Im Herbst legte der Bundesrat den Entwurf für ein Gesetz über die Verteilung von eingezogenen deliktisch erworbenen Vermögenswerten an die an der Ermittlung Beteiligten vor. Er beantragte, wie bereits im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen, dass fünf Zehntel an jenes Gemeinwesen (Kanton oder Bund) gehen sollen, welches das Strafverfahren geleitet und die Einziehung ausgesprochen hat. Die Kantone, in denen sich die deliktischen Vermögenswerte befinden, erhalten einen Anteil von zwei Zehnteln, weil sie am Strafverfahren mitgewirkt haben. Drei Zehntel der eingezogenen Vermögenswerte sollen an den Bund gehen, da sich für ihn aufgrund der neuen Strafverfolgungskompetenzen in Fällen von organisierter Kriminalität beträchtliche Mehrausgaben ergeben. In der Vernehmlassung hatten sich fast alle Kantone gegen diese Aufteilungsregel ausgesprochen, da sie damit zugunsten des Bundes benachteiligt würden.
Bundesgesetz zur Aufteilung von staatlich beschlagnahmten deliktisch erworbener Gelder- Schlagworte
- Datum
- 26. Oktober 2001
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Geschäftsnr.
- 01.064
- Quellen
-
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- BBl, 2002, S. 441 ff.
- LT, 25.10.01.
von Hans Hirter
Aktualisiert am 31.03.2017
Aktualisiert am 31.03.2017