39993 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

Über die Lärmbekämpfung erstattete der Bundesrat im April einen besonderen Bericht, wobei er parlamentarischen Vorstössen aus dem Jahre 1956 entsprach. Dem Bericht wurde die 1963 veröffentlichte Expertise einer vom Bundesrat bestellten Kommission zugrunde gelegt. ln Übereinstimmung mit dieser Expertise wurden eine Revision des Luftfahrtgesetzes sowie neue Gesetze über die Typenprüfung von Bau- und Landwirtschaftsmaschinen in Aussicht gestellt; weitere Vorschläge der Experten wurden als entbehrlich bezeichnet. Für die vorgesehenen legislativen und administrativen Massnahmen erklärte der Bundesrat mit den Experten die bestehende Verfassungsgrundlage als genügend; immerhin liess er die Frage einer Verfassungsrevision im Zusammenhang mit der Prüfung der neuen Immissionsschutzmotion noch offen. (Dabei wurde speziell eine neue Verfassungsgrundlage für den Schallschutz in Wohnbauten in Betracht gezogen; dem Bedürfnis nach einem solchen Schutz soll einstweilen durch entsprechende Bedingungen für die Wohnbausubventionen Rechnung getragen werden.) Er wies ausserdem auf die Notwendigkeit hin, gewisse Probleme der Lärmbekämpfung auf internationaler Ebene zu lösen, und erwähnte entsprechende Studien und Verhandlungen. Während der Ständerat vom ganzen Bericht zustimmend Kenntnis nahm, griff der Nationalrat auf Antrag seiner Kommission den Expertenvorschlag für eine besondere Bundeszentralstelle für Lärmbekämpfung wieder auf und überwies ein dahingehendes Postulat.

NR Dürrenmatt (lib., BS) beklagte, dass mangelnde Energie der Kantone bei der Durchführung einer ihnen obliegenden Aufgabe dazu Anlass gebe, nach einem eidgenössischen «Antilärm-Vogt» zu rufen.

Bericht des Bundesrates betreffend die Lärmbekämpfung (BRG 9462)

Das Übergewicht, das Zürich und Genf als Flugverkehrsplätze besitzen, gibt im Bereich der übrigen schweizerischen Grossstädte Anlass zu Bemühungen, die Luftverbindungen der eigenen Region zu verbessern. In den Kantonen Waadt und Bern zeitigten solche Bestrebungen, die insbesondere von Kreisen des Tourismus und der Industrie gefördert wurden, neue Flugplatzprojekte, da die bestehenden Anlagen für einen erweiterten Verkehr nicht zu genügen vermöchten. Gegen diese Projekte wandte sich vor allem die Bevölkerung der betroffenen Gegenden, wobei der Fluglärm und der Verlust an Kulturland geltend gemacht wurde; ausserdem wurde gegen die angestrebte staatliche Unterstützung die angespannte Finanzlage ins Feld geführt. In der Waadt wurde die vom Grossen Rat 1965 beschlossene und durch das fakultative Referendum angefochtene Staatsbeteiligung an einem Charterflugplatz bei Etagnières Ende Januar in der Volksabstimmung mit Zweidrittelmehr verworfen; eine Beeinträchtigung erfuhr die Vorlage auch durch die nachträgliche Veröffentlichung einer negativen Stellungnahme des Genfer Staatsrates Ruffieux, durch die das offizielle Argument, Genf befürworte eine Entlastung seines Flughafens vom Charterverkehr, entkräftet wurde. Die waadtländischen Bemühungen um einen neuen Flugplatz wurden allerdings nicht aufgegeben. Für das bernische Projekt eines Flughafens bei Rosshäusern für Linien- und Charterverkehr wurde im Juli an das VED ein Konzessionsgesuch eingereicht. Gegenkundgebungen veranlassten die Regierung, die sich dem Projekt gewogen zeigte, eine genaue Prüfung der Frage zuzusagen. (Die Flugplatzfrage spielte auch im Wahlkampf um das Berner Stadtpräsidium eine Rolle, wobei der siegreiche sozialdemokratische Kandidat eine zurückhaltendere Stellung einnahm.) Auch in Baselstadt kam es zu einer erfolgreichen Referendumsbewegung; sie galt der Beteiligung des Kantons an einer Kapitalerhöhung der Balair, einer eng mit der Swissair verbundenen Gesellschaft, die neben dem Flugplatzdienst Charter- und Linienflüge übernommen hat und über die der Kanton eine bessere Berücksichtigung seiner Linienverkehrsbedürfnisse durch die Swissair erreichen sollte. (Die Verwerfung erfolgte mit 9'717: 6'495 Stimmen.) Bei den Gegnern erregte namentlich ein vermehrtes Engagement des Staates in der Luftverkehrswirtschaft Bedenken.

Kantonale Entwicklung von Flugverkehrsplätzen

Auf dem Gebiet der Lufthygiene hatte 1964 ein Expertenbericht vermehrte Bundeskompetenzen verlangt, die in einer Ergänzung des Art. 24 quater der Bundesverfassung verankert werden sollten. 1965 hatten sodann beide eidgenössischen Räte eine Motion angenommen, die den Bundesrat aufforderte, über die verschiedenen Immissionen in Form von Rauch, Abgasen, Lärm und Erschütterungen Bericht zu erstatten und Anträge für einen verfassungsmässigen und gesetzlichen Immissionsschutz zu unterbreiten (Motion Binder (k.-chr., AG) im NR). (Bundesrat von Moos empfahl Ablehnung der Motion.) Im Herbst 1966 forderte nun der Bundesrat die Kantone, die Parteien und die interessierten Verbände zur Einreichung von Vorschlägen für gesetzgeberische Massnahmen auf, wobei er selber das Bestehen von Lücken in Bezug auf die Hausfeuerung, den Schallschutz in Wohnbauten und den Lärm von Rasenmähern feststellte. Bekannt wurden die Stellungnahmen der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände und der Demokratischen Partei, die sich für einen allgemeinen Immissionsschutzartikel aussprachen, sowie diejenige der Freisinnig-demokratischen Partei, die nur für den Schutz der Luftreinheit, nicht aber für die Lärmbekämpfung eine neue verfassungsmässige Grundlage befürwortete.

Immissionsschutz-Gesetzgebung (Mo. 8974)

Le procès des trois membres du Front de libération jurassien a eu lieu du 14 au 18 mars devant la Cour pénale fédérale à Lausanne. Les témoins et les avocats des accusés se sont attachés à démontrer le caractère politique des attentats commis, alors que le ministère public se refusait à entamer le procès de la question jurassienne. Dans son jugement, considéré par beaucoup d'observateurs comme un acte d'apaisement, la Cour a condamné les principaux accusés à huit et sept ans de réclusion. Mais, pendant les cinq premiers mois de l'année; un autre groupe s'est livré à des attentats criminels dans le Jura. Ses membres ont été arrêtés au début de juin et incarcérés. La tension résultant de cette pression terroriste devait rebondir en octobre, lorsque le principal prévenu, Jean-Baptiste Hennin, s'évada et parvint à se réfugier en France où il demanda l'asile politique. Une demande d'extradition a été présentée au Gouvernement français. A la fin de l'année, le tribunal chargé de statuer n'avait pas encore pris de décision sur le caractère politique ou non des attentats commis, déterminant pour refuser ou accorder l'extradition. Quoique le Rassemblement jurassien s'interdise la violence pour parvenir à ses buts, il a pris les terroristes sous sa protection et saisi les occasions données par le procès du FLJ et par l'évasion de Hennin pour proclamer ses revendications en Suisse et à Paris.

Marcel Boillat und Jean-Baptiste Hennin
Dossier: Jurakonflikt: Anschläge und Terrorismus

Eine Verstärkung der Bundesintervention wurde auch für den Gewässerschutz verlangt, da die bisherigen Regelungen und Massnahmen das Fortschreiten der Gewässerverschmutzung nicht zu hindern vermochten. Ende 1965 betrug die Zahl der im Betrieb stehenden Anlagen 178 und 63 Anlagen waren im Bau; angeschlossen waren 23.9 bzw. 19.0 Prozent der Bevölkerung. Die Berechnung der Bevölkerungsanteile beruht auf der Volkszahlung von 1960. Ende 1966 standen in der ganzen Schweiz 208 Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 27.1 Prozent der Gesamtbevölkerung angeschlossen waren; 57 Anlagen für weitere 17.8 Prozent der Bevölkerung befanden sich im Bau. Die Verteilung auf die Kantone war sehr ungleich: im Kanton Zürich wurde das Abwasser von 87.8 Prozent der Einwohner bereits gereinigt, während in den Kantonen Obwalden, Glarus, Freiburg, Baselstadt und Appenzell Innerrhoden überhaupt noch keine Anlage den Betrieb aufgenommen hatte. Trotz der Zunahme der Reinigungsanlagen gingen die Edelfischbestände weiter zurück, nahmen die Schwierigkeiten für die Trinkwasserversorgung zu, mehrte sich die Zahl der Badeverbote an Seen und Flüssen. Die mechanisch-biologischen Kläranlagen erwiesen sich vielfach als ungenügend; es wurde die Einführung einer dritten Reinigungsstufe zur Ausscheidung der Phosphate gefordert, durch die aber die Überdüngung der Gewässer noch nicht völlig zu beheben wäre.

Abwasserreinigungsanlagen in der Schweiz

Enfin, des élections municipales ont retenu l'attention. A Zurich, où il s'est agi de donner un successeur au président Landolt, radical, une lutte très ouverte a mis aux prises quatre candidats. C'est celui de l'Alliance des indépendants, Sigmund Widmer, qui l'a emporté au second tour. La campagne s'est déroulée de façon insolite: elle a été axée sur les personnalités en présence plus que sur des partis ou des programmes. Ses résultats ont accentué encore l'importance de la «protestation» contre les partis traditionnels, marquant l'interdépendance des problèmes locaux et nationaux. A Berne, l'élection du président de la ville, destiné à succéder au socialiste Eduard Freimüller, décédé, a mis aux prises un candidat de ce parti et un candidat radical soutenu par tous les autres groupes. Le socialiste Tschäppät a été élu de justesse, grâce au manque de cohésion de ses adversaires. Là aussi, la campagne s'est déroulée sur les personnalités des candidats, et sur la tenue de ceux-ci dans les réunions contradictoires.

Au législatif communal, les radicaux et les socialistes ont reculé, au profit essentiellement des indépendants.

Elections municipales à Zurich et à Berne 1966

Die Hauptverantwortung für den Gewässerschutz tragen somit weiterhin Kantone und Gemeinden, wobei die Bildung von Gemeindeverbänden von besonderer Bedeutung ist. Als führend erweist sich bis jetzt der Kanton Zürich, wo nicht nur der Bau von Abwasserreinigungsanlagen am weitesten gediehen ist, sondern die Regierung auch eine Gesetzesrevision eingeleitet hat, die noch wirksamere Gewässerschutzmassnahmen vorsieht, namentlich die Bewilligungspflicht für alle die Wasserreinheit gefährdenden Vorkehren, ein Interventionsrecht der Behörden gegenüber Privaten und Gemeinden, eine Verschärfung der Strafbestimmungen sowie zusätzliche Subventionsmöglichkeiten. Neben der behördlichen Tätigkeit sind auch private Unternehmungen zu erwähnen, so etwa die Errichtung eines Beobachtungsdienstes zum Schutze von Wasser und Luft, der in der Nordwestschweiz ein Netz von rund 80 Beobachtungsstationen unterhält und die Behörden über auftretende Verunreinigungen informiert, oder die Gründung eines Interkantonalen Vereins Bodensee-Uferreinigung, der sich um die Reinhaltung des Ufergeländes bemüht.

Hauptverantwortung für den Gewässerschutz weiterhin bei Kantonen und Gemeinden

Bundesrat Tschudi zeigte sich einer Abänderung des Gewässerschutzgesetzes nicht abgeneigt, warnte aber das Parlament vor einer umfänglicheren Revision, um nicht durch die Eröffnung von Aussichten auf höhere Subventionen eine Verzögerung der eingeleiteten Arbeiten zu bewirken; er verwies auf die sehr weitherzige Interpretation des Ausdrucks «ausnahmsweise» durch die geltenden Ausführungsbestimmungen, die auch Gemeinden mit mittlerer Finanzkraft Bundesbeiträge zukommen lässt. Für finanzschwache Kantone sagte er eine Überprüfung der Subventionsbedingungen zu; den gewünschten Bericht stellte er in Aussicht. An der Konferenz über Landesplanung vom Oktober unterstrich der Chef des EDI die Rolle der Planung im Gewässerschutz. Einerseits sprach er sich für einen einheitlichen, die ganze Schweiz umfassenden Gewässerschutzplan aus, anderseits erklärte er eine Regelung der Überbauung des offenen Landes zur Voraussetzung für eine finanziell tragbare Durchführung; zugleich betonte er aber, dass der Bau der erforderlichen Anlagen Sache der Gemeinden oder ihrer Verbände sei. Das EDI beteiligte sich an der Aufgabe u. a. dadurch, dass es Richtlinien über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer veröffentlichte, gesetzliche Bestimmungen über synthetische Reinigungsmittel vorbereiten liess und nach Konsultation der Kantonsbehörden die Ausarbeitung von Aufklärungsschriften für die Schulen veranlasste.

Abänderung des Gewässerschutzgesetzes – Richtlinien über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955

Mit dem Wachstum der Bevölkerung, der Entwicklung der Wirtschaft und der Ausbreitung technischer Anlagen in allen Teilen des Landes stellt sich immer dringlicher das Problem der Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen. Die fortschreitende Veränderung der Landschaft, die Verschmutzung von Wasser und Luft, die Zunahme von Verkehrs- und Industrielärm geben Anlass zu Gegenbewegungen, die in einzelnen Gebieten die Form erregter Reaktionen annehmen. Die Problematik äussert sich in Widerständen gegen den Bau von Kraftwerken (vgl. auch hier), Ölraffinerien, Bergbahnen, Schiffahrtswegen oder Flugplätzen oder in Forderungen nach Schutz für Naturlandschaften und Baudenkmäler sowie nach Schaffung von Ruhezonen. Neben Einzelreaktionen sind aber auch Bestrebungen zu verzeichnen, die durch umfassendere gesetzgeberische Massnahmen ein gewisses Gleichgewicht zwischen Technik und Natur zu sichern versuchen. Die Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen in einem mit den Erfordernissen der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung vereinbaren Mass ist nicht zuletzt eine Hauptaufgabe der Landesplanung.

Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen bei zunehmendem Wachstum der Bevölkerung, der Entwicklung der Wirtschaft und der Ausbreitung technischer Anlagen

L'institution séculaire de la Landsgemeinde a été contestée dans le demi-canton d'Obwald par un groupe de citoyens soutenus par le Parti progressiste démocratique (radical). Pour ceux-ci, elle est dépassée, elle n'est fréquentée que par une minorité de citoyens, et les artisans, les ouvriers n'osent y exprimer leur opinion par timidité; elle constitue en outre un obstacle au suffrage féminin. A la fin de 1965, une initiative tendant à sa suppression fut déposée. La Commission chargée de son examen proposa un vote populaire sur le fond; la question fut en outre jointe aux travaux préparatoires entamés en vue d'une révision totale de la Constitution. Le 15 mai, par 2'656 voix contre 1'707, le peuple se prononça en faveur du maintien de la Landsgemeinde.

Landsgemeinde
Dossier: Revisionen der Kantonsverfassungen

Der Natur- und Heimatschutz ist – auch nach dem 1962 in die Bundesverfassung aufgenommenen Art. 24 sexles – Sache der Kantone. Der erwähnte Artikel hat aber auf Wunsch der Natur- und Heimatschutzkreise dem Bund gewisse Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Deren Präzisierung erfolgte nun in einem Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz, zu dem der Bundesrat im November 1965 einen Entwurf vorgelegt hatte. Dieser stellte zunächst die Pflicht des Bundes zur Schonung von schutzwürdigen Objekten bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben (Bau eigener Anlagen, Konzessionen, Subventionen) fest. Ein amtliches Inventar soll diese Objekte erfassen; die Kantone werden dadurch freilich nicht verpflichtet. Die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Eidg. Kommission für Denkmalpflege erhielten Begutachtungsbefugnisse, die gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigungen ein Beschwerderecht. Sodann sah der Gesetzesentwurf die Subventionierung, den Erwerb und ausnahmsweise die Enteignung von schützenswerten Objekten durch den Bund vor, für Notfälle auch die Anordnung befristeter Sicherungsmassnahmen. Subventionen sollten nur bei kantonaler Beteiligung und höchstens im Umfang von 50 Prozent der Erhaltungskosten ausgerichtet werden. Endlich erteilte die Vorlage den Bundesbehörden gewisse Kompetenzen zum Schutz von Pflanzen und Tieren. Die eidg. Räte hiessen das neue Gesetz gut, wobei der Ständerat eine Verstärkung des Einflusses der Kantone, der Nationalrat ein Beschwerderecht auch für die Gemeinden durchsetzte. Eine Erhöhung des maximalen Subventionsanteils auf 60 Prozent der Erhaltungskosten wurde angesichts der primär kantonalen Zuständigkeit von der Nationalratskommission erfolglos vertreten. Ständerat Choisy (lib., GE) versäumte nicht, auf die Erschwerung der Flussschiffahrt durch den bereits vorliegenden Entwurf für ein Naturschutzinventar hinzuweisen. Das Gesetz wurde mit einer zugehörigen Vollzugsverordnung auf den 1. Januar 1967 in Kraft gesetzt. Im Sinne einer vermehrten Förderung des Naturschutzes durch den Bund beschloss der Bundesrat im Januar 1966, sich an einer Stiftung für die Errichtung eines Nationalparkzentrums zu beteiligen, das einerseits der Information der Besucher, anderseits der wissenschaftlichen Forschung dienen soll.

Präzisierung des Bundesgesetzes über Natur- und Heimatschutz (BRG 9357)
Dossier: Schweizerischer Nationalpark

Im Bereich der Kulturpolitik legte der Bundesrat einen Gesetzesentwurf über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vor (BRG 9412), dessen Inhalt einem internationalen Abkommen entsprach, dem die Schweiz 1962 beigetreten war und das bereits in mehr als 50 Staaten in Kraft getreten ist. Es wurden namentlich die Herstellung von Sicherheitsdokumenten für Rekonstruktion oder Überlieferung, bauliche Schutzmassnahmen, die Errichtung von Schutzräumen, die Einführung des internationalen Kulturgüterschildes zur Kennzeichnung geschützter Objekte sowie Bundesbeiträge an die mit der Durchführung beauftragten Kantone vorgesehen. In der parlamentarischen Behandlung erntete eine Ausnahmeklausel für Fälle militärischer Notwendigkeit Kritik; sie wurde aber wegen ihrer Übereinstimmung mit dem Abkommenstext akzeptiert. Von dem neuen Gesetz wurden auch günstige Auswirkungen auf den Kulturgüterschutz in Friedenszeiten erwartet.

Gleichfalls von internationaler Bedeutung war die Annahme eines Vermächtnisses des italienischen Kunstsammlers Ugo Bardini, das der Schweiz Kunstgegenstände und Liegenschaften in Florenz übertrug, zugleich aber auch die Verpflichtung, in dieser Stadt ein kulturelles Institut zu schaffen. Bundesrat Tschudi betonte anderseits in einer Rede, dass die Kulturpolitik ein «Réduit des Föderalismus» bilde, und befürwortete eine Zusammenarbeit von Gemeinden, Kantonen und Bund. Er sprach sich dabei auch für eine Unterstützung der Avantgardisten aus; in Beantwortung einer Kleinen Anfrage NR Steiner (BGB, AG) rechtfertigte der Bundesrat offiziell die Unterstützung des nichtgegenständlichen Kunstschaffens. Private Kreise errichteten eine Schweizerische Stiftung für Literatur, Musik und bildende Kunst, die als staatsfreies Gegenstück zum Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) bezeichnet wurde. Unter Betonung staatspolitischer Gesichtspunkte wurde dagegen von der Filmwirtschaft an einem Bundesbeitrag für die Weiterführung der Schweizerischen Filmwochenschau festgehalten, als die Kommission Stocker unter Hinweis auf die Entwicklung des Fernsehens eine Streichung dieser Subvention empfahl. Sowohl staats- wie kulturpolitische Bedeutung besitzt auch die in Gang gekommene Diskussion über eine zeitgemässere Gestaltung der Bundesfeier, wozu die Gemeinde Thalwil (ZH) ein anregendes Beispiel lieferte.

Nationale Kulturpolitik 1966–1974

Les motionnaires ont demandé au Conseil fédéral de constituer un collège de personnalités chargées de recueillir et de trier la documentation relative à la révision totale et de centraliser les propositions émanant de la population. Cet organe pourrait être ensuite chargé d'élaborer les premiers projets. Le 15 juin, la motion Obrecht fut développée par son auteur au Conseil des Etats, alors que, le 28, c'était au tour de la motion Dürrenmatt. Obrecht justifiait sa demande par les raisons suivantes: la Constitution fédérale a perdu de sa clarté et de son unité initiales, à la suite des révisions; certaines institutions ne sont pas satisfaisantes; surtout, le peuple tend à perdre confiance en sa Constitution. Des articles contiennent des prescriptions de détail qui n'ont que faire dans une constitution. L'examen des institutions montre que la Constitution a mal défini leurs tâches respectives et leur séparation: le gouvernement est mal appuyé par la Constitution; les cantons et la Confédération vivent dans un système de relations opportuniste; le peuple est consulté sur des objets d'importance secondaire alors que d'autres, essentiels, lui échappent. Dürrenmatt (Mo. 9364), quant à lui, mit l'accent sur les modalités de la préparation de la révision, et fixa un terme à cette recherche avec l'année 1974; ce terme n'était pourtant pas une condition indispensable. Le conseiller fédéral von Moos accepta les motions, tout en faisant valoir qu'un certain nombre de sujets, parmi les plus importants à traiter – droit foncier, articles d'exception, suffrage féminin – devraient trouver une solution par révisions partielles au préalable; le Conseil fédéral ne se sentait pas lié à un horaire. Depuis la session d'été, il n'a pas pressé la constitution de l'organisme demandé.

Motions Obrecht et Dürrenmatt (Mo. 9347 et Mo. 9364)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 1/2: Vorgeschichte (1966 bis 1996)

La question de la révision totale de la Constitution fédérale a provoqué un débat plus large qu'en 1965. Portée sur le plan parlementaire par les motions Obrecht (rad., SO; Mo. 9347) au Conseil des Etats et Dürrenmatt (lib., BS; Mo. 9364) au Conseil national, elle est parvenue au centre des préoccupations politiques, alors que, l'année précédente, elle était restée le fait de spécialistes. Elle a été soutenue par de larges milieux appartenant à la droite radicale ou libérale, alors que la gauche socialiste demeurait plus réservée; les conservateurs chrétiens-sociaux en ont admis l'idée, tout en posant des préalables. En fait, c'est d'associations telles que la NSH, les Rotary Clubs, celle des professeurs de droit public que sont sortis les échos les plus favorables. La Fédération suisse des employés, la Société des étudiants suisses ont en outre proposé leur collaboration. Les idées directrices, dont le conseiller fédéral Tschudi déplorait l'absence en été 1965, n'ont pas manqué en réalité, tant la nécessité de réformes paraît évidente à un plus grand nombre de personnes. Il s'est pourtant trouvé des critiques pour dénoncer en cette proposition une agitation artificielle, destinée à raffermir l'intérêt politique des citoyens sans but précis. Ceux-ci ont eu le mérite de ramener la discussion à des proportions plus modestes en montrant les écueils possibles: le danger de faire de la révision une fin en soi ne doit pas être ignoré, pas plus que celui d'y voir la panacée aux différentes formes du malaise. De toute façon, l'écho dans l'opinion publique est resté faible.

Motions Obrecht et Dürrenmatt (Mo. 9347 et Mo. 9364)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 1/2: Vorgeschichte (1966 bis 1996)

La politique agricole de la Confédération n'a pas subi en 1966 de modifications essentielles. Toutefois, les tendances à promouvoir les réformes de structures et à libéraliser un peu l'application de la loi sur l'agriculture se sont renforcées.

Deux rapports importants ont été publiés, qui ont confirmé les pratiques suivies auparavant plus qu'ils n'ont suscité de nouveaux développements. Le Troisième Rapport sur l'agriculture, daté du 10 décembre 1965, a porté sur l'évolution survenue depuis la publication, en 1959, du Deuxième Rapport qui déjà avait mis l'accent sur la nécessité d'accroître la productivité. Il a mis en évidence l'amélioration, parallèle à celle des revenus ouvriers dans l'industrie, des revenus du travail agricole; pour cela, il s'appuie sur les statistiques de comptabilités établies par le secrétariat de l'Union suisse des paysans, les «chiffres de Brougg», mais il marque la différence entre les exploitations de plaine et celles de montagne. En plaine, selon les données de Brougg, le revenu du travail agricole atteint presque (95 %) la parité avec celui du travail dans l'industrie. En montagne, la hausse des revenus est correspondante, mais ceux-ci, restant à 40 pour cent en dessous de ceux de plaine, doivent faire l'objet de mesures d'encouragement spéciales. Le rapport envisage pour l'avenir une meilleure adaptation de la production aux conditions naturelles et économiques, l'agrandissement des exploitations par l'extension des surfaces et le développement des branches de culture intensives, la hausse de l'aide financière aux améliorations structurelles, des subventions affectées au soutien des secteurs peu favorisés, ainsi que l'application plus large des méthodes modernes d'élevage.

Le Troisième Rapport a reçu un accueil en général favorable. L'Union suisse des paysans, tout en reconnaissant le sérieux et l'optimisme du rapport, a critiqué cependant le fait qu'on n'ait pas assez tenu compte des facteurs défavorables. Au Conseil national, plusieurs interventions se portèrent sur l'amélioration des structures, d'autres sur les mesures de protection. Ainsi Broger (ccs., AI) et Ami (rad., SO) plaidèrent contre la tendance à industrialiser l'élevage, en particulier celui des porcs. Au Conseil des Etats, après que le rapporteur Danioth (ccs., UR) se fut fait le porte-voix de diverses doléances paysannes, le président Schaffner insista sur la nécessité, imposée par l'intégration européenne, de rendre l'agriculture suisse plus concurrentielle. Les deux Chambres prirent acte du rapport sans opposition.

Publication de deux rapports importants dont l'un sur l'état de l'agriculture suisse

Um einen neuen Ausbau der ausgesprochen populären Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – und in ihrem Gefolge auch der Invalidenversicherung (IV) – erhob sich ein wahrer Wettlauf unter den verschiedenen politischen Gruppen. Der Christlichnationale Gewerkschaftsbund lancierte im Januar 1966 eine Initiative zur Revision von Art. 34 quater BV, die einerseits die jährliche Anpassung der AHV- und IV-Renten an die Teuerung sowie an die Entwicklung des Volkseinkommens postulierte und als Ausgangspunkt gleich eine Erhöhung der Renten um einen Drittel vorsah, anderseits die Arbeitgeber zur Einrichtung paritätischer Zusatzversicherungen mit Freizügigkeitsgarantie verpflichten wollte; das Begehren wurde im August mit 169'399 Unterschriften eingereicht.
Wenn dieser Vorstoss mit seiner Forderung nach einer Indexrente, ja nach einer sogenannten dynamischen Rente – bei der über den Teuerungsausgleich hinaus eine Anpassung an die Zunahme des Sozialprodukts gewährt wird –, sowie mit seiner Annäherung an das System der Volkspension nach nordischem Muster den Akzent auf eine Strukturreform legte, so konzentrierte sich der Schweizerische Gewerkschaftsbund im Februar mit einem Schreiben an den Bundesrat auf den unmittelbaren Teuerungsausgleich unter Zurückstellung aller übrigen Gesichtspunkte; die Sozialdemokratische Partei der Schweiz sekundierte und präzisierte kurz darauf dieses Postulat in einer eigenen Eingabe, in der sie eine 10-prozentige Rentenerhöhung auf Anfang 1967 vorschlug.
Rentenindexierung und Volkspensionsprinzip stiessen in der Partei wie im Gewerkschaftsbund auf Kritik; dabei wurde geltend gemacht, dass ein starres Indexsystem Realwerterhöhungen erschweren könne und eine Volkspension ein Vielfaches an Beiträgen erfordern würde. Beide Organisationen unterbreiteten aber dem Bundesrat am Jahresende auch einen Vorschlag für eine weitergreifende Revision, den sie von einer gemeinsamen Kommission hatten ausarbeiten lassen; dieser ging einerseits auf eine Erhöhung der AHV-Renten um rund 40 Prozent und auf eine Reduktion der gesetzlichen Überprüfungsfrist für die Rentenanpassung von fünf auf drei Jahre aus, anderseits auf eine Heraufsetzung der Beiträge der Versicherten wie der Arbeitgeber um 25 Prozent und auf eine mindestens im gleichen Verhältnis stehende Erhöhung der staatlichen Zuwendungen.
In ähnlicher Richtung bewegten sich die Postulate der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände; diese wünschte den Teuerungsausgleich bei den Renten sogar schon für 1966, behielt sich aber die Prüfung weitergehender Verbesserungen noch vor.
Dagegen verlangte ein Komitee «Gesichertes Alter», dem Exponenten verschiedener Parteien und Arbeitnehmerverbände angehören, neben einer 13. Monatsrente für 1966 einen automatischen Teuerungsausgleich bei AHV-Renten und -Ergänzungsleistungen für die Zukunft.
Für eine Weiterentwicklung der AHV sprach sich schliesslich der schweizerische freisinnig-demokratische Parteitag aus; in seinen Thesen wurde ausser einer 10-prozentigen Rentenerhöhung auf Anfang 1967 und einer Verkürzung der Überprüfungsfrist auf drei Jahre insbesondere die Förderung des Baues von Alters- und Invalidenwohnungen durch niedrig verzinsliche Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der AHV postuliert.
Der Zentralverband der Arbeitgeberorganisationen und die Schweizerische Handelskammer lehnten dagegen jede Rentenerhöhung, die über den Rahmen der bereits verfügbaren Mittel hinausginge, ab.

Vorschläge aus dem Jahr 1966 für einen Ausbau der AHV

Im vorliegenden Dossier «Totalrevision der Bundesverfassung 1/2» finden Sie unsere Zusammenfassung über Diskussionen und Reformbestrebungen zur Bundesverfassung ab dem Jahr 1966 bis zu den im Jahr 1996 präsentierten Vernehmlassungsergebnissen zur Totalrevision der Bundesverfassung. Für die Berichterstattung zur Botschaft des Bundesrates, deren parlamentarische Beratung und der Volksabstimmung konsultieren Sie bitte unter folgendem Link unser Dossier «Totalrevision der Bundesverfassung 2/2».

Dans ce dossier «Révision totale de la Constitution fédérale 1/2», vous trouverez notre résumé des débats et des essais de réforme de la Constitution fédérale de l’année 1966 jusqu’aux résultats de la procédure de consultation sur la révision totale de la Constitution fédérale en 1996. Pour les rapports sur le message du Conseil fédéral, les délibérations parlementaires et la votation populaire, nous vous invitons à consulter le dossier «Révision totale de la Constitution fédérale 2/2».

Einführung ins Dossier «Totalrevision der Bundesverfassung 1/2»
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 1/2: Vorgeschichte (1966 bis 1996)

Vorstösse zu einem verstärkten Eingreifen des Bundes erfolgten auf drei Ebenen. Bereits 1965 hatte der Kanton Neuenburg den Weg der Standesinitiative beschritten und dabei eine Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955 beantragt, welche die Gewährung niedrigverzinslicher Darlehen und höherer Subventionen sowie das Verbot der Verwendung nicht abbaubarer Reinigungsmittel ermöglichen sollte. Im Bundesparlament hatte sodann der Ständerat im Dezember 1965 eine Motion Clerc (lib., NE) (Mo. 9272) angenommen, in welcher der Bundesrat namentlich um die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes ersucht und gleichfalls die Frage einer Gesetzesrevision angeschnitten wurde. Der Nationalrat schloss sich im März 1966 diesem Begehren an und überwies zugleich ein Postulat Akeret (BGB, ZH) (Po. 9345), das eine klarere Festlegung der Verbote und Verpflichtungen, eine Verschärfung der Aufsicht und der Strafbestimmungen, eine umfassende Planung sowie eine Förderung der Aufklärungs- und Erziehungsmassnahmen wünschte. Von verschiedener Seite wurde auch verlangt, dass die Bundessubventionen, deren Ausrichtung das Gesetz nur «ausnahmsweise» zulässt, reichlicher gespendet würden, um die Belastung für Gemeinden und Kantone nicht zu gross werden zu lassen. Weitere parlamentarische Interventionen befürworteten eine zusätzliche Subventionierung der Bergkantone, die Unterbreitung eines umfassenden Berichts durch den Bundesrat sowie die Bevorzugung interkommunaler und interkantonaler Abwasserreinigungsprojekte durch den Bund. Endlich kam es zur Lancierung einer Volksinitiative zur Revision des Gewässerschutzartikels 24 quater der Bundesverfassung. Dieser erheblich radikalere Vorstoss ging von neuenburgischen Fischerkreisen aus und wurde vom Schmeizerischen Fischereiverband aufgenommen; er sah insbesondere ein direktes Einschreiten des Bundes gegen säumige Kantone sowie kräftige Bundessubventionen und – wie die neuenburgische Standesinitiative – niedrigverzinsliche Bundesdarlehen vor.

Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955 beantragt (Kt.Iv. 9268)
Dossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955