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Die Vernehmlassung zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) und zur Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz umfasste neben diesem Hauptentwurf auch einen Entwurf für einen Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie einen Entwurf für die Revision des Übereinkommens SEV 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Zentrum des Gesetzgebungsprojektes stehen die Verbesserung der Transparenz von Datenbearbeitungen, die Förderung der Selbstregulierung bei den Verantwortlichen in Form von Empfehlungen der guten Praxis sowie die Stärkung der Position und Unabhängigkeit des EDÖB. Im Einklang mit den europäischen Datenschutzbestimmungen soll darüber hinaus der Schutz von Daten juristischer Personen aufgehoben werden, um insbesondere den Datenaustausch mit dem Ausland zu erleichtern. Einige Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/680 erfordern ausserdem Anpassungen im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung, im Rechtshilfegesetz und im Schengen-Informationsaustauschgesetz.
Unter den insgesamt 222 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern befanden sich alle Kantone, acht politische Parteien (BDP, CVP, FDP, GLP, GP, SP, SVP, PP), drei eidgenössische Gerichte (Bundesgericht, Bundespatentgericht, Bundesverwaltungsgericht) sowie zahlreiche weitere Organisationen aus den betroffenen Kreisen. Während die Übernahme der EU-Richtlinie 2016/680 sowie der Anforderungen im SEV 108 unumstritten waren, wurde die Revision des DSG und weiterer Erlasse zum Datenschutz von der Mehrheit der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser im Grundsatz ebenfalls begrüsst. Vielerseits gelobt wurde beispielsweise das Vorhaben, das schweizerische Datenschutzrecht so weit an die europäischen Vorgaben anzupassen, dass die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutzniveau anerkannt wird. Vorbehalte bestanden jedoch gegenüber dem – insbesondere für KMU – grossen Verwaltungsaufwand sowie gegenüber dem «Swiss Finish»: Rund die Hälfte der Teilnehmenden bemängelte, dass der Entwurf unnötigerweise über die europäischen Anforderungen hinaus gehe. Demgegenüber ging er rund einem Fünftel der Teilnehmenden – hauptsächlich aus Konsumentenschutzkreisen – zu wenig weit. Auf harsche Kritik von verschiedensten Seiten stiess das vorgesehene Sanktionensystem. Laut Bericht wünschten sich «sehr viele Teilnehmer» dessen «vollständige Überarbeitung», darunter BDP, CVP, FDP, GP und SP, 18 Kantone sowie Economiesuisse, der Verein Unternehmens-Datenschutz, die FRC, Privatim und die Stiftung für Konsumentenschutz. Hauptsächlich wurde kritisiert, dass keine direkte Strafbarkeit für Unternehmen vorgesehen ist, sondern strafrechtliche Sanktionen, die in erster Linie auf natürliche Personen ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang herrschte die Befürchtung, es könnten einfache Angestellte ohne Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis verurteilt werden. Dies wiederum erschwere es den Unternehmen, qualifiziertes und motiviertes Personal – insbesondere Datenschutzverantwortliche – zu rekrutieren. Der häufigste Änderungsvorschlag zielte daher auf ein Modell mit Verwaltungssanktionen anstatt Strafverfahren, die direkt gegen die Unternehmen und nicht gegen Privatpersonen verhängt werden könnten. Verwaltungssanktionen, so die Hoffnung, hätten eine grössere Wirksamkeit als das bislang für die Strafbestimmungen im DSG nur selten angewandte Strafverfahren. Weitere umstrittene Punkte waren auch die Höhe der Bussen – welche einerseits als zu hoch und andererseits als zu niedrig kritisiert wurde – sowie der Katalog der strafbaren Verhaltensweisen, welcher ebenfalls wahlweise als unvollständig bzw. zu umfangreich bezeichnet wurde. Kritisiert wurden des Weiteren auch die mangelhafte Regulierungsfolgeabschätzung und die fehlenden Ausführungen zum Verhältnis zwischen dem Datenschutzrecht des Bundes und jenem auf kantonaler Ebene. Hierzu äusserten auch die Kantone Glarus, Solothurn und Zürich Bedenken, dass die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts zu kurz bemessen sei. Die SVP, die Kantone Schwyz und Waadt sowie einige betroffene Kreise – darunter der AGVS, Auto Schweiz, die FER, PharmaSuisse, Santésuisse sowie der VSV – lehnten den Vorentwurf in der vorliegenden Form ausdrücklich ab, befanden sich damit jedoch klar in der Minderheit aller Vernehmlassungsteilnehmenden.

Revision des Datenschutzgesetzes (BRG 17.059)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Der neue Bundesgerichtspräsident Ulrich Meyer äusserte im Rahmen der Diskussion zum Geschäftsbericht des Bundesgerichtes 2016 in der Sommersession Kritik am Parlament. Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes liege dessen Ziel einer nachhaltigen Entlastung des BGer in weiter Ferne. Nicht weniger – wie bei der damaligen Revision beabsichtigt – sondern mehr Beschwerden würden eingereicht. Dabei sei insbesondere der strafrechtliche Bereich betroffen, was nicht zuletzt auf den Entscheid des Parlaments, eine Strafprozessordnung einzuführen, zurückzuführen sei: Mit dem Staatsanwaltschaftsmodell seien viele anfechtbare Entscheide geschaffen worden, was eine „Flut von Beschwerden“ nach sich ziehe. Entsprechend warb Meyer für die geplante Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes. Zudem forderte er das Parlament auf, eine gesetzliche Grundlage für die Nutzung von Open-Source-Software sowie das elektronische Gerichtsdossier zu schaffen, mit dem der Verkehr zwischen Rechtsanwältinnen und -anwälten und den Gerichten nur noch elektronisch erfolgen soll.
In der Tat zeigt der Bericht auf, dass im Berichtjahr (2016) 7'743 neue Fälle ans Bundesgericht gelangten, also nur unwesentlich weniger als 2015 (7'853). Insgesamt wurden 7'811 Fälle erledigt (2015: 7'695), wobei ein Fall im Schnitt 140 Tage brauchte (2015: 134 Tage). 13 Prozent der Beschwerden wurden gutgeheissen. 2016 wurden laut Bericht am EGMR 228 Entscheidungen betreffend die Schweiz gefällt (2015: 331), wobei in fünf Fällen eine Verletzung der Menschenrechtskonvention durch die Schweiz festgestellt worden war (2015: 3).
Das Bundesstrafgericht wies ein im Vergleich zum Vorjahr stabiles Geschäftsaufkommen aus, wobei allerdings ein Anstieg an Eingängen in der Beschwerdekammer verzeichnet wurde. Auch beim Bundesverwaltungsgericht war die Geschäftslast hoch. Zwar gingen etwas weniger Fälle ein als im Vorjahr (2016: 8'102; 2015: 8'469), was auf einen Rückgang von Fällen im Asylbereich zurückzuführen sei, die Zahl der vom Vorjahr übernommenen Pendenzen (5'147) sei aber markant höher gewesen als 2015 (4'540) – so der Teilbericht. Mit dem Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer von 182 auf 212 Tage wurden im Berichtsjahr weniger Fälle erledigt (7'517) als noch 2015 (7'869). Mit seiner Reorganisation sei die Geschäftslast im Bundesverwaltungsgericht nun aber ausgewogener verteilt worden, was zu höherer Effizienz führen werde. Auch das Bundespatentgericht, das seit 2012 tätig ist, verzeichnet einen Anstieg der Eingänge, und zwar von 23 auf 27, wobei insbesondere die summarischen Verfahren (von 4 auf 9) zugenommen haben. In beiden Kammern wurde der Bericht genehmigt.

Geschäftsbericht 2016 des Bundesgerichts
Dossier: Geschäftsberichte des Bundesgerichts

Laut Geschäftsbericht 2015 des Bundesgerichts ist das Geschäftsaufkommen im Jahr 2015 in allen vier nationalen Gerichten erneut angestiegen:
Beim Bundesgericht wurden im Berichtsjahr 7'853 neue Beschwerden eingereicht, was einer Zunahme von 148 Fällen entspricht. Allerdings hat auch die Zahl der Erledigungen auf 7'695 Fälle zugenommen (+132 Fälle im Vergleich zu 2014). Im Bericht wird eine durchschnittliche Prozessdauer von 134 Tagen angegeben (2014: 131 Tage). Die auf 2016 verschobenen Pendenzen sind im Vergleich zum Vorjahr (2'653 Fälle) erneut angestiegen und umfassen 2'811 Fälle. In seinem Bericht wies das Bundesgericht auch die beim EGMR gegen die Schweiz eingereichten und behandelten Beschwerden aus. 2015 wurden dort 318 Beschwerden eingereicht (2014: 292 Beschwerden) und der Gerichtshof hatte 331 Entscheidungen betreffend die Schweiz gefällt, wovon 10 Urteile ergingen und in drei Fällen eine Verletzung der Menschenrechtskonvention durch die Schweiz festgestellt wurde (Vorjahr: 9 Verletzungen).
Auch das Bundesstrafgericht wies eine leichte Zunahme an Geschäften und Pendenzen aus. Allerdings gilt dies insbesondere für die Strafkammer. In der Beschwerdekammer konnten die Pendenzen im Jahr 2015 hingegen abgebaut werden. Im Bericht wurde die sehr unterschiedliche Arbeitsbelastung zwischen den einzelnen Sprachen angesprochen. Es sei für ein kleines Gericht eine grosse Herausforderung, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichmässig zu belasten.
Im Bundesverwaltungsgericht hatten 2015 die Fälle im Asylrecht (Abteilungen IV und V) sehr stark, von 4'831 auf 5'661 Eingänge, zugenommen. Gleichzeitig wurde die Erledigung der Fälle in diesem Bereich – bei gleichbleibender durchschnittlicher Verfahrensdauer von 100 Tagen – deutlich gesteigert (von 4'163 auf 5'015).
In allen Abteilungen zusammen wurden 8'465 neue Eingänge verzeichnet, was im Vergleich zu 2014 einem Plus von 857 Fällen entspricht. Insgesamt betrug die Verfahrensdauer eines Falles vor Bundesverwaltungsgericht noch 182 Tage, war also wesentlich kürzer als noch 2014 (200 Tage).
Das Bundespatentgericht regelt seit 2012 zivilrechtliche Streitigkeiten über Patente. Für die jeweiligen ordentlichen Verfahren – 2015 wurden 19 neu eingereicht (2014: 15) und 19 erledigt (2014: 20) – werden nebenamtliche juristische und technische Fachrichter eingesetzt, was dazu beiträgt, dass die Verfahren kostengünstig und zügig erledigt werden und häufig in einem Vergleich enden, wie im Bericht vermerkt wurde.
Die Räte nahmen in der Sommersession 2016 Kenntnis vom Bericht und hiessen den entsprechenden Bundesbeschluss gut. In seinem Plädoyer in beiden Kammern wies Gerichtspräsident Gilbert Kolly insbesondere auf die stetig zunehmende Arbeitslast hin und die damit verbundene Notwendigkeit einer Stärkung der eidgenössischen Gerichte. Die laufende Reform des Bundesgesetzes über das Bundesgericht gehe diesbezüglich in die richtige Richtung, genüge wahrscheinlich aber noch nicht.

Geschäftsbericht 2015 des Bundesgerichts
Dossier: Geschäftsberichte des Bundesgerichts

Die aus dem Vorjahr verbliebene Differenz beim Patentanwaltsgesetz wurde rasch beigelegt, indem der Ständerat die Version der grossen Kammer übernahm. Der Nationalrat überwies mit dem Einverständnis des Bundesrats eine Motion seiner Rechtskommission für eine Vereinheitlichung der Bestimmungen des anwaltlichen Berufsgeheimnisses in allen Verfahrensrechten des Bundes (09.3362).

BRG Patentanwaltsgesetz (PAG) (07.098)

In der Differenzbereinigung bei der Vorlage zur Schaffung eines eidgenössischen Patentgerichtes hielt der Ständerat daran fest, dass alle, also auch die nebenamtlichen Richter, durch die Vereinigte Bundesversammlung und nicht durch ein Fachgremium zu wählen sind. Nachdem die grosse Kammer in einer ersten Runde auf ihrer auch vom Bundesrat unterstützten Lösung beharrt hatte, gab sie angesichts der klaren Stimmenverhältnisse im Ständerat nach.

BRG Patentgerichtsgesetz (PatGG) (07.099)

Als Erstrat beschäftigte sich der Ständerat mit der Schaffung eines eidgenössischen Patentgerichtes. Die Notwendigkeit dieses neuen Gerichtes war unbestritten und die Anträge des Bundesrates wurden fast ausnahmslos übernommen. In Abweichung vom Bundesrat beschloss die kleine Kammer jedoch, dass auch die nebenamtlichen Richterinnen und Richter von der Vereinigten Bundesversammlung – und nicht von der Gerichtskommission des Parlaments – gewählt werden sollen. Eine knappe Mehrheit im Nationalrat war damit nicht einverstanden, da es sich hier um ein Fachgericht handle, bei dem es Sinn mache, zumindest die nebenamtlichen Richter nicht in einem politischen Prozess zu wählen, sondern durch ein Fachgremium zu bestimmen.

BRG Patentgerichtsgesetz (PatGG) (07.099)

Der Ständerat und nach ihm auch der Nationalrat stimmten dem Antrag des Bundesrates oppositionslos zu, den Titel eines Patentanwalts rechtlich zu schützen. Da der Nationalrat aber bei der geforderten Ausbildungsdauer eine Anpassung an das eben revidierte EU-Recht vornahm, blieb Ende Jahr auch hier noch eine Differenz bestehen.

BRG Patentanwaltsgesetz (PAG) (07.098)

Gegen Jahresende beantragte der Bundesrat dem Parlament die Schaffung eines eidgenössischen Patentgerichtes. Dieses würde anstelle der kantonalen Gerichte erstinstanzlich über alle patentrechtlichen Streitigkeiten entscheiden. Rekursinstanz bliebe das Bundesgericht. Der Bundesrat begründete die angestrebte Zentralisierung mit den sehr hohen und infolge des technologischen Fortschritts noch weiter ansteigenden fachlichen Anforderungen an die Richter und Richterinnen in diesem Bereich. Die kantonalen Gerichte seien, auch wegen der in vielen Kantonen sehr geringen Zahl von zu beurteilenden Fällen, nicht mehr in der Lage, die nötigen juristischen und vor allem technischen Kenntnisse zu erwerben und auf dem neuesten Stand zu halten. In der Vernehmlassung war diese Neuerung auch von fast allen Kantonen und von den interessierten Berufsorganisationen begrüsst worden. Einzig Appenzell-Innerrhoden sprach sich aus föderalistischen Gründen dagegen aus.

BRG Patentgerichtsgesetz (PatGG) (07.099)

Gleichzeitig mit der Einführung eines nationalen Patentgerichts beantragte der Bundesrat dem Parlament, den Titel eines Patentanwalts rechtlich zu schützen, und vom Bundesamt für geistiges Eigentum ein Register der zugelassenen Patentanwälte führen zu lassen. Voraussetzung für den Eintrag in dieses Register sind entsprechende Berufsqualifikationen und dabei insbesondere das Bestehen einer vom Bundesrat kontrollierten Patentanwaltsprüfung.

BRG Patentanwaltsgesetz (PAG) (07.098)