Bundesrat Tschudi zeigte sich einer Abänderung des Gewässerschutzgesetzes nicht abgeneigt, warnte aber das Parlament vor einer umfänglicheren Revision, um nicht durch die Eröffnung von Aussichten auf höhere Subventionen eine Verzögerung der eingeleiteten Arbeiten zu bewirken; er verwies auf die sehr weitherzige Interpretation des Ausdrucks «ausnahmsweise» durch die geltenden Ausführungsbestimmungen, die auch Gemeinden mit mittlerer Finanzkraft Bundesbeiträge zukommen lässt. Für finanzschwache Kantone sagte er eine Überprüfung der Subventionsbedingungen zu; den gewünschten Bericht stellte er in Aussicht. An der Konferenz über Landesplanung vom Oktober unterstrich der Chef des EDI die Rolle der Planung im Gewässerschutz. Einerseits sprach er sich für einen einheitlichen, die ganze Schweiz umfassenden Gewässerschutzplan aus, anderseits erklärte er eine Regelung der Überbauung des offenen Landes zur Voraussetzung für eine finanziell tragbare Durchführung; zugleich betonte er aber, dass der Bau der erforderlichen Anlagen Sache der Gemeinden oder ihrer Verbände sei. Das EDI beteiligte sich an der Aufgabe u. a. dadurch, dass es Richtlinien über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer veröffentlichte, gesetzliche Bestimmungen über synthetische Reinigungsmittel vorbereiten liess und nach Konsultation der Kantonsbehörden die Ausarbeitung von Aufklärungsschriften für die Schulen veranlasste.
Abänderung des Gewässerschutzgesetzes – Richtlinien über die Beschaffenheit abzuleitender AbwässerDossier: Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955