Weil der Ständerat Mitte Juni 2020 die gleichlautende Motion 19.4391 seiner eigenen RK-SR annahm, galt auch die Motion der RK-NR für die Änderung der Unvereinbarkeitsbestimmungen am Bundesstrafgericht als angenommen. Der Bundesrat wird entsprechend eine Gesetzesrevision vorlegen müssen, mit der geregelt wird, dass für nebenamtliche Richterinnen und Richter lediglich für das Bundesstrafgericht ein Verbot berufsmässiger Vertretung Dritter besteht.
Änderung der Unvereinbarkeitsbestimmungen am Bundesstrafgericht (Mo. 19.4377)- Schlagworte
- Datum
- 18. Juni 2020
- Prozesstyp
- Motion
- Geschäftsnr.
- 19.4377
von Marc Bühlmann
Aktualisiert am 04.08.2020
Aktualisiert am 04.08.2020