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La nécessité de réviser totalement le droit en matière d'énergie nucléaire apparaît actuellement évidente. Dans ce domaine, deux avant-projets de loi ont été soumis à consultation en 1987: l'un concerne la loi en matière d'énergie nucléaire, l'autre celle sur la radioprotection.

Révision des lois sur l'énergie nucléaire

Zur 1986 in Kraft getretenen Stoffverordnung (StoV), die den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen regelt, wurden zusätzliche Anhänge mit Vorschriften betreffend Asbest, bewuchsabweisende Schiffsanstriche (Antifoulings) und schadstoffreiche Batterien ausgearbeitet. Die Bestrebungen, den Verbrauch weiterer umweltgefährdender Substanzen einzuschränken oder zu verbieten, gingen weiter. So forderten die Umweltorganisationen u.a. strengere Vorschriften für den Umgang mit dem Lösungsmittel und Umweltgift Perchlorethylen (PER). Das BUS fasste ein Verbot von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FKW), die als Bedrohung für die Ozonschicht gelten, ins Auge. Das im Handel vor allem unter der Bezeichnung «Freon» bekannte, aus dem Ausland importierte Gas dient der Herstellung von Aerosolsprays und Kunststoffschäumungen in Form von Verpackungsmaterial und Isolationsplatten. Nach Unterzeichnung des Protokolls von Montreal über Ozonschicht-abbauende Substanzen (FKW-Protokoll) durch die Schweiz wurden die Kontakte mit den Industrien, die diese Stoffe verwenden, intensiviert. Während die Aerosolindustrie beschloss, bis Ende 1990 freiwillig auf die Verwendung von FKW in Spraydosen zu verzichten, ist das BUS mit den anderen Branchen noch im Gespräch.

Ausarbeitung zusätzlicher Anhänge zur Stoffverodrnung (StoV)

Auf Ende Jahr erarbeiteten Experten unter der Leitung des EVED Entscheidungsgrundlagen zu einem Bau- und Linienführungsentscheid für eine neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) durch die Schweiz. Untersucht wurden die vier Varianten Lötschberg-Simplon, Gotthard, Ypsilon und Splügen, letztere mit zwei Untervarianten. Dabei erfolgten die Abklärungen für alle geprüften Linienführungen gleichwertig, so dass eine Entscheidung aufgrund gleichwertiger Unterlagen getroffen werden kann. Die Projektleitung befasste sich auch mit der Orientierung der direkt interessierten Kantone und der zuständigen Stellen in den Nachbarländern (siehe auch Ip. 86.112). An einer Pressekonferenz im Dezember präsentierte der scheidende EVED-Vorsteher Schlumpf den Zwischenbericht und orientierte über das weitere Vorgehen. Nach dem Grundlagenpapier über die NEAT sollen Berichte über die Zweckmässigkeit und die Umweltverträglichkeit der einzelnen Varianten verfasst und darauf das Vernehmlassungsverfahren eröffnet werden. Den Variantenentscheid will der Bundesrat erst nach Vorliegen dieser Ergebnisse treffen, wobei er ankündigte, die Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte im Laufe des Jahres 1988 zu verabschieden.

Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT; BRG 90.040)
Dossier: Geschichte der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT)

Förderungsmassnahmen für die Hotellerie und das Gastgewerbe werden in der Schweiz weniger als Hilfe an einen bestimmten Wirtschaftszweig, denn als regionalpolitisches Instrument betrachtet. Dies wurde besonders deutlich bei der Revision des «Bundesgesetzes über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites» und einem dazugehörigen Finanzierungsbeschluss. Der Bundesrat verfolgte mit dieser Vorlage im wesentlichen drei Ziele: Die Aufstockung der Bundesdarlehen an die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredite (SGH) um CHF 80 Mio für die nächsten zehn Jahre, die zeitliche Erstreckung der Zinsverbilligungsmassnahmen sowie die Ausdehnung dieser Massnahmen auf gewisse Tourismusregionen, die nicht im Berggebiet liegen. Bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hatten der Vorort und vor allem der Arbeitgeberverband – nicht aber der Gewerbeverband – ordnungspolitische Einwände gegen die staatliche Subventionierung von privaten Unternehmen angemeldet. Diese Kritik – gepaart mit ökologischen Einwänden gegen die Tourismusförderung – wurde im Nationalrat auch von Vertretern des LdU, der POCH und der Grünen sowie einem Freisinnigen (Auer, BL) vorgebracht, ein Nichteintretensantrag Fierz (gp, BE) scheiterte jedoch mit 118:16 Stimmen deutlich. Für die Regierungsparteien überwogen die regionalpolitischen Argumente zugunsten der Vorlage, obwohl auch in ihren Voten Zweifel an der Systemkonformität und am Nutzen dieser Finanzbeihilfen für die Renovation von Beherbergungsbetrieben nicht zu überhören waren.

Revision des Bundesgesetzes über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites (BRG. 87.039)
Dossier: Massnahmen zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft in den 1980er Jahren

Während des Sommers wurden verschiedene Landesteile – insbesondere das Urnerland – von Unwetterkatastrophen heimgesucht, die zu verheerenden Schäden führten. So wurden allein die Kosten für Reparaturen an Strassen auf rund CHF 420 Mio. geschätzt. Die Ausgaben für die Wiederinstandstellungsarbeiten überstiegen in vielen Fällen die finanziellen Kapazitäten der betroffenen Kantone und Gemeinden. Aus diesem Grund beantragte der Bundesrat dem Parlament, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die maximalen Subventionssätze zu gewähren. Darüber hinaus unterc breitete er einen einmaligen Kredit in der Höhe von maximal CHF 56 Mio. zur Deckung der Restkosten.

Ausserordentliche Bundesmittel zur Behebung der Unwetterschäden von 1987 (BRG 87.077)

Wie unmittelbar nach dem Parlamentsbeschluss von Ende 1986 angekündigt, wurde gegen die Vorlage «Bahn 2000» das Referendum ergriffen. Die Opposition richtete sich nicht gegen eine Angebotsverbesserung bei der Bahn an sich, sondern gegen die Neubaustrecken und den mit ihnen verbundenen Kulturlandverlust. Die Gegnerschaft war geografisch auf das von der geplanten Neubaustrecke Mattstetten–Olten betroffene Gebiet des bernischen Oberaargaus und des Kantons Solothurn konzentriert. Entsprechend fiel denn auch das Sammelergebnis aus: Von den gut 80'000 Unterschriften kamen über 50'000 aus dem Kanton Bern und weitere 18'000 aus dem Kanton Solothurn.

In der Kampagne vor der Abstimmung erhielten die Gegner nur wenig zusätzliche Unterstützung. Von den Parteien sprachen sich auf nationaler Ebene einzig die äussere Rechte (NA, OFP und EDU) und die Auto-Partei gegen die «Bahn 2000» aus, wobei sich lediglich die letztere aktiv dagegen einsetzte. In den Kantonen Bern und Solothurn gaben zudem die SVP bzw. die FDP und die CVP die Nein-Parole aus. Ähnlich schwach fiel die Unterstützung durch Interessenorganisationen aus: Nur gerade die dem Strassentransportgewerbe nahestehende "Aktionsgemeinschaft Strassenverkehr" propagierte die Ablehnung, Vertreter des TCS und des ACS äusserten sich hingegen eher positiv. Auch der Schweizerische Gewerbeverband sprach sich – trotz Otto Fischers Warnungen vor einem Finanzdebakel und einer Mehrbelastung der Steuerzahler – knapp zugunsten von «Bahn 2000» aus.

Die Organisationen des Umweltschutzes befanden sich in einem gewissen Dilemma: Zum einen befürworteten sie die Vorlage als Beitrag zur Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Verkehrs, zum andern stellten sie jedoch die grundsätzliche Frage, ob damit wirklich ein Umsteigeeffekt erzielt werden könne oder ob nicht vielmehr der Tendenz zu einer weiteren Zunahme der Mobilität mit ihren negativen Auswirkungen auf die Umwelt Vorschub geleistet werde. Der VCS und der Naturschutzbund stimmten dem Konzept «Bahn 2000» trotz dieser Bedenken zu, andere Organisationen wie zum Beispiel der WWF und die SGU verzichteten auf eine Parole. An der bezahlten Werbung in den Medien war auffallend, dass die Quantität der Ja-Propaganda diejenige der Gegner um ein Mehrfaches übertraf und dass dabei vor allem versucht wurde, die Automoblisten anzusprechen.

Bahn 2000. Abstimmung vom 6. Dezember 1987

Beteiligung: 47.7%
Ja: 1'140'857 (56.7%)
Nein: 860'893 (43.3%)

Parolen:
– Ja: FDP*, CVP*, SP, SVP*, GPS, LP*, LDU, EVP, POCH*, PDA; SGB, CNG, Vorort, SGV, SBV; SGU, VCS.
– Nein: NA, AP.
*abweichende Kantonalsektionen

In der Volksabstimmung vom 6. Dezember wurde das Konzept «Bahn 2000» mit einer Mehrheit von 57 Prozent gutgeheissen. Neben Schwyz und Appenzell Innerrhoden lehnten die von den Neubaustrecken betroffenen Kantone Solothurn, Bern und Freiburg die Vorlage ab. Sehr positiv fiel das Ergebnis demgegenüber in den verkehrsungünstig gelegenen Kantonen der Jurakette und der Ostschweiz sowie im Tessin aus. In einer repräsentativen Nachbefragung zeigte sich, dass die Verbesserung des Verkehrsangebotes bei den Befürwortern eine grosse Rolle gespielt hatte. Ein noch wichtigeres Motiv war allerdings der Schutz der Umwelt und dabei insbesondere die von der «Bahn 2000» erhoffte Verlagerung auf den öffentlichen Verkehr. Bei den von den Gegnern genannten Gründen hielten sich die Einwände gegen den Landverschleiss und gegen die hohen Kosten die Waage.

Mit der Zustimmung des Souveräns zur «Bahn 2000» trat auch der vom Parlament 1986 gutgeheissene Bundesbeschluss zur Realisierung des Konzepts in Kraft. Die SBB werden darin ermächtigt, Verpflichtungen im Umfang von CHF 5.4 Mia für Infrastrukturvorhaben einzugehen.

Bahn 2000 (BRG 85.074)
Dossier: Bahn 2000

Les prises de position concernant l'avant-projet de loi sur la radioprotection parcourent un large spectre puisqu'elles vont de l'accord sans réserve au refus de principe. Cependant, il y a acquiescement général sur la nécessité de dissocier le domaine de la protection contre les radiations de celui de l'énergie nucléaire en faisant de ces deux objets deux lois. Parallèlement, le gouvernement a édicté une ordonnance sur l'organisation d'intervention en cas d'augmentation de la radioactivité (OROIR), basée notamment sur l'ancienne loi fédérale de 1959 sur l'utilisation pacifique de l'énergie atomique et la protection contre les radiations. Née des problèmes connus par le système d'information helvétique lors de la catastrophe de Tchernobyl, elle tend à préciser les tâches et compétences dans le domaine de l'alarme, de l'appréciation de la situation, de la prise des décisions, mesures et règlements lors d'un accident nucléaire. De plus, elle contient les valeurs limites, le gouvernement ayant décidé de ne pas surcharger la loi-cadre.

Loi sur la radioprotection (MCF 88.011)
Dossier: Kernenergie in der Schweiz nach Tschernobyl bis 2000

La catastrophe de Tchernobyl a également donné une impulsion à la volonté d'unification du droit international en matière d'énergie nucléaire. Dans cette optique, la chambre haute a approuvé, sans opposition, deux arrêtés fédéraux relatifs aux conventions sur la notification rapide d'un accident nucléaire et sur l'assistance en cas d'accident nucléaire ou de situations d'urgence radiologique. La première a pour but d'assurer une alarme et une information promptes en cas d'accident atomique. La seconde, sans instaurer d'obligation, fixe le cadre juridique d'une opération internationale de secours.

Protection en cas d'accidents nucléaires

Auf einer wesentlich weniger grundlegenden Ebene ist das zweite Paket von Massnahmen zur Neuverteilung von Aufgaben zwischen Bund und Kantonen anzusiedeln. Die 1986 in der Vernehmlassung manifestierte Opposition gegen die neue Lastenverteilung im Bereich der Invalidenversicherung (IV) war erfolgreich: Der Bundesrat beschloss, die Entflechtungsmassnahmen bei der IV auf Organisatorisches zu beschränken. Das Paket soll noch acht Gebiete umfassen, wobei das Hochschulförderungsgesetz den Schwerpunkt bilden wird. Ausgekoppelt und als eigene Vorlagen angekündigt wurden hingegen die Revisionen des Forst- und des Gewässerschutzgesetzes sowie der Rückzug des Bundes aus der Mitfinanzierung der Schulen für soziale Arbeit.

Zweites Paket der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (BRG 88.039)

Nachdem der Bundesrat 1986 dem Parlament den Entwurf eines Subventionsgesetzes (Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen) unterbreitet hatte, begann die vorberatende Nationalratskommission dessen Detailberatung im Herbst 1987.

Bundesgesetz über Abgeltungen und Finanzhilfen (Subventionsgesetz, BRG 86.069)

Der Bundesrat legte, nach weitgehend positiven Reaktionen in der Vernehmlassung, seinen Vorschlag für die zweite Etappe der Revision des Bürgerrechtsgesetzes vor. Im wesentlichen geht es dabei um die geschlechtsneutrale Regelung des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts, wobei insbesondere die automatische Einbürgerung von Frauen durch Heirat abgeschafft werden soll. Gemäss dem neuen Gesetz sollen in Zukunft Frauen und Männer individuell Einbürgerungsanträge stellen können. Für Ehepaare mit gemischter Staatsbürgerschaft ist für den ausländischen Teil ein erleichtertes Verfahren vorgesehen, welches nach fünf Jahren Wohnsitz und drei Jahren Ehe eingeleitet werden kann. Komplementär zu dieser Revision beantragte die Regierung eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern. Diese hat zum Ziel, ausländischen Personen mit schweizerischen Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung zu garantieren.

Zweite Etappe der Bürgerrechtsrevision: Geschlechtsneutrale Regelung der Einbürgerung
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Der Bundesrat nahm abschliessend Stellung zur jahrelangen Diskussion um ein schweizerisches Binnenschiffahrts-Netz. In einem zuhanden des Parlaments verabschiedeten "Bericht über die Frage der Freihaltung der Wasserstrassen" beantragte er den Verzicht auf das 1973 von den eidgenössischen Räten verlangte Freihaltegesetz, das in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Opposition gestossen war. Einen künftigen Ausbau der Aare und des Hochrheins bis zum Bodensee für die Grossschiffahrt hält die Landesregierung aus verkehrspolitischen, umweltschützerischen, wirtschaftlichen und finanziellen Gründen für wenig wahrscheinlich, so dass auf eine Freihaltung verzichtet werden kann. Hingegen will sie weiterhin die notwendigen Massnahmen vorkehren, um eine spätere Schiffbarmachung des Rheins bis zur Aaremündung und der Rhone vom Genfersee flussabwärts zu ermöglichen. Zur Realisierung dieser Freihaltemassnahmen wird der Bund in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen Sachpläne im Sinne des Raumplanungsgesetzes erarbeiten, welche in der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen sind. Stimmt das Parlament dem Vorhaben des Bundesrates zu, soll für die beiden Projekte Rhein und Rhone mit dem benachbarten Ausland das Gespräch gesucht und namentlich mit Frankreich über eine Schiffbarmachung der Rhone bis Lyon verhandelt werden.

Rhein-Rhone-Kanal in der Schweiz (bis 1993)

Keine Begrenzung der Zahl der Veranstalter sieht das Gesetz auf der internationalen Ebene vor, wobei jedoch die in der Schweiz verbreiteten ausländischen Sender den wesentlichen Bestimmungen über die hiesigen Werbevorschriften genügen müssten. Diese betreffen vor allem Branchenverbote und die Art der Trennung von Programm und Werbung. Das Sponsoring von Sendungen soll, mit Auflagen, erlaubt werden. Die vor allem von Journalisten-Verbänden geforderte innere Medienfreiheit ist nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden. Eine unabhängige Beschwerdeinstanz soll dagegen mehr Entscheidungsbefugnisse erhalten als dies bisher der Fall ist.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Betreffend den qualitativen Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen übernimmt die Gesetzesvorlage weitgehend die Bestimmungen des geltenden Rechts. Ergänzt werden sie im Bereich des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft durch Vorschriften über Bodenbewirtschaftung und Verwertung von Hofdünger sowie durch die Möglichkeit, landwirtschaftliche Haushalte unter bestimmten Bedingungen von der Kanalisationsanschlusspflichtzu befreien. Mit Blick auf die Chemiekatastrophe von Schweizerhalle sollen ferner feste Stoffe, die in Verbindung mit Wasser die Gewässer verunreinigen können, den wassergefährdenden Flüssigkeiten gleichgestellt werden. Um die Qualitätsziele im Gewässerschutz zu erreichen, will der Revisionsentwurf die Kantone verpflichten, wenn nötig ergänzende Massnahmen zu treffen. Mit den vorgeschlagenen Subventionsbestimmungen ist im übrigen ein Abbau der Bundesleistungen um durchschnittlich rund CHF 50 Mio. pro Jahr vorgesehen.

Rettung unserer Gewässer. Volksinitiative und Gewässserschutz. Revision (BRG 87.036)
Dossier: Schutz der Seeufer

Der Bundesrat beschloss, die Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer», die einen strengen Schutz der natürlichen und naturnahen Gewässer verlangt, Volk und Ständen zur Ablehnung zu beantragen. Zwar beurteilte er die Zielrichtung des Begehrens grundsätzlich als richtig. Mit ihrer konsequenten und finanziell weitreichenden Ausrichtung auf den Gewässerschutz berücksichtige die Initiative jedoch andere wichtige Interessen, insbesondere dasjenige der Wassernutzung, zu wenig und stehe teilweise auch im Widerspruch zur bereits bestehenden Verfassungsgrundlage. Als indirekten Gegenvorschlag legte er die Botschaft zur Revision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vor. Damit soll einem erweiterten Schutzgedanken Rechnung getragen, aber auch eine umfassende Abwägung aller an Gewässern bestehenden Interessen gewährleistet werden. Ein Schwerpunkt der Gesetzesvorlage bildet die Regelung der Restwasserfrag durch ein zweistufiges Verfahren: Der Bund legt für neue oder zu erneuernde Wasserkraftwerke Mindestrestwassermengen fest, die generell knapp gehalten sind und grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Den Kantonen obliegt es, mit erhöhten Mindestmengen die verschiedenen Schutzinteressen im Einzelfall zu berücksichtigen. Totale Nutzungen sind nicht mehr möglich. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Sicherung angemessener Restwassermengen legt das revidierte GSchG im quantitativen Gewässerschutz, der auch Eingriffe in Wasserläufe und Uferbereiche regelt, lediglich Grundsätze fest, die den Kantonen eine eigene Rechtsetzungsbefugnis belassen.

Rettung unserer Gewässer. Volksinitiative und Gewässserschutz. Revision (BRG 87.036)
Dossier: Schutz der Seeufer

Bereits als im Jahre 1969 die Verfassung mit dem Raumplanungsartikel in Verbindung mit einer ausdrücklichen Eigentumsgarantie (Art. 22ter und 22quater) ergänzt wurde, nahmen Beobachter an, dass wegen der fehlenden Bundeskompetenzen die Probleme nur vertagt worden seien. Achtzehn Jahre danach präsentierte der Bundesrat nun seinen «Raumplanungsbericht 1987», und das Bundesamt für Raumplanung (BRP) machte eine Rückschau auf «15 Jahre Raumplanung auf Bundesebene» (1972 war ein dringender Bundesbeschluss in Kraft gesetzt worden, der 1980 vom Raumplanungsgesetz abgelöst wurde). In den Berichten wird nüchtern festgehalten, dass die zu bekämpfenden Entwicklungen – Zersiedelung der Landschaft, Kulturlandverlust, steigende Bodenpreise, Entmischung von periferen Wohn- und zentralen Arbeitszonen und in der Folge belastende Verkehrszunahmen – noch kaum gebremst werden konnten. Im Bundesamt für Räumplanung wehrte man sich gegen den Vorwurf einer allzu largen Handhabung des Gesetzes mit dem Hinweis auf dessen föderalistische Ausgestaltung, die den Vollzug behindere. In der Tat konnte das BRP trotz der von ihm in den letzten Jahren verstärkten Informations- und «Public-Relations»-Kampagne noch wenig konkrete Resultate vorweisen und musste in seinem Rückblick vor allem auf angeblich stattfindende «Umdenkprozesse» verweisen. Eine von ihm angestrengte Bevölkerungsumfrage ergab jedoch, dass noch immer rund ein Viertel der Schweizerinnen und Schweizer die Raumplanung nicht mit der Aufgabe in Verbindung bringen, den Boden zweckmässig zu nutzen und die Besiedlung zu ordnen. Auch sind entsprechende Verlautbarungen von Hauseigentümer- oder Bauwirtschaftsverbänden nicht von einem Umdenken hinsichtlich des Erhalts von Umwelt und Landschaft, sondern von der Sorge um die Freiheit des Eigentums geprägt.

Raumplanungsbericht 1987

1987 konnte das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht abgeschlossen werden. Unbestritten blieb dabei die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes, über dessen Ausgestaltung gingen die Meinungen jedoch diametral auseinander. Grundsätzlich einverstanden mit dem Entwurf zeigten sich vorab der Schweizerische Bauernverband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung, die CVP, die SPS und die SVP. Insbesondere befürworteten diese die Bestimmungen, die festhalten, dass der Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Selbstbewirtschaftern zu einem tragbaren, auf dem Ertragswert basierenden Preis reserviert sein soll. Die SPS forderte darüber hinaus einen Dringlichen Bundesbeschluss, um Spekulationskäufe in der Ubergangsphase bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu verhindern. Auf der anderen Seite standen die Wirtschaftsverbände zusammen mit der FDP, für die die Erwerbsbeschränkung und die Preislimitierung unhaltbare Eingriffe in den traditionellen Eigentumsbegriff bedeuten. Sukkurs erhielten sie dabei vom Schweizerischen Anwaltsverband, der die umstrittenen Bestimmungen gar als verfassungswidrig, weil gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstossend, betrachtete.

Auf Anregung des Schweizerischen Bauernverbandes will nun der Bundesrat das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht noch vor der im Jahr 1988 anberaumten Abstimmung über die «Stadt-Land-Initiative» als indirekten Gegenvorschlag mit einer Botschaft vorstellen. Der neue Entwurf soll von Alt-Bundesrat Friedrich (fdp) ausgearbeitet werden und den Vernehmlassungsantworten Rechnung tragen.

Bäuerliches Bodenrecht (BRG 88.066)

Die Ständekammer behandelte als Erstrat die Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie. Sie stimmte der vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafbarkeit der Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Darstellungen grausamer Handlungen und sogenannt harter Pornografie zu. Ein Antrag der Kommissionsmehrheit, das Zeigen derartiger Erzeugnisse zumindest im engen Bekanntenkreis nicht zu ahnden, blieb ohne Erfolg. Wesentlich mehr zu reden gab die Ansetzung der Schutzaltersgrenze, das heisst des Alters, von dem an Jugendliche geschlechtliche Handlungen mit anderen Personen ausüben dürfen. Gegen eine Senkung der zur Zeit auf 16 Jahre fixierten Grenze wurde ins Feld geführt, dass die Jugendlichen heute zwar die geschlechtliche Reife früher erlangen, dass aber in der Regel die geistige Reife zum selbständigen Entscheid in Sexualfragen noch nicht vorhanden sei. Für die Befürworter einer Senkung ging es primär darum, den veränderten Verhältnissen in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Der Liberale Aubert (NE) wies in seinem befürwortenden Votum darauf hin, dass sich das Schutzalter 16 auf keine Tradition berufen könne, habe es doch zu Beginn des 20. Jahrhunderts in fast allen Kantonen zwischen 12 und 15 Jahren gelegen. Der Antrag des Bundesrates, die Altersgrenze auf 16 Jahren zu belassen, wurde mit 20:15 Stimmen gutgeheissen. Die Eidg. Jugendkommission hatte in diesem Zusammenhang gefordert, dass der Zweck des Schutzalters nicht eine Kriminalisierung der Jugendlichen sein dürfe, sondern dazu dienen soll, Kinder vor der sexuellen Verführung durch Erwachsene zu schützen. Der Ständerat nahm diese Argumentation auf und beschloss, dass bei Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr von der Strafverfolgung abgesehen werden kann.

Fast noch mehr beachtet als die Schutzaltersproblematik wurde der Entscheid des Ständerats zur Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe weiterhin straffrei bleiben soll. Bereits der Vorschlag der Regierung, gegen den Rat der Expertenkommission an dieser Bestimmung festzuhalten, hatte zu heftigen Protesten von Frauenorganisationen geführt. Die meisten Gegner einer Änderung führten Schwierigkeiten bei der Beweisermittlung ins Feld. In einigen dieser Voten klang aber auch an, dass es hier nicht allein um eine ermittlungstechnische Frage geht, sondern grundsätzlich das Verhältnis zwischen Mann und Frau angesprochen ist. Für die weiblichen Abgeordneten war dieser grundsätzliche Charakter der Auseinandersetzung klar: unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit setzten sie sich ausnahmslos für die Strafbarkeit ein. Die Straffreiheit bedeute nichts anderes, erklärte Ständerätin Bührer (sp, SH), als dass das geltende Recht dem Mann mit dem Trauschein zugleich die sexuelle Verfügungsgewalt über seine Ehefrau zubillige. Obwohl einige Männer eingestanden, im Verlauf der Debatte ihre Meinung geändert zu haben, lehnte der Rat den Vorschlag, die Vergewaltigung in der Ehe auf Antrag zu bestrafen, mit 22:9 Stimmen deutlich ab. Immerhin stimmte die Ständekammer der Kompromissformel von Josi Meier (cvp, LU) zu, die Vergewaltigung in getrennten Ehen als strafbar zu erklären. Die Privilegierung von Männern, welche ihre Ehefrau vergewaltigen, findet in der öffentlichen Meinung im Gegensatz zum Ständerat wenig Verständnis. Eine Umfrage ergab, dass 62% für und nur 20% gegen die Strafbarkeit plädieren. Dabei zeigten sich kaum Einstellungsunterschiede zwischen Frauen und Männern, hingegen liess sich ein Gesinnungswandel feststellen, hat sich doch die Gruppe der Befürworter einer Straflosigkeit innerhalb von zwei Jahren nahezu halbiert.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

1987 konnte nun das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf des RTVG, den das EVED ausgearbeitet hatte, abgeschlossen werden, worauf der Bundesrat seinen noch stärker auf Kompromisse angelegten Entwurf mit einer Botschaft vorlegte. Abgesehen von der vielfach gewünschten Straffung des Gesetzes konnten aber auch damit die strittigen Punkte nicht ausgeräumt werden, doch zeigten sich nun die massgeblichen bürgerlichen Parteien zufriedener. Die Vernehmlassung hatte Mehrheiten für eine Sonderstellung der SRG und für die Ermöglichung des Sponsoring, jedoch gegen die Regelung der «inneren Medienfreiheit» (der redaktionellen Unabhängigkeit) ergeben, während das «Gebührensplitting», also die Verteilung eines Teils der SRG-Gebühren an wirtschaftlich bedrohte Sender, umstritten war.

Der neue Gesetzesentwurf geht von einem Drei-Ebenenmodell aus: Je auf der nationalen/sprachregionalen, der regionalen/lokalen und der internationalen Ebene sind unterschiedliche Regelungen vorgesehen. Auf der ersteren soll der SRG ein besonderer Leistungsauftrag auferlegt und eine Vorzugsstellung (Finanzierung über Gebühren, bevorzugte Zuweisung der Sendeanlagen), jedoch kein Monopol eingeräumt werden. Insbesondere die vierte, einzig noch verbleibende terrestrische Fernsehsenderkette soll als «Verbundlösung» konzipiert, das heisst privaten Veranstaltern im Verbund mit der SRG zur Verfügung gestellt werden. Falls diese nicht nur ein regionales oder lokales «Fenster» benutzen, sondern ein sprachregionales oder gar nationales Programm anbieten möchten, wäre die Bundesversammlung für die zu erteilende Konzession zuständig. Diese könnte jedoch nur erteilt werden, wenn die SRG in der Erfüllung ihres Leistungsauftrags nicht «schwerwiegend beeinträchtigt» würde – eine Formulierung, die in der bundesrätlichen Botschaft nicht näher erläutert wird und gemäss dem Medienjuristen F.A. Zölch als «unbestimmter Rechtsbegriff» erst in der Verordnung geklärt werden müsste. Auf der regionalen/lokalen Ebene sieht der Gesetzesentwurf eine Vielzahl von privaten, werbefinanzierten Rundfunkveranstaltern vor, wobei den Kantonen ein Vorschlagsrecht für die Konzessionserteilung durch den Bund zustünde. Um auch die Versorgung von Rand- und Berggebieten zu gewährleisten, ist ein Gebührensplitting weiterhin im Entwurf verblieben.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Auf den 1. April traten zwei weitere Ausführungserlasse zum Umweltschutzgesetz (USG) in Kraft: die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV). Die Arbeiten an weiteren Erlassen betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung, Lärm, Abfall und Katastrophenschutz sind noch im Gange.

Verordnungen zur Konkretisierung des USG (1985 und 1986)
Dossier: Umweltschutzgesetz

Ce nouvel article constitutionnel 24 octies concrétiserait une politique énergétique nationale puisqu'il doterait la Confédération de compétences lui permettant d'édicter des prescriptions sur la consommation d'énergie des installations, des véhicules et des appareils. En sus, l'Etat aurait pour tâche de favoriser les économies d'énergie ainsi que de développer des techniques énergétiques nouvelles. L'avant-projet comporte trois innovations par rapport à l'article constitutionnel refusé en 1983: il désire renforcer la collaboration avec les cantons; il prévoit que la Confédération obtienne une compétence en matière d'établissement des principes applicables à la fourniture et à l'emploi de l'énergie, ce qui lui permettrait non pas d'imposer des prix mais, par exemple, d'interdire les tarifs dégressifs; il veut instituer une taxe non affectée sur l'énergie. La principale nouveauté réside dans ce dernier point. Trois versions de cet impôt ont été étudiées: elles s'établiraient à deux, quatre ou dix pourcent et permettraient progressivement, outre le financement spécifique de la politique énergétique, des dépenses dans le domaine de la protection de l'environnement, des mesures connexes touchant les transports publics et une incitation accrue à des économies d'énergie.

Si l'on se réfère au résultat de la procédure de consultation, on remarque que tous les partis — excepté le Parti libéral suisse — les syndicats et tous les cantons — sauf Vaud et le Jura — approuvent l'idée d'un article constitutionnel. Les opposants se recrutent principalement parmi les organisations d'employeurs (USAM notamment), des transports privés routiers (dont le TCS, l'ACS, l'ASTAG) et du secteur de l'énergie. Remarquons néanmoins que l'Union des centrales suisses d'électricité (AES) a recommandé à ses membres d'abandonner les tarifs dégressifs d'énergie électrique, ceux-ci encourageant les consommateurs à ne pas économiser. Selon lesdits adversaires, les dispositions actuelles suffiraient pour permettre à la Confédération d'agir; de plus, un article constitutionnel permettrait une politique fédérale trop dirigiste. Le principe d'un impôt énergétique est encore plus controversé. Les partis bourgeois gouvernementaux ainsi qu'une minorité de cantons le refusent. Les milieux patronaux, le secteur de la production énergétique et les organisations faîtières des transports (sauf l'AST) sont opposés à tout principe de taxation. Pour eux, seule une énergie très chère conduirait à de véritables économies d'énergie mais une taxe élevée nuirait à la compétitivité de notre industrie. Pour dix-neuf cantons, les syndicats, le Parti socialiste suisse, les consommateurs, les milieux écologiques, la Conférence des directeurs cantonaux de l'énergie (CDEn), une telle taxe est souhaitable, voire indispensable.

Dans le projet finalement adopté par le Conseil fédéral, résultant de la procédure de consultation, la Confédération se trouve dotée d'un devoir («doit» agir) alors que, dans l'avant-projet, la formulation était plus suggestive («peut» agir). Par contre l'exécutif renonce à l'insertion, dans le nouvel article, de l'impôt énergétique, suite aux nombreuses oppositions émises à son encontre lors de la consultation, notamment de la part des milieux patronaux et énergétiques. Le gouvernement n'abandonne pas pour autant une telle taxation; celle-ci fera l'objet d'une réglementation séparée, discutée par le parlement dans le cadre du nouveau régime des finances fédérales. A ce titre, le DFF a demandé à un groupe d'économistes bâlois un rapport en vue de la suppression de la taxe occulte; il en résulte que celle-ci n'est envisageable que dans le cadre d'une compensation par l'imposition de tous les agents énergétiques.

Article constitutionnel sur l'énergie (MCF 87.075)

Da die eidgenössischen Räte die Beratungen über die Revision des Miet- und Pachtrechts bis zur erfolgten Abstimmung über den Gegenvorschlag zur Mieterschutzinitiative ausgesetzt hatten, konnten sie dem auslaufenden Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) noch keine gesetzliche Regelung entgegenstellen. Nachdem der erwähnte Gegenvorschlag im Dezember 1986 vom Volk angenommen worden war, konnte der bisher auf Gemeinden mit Wohnungsnot oder mit Mangel an Geschäftsräumen beschränkte Bundesbeschluss von den Räten jetzt mit einer Ausweitung auf die ganze Schweiz für weitere fünf Jahre verlängert werden. Damit sind alle Gemeinden verpflichtet, eine Schlichtungsstelle für die Anfechtung von missbräuchlichen Mietzinsen einzurichten.

Pflicht zur Einführung einer Schlichtungsstelle für alle Gemeinden
Dossier: Mietzinse: Bestimmung der Missbräuchlichkeit und Anfechtung

Die breit angelegte Neugestaltung des Strafrechts wurde planmässig fortgesetzt. Von den rund 400 Artikeln des Strafgesetzbuchs befinden sich zur Zeit mehr als die Hälfte in Revision. Die vorberatende Kommission des Ständerats nahm die Verhandlungen über die Reform der Bestimmungen betreffend strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie auf. Die neue Norm über Gewaltdarstellungen fand grundsätzlich Zustimmung, die Kommission wünschte jedoch eine genauere Definition der strafbaren Tatbestände. In der Frage des Schutzalters entschied sie sich für eine Altersgrenze von 15 Jahren und gelangte somit zu einem Kompromiss zwischen den Vorschlägen der Expertenkommission Schultz (14 Jahre) und des Bundesrats (16 Jahre).
Diverse Frauenorganisationen (u.a. der Schweiz. Verband für Frauenrechte) protestierten zudem gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Straffreiheit für Vergewaltigung in der Ehe.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Die zuständige Kommission des Ständerats begann im Berichtsjahr mit der Behandlung der Reform des Aktienrechts. Sie beschloss Eintreten und fällte erste Entscheide, die darauf hinzielen, einige vom Nationalrat vorgenommene Abschwächungen wieder im Sinn der Bundesratsvorlage zu korrigieren. So nahm sie beispielsweise die Bestimmung über den höchstzulässigen Anteil des stimmrechtlosen Risikokapitals wieder auf.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Auf dem Gebiet der Ausgabenordnung unternahm der Bundesrat am Jahresende Schritte zur Schaffung zweier seit langem diskutierter Instrumente, die eine gewisse Zügelung der Ausgabenpolitik herbeiführen sollen. So legte er dem Parlament ein Subventionsgesetz vor, das die vielfachen Einwände der Vernehmlasser am Vorentwurf des EFD von 1981 berücksichtigte. Dabei hielt er an einer umfassenden Regelung für alle finanziellen Bundesleistungen fest, ebenso an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsvereinheitlichung. Um namentlich der Kritik von Kreisen des öffentlichen Verkehrs Rechnung zu tragen, vermeidet der Gesetzestext den in seiner Bedeutung unscharfen Begriff «Subvention» und unterscheidet formell und inhaltlich zwischen «Finanzhilfe» (für freiwillig ausgeübte Tätigkeiten) und «Abgeltung» (für vorgeschriebene oder übertragene Aufgaben). Zur umstrittenen Sparwirkung des Gesetzes erklärte der Bundesrat, diese sei nicht der eigentliche Zweck des neuen Instruments, sondern eher ein möglicher Nebeneffekt der in ihm enthaltenen Grundsätze. Gegenüber dem Vorentwurf liess er eine allgemeine Höchstgrenze für Finanzhilfen fallen, nicht aber das Prinzip, dass für alle Bundesleistungen nach Möglichkeit Höchstsätze oder andere einschränkende Bedingungen vorzuschreiben seien. Vorgesehen bleibt auch eine periodische Überprüfung aller Subventionserlasse auf ihre Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz; bei dadurch veranlassten Änderungen im Subventionsrecht soll nun aber auf die Interessen der Betroffenen Rücksicht genommen werden, um Härten zu vermeiden. Zur möglichst allgemeinen Durchsetzung der niedergelegten Regeln in der Bundespraxis wurde zugleich die Abänderung von Bestimmungen zahlreicher anderer Erlasse beantragt.

Bundesgesetz über Abgeltungen und Finanzhilfen (Subventionsgesetz, BRG 86.069)