ständerat beschloss die Bildung einer ständigen aus je drei Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte gebildeten Geschäftsprüfungsdelegation. Diese hat erstens den Dauerauftrag, die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste zu überwachen. Zweitens können ihr mit qualifiziertem Mehr (2/3) beider Geschäftsprüfungskommissionen Aufträge zur näheren Untersuchung konkreter Fragen in anderen Verwaltungsbereichen erteilt werden. Im Rahmen dieser Aufgaben sollen Beamte nicht nur als Auskunftspersonen, sondern auch als Zeugen befragt und zur Herausgabe von Akten verpflichtet werden können. Den Bedenken des Bundesrats im Hinblick auf sein Funktionieren als Kollegialbehörde und seine freie Meinungsbildung wurde insofern Rechnung getragen, als auf Einsicht in Akten hängiger Geschäfte, die seiner unmittelbaren Meinungsbildung dienen, verzichtet wurde.

Parlamentarische Initiative für einen Ausbau der parlamentarischen Oberaufsicht über die Verwaltung (Pa.Iv. 89.243)

Der Bundesrat blieb bei seiner ablehnenden Haltung zum Vorschlag der GPK für die Bildung einer annähernd mit den Kompetenzen einer parlamentarischen Untersuchungskommission ausgestatteten Delegation. Das Recht dieser Delegation, die Offenlegung aller Akten auch gegen den Willen des Bundesrates durchzusetzen, würde seiner Meinung nach den Meinungsbildungsprozess der Regierung und ihre Stellung dem Parlament gegenüber zu sehr beeinträchtigen. Dem ursprünglichen Anliegen der Puk EJPD, die Oberaufsicht über die Bundesanwaltschaft zu verbessern, widersetzte sich der Bundesrat nicht. Er möchte aber, dass diese Aufgabe, wie von einer parlamentarischen Initiative der Puk EMD vorgeschlagen, durch eine spezielle Kommission der beiden Räte wahrgenommen wird. Bezüglich dieser als Sicherheitsdelegation bezeichneten Spezialkommission brachte er gegenüber dem Puk-Vorschlag zwei Einwände an: erstens müsse im Bereich der Nachrichtendienste die Anonymität der Quellen gewährleistet bleiben und zweitens sollte die Delegation nicht mehr als sechs Mitglieder umfassen.

Parlamentarische Initiative für einen Ausbau der parlamentarischen Oberaufsicht über die Verwaltung (Pa.Iv. 89.243)