Im Frühling nahm der Ständerat die Beratungen zur Unternehmenssteuerreform II in Angriff. Eintreten war unbestritten. Auf Antrag seiner WAK beschloss der Rat, die Vorlage aufzuteilen. Dieses Vorgehen ermöglichte es dem Parlament, die dringliche Neuregelung der indirekten Teilliquidation und der Transponierung in einem gesonderten Erlass zu behandeln. Die veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichts 2004 und die entsprechende Praxisänderung der Steuerverwaltung hatten in der Wirtschaft zu grosser Verunsicherung geführt, so dass insbesondere zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen die Regelung der Nachfolge sistiert hatten. Im Hauptteil der Vorlage verblieben u.a. die Teilbesteuerungsverfahren im Privat- und im Geschäftsvermögen mit oder ohne qualifizierte Beteiligungsquote, der vorgesehene Wechsel vom Nennwert-/Buchwertprinzip zum Kapitaleinlageprinzip, die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs im Privatvermögen, die Neuerung der Ersatzbeschaffung und der Beteiligungsabzüge und die Möglichkeit einer Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer bei Kapitalgesellschaften.
In der Detailberatung entschied die kleine Kammer, den Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung nur dann als indirekte Teilliquidation zu besteuern, wenn innert fünf Jahren unter Mitwirkung des Verkäufers nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, wobei die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital mindestens 20% ausmachen muss. Eine vom Bundesrat unterstützte Minderheit, welche die ausschüttungsfähigen nicht betriebsnotwendigen Mittel bereits beim Verkauf versteuern wollte, scheiterte deutlich; sie hatte jenen Erwerbern Rechnung tragen wollen, die über weniger Geld verfügen als grosse, auch ausländische Erwerber. Bei der Transponierung (Verkauf an sich selber) beschloss der Ständerat, den Erlös aus der Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privat- ins Geschäftsvermögen zu besteuern, wenn der Verkäufer nach der Übertragung zu mindestens 50% an der Käufergesellschaft beteiligt ist. Die Besteuerung tritt erst ab einem Verkauf von mindestens 5% am Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft oder Genossenschaft ein. Der Rat verabschiedete das Geschäft in der Gesamtabstimmung mit 31:8 Stimmen.
Der Nationalrat lehnte zu Beginn der Behandlung Anträge des links-grünen Lagers auf Nichteintreten, Beratungsunterbruch und Rückweisung an den Bundesrat ab und trat mit 104:47 Stimmen auf die Vorlage ein. In der Detailberatung unterstützte die grosse Kammer mit 74:69 Stimmen einen Minderheitsantrag Rime (svp, FR), wonach für das Zustandekommen einer indirekten Teilliquidation die Übertragung einer Beteiligung von mindestens 50% (statt der von Bundesrat und Ständerat vorgesehenen 20%) am Gesamtkapital der übertragenen Gesellschaft notwendig ist. Weiter fügte sie neu eine Übergangsbestimmung ins Gesetz ein, wonach alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch hängigen Fälle der indirekten Teilliquidation nach den neuen Rechtsbestimmungen zu veranlagen sind; Bundesrat Merz und eine links-grüne Minderheit opponierten hier erfolglos gegen die als rechtspolitisch fragwürdig bezeichnete Rückwirkungsklausel. Bei der Transponierung stellte sich die Ratsmehrheit hinter die Beschlüsse der kleinen Kammer. Die Vorlage passierte die Gesamtabstimmung mit 92:52 Stimmen.
Nachdem der Ständerat in der Differenzbereinigung an seinen Beschlüssen festgehalten hatte, erklärte sich der Nationalrat in der Folge stillschweigend damit einverstanden, dass die verkaufte Beteiligung bei der indirekten Teilliquidation nur mindestens 20% (statt 50%) am Grund- oder Stammkapital ausmachen muss. Hingegen beharrte er auf der neuen Übergangsbestimmung, wobei er die Rückwirkung des neuen Rechtes zeitlich auf fünf Jahre, d.h. bis 2001, begrenzte. Der Ständerat stimmte dem Grundsatz der fünfjährigen Rückwirkung zu, beschränkte sie allerdings auf jene Veranlagungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht rechtskräftig sind. Die dringlichen Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung passierten die Schlussabstimmung mit 35:8 Stimmen resp. mit 123:70 Stimmen; SP, Grüne und EVP lehnten sie geschlossen ab.
BRG Unternehmenssteuerreform II (BRG 05.058)
Dossier: Unternehmenssteuerreform II