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Indem es erstmals eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau direkt beseitigte, fällte das Eidg. Versicherungsgericht in Luzern einen Entscheid mit Signalwirkung. Es wurde erkannt, dass eine kantonalrechtliche Ordnung, wonach einerseits der Anspruch auf Witwerrente nur besteht, wenn der Witwer während der Ehe auf den Verdienst der Ehefrau angewiesen war und er nachher nicht voll erwerbsfähig ist, währenddem anderseits der Anspruch auf Witwenrente allein durch den Tod des Ehemannes begründet wird, eine geschlechtsspezifische Unterscheidung darstellt, die sich weder mit biologischen noch mit funktionalen Verschiedenheiten der Geschlechter rechtfertigen lässt und daher gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstösst.

Ungleichbehandlung von Mann und Frau Eidg. Versicherungsgericht Entscheid mit Signalwirkung

Erstmals konnte auch eine gewisse Zunahme bei den Lohngleichheitsklagen festgestellt werden. Diese endeten allerdings mit sehr unterschiedlichem Erfolg. Während die Zürcher Krankenschwestern nach jahrelangem Kampf zu einem grossen Teil recht bekamen, blitzten die Berner Arbeitslehrerinnen und die Basler Kindergärtnerinnen vor Verwaltungsgericht ab. Besonders beachtet wurde eine Lohngleichheitsklage, welche die Frauen der Gewerkschaft Druck und Papier (GDP) anstrengten, da sich diese nicht gegen einen Arbeitgeber richtete, sondern gegen die Gewerkschaft, die sich bereit erklärt hatte, im neu ausgehandelten Gesamtarbeitsvertrag für die Buchbinderbranche unterschiedlichen Mindestlöhnen für Männer und Frauen zuzustimmen. Dabei erhielten die GDP-Frauen auch Schützenhilfe aus dem Bundeshaus: In Beantwortung einer Petition, die sie an die Landesregierung gerichtet hatten, stellte Bundespräsident Koller zwar fest, dass er keinen Einfluss auf die Unterzeichnung von Gesamtarbeitsverträgen nehmen könne, bekräftigte aber, dass das Prinzip der Lohngleichheit zwingend sei und keine Abweichungen dulde.

Zunahme bei den Lohngleichheitsklagen Frauen der Gewerkschaft Druck und Papier (GDP)

Das Bundesgericht fällte einen Grundsatzentscheid, der nicht ohne Folgen für die Sozialversicherungen und den Arbeitsbereich bleiben dürfte. Das BAG und die Eidgenössische Fachkommission für AIDS-Fragen hatten immer wieder betont, HIV-Seropositivität sei wohl ein behandlungsbedürftiger Zustand, nicht aber eine eigentliche Krankheit. Der Kassationshof des Bundesgerichts bestätigte nun die Verurteilung eines HIV-Positiven mit der Begründung, die Übertragung des AIDS-Virus auf einen ahnungslosen Intimpartner bedeute eine vorsätzliche schwere Körperverletzung und eine vorsätzliche Verbreitung einer gefährlichen übertragbaren menschlichen Krankheit (Art. 122 und 231 StGB).

Stellung der HIV-Positiven und Aids-Kranken in den Sozialversicherungen

Vom 19. bis 23. Februar 1990 fand unter grosser Anteilnahme der Medien vor dem Bundesstrafgericht in Lausanne die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens von alt Bundesrätin Elisabeth Kopp statt. Mitangeklagt waren ihre persönliche Mitarbeiterin Katharina Schoop und die ehemalige Mitarbeiterin im Bundesamt für Justiz, Renate Schwob. Die Richter hatten abzuklären, ob es sich bei den unbestrittenermassen an den Gatten von Elisabeth Kopp weitergegebenen Informationen um Amtsgeheimnisse gehandelt hatte, und, wenn ja, ob den Angeklagten eine vorsätzliche oder zumindest eventualvorsätzliche Verletzung des Amtsgeheimnisses – nur diese ist strafbar – nachgewiesen werden kann.

Das Gericht kam zum Schluss, dass es sich bei den Informationen um Amtsgeheimnisse gehandelt habe, da der zugrundeliegende Bericht für die Bundesanwaltschaft bestimmt gewesen sei. Da jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass Elisabeth Kopp um die amtliche Herkunft dieser Informationen wusste, wurde sie vom Vorwurf der vorsätzlichen Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen. Nach Ansicht des Gerichts hatte sie es freilich zumindest an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen, weshalb ihr vier Zehntel der Gerichtskosten auferlegt wurden. Das Verhalten der persönlichen Mitarbeiterin der alt Bundesrätin wurde ebenfalls als nicht strafbar taxiert. Zwar sei bei ihr der Tatbestand der vorsätzlichen Amtsgeheimnisverletzung gegeben, da sie um die Herkunft der Informationen gewusst habe. Ihr wurde aber ein Rechtsirrtum zugestanden, da sie geglaubt habe, zur Weitergabe an ihre Vorgesetzte und deren Mann berechtigt zu sein. Die dritte Angeklagte schliesslich wurde vollumfänglich freigesprochen, da sie nicht habe damit rechnen können, dass die Departementsvorsteherin und ihre persönliche Mitarbeiterin die weitergegebenen Informationen nach aussen tragen würden.

PUK zur Untersuchung der Affäre Kopp (PUK-I; BRG 89.006)
Dossier: Affäre Kopp
Dossier: Der Fichenskandal und seine Folgen

Das Eidg. Versicherungsgericht hob zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung über die Vermittlungsfähigkeit von Teilzeitbeschäftigten als gesetzeswidrig auf. Laut EVG gilt eine versicherte Person auch dann als vermittlungsfähig und hat somit ein Recht auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie bereit ist, eine Beschäftigung von mindestens 20% einer Vollbeschäftigung anzunehmen, statt der von der Verordnung vorgeschrieben 50%. Zudem dürfen einer vor der Arbeitslosigkeit teilzeitbeschäftigten Person die Leistungen nicht verwehrt werden, wenn sie sich weigert, eine volle Stelle anzunehmen.

Vermittlungsfähigkeit

Der Tessiner «Kruzifix-Streit», bei dem es letztlich um das Verhältnis zwischen Kirche und Staat geht, beschäftigte nun auch die eidgenössischen Räte. Der «Fall», der in der Zwischenzeit deutlich Kulturkampf-Charakter angenommen hat, begann 1984, als im Neubau der Schule von Cadro TI – einer Gemeinde im Hinterland von Lugano – in allen Klassenzimmern Kruzifixe aufgehängt wurden. Dagegen protestierte ein Lehrer bei der Gemeinde, die sich jedoch hinter die Schulleitung stellte. Unterstützt von der Vereinigung der Freidenker legte der Lehrer beim Staatsrat Rekurs ein, wurde jedoch erneut abgewiesen. Anderer Ansicht war das Tessiner Verwaltungsgericht, das die Beschwerde mit dem Hinweis auf die konfessionelle Neutralität der Schulen (Art. 27 Abs. 3 BV) schützte. Diesen Bescheid mochte die abgewiesene Gemeinde nicht gelten lassen, und sie zog den Fall ans Bundesgericht. Nach längerem Hin und Her gaben die Lausanner Richter die Angelegenheit an den Bundesrat weiter, der 1988 unter Berufung auf die Präambel der Bundesverfassung zugunsten der Gemeinde entschied. Dies wiederum wollten Lehrer und Freidenker nicht hinnehmen und gelangten mit einer Beschwerde an die Bundesversammlung. Am 4. Oktober beschloss die Vereinigte Bundesversammlung auf Vorschlag der Begnadigungskommission, den Entscheid des Bundesrates wegen mangelnder Zuständigkeit aufzuheben und den Fall dem Bundesgericht zur Beurteilung zu überweisen.

Tessiner «Kruzifix-Streit»

In Ermangelung einer bundesrechtlichen Regelung im Bereich der Fortpflanzungsmedizin kam dem Entscheid des Bundesgerichts, den beiden staatsrechtlichen Beschwerden gegen die restriktive Politik des Kantons St. Gallen stattzugeben, wegweisende Bedeutung zu. Das Bundesgericht bejahte zwar die Kompetenz der Kantone, bis zu einer allfälligen Bundesgesetzgebung Übergangsregelungen zu treffen. Im Inhalt waren dem Bundesgericht die St. Galler Vorschriften jedoch zu eng. Insbesondere die Beschränkung der künstlichen Insemination auf die Samen des Ehemannes widersprach nach mehrheitlicher Auffassung der Richter dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit, doch wollten sie die heterologe Insemination nur bei Ehepaaren, nicht aber bei Konkubinatspaaren oder alleinstehenden Frauen akzeptieren. Auch im zweiten Hauptpunkt, der Frage der In-Vitro-Fertilisation (IVF), brachte das Bundesgericht Korrekturen an der St: Galler Regelung an. Es erachtete das generelle Verbot als unverhältnismässig und als Verstoss gegen die Freiheitsrechte. Die Richter wollten es aber weiterhin den Kantonen überlassen, wieweit die IVF eingeschränkt wird und ob sowohl homologe wie heterologe Insemination erlaubt sein sollen. Das Bundesgericht erachtete zudem die Bestimmungen, die künstliche Insemination allein dem Kantonsspital vorzubehalten, das Verbot von Samenbanken, von Forschung an Keimzellen und der Anwendung neuer Verfahren zur Behandlung der menschlichen Unfruchtbarkeit als unverhältnismässig. Dieser Entscheid bewog diejenigen Kantone, die ebenfalls im Sinn gehabt hatten, in diesem Bereich regelnd einzugreifen, so etwa Basel-Stadt, Solothurn und Graubünden, ihre Arbeiten vorderhand zu sistieren.

Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie: Entwicklung in einzelnen Kantonen (1988–1993)
Dossier: Entwicklungen in der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen in den Neunzigerjahren

Beide Parlamentskammern stimmten in einer Sondersession im Februar 1989 der Immunitätsaufhebung von Elisabeth Kopp ohne Gegenstimme zu. Am 15. März wählte die Vereinigte Bundesversammlung den Freiburger Staatsanwalt Joseph-Daniel Piller zum ausserordentlichen Bundesanwalt. Dieser beantragte – nach Abschluss der vom eidgenössischen Untersuchungsrichter Koeferli durchgeführten Ermittlungen – beim Bundesstrafgericht Anklageerhebung wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen Elisabeth Kopp, ihre persönliche Mitarbeiterin und eine Beamtin des EJPD. Mangels schlüssiger Anhaltspunkte verzichtete Piller hingegen darauf, eine Strafverfolgung wegen Begünstigung zu beantragen. Die Anklagekammer des Bundesgerichts, welche überprüfen musste, ob die Anklageschrift den gesetzlichen Erfordernissen entsprach und ob die Anklage grundsätzlich gerechtfertigt sei, entschied sich anfangs November 1989 für eine Zulassung der Klage.

PUK zur Untersuchung der Affäre Kopp (PUK-I; BRG 89.006)
Dossier: Affäre Kopp
Dossier: Der Fichenskandal und seine Folgen

Die Befürworter eines Kantonswechsels des bernischen Amtsbezirks Laufen zu Baselland konnten am 20. Dezember einen grossen Erfolg verzeichnen: Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde gegen die Abstimmung vom 11. September 1983, in welcher sich die Stimmberechtigten mit 4'675 zu 3'575 Stimmen für den Verbleib im Kanton Bern entschieden hatten, gut. Gemäss dem Urteil hatte damals die Berner Regierung mit ihrer versteckten finanziellen Unterstützung der Berntreuen im Umfang von rund CHF 330'000 auf unstatthafte Weise in die Kampagne eingegriffen. Dass diese Zahlungen im Geheimen und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage vorgenommen worden waren, bezeichnete das Gericht als besonders verwerflich. Die Berner Regierung nahm das Urteil zur Kenntnis und stellte eine möglichst rasche Wiederholung des Plebiszits über einen allfälligen Kantonswechsel des Laufentals in Aussicht.

Abstimmung vom Herbst 1983 über die Kantonszugehörigkeit des Laufentals
Dossier: Kantonswechsel des Laufentals

Bei der Behandlung des Begehrens der philippinischen Regierung um Repatriierung der vom ehemaligen Staatschef Marcos und seiner Familie auf Schweizer Bankkonten angelegten Gelder konnten einige kleinere Fortschritte erzielt werden. Die Affäre ist allerdings äusserst komplex, da Marcos zur Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse und Transaktionen eine Vielzahl von Gesellschaften und Stiftungen verwendet hatte. Die Zürcher Behörden und danach auch das Bundesgericht lehnten einige der rund dreissig Rekurse ab, welche Anwälte von Marcos und beteiligte Banken gegen die Blockierung der Gelder eingereicht hatten. Die Behörden Genfs und Freiburgs lieferten im Rahmen der internationalen Rechtshilfe der philippinischen Justiz Akten aus. Die Justizbehörden der Vereinigten Staaten haben nun ihrerseits eine Strafuntersuchung gegen Marcos in die Wege geleitet und von der Schweiz Rechtshilfe zugesichert erhalten.

Marcos-Gelder

Bereits ans Bundesgericht gelangt sind Beschwerdeführer, welche mit derselben Begründung wie die Jurassier (Berner Finanzaffäre) die Abstimmung vom Herbst 1983 über die Kantonszugehörigkeit des Laufentals anfechten. Einen ersten Erfolg konnten sie verbuchen, indem das Bundesgericht den Berner Grossen Rat anwies, trotz der Überschreitung der Rekursfrist auf die Klage einzutreten. Mit dem Argument, dass die finanzielle Unterstützung das Abstimmungsresultat nicht entscheidend beeinflusst hätte, validierten die Berner Parlamentarier das Plebiszit ein zweites Mal. Die prompt eingereichte neue Klage beim Bundesgericht könnte nun dazu führen, dass sich dieses doch noch materiell zu den Plebisziten äussern muss.

Abstimmung vom Herbst 1983 über die Kantonszugehörigkeit des Laufentals
Dossier: Kantonswechsel des Laufentals

Dem Begehren der philippinischen Regierung um Repatriierung der vom ehemaligen Staatschef Marcos und seiner Familie auf Schweizer Bankkonten angelegten Gelder konnte noch nicht entsprochen werden. Die Rekurse der Anwälte Marcos' gegen die 1986 verfügte vorsorgliche Blockierung der Konten wurden zwar von den kantonalen Gerichten und auch vom Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid fest, dass der Gewährung von Rechtshilfe prinzipiell nichts im Wege stehe. Voraussetzung dazu sei aber, dass das Gesuch von einem ordentlichen philippinischen Gericht und nicht von einer Untersuchungskommission der Regierung eingereicht werde.

Marcos-Gelder

Amorcé en 1985, le recul du nombre des objecteurs de conscience s'est poursuivi. Ils n'ont ainsi été que 542 (1985: 686) à comparaître devant les tribunaux en 1986, alors qu'en 1984, année record, 788 refus de servir avaient été recensés. Parmi ceux-ci cependant, seuls 153 ont invoqué des raisons religieuses ou éthiques entraînant un grave conflit de conscience, les autres refusant leurs obligations militaires soit pour les mêmes motifs, mais sans crise de conscience, soit pour des raisons purement politiques ou encore par peur de l'effort et de la discipline. Deux hypothèses ont été avancées par le DMF pour expliquer ce reflux: le rejet, en 1984, del'initiative populaire pour un authentique service civil et la prise de conscience au sein de la jeunesse de l'importance de la défense de notre pays, une dernière explication qui entre toutefois en contradiction avec les propos émis par E. Lüthy sur le désintérêt constaté chez les jeunes de moins de 20 ans pour la chose militaire et qui ont été évoqués auparavant.

recul du nombre des objecteurs de conscience
Dossier: Einführung des Zivildienstes

Hinsichtlich der Vollzugskrise des RPG kommt den gerichtlichen Aktivitäten immer grössere Bedeutung zu. Das Bundesgericht zeigte sich zurückhaltend bei Entschädigungsforderungen von Grundeigentümern, die sich durch die Ortsplanung materiell enteignet fühlten, und unterstützte auch sonst Kantons- und Gemeindeexekutiven bei der konsequenten Durchsetzung des RPG.

Hinsichtlich der Vollzugskrise des RPG kommt den gerichtlichen Aktivitäten immer grössere Bedeutung zu

Dass die Bankenkommission bestrebt ist, die ihr vom Bankengesetz eingeräumten Kompetenzen weiter als bisher zu fassen, zeigte sich bei der Blockierung der auf Schweizer Konten liegenden Gelder von Marcos und Duvalier. Nach dem Ende Februar erfolgten Sturz des philippinischen Präsidenten Marcos und dessen Flucht ins amerikanische Exil hatten ihn Vertreter der neuen Regierung und der Massenmedien beschuldigt, während seiner Amtszeit illegal erworbene Vermögenswerte ins Ausland und insbesondere auch in die Schweiz transferiert zu haben. Die Bankenkommission machte die Banken auf ihre Sorgfaltspflicht im Umgang mit eventuell kriminell zustandegekommenen Einlagen aufmerksam und wurde daraufhin von einer Bank über einen möglicherweise bevorstehenden Vermögensabzug orientiert. Da zu diesem Zeitpunkt ein Rechtshilfegesuch der philippinischen Regierung noch nicht angekündigt war, verordnete der Bundesrat am 24. März, gestützt auf den aussenpolitischen Kompetenzartikel 1028 BV, eine vorsorgliche Blockierung der Marcos-Konten. Zwei Tage später teilte die Bankenkommission mit, dass es nicht mit der bankengesetzlichen Vorschrift der einwandfreien Geschäftsführung vereinbar wäre, vor Abklärung der Rechtslage den Transfer von Vermögenswerten der Marcos-Familie zuzulassen; sie forderte die Banken ausserdem zur Meldung allfälliger Konten auf. Als rund einen Monat später ein formelles Rechtshilfegesuch eingereicht wurde, konnte die notrechtliche Blockierung durch die im Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe vorgesehene Sperrung ersetzt werden. In der Mehrzahl der Kommentare wurde das Vorgehen des Bundesrats und der Bankenkommission als notwendig für die Wahrung des Ansehens des Landes und auch des Finanzplatzes beurteilt. Namentlich die Banken zogen demgegenüber die ausreichenden rechtlichen Grundlagen für diese Entscheide in Zweifel, und sie wiesen darauf hin, dass der Bundesrat noch 1979 anlässlich des Sturzes des Schahs von Persien ein solches Vorgehen abgelehnt hatte. Im Falle des gestürzten haitischen Diktators Duvalier erübrigten sich aussergewöhnliche Schritte der Regierung und des Aufsichtsorgans. Die offizielle Ankündigung der Einreichung eines Rechtshilfegesuchs durch die neuen Behörden erlaubte dem Bundesamt für Polizeiwesen die vorsorgliche Sperrung der in Frage kommenden Konten, noch bevor das eigentliche Gesuch eintraf.

Marcos-Gelder

Die Zahl der Verurteilungen wegen Dienstverweigerung nahm 1985 erstmals seit 1980 wieder ab und fiel mit 686 (1984: 788) unter den Stand von 1982. Es wurde freilich darauf hingewiesen, dass eine zunehmende Ausmusterung aus psychischen Gründen die Möglichkeit einer versteckten Dienstverweigerung biete, die in der Statistik nicht sichtbar werde. Diese wies 268 Begründungen mit ethischer oder religiöser Gewissensnot aus, von denen 143 anerkannt wurden (1984: 347 bzw. 234).

Zahl der Verurteilungen wegen Dienstverweigerung

Aufsehenerregend und für eine konsequente Durchsetzung des RPG von Bedeutung war der Bundesgerichtsentscheid betreffend einen widerrechtlich ausserhalb der Bauzone erstellten Landsitz in Gontenschwil (AG). Das Bundesgericht stützte einstimmig die Verfügung des aargauischen Regierungsrates, wonach das Gebäude wieder abgerissen werden muss. Die Opposition in der Bevölkerung gegen die zunehmende «Verbetonierung der Landschaft» verzeichnete mit zwei gutgeheissenen Volksinitiativen Erfolge. Der Souverän des Kantons Schwyz stimmte der Initiative «für die Erhaltung unserer Schwyzer Landschaften» zu und belegte damit sämtliche Gebiete ausserhalb der Bauzone mit einem sofortige Baustopp. Mit der Annahme der sogenannten Patumbah-Initiative sprachen sich die Stadtzürcher Stimmbürger für die Zuweisung einer Liegenschaft mit grosser Grünfläche in die Freihaltezone aus und verhinderten so den Bau einer geplanten Alterssiedlung auf diesem Gebiet. Andere Volksinitiativen fanden in Abstimmungen keine Mehrheit. So lehnte etwa der Souverän von Baselstadt gegen die Empfehlung der Heimatschutzorganisationen die Erhaltung der Opéra-Bauten ab und genehmigte damit indirekt eine geplante Neuüberbauung. In der Stadt Zürich wurde die «Kasernen-Initiative» der SP, welche mit einem Gestaltungsplan die Gebäulichkeiten des Kasernenareals erhalten und der öffentlichen Nutzung zuführen wollte, abgelehnt. Die Zustimmung verweigerten die Stadtzürcher auch einer Zonenplanänderung, die die gesamten Baureserven der Stadt in die Freihaltezone übertragen wollte ; über diese Änderung musste abgestimmt werden, weil 1983 die Initiative der Nationalen Aktion (NA) «für die Erhaltung der öffentlichen Grünflächen» in einer Volksabstimmung angenommen worden war.

Hinsichtlich der Vollzugskrise des RPG kommt den gerichtlichen Aktivitäten immer grössere Bedeutung zu

Von weniger grundlegender Art waren die Anfechtungen, denen sich Mitglieder der Regierungen der Kantone Solothurn und Graubünden ausgesetzt sahen. In Solothurn bestätigte das Obergericht die Verurteilung von vier der fünf Regierungsräte wegen Behinderung der Untersuchungsbehörden bei einem Verfahren gegen den ehemaligen Rektor einer Schule; es sprach sie allerdings vom Tatbestand der Begünstigung frei. In Graubünden sah sich Regierungsrat Lardi (cvp) zum Rücktritt auf Ende der Legislaturperiode (1986) veranlasst. Gegen ihn läuft eine Strafuntersuchung wegen widerrechtlicher Grundstückverkäufe an Ausländer, die er vor seinem Amtsantritt begangen haben soll.

Skandale in Regierungen der Kantone Solothurn und Graubünden 1985

Die Zahl der Verurteilungen wegen Dienstverweigerung erreichte mit 788 (1983: 745) wiederum einen neuen absoluten Höchststand. Damit setzte sich die seit 1980 ständig steigende Tendenz fort. Nach offiziellen Kategorien gegliedert, ergaben sich 337 (1983: 356) Verweigerungen aus ethischen oder religiösen Gründen; politische Motive waren in 55 (1983: 74) Fällen massgebend. Die verbleibenden 386 (1983: 315) Verweigerer fielen in die Kategorie «andere Gründe». Aus diesen Verschiebungen wurde geschlossen, dass es gegenwärtig eher private Motive sind, welche für den Anstieg der Dienstverweigerungen verantwortlich gemacht werden können. Von den weiterhin rückläufigen Gesuchen um Einteilung in den waffenlosen Dienst wurden im Berichtsjahr 201 (1983: 108) bewilligt. Mit der weiblichen Dienstverweigerung standen die Militärgerichte vor einem neuen Phänomen. 8 Tage Haft erhielt eine Frau vor Divisionsgericht, weil sie wegen enttäuschten Erwartungen aus dem FHD austrat.

Statistik zu Dienstverweigerungen
Dossier: Einführung des Zivildienstes

Die Zahl der Verurteilungen wegen Dienstverweigerung erreichte 1983 mit 745 einen absoluten Höchststand und setzte die seit 1980 steigende Tendenz (1982: 729; 1981: 593; 1980: 354) fort. Nach den offiziellen Kategorien nahm die Verweigerung aus privaten Motiven wie Trotz und Unlust, aber auch aus Angst vor Gefahren und Unterordnung zu, während die Fälle aus ideellen Gründen religiöser, ethischer oder politischer Art stagnierten. Auch die Verweigerung von Kaderschulen wurde etwas häufiger. Von den rückläufigen Gesuchen für einen waffenlosen Dienst wurden 108 (1982: 223) bewilligt. Besondere Aufmerksamkeit erregten einige Urteile des Divisionsgerichts 8, in denen exemplarisch hohe Strafen verhängt wurden, die jedoch vor Appellationsgericht nicht alle eine Bestätigung fanden. Versuche für eine umfassende Erklärung der Dienstverweigerung wiesen auf die im europäischen Vergleich kleine Zahl hin und brachten die langfristige Zunahme mit tiefgreifenden Veränderungen der Wertstrukturen und Verhaltensweisen in den westlichen Gesellschaften seit Mitte der 60er Jahre in Zusammenhang. Bei den heutigen Jugendgenerationen seien der Wunsch nach individueller Autonomie gegenüber Ansprüchen gesellschaftlicher Institutionen sowie die verstärkte Bereitschaft zu ihrer Durchsetzung kennzeichnend.

Statistik zu Dienstverweigerungen
Dossier: Einführung des Zivildienstes

Die Zahl der Dienstverweigerer erreichte mit 729 eine neue Rekordhöhe, nachdem sie schon im Vorjahr von 354 (1980) auf 593 (1981) angestiegen war. Dabei vermochte kaum jemand einleuchtende Erklärungen für diese Zunahme um mehr als 20% zu nennen. Gesuche um waffenlosen Dienst gab es 898 (1981: 717), doch wurden bloss 201 davon bewilligt (1981: 254). Anscheinend lassen sich auch durch dieses Mittel die Probleme von Wehrpflichtigen mit Gewissenskonflikten nicht befriedigend lösen.

Zahl der Dienstverweigerer
Dossier: Einführung des Zivildienstes

En 1971, 227 objecteurs de conscience ont été condamnés, contre 175 l'année précédente. Comme en 1970, le nombre des prévenus invoquant des motifs religieux a diminué au profit de ceux qui ont fait valoir des raisons d'ordre politique et éthique. En forte augmentation ont été les objecteurs avançant des motifs ne rentrant dans aucune de ces catégories: peur de la subordination, aversion pour le service, esprit d'opposition, vantardise. La majorité des condamnés sont Romands et Tessinois (121 sur 227). Deux officiers et six sous-officiers figurent au nombre des 227 objecteurs.

processus contentieux
Dossier: Einführung des Zivildienstes

Le procès des trois membres du Front de libération jurassien (FLJ) a eu lieu du 14 au 18 mars devant la Cour pénale fédérale à Lausanne. Les témoins et les avocats des accusés se sont attachés à démontrer le caractère politique des attentats commis, alors que le ministère public se refusait à entamer le procès de la question jurassienne. Dans son jugement, considéré par beaucoup d'observateurs comme un acte d'apaisement, la Cour a condamné les principaux accusés à huit et sept ans de réclusion. Mais, pendant les cinq premiers mois de l'année; un autre groupe s'est livré à des attentats criminels dans le Jura. Ses membres ont été arrêtés au début de juin et incarcérés. La tension résultant de cette pression terroriste devait rebondir en octobre, lorsque le principal prévenu, Jean-Baptiste Hennin, s'évada et parvint à se réfugier en France où il demanda l'asile politique. Une demande d'extradition a été présentée au Gouvernement français. A la fin de l'année, le tribunal chargé de statuer n'avait pas encore pris de décision sur le caractère politique ou non des attentats commis, déterminant pour refuser ou accorder l'extradition. Quoique le Rassemblement jurassien (RJ) s'interdise la violence pour parvenir à ses buts, il a pris les terroristes sous sa protection et saisi les occasions données par le procès du FLJ et par l'évasion de Hennin pour proclamer ses revendications en Suisse et à Paris.

Marcel Boillat und Jean-Baptiste Hennin
Dossier: Jurakonflikt: Anschläge und Terrorismus