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Im Bericht über die Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2019 beantragte der Bundesrat die Abschreibung des Postulats der APK-SR, da er dieses nach der Publikation des dazugehörigen Berichts betreffend der Konsultation und Mitwirkung des Parlaments im Bereich von Soft Law als erfüllt betrachtete. Der Ständerat folgte diesem Antrag in der Herbstsession 2020 und schrieb das Postulat stillschweigend ab.

Consultation et participation du Parlement dans le domaine du droit souple – «soft law» (Po. 18.4104)
Dossier: Uno-Migrationspakt
Dossier: Soft Law - Mitwirkung des Parlaments

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gab im Berichtsjahr das Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge in die Vernehmlassung. Dieser Gesetzesentwurf entstand aus zwei Motionen der Aussenpolitischen Kommission des Ständerats (APK-SR; 10.3354) und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-NR; 10.3366), welche Anpassungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie im Parlamentsgesetz forderten. Als Folge daraus wäre der Bundesrat beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen in Zukunft eingeschränkt, respektive könnte diese nur auf Ermächtigung abschliessen.

Deux motions exigent une base légale pour les compétences du Conseil fédéral (Mo. 10.3354 et 10.3366)
Dossier: Kompetenzen des Bundesrates zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

In der Frühjahrssession stimmte auch der Nationalrat den neuen strengeren Regeln für die Unvereinbarkeit zwischen einem Parlamentsmandat und Tätigkeiten für den Bund oder ihm nahe stehende Institutionen zu. Er übernahm dabei den Beschluss des Ständerats, dass Parlamentarier weiterhin in bloss beratenden Expertenkommissionen tätig sein dürfen. Damit konnten die neuen Regeln auf den Zeitpunkt der Konstituierung des im Herbst neu gewählten Parlaments in Kraft gesetzt werden.

Anpassung der Unvereinbarkeitsregelung von Parlamentarier (06.079)

Mit dem neuen Parlamentsgesetz aus dem Jahre 2002 hatte das Parlament auch strengere Regeln für die Unvereinbarkeit zwischen einem Parlamentsmandat und Tätigkeiten für den Bund oder ihm nahe stehende Institutionen eingeführt. Diese Bestimmungen, die erstmals in der neuen Legislatur nach den Nationalratswahlen vom Herbst 2007 angewendet werden, galt es nun zu präzisieren. Die Büros der beiden Ratskammern gaben zu Beginn des Berichtsjahres ihre Vorschläge für die detaillierte Auslegung dieser Norm bekannt. Unvereinbar mit einem Parlamentsmandat sind demnach alle Funktionen als Direktor, Geschäftsführer, Verwaltungs- oder Stiftungsratsmitglied in Institutionen, welche vom Bund beaufsichtigt oder zu mindestens 50% mitfinanziert werden, oder bei denen er sonst eine beherrschende Stellung ausübt. Dazu gehören auch solche, die (wie etwa die Stiftung Schweizerischer Nationalpark) nur ideellen Zwecken dienen. Die nicht abschliessende Liste zählt mehr als 30 Institutionen auf, bei denen in Zukunft die Ausübung einer leitenden Funktion nicht mehr mit einem Parlamentsmandat vereinbar sein wird. Darunter befinden sich mehrere, welche in ihren Leitungsorganen bisher stets auch Parlamentarier aufwiesen (u.a. Pro Helvetia, Nationalfonds, Post). Der Bundesrat war mit diesen neuen Regeln einverstanden und schlug vor, für Parlamentsmitglieder auch die Tätigkeit in ausserparlamentarischen Kommissionen (so genannte Expertenkommissionen) zu verbieten. Der Ständerat hiess die neuen Unvereinbarkeitsregeln gut. Er änderte aber den Antrag des Bundesrates in dem Sinne ab, dass der Ausschluss aus Expertenkommissionen nur für Gremien mit Entscheidungsfunktionen, nicht aber für solche mit reinen Beratungsfunktionen gelten soll.

Anpassung der Unvereinbarkeitsregelung von Parlamentarier (06.079)

Die im Nachgang zu den PUK-Berichten an die Hand genommenen Arbeiten für die Verbesserung der Oberaufsicht des Parlaments konnten abgeschlossen werden. Bei den Akteneinsichtsrechten der Delegationen der GPK wurde zwischen Bundesrat und Parlament ein Kompromiss gefunden. Letzteres verzichtete zugunsten einer Generalklausel darauf, diejenigen Fälle, in denen der Bundesrat die Herausgabe von Akten verweigern darf, auf einige, genau definierte Fälle zu limitieren.

Verbesserung der Oberaufsicht des Parlaments