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  • Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
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Im März 2018 beabsichtigte der Bundesrat, die Verordnung zu den Ergänzungsleistungen (ELV) dahingehend zu ändern, dass der Bundesanteil neu aufgrund der Leistungen des Monats Mai, nicht mehr des Monats Dezember des Vorjahres berechnet werden soll. Die alte Regelung habe aufgrund von kantonalen Gesetzesänderungen immer wieder zu Verzerrungen geführt. Zwischen März und Juni 2018 führte das BSV diesbezüglich eine Vernehmlassung durch. Nachdem der Vorschlag dort auf grossen Anklang gestossen war – sämtliche Teilnehmende waren mit der Änderung einverstanden gewesen –, setzte der Bundesrat die Änderung der ELV auf den 1. Januar 2019 in Kraft.

Neue Bestimmungen für die Festsetzung des Bundesbeitrages an die EL-Kosten

Im Februar 2018 revidierte das BASPO den Entscheid, dass stark glaubensbasierte Jungscharen keine Sportfördergelder mehr erhalten sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie gleichwohl J+S-Gelder beantragen. Notwendig dafür sind aber vorbestimmte Statutenrevisionen oder überhaupt eine Neuorganisation als Verein im Sinne des ZGB. Unter anderem wurde eine juristische Trennung der Jungscharen von ihren Mutterkirchen gefordert. Dieses Kriterium war nicht allen Organisationen genehm; so sprachen sich zum Beispiel der Bund Evangelischer Schweizer Jungscharen (BESJ) oder die Jungschar der Evangelisch-Methodistischen Kirche (JEMK) gemäss der Zeitung «Bund» gegen eine solche Trennung aus. Dieselben Organisationen lehnten entsprechend auch einen Beitritt zu dem neu gebildeten Dachverband AF+ ab. AF+ vereinigt diverse Jugendorganisationen mit christlichem Hintergrund und ermöglicht, dass diese weiterhin J+S Zuwendungen erhalten können, indem das BASPO mit ebendiesem Verband einen J+S-Partnerschaftsvertrag einging. Die J+S-Kaderausbildung soll fortan durch diesen Verband ausgeübt werden. AF+ musste sich dafür in seinen Statuten an den Zielen von J+S orientieren und die Grundsätze der Charta des Schweizer Sports und der Charta Christlicher Kinder- und Jugendarbeit akzeptieren. Diese Kriterien gelten auch für Organisationen, die AF+ nicht beigetreten sind, jedoch weiterhin an J+S teilhaben wollen.

Nachwuchsförderung wird Sache des Privatsports

Einen ersten Effekt verzeichnete die Tarmed-Änderung, die im Januar 2018 in Kraft trat, bereits im Februar 2018: Wie das Bundesamt für Statistik vermeldete, sank der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) von Dezember 2017 auf Januar 2018 um 0.1 Prozent. Dies sei insbesondere auf die tieferen Preise für ambulante Behandlungen im Spital, die um 4.9 Prozent gesunken waren, zurückzuführen, erklärte das BFS.

Revision des TARMED
Dossier: Tarifstrukturen im Gesundheitswesen

Wie von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission empfohlen, liess der Bundesrat die AHV- und IV-Renten per 1. Januar 2018 unverändert. Die schwache Erhöhung der Preis- und Lohnindizes würden keine Veränderung der Renten rechtfertigen, erklärte er. Die AHV/IV-Minimalrente blieb somit bei CHF 1175, die Maximalrente bei CHF 2350 und auch verschiedene andere Leistungen und Beträge, die mithilfe der AHV-Mindestrente berechnet werden, blieben auf dem Niveau von 2017.

AHV/IV-Renten 2018 bleiben unverändert
Dossier: Anpassung der AHV- und IV-Renten

Per 1. Januar 2018 fand keine Teuerungsanpassung der seit 2014 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge statt, da der Wert des Indexes der Konsumentenpreise 2017 denjenigen von September 2014 nicht überstieg.
Gemäss BVG erfolgt nach drei Jahren eine erste Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss dem Index der Konsumentenpreise – sofern seither eine Teuerung stattgefunden hat –, anschliessend werden die Renten, wenn nötig, alle zwei Jahre entsprechend dem Teuerungsausgleich der AHV angepasst.

BVG: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten 2018
Dossier: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

Dans le cadre de la révision de l'ordonnance sur la protection des eaux (OEaux), le Conseil fédéral prévoit d'augmenter les concentrations de micropolluants tolérées, dont le glyphosate. Pour cette substance, une concentration 1'200 fois plus élevée qu'actuellement sera jugée conforme. L'OFEV justifie ce choix, en rappelant que les limites en vigueur ne portent pas sur des données scientifiques. L'adaptation devrait permettre une amélioration de la qualité des eaux, en révélant les problèmes découlant des micropolluants les plus toxiques aux seuils de tolérance les plus bas. Quelques mois auparavant, l'utilisation du glyphosate par les CFF avait provoqué de fortes réactions. L'ancienne régie fédérale avait alors déclaré qu'elle pouvait se débrouiller sans cette substance. L'office fédéral a mis en consultation le projet, dont l'entrée en vigueur est prévue pour le 1er novembre 2018. Des scientifiques ont déjà partagé leurs doutes, notamment sur les méthodes de détermination des valeurs tolérables.

Augmentation des concentrations de micropolluants tolérées
Dossier: Glyphosat-Politik der Schweiz

Das WBF revidierte die Verordnung vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, welche die eidgenössische Anerkennung von Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen gewährleistet. Die neue Verordnung trat am 1. November 2017 in Kraft. Der Bundesrat beantragte in der Folge, die beiden gleichlautenden Postulate Jositsch (sp, ZH; Po. 12.3428) und Häberli-Koller (cvp, TG; Po. 12.3415) abzuschreiben. Der Nationalrat resp. der Ständerat kamen dieser Aufforderung im Sommer 2018 nach, indem sie den Bericht über die Motionen und Postulate 2017 guthiessen.

Anerkennung der Nachdiplomstudiengänge Höhere Fachschule
Dossier: Höhere Fachschulen

Le Conseil fédéral a adapté la législation suisse pour la mise en œuvre, à l'échelon suisse, de la Convention de Minamata. Cette dernière vise la réduction de l'utilisation du mercure à l'échelle mondiale. L'ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques (ORRChim), l'ordonnance sur les déchets (OLED) et l'ordonnance sur les mouvements de déchets (OmoD) ont été révisées. Les modifications apportées permettent de retirer du marché mondiale le mercure recyclé en Suisse, de le stocker dans le respect de l'environnement. La création d'une base légale pour la mise en place d'un système de contrôle des importations et des exportations de mercure est prévue. Les exportations de cette substance à des fins d'entretiens d'appareils de soudage en continu, de production de lampes à décharge, de fabrication de capsules d'amalgame dentaire, sont encore autorisées pour quelques années. La mise sur le marché, l'exportation et l'utilisation du mercure à des fins de recherches et d'analyses n'ont pas fait l'objet de restriction. Les nouvelles ordonnances entreront en vigueur le 1er janvier 2018.

Mise en œuvre de la Convention de Minamata : le Conseil fédéral adapte la législation suisse
Dossier: Minamata Quecksilber-Übereinkommen

Im August 2017 gab der Bundesrat bekannt, dass er von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch machen und die Einzelleistungstarifstruktur Tarmed anpassen werde. Dies war nach 2014 zum zweiten Mal nötig geworden, weil sich Leistungserbringer und Versicherer nicht auf einen gemeinsamen Tarif hatten einigen können und somit für das Jahr 2018 keine Tarifstruktur mehr vorgelegen hätte. Die Änderungen der Verordnung zum Tarmed sahen vor, die „Vergütungen der verschiedenen Leistungen in angemessene Relation zu stellen“. Dazu sollten einerseits die Leistungsvergütungen bestimmter Tarifpositionen geändert werden. Zum Beispiel soll für alle Leistungen ein einheitlicher Dignitätsfaktor bestimmt werden. Die Weiterbildungsdauer der Fachärzte soll folglich nicht mehr in die Tarife einfliessen, so dass alle ärztlichen Leistungen einheitlich abgerechnet werden. Andererseits werden die Abrechnungsregeln einzelner Tarifpositionen geändert, was unter anderem zu mehr Abrechnungstransparenz und reduzierten Beträgen bei der Verrechnung von Leistungen in Abwesenheit der Patientinnen und Patienten führen soll. Zudem werden die Tarife derjenigen Leistungen gesenkt, deren Dauer durch technische oder medizinische Fortschritte reduziert worden ist. Einzelne dieser Massnahmen hatte der Bundesrat entsprechend den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung angepasst, so dass er nun mit jährlichen Einsparungen von CHF 470 Mio. (anstelle der ursprünglich erwarteten CHF 700 Mio.) rechnete. Diese Korrekturen betrafen vor allem die vulnerabelsten Patienten, also Kinder, Betagte und psychisch Kranke, deren Grundkonsultation unter anderem weiterhin länger dauern darf als bei den übrigen Patienten.

Die betroffenen Akteure reagierten unterschiedlich auf die Revision. Der Kassenverband Curafutura lobte die Revision und erwartete deutliche Einsparungen bei den Prämien; Santésuisse hingegen bezweifelte, dass die durch die Revision möglichen finanziellen Reduktionen tatsächlich die von Bundesrat Berset angegebene Höhe erreichen würden. Negative Reaktionen kamen vor allem von den Leistungserbringern: Der Ärzteverband FMH sorgte sich aufgrund der Revision wie bereits in der Vernehmlassung vor möglichen Verschiebungen vom ambulanten in den stationären Bereich. Für die Ärzte bedeute dies zudem eine Reduktion ihrer Vergütungen um durchschnittlich 10 Prozent, vereinzelt könne es gar zu Reduktionen bis 30 Prozent kommen. Dies veranlasste die Presse zu Spekulationen, ob die Revision den Anreiz der Ärzteschaft gesteigert habe, ihre eigene Tarifrevision Tarco voranzutreiben. Deren Erarbeitung hatte sich zuvor als schwierig erwiesen, weil höhere Ansätze bei den einen Ärzten aufgrund der nötigen Kostenneutralität zu finanziellen Einbussen für andere Ärzte führen würden. Der Spitalverband H+ betonte schliesslich, dass die Anpassung des Tarmed die Situation der Spitäler weiter verschlechtern werde. Aufgrund dieser unterschiedlichen Rückmeldungen waren sich die Medien nicht einig, ob die Revision eine gute oder schlechte Nachricht für die Patienten sei. Zwar setze der Bundesrat damit ein Zeichen gegen die ständig wachsenden Prämien, jedoch seien Einsparungen von einer halben Milliarde pro Jahr bei jährlichen Gesundheitskosten von etwa CHF 70 Mrd. eher ein Tropfen auf den heissen Stein.

Revision des TARMED
Dossier: Tarifstrukturen im Gesundheitswesen

Knapp fünf Monate bevor das Volk über die gänzliche Abschaffung der Billag-Gebühren befinden wird, erläuterte das UVEK in einer Medienmitteilung, dass die Radio- und Fernsehabgabe ab 1. Januar 2019 CHF 365 pro Jahr, also einen symbolträchtigen Franken pro Tag betragen werde. Die Abgabe wird folglich pro Haushalt um CHF 86 pro Jahr oder um fast 20 Prozent reduziert. Abgabepflichtig sind wie im RTVG-Gesetz festgehalten und durch ein fakultatives Referendum bestätigt, alle Haushalte – unabhängig davon, ob sie ein Empfangsgerät besitzen oder nicht – und alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz über CHF 500'000. Ausgenommen von der Gebühr sind Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und Taubblinde; Personen ohne Empfangsgeräte können während einer Übergangszeit von fünf Jahren auf Gesuch von der Abgabe befreit werden. Kollektivhaushalte, zum Beispiel Studentenheime, bezahlen in Zukunft insgesamt CHF 730, müssen die Gebühr aber nicht mehr pro Haushalt einzeln entrichten. Etwa drei Viertel aller Unternehmen befinden sich unterhalb der Umsatzgrenze und bezahlen entsprechend keine Gebühr, anschliessend richtet sich die Gebührenhöhe progressiv nach den Umsätzen der Unternehmen (CHF 500'000 bis 1 Mio.: CHF 365, CHF 1 Mio. bis 5 Mio.: CHF 910, usw., ab CHF 1 Mrd.: CHF 35'590).
Die SRG wird zwischen 2019 und 2022 einen teuerungsbereinigt gleich bleibenden, auf CHF 1.2 Mrd. pro Jahr plafonierten Abgabenanteil erhalten. Erhöht wird der Anteil für konzessionierte Privatstationen; sie erhalten zukünftig wie vom Parlament gefordert 6 Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe – den maximalen gemäss RTVG möglichen Anteil. Auch die SDA wird mit CHF 2 Mio. pro Jahr unterstützt werden. Im Unterschied zu früher werden Überschüsse neu auf ein Bundeskonto einbezahlt, damit sie für spätere Gebührensenkungen verwendet werden können. Alle zwei Jahre überprüfen Bundesrat und Preisüberwacher die Abgabentarife.
Bereits im Abstimmungskampf zum RTVG hatte Medienministerin Leuthard angekündigt, die Gebühr deutlich senken zu wollen. Die Medien beurteilten die Mitteilung unterschiedlich. Allesamt sahen sie darin – trotz gegenteiliger Versicherungen von Leuthard – einen politischen Entscheid im Hinblick auf die No-Billag-Initiative. Die Tatsache, dass der Bundesrat gleichentags den Abstimmungstermin für die Initiative bekanntgab, trug sicherlich zu dieser Wahrnehmung bei. Während aber zum Beispiel Le Temps und der Bote der Urschweiz den Entscheid als starkes Zeichen und als Konzession an die SRG-Kritiker erachteten, sah die BZ die Ankündigung weniger positiv. Dies sei typisch für Doris Leuthard, die bei Problemen jeweils warte, bis sich Mehrheiten gebildet hätten, um sich danach der Mehrheitsmeinung anzuschliessen und ein Projekt zu präsentieren, das für alle ein Zückerchen beinhalte. Mehr als ein politisches Zeichen des guten Willens sei dies aber nicht, da sich die SRG damit nicht wirklich einschränken müsse. Die Befürworter der No-Billag-Initiative kritisierten insbesondere, dass damit wiederum eine Definition des Umfangs und der Ausrichtung des Service public umgangen werde. Adrian Amstutz (svp, BE) erachtete die kommunizierten Änderungen zwar als einen „ersten Schritt in die richtige Richtung“, dennoch müsse der Grundauftrag der SRG viel enger gefasst werden. Kritisch sah auch Natalie Rickli (svp, ZH) die Neuerungen, da unter dem Strich die Gesamteinnahmen durch die Gebühr stiegen und somit auch keine Notwendigkeit entstehen würde, die aus ihrer Sicht erforderlichen Einsparungen vorzunehmen.
Die SRG hingegen wird nach ersten Berechnungen CHF 40 bis 50 Mio. pro Jahr sparen müssen, einerseits aufgrund des Gebührenplafonds, andererseits aber vor allem auch wegen sinkender Werbeeinnahmen. Man müsse daher ein Massnahmenpaket zur Ausgabenreduktion unter bestmöglicher Wahrung des Programmangebots erstellen, erklärte SRG-Sprecher Daniel Steiner.

Radio- und Fernsehabgabe soll ab 2019 1 Franken pro Tag kosten
Dossier: Service public-Diskussion nach knappem Volks-Ja zum RTVG (2015)

Le Conseil fédéral approuve la révision des inventaires des biotopes et des sites marécageux protégés au niveau fédéral. La surface totale des zones inscrites dans les inventaires passe de 1.8% à 2.2% du territoire national. L'augmentation de la surface concerne des zones de protection des batraciens et les zones alluviales. Leur faune et flore peuvent ainsi bénéficier d'une protection uniforme et d'une meilleure conservation. L'agrandissement du réseau des aires protégées de Suisse permettra l'atteinte des objectifs de la Stratégie Biodiversité Suisse. Avec cette révision, la mise en œuvre de la protection par les cantons est améliorée, notamment par la cartographie détaillée des périmètres de plus de 1'100 objets. L'entrée en vigueur de cette révision est prévue pour le 1er novembre 2017.

Les inventaires fédéraux des biotopes révisés

Wie Bundesrat Guy Parmelin bereits im Anschluss an die Volksabstimmung vom 25. September 2016 angekündigt hatte, schickte der Bundesrat Anfang 2017 die Verordnungen zum neuen Nachrichtendienstgesetz in die Vernehmlassung. Es handelte sich dabei einerseits um die Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV), die dort greift, wo das NDG der Präzisierung bedarf. So werden darin etwa die Zusammenarbeit des NDB mit in- und ausländischen Stellen, die Informationsbeschaffung, der Datenschutz und die Archivierung, die Kontrolle, der interne Schutz, die Sicherheitsmassnahmen sowie die Bewaffnung des NDB konkretisiert. Andererseits handelte es sich um die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des NDB, die technische Regelungen zum Betrieb, zum Inhalt und zur Nutzung dieser Systeme enthält. In einer separaten Vernehmlassung, die im März eröffnet wurde, holte der Bundesrat zudem Stellungnahmen zur Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND) ein. Diese dritte Umsetzungsverordnung regelt administrative Fragen bezüglich der Aufsichtsbehörde (AB-ND), die Kontrolle der Funk- und Kabelaufklärung durch die Unabhängige Kontrollinstanz (UKI) sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Dienstaufsicht in den Kantonen. Für Kritik sorgte, dass die AB-ND administrativ dem Generalsekretariat des VBS zugeordnet werden sollte. Das entspreche nicht dem Willen des Parlaments, das während der Beratung des NDG den Bundesrat per Motion (15.3498) dazu aufgefordert hatte, Möglichkeiten für eine Aufsicht ausserhalb der Bundesverwaltung aufzuzeigen, monierte Nationalrätin Edith Graf-Litscher (sp, TG) gegenüber der Presse; nicht zuletzt habe das Versprechen einer starken und unabhängigen Aufsicht Viele dazu bewogen, dem Gesetz in der Volksabstimmung zuzustimmen. Weniger problematisch sahen dies Ständerat Alex Kuprecht (svp, SZ), Präsident der GPDel und damit der parlamentarischen Oberaufsicht über den NDB, sowie EDÖB Adrian Lobsiger, die beide die operative Selbstbestimmung der Aufsicht durch deren rein administrative Ansiedlung beim VBS – überdies mit eigenem Budget – nicht gefährdet sahen, wie sie in den Medien erklärten.
Daneben traf der Bundesrat weitere Vorbereitungen für die geplante Inkraftsetzung des neuen NDG am 1. September 2017. So hob er in der bestehenden Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB) die Vorschrift auf, dass der NDB Informationen über das Inland und solche über das Ausland in intern getrennten Organisationseinheiten beschaffen muss. Damit werde «ein letztes Überbleibsel» der einst getrennten Inlands- und Auslandsnachrichtendienste abgeschafft, wie es in der entsprechenden Medienmitteilung hiess. Die V-NDB wird mit Inkrafttreten des neuen NDG ihre Geltung zwar verlieren, doch dass die Fusion im Hinblick auf das neue NDG schon vorzeitig vollzogen werde, sei organisatorisch «sicher sinnvoll», zitierte die NZZ GPDel-Präsident Kuprecht. Gemäss Bundesrat könne der NDB nun seine Organisationsstruktur optimieren und Synergien nutzen. Zudem wählte der Bundesrat im Mai – und damit fast ein halbes Jahr später als von Verteidigungsminister Parmelin ursprünglich angekündigt – den Juristen Thomas Fritschi zum Leiter der AB-ND. Er werde die Aufsichtsbehörde ab August organisatorisch und personell aufbauen, gab die Regierung per Medienmitteilung bekannt.
In der Vernehmlassung wurden erhebliche Einwände hauptsächlich von Mitgliedern des ehemaligen Referendumskomitees vorgebracht, darunter die Forderung, die AB-ND ausserhalb der Bundesverwaltung anzusiedeln. Im Ergebnisbericht erläuterte das VBS, dass dafür eine Änderung des formellen Gesetzes vonnöten wäre, weshalb dieser und weitere Vorschläge nicht in den Entwurf übernommen wurden. Die Kantone als Hauptadressaten des Verordnungsrechts sowie die KKJPD und die KKPKS unterstützten die in den Vorentwürfen eingeschlagene Stossrichtung dagegen einhellig. Von ihnen geäusserte Anpassungswünsche, wie auch die Empfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts und der GPDel habe der Bundesrat weitestgehend in die Entwürfe übernommen, erläuterte er per Medienmitteilung. Die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nahmen darauf zur Kenntnis, dass die Regierung die wichtigsten in der Vernehmlassung ausgesprochenen Empfehlungen berücksichtigt habe und verzichteten auf weitere Änderungsvorschläge an den Bundesrat. Sie sprachen sich für eine schnellstmögliche Inkraftsetzung des NDG und der dazugehörigen Verordnungen aus, damit der NDB seinem Auftrag zum Schutz des Landes nachkommen könne.
Der Bundesrat verabschiedete die drei Verordnungen Mitte August und setzte sie zusammen mit dem NDG auf den 1. September 2017 in Kraft. Ab dann kann der NDB seine neuen Kompetenzen wahrnehmen und die neuen Überwachungsmittel einsetzen.
Einen Tag vor dem Inkrafttreten kündigte eine Handvoll Personen aus dem Umfeld der Digitalen Gesellschaft an, beim NDB ein Gesuch um Unterlassung der neuen Kabelaufklärung, d.h. der Durchsuchung des grenzüberschreitenden Internetverkehrs nach Stichworten, einzureichen. Wie die Aargauer Zeitung berichtete, konnten sie unter anderem den Schweizer Anwalt Edward Snowdens, Marcel Bosonnet, für ihre Sache gewinnen. Dennoch rechneten sie nicht damit, dass der NDB ihrem Begehren stattgeben werde, planten aber, anschliessend den Rechtsweg zu beschreiten, «notfalls bis zum EGMR in Strassburg», wie die Zeitung den federführenden Anwalt und Präsidenten von Grundrechte.ch Viktor Györffy zitierte. Spätestens dort würden sie recht erhalten, zeigte sich Györffy überzeugt, denn die «anlasslose Massenüberwachung», die der NDB von jetzt an praktiziere, verletze das Grundrecht auf Privatsphäre, die Unschuldsvermutung und das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Neues Nachrichtendienstgesetz (BRG 14.022)
Dossier: Staatliche Überwachung
Dossier: Vorstösse und Massnahmen zur Bekämpfung islamistischer Radikalisierungstendenzen

Im August 2017 gab der Bundesrat bekannt, zwei Verordnungen zur beruflichen Vorsorge und zur Wohneigentumsförderung (BVV2 und WEFV) zu ändern. In Übereinstimmung mit der Motion Stahl (svp, ZH; Mo. 08.3702) und der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes sollen zukünftig Personen, die Lohnanteile über CHF 126'900 in sogenannten 1e-Plänen versichern und in der beruflichen Vorsorge entsprechend zwischen verschiedenen Anlagestrategien wählen können, bei einem Pensionskassenaustritt ihre Gewinne mitnehmen können, aber auch für ihre erlittenen Anlageverluste bezahlen müssen. Gleichzeitig definierte der Bundesrat die risikoarmen Anlagen, welche die Pensionskassen ebendiesen Versicherten anbieten müssen, legte Regeln für die Angemessenheit der 1e-Pläne fest und begrenzte die Zahl der möglichen Anlagestrategien pro angeschlossenem Arbeitgeber.
Als Reaktion auf das Postulat Zanetti (sp, SO; Po. 14.3210) senkte der Bundesrat zudem den Mindestbetrag zur Rückzahlung von zur Wohneigentumsförderung vorbezogenem Pensionskassen-Kapital von CHF 20'000 auf CHF 10'000.

Freizügigkeitsgesetz. Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person

Suite à la procédure de consultation, le Conseil fédéral a arrêté une modification de l'Ordonnance sur les travailleurs détachés en Suisse (Odét). Le nombre de contrôles des mesures d'accompagnement relatifs au respect des conditions de salaire et de travail passera, dès le 1er janvier 2018, de 27'000 à 35'000.

Augmentation des objectifs de contrôle minimaux- Modification Ordonnance sur les travailleurs détachés
Dossier: Vorschläge zur Änderung des Entsendegesetzes (EntsG)

Die Finanzausgleichszahlungen für das Jahr 2018 kamen insgesamt bei CHF 5.1 Mrd. – und somit zum ersten Mal über CHF 5 Mrd. – zu liegen. Der Ressourcenausgleich (CHF 4.1 Mrd.) stieg gegenüber dem Vorjahr um 3.2 Prozent an, wobei der horizontale Ressourcenausgleich 68.1 Prozent des vertikalen Ressourcenausgleichs betrug (2017: 68.0%). 16 Kantone konnten ihren Ressourcenindex gegenüber dem Vorjahr erhöhen (maximal um 8.2 Indexpunkte; Kanton Nidwalden), in 9 Kantonen sank er (maximal um 20.0 Indexpunkte; Kanton Zug) und in einem Kanton blieb er stabil. Alle Kantone übertrafen das Mindestausstattungsziel von 85 Prozent. Der Lastenausgleich stieg aufgrund der Teuerung um 0.4 Prozent, der Härteausgleich nimmt seit 2016 um 5 Prozent des Anfangswertes ab. Wie im Vorjahr gehörten somit im Jahr 2018 die Kantone Basel-Stadt, Genf, Nidwalden, Schwyz, Zug und Zürich zu den Nettozahlern und die übrigen 20 Kantone zu den Nettoempfängern.

Finanzausgleichszahlungen 2018
Dossier: Jährliche Finanzausgleichszahlungen

Nachdem Volk und Stände im Jahr 2009 den neuen Verfassungsartikel zur Berücksichtigung der Komplementärmedizin deutlich angenommen hatten, hatte die OKP ärztliche komplementärmedizinische Leistungen – also Leistungen der anthroposophischen Medizin, der traditionellen chinesischen Medizin, der Homöopathie und der Phytotherapie – zwischen 2012 und Ende 2017 befristet vergütet. Im Juni 2017 genehmigte der Bundesrat eine neue Verordnungsbestimmung, gemäss der die OKP die ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen anderen vergüteten Fachrichtungen gleichstellt und diese zukünftig unbefristet übernimmt. In Übereinstimmung mit den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung sollen die entsprechenden Leistungen dem Vertrauensprinzip unterstellt werden, sofern sie der Anwendungs- und Forschungstradition, der wissenschaftlichen Evidenz und der ärztlichen Erfahrung entsprechen.

Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP

Per 1. März 2016 nahm der Bundesrat durch eine Verordnungsänderung Trisomie 21 in die Liste der Geburtsgebrechen auf und empfahl in der Folge die Motion Zanetti (sp, SO) zur Abschreibung. Stillschweigend stimmten Ständerat und Nationalrat diesem Antrag in der Sommersession 2017 zu.

Eintragung von Trisomie 23 in die Liste der Geburtsgebrechen

Zwischen März und Juni 2017 führte das EDI eine Vernehmlassung zur Revision des Tarmed im Bereich der ambulanten ärztlichen Leistungen durch. Da sich die Tarifpartner nicht auf eine gemeinsame Tarifstruktur einigen konnten, soll der Tarmed in diesem Bereich zudem per 1. Januar 2018 als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen festgelegt werden. Auch im Bereich der physiotherapeutischen Leistungen muss der Bundesrat mangels vereinbarter einheitlicher Strukturen die Einzelleistungstarifstruktur festlegen. Zur vorgeschlagenen Lösung gingen in der Vernehmlassung 980 Stellungnahmen ein. Neben den hauptsächlich auf die Stellungnahme der GDK verweisenden Kantonen meldeten sich auch die grossen nationalen Parteien, Wirtschafts-, Versicherer- und Konsumentenverbände, Patientenorganisationen, Ärztegesellschaften und -vereinigungen sowie rund 700 einzelne Leistungserbringerinnen und -erbringer zu Wort. Unbestritten war der Revisionsbedarf des Tarmed, so dass Kantone, Parteien und Versicherer die vorgeschlagenen Änderungen grösstenteils befürworteten. Die Patientenorganisationen befürchteten jedoch insbesondere Kostenverschiebungen zur IV oder zur ALV sowie Leistungsverschiebungen vom ambulanten zum stationären Bereich. Die Ärztegesellschaften und Spitäler kritisierten die ungenügende Kostendeckung, welche eine wirtschaftliche Praxisführung in Frage stelle. So würden bereits heute gewisse Kosten nicht mehr durch den Tarmed gedeckt und die Revision verstärke dies zusätzlich. Besonders stark von den Änderungen betroffen seien zudem die vulnerabelsten Patientinnen und Patienten sowie ihre Leistungserbringer.

Revision des TARMED
Dossier: Tarifstrukturen im Gesundheitswesen

Im Jahr 2017 bezahlten Bund und Krankenversicherungen die letzte Tranche der von den Prämienzahlenden einiger Kantone zu viel bezahlten Prämien in der Höhe von CHF 360 Mio. zurück. Erneut leistete der Bund einen Beitrag von CHF 89 Mio., hinzu kam der Beitrag der Krankenversicherungen über CHF 271 Mio. Die Versicherten des Kantons Waadt erhielten in der Folge Prämienabzüge über CHF 167.80 pro Person, diejenigen im Kanton Graubünden über CHF 1.00 pro Person. Damit konnte die Korrektur der Prämien der Jahre 1996 bis 2013 abgeschlossen werden.

Prämienausgleich 2015 bis 2017
Dossier: Korrektur der zu viel bezahlten Krankenkassenprämien (zwischen 1996 und 2011)
Dossier: Krankenkassenreserven

Bei der zwischen September 2016 und Januar 2017 laufenden Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Prämienregionen gingen 68 Stellungnahmen ein. Zu Wort meldeten sich unter anderem alle Kantone ausser Basel-Stadt und Jura, die Parteien BDP, CVP, FDP, GLP, SP und SVP, der Gemeinde- (SGV) und der Städteverband (SSV), Wirtschaftsdachverbände, verschiedene Dachverbände von Leistungserbringern und Versicherern sowie Patientenorganisationen, einzelne Gemeinden und Private. Vorbehaltlos stimmte nur eine Minderheit der Vorlage zu, die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden, darunter alle Parteien ausser der SP, lehnten die Vorlage ab. Sie kritisierten insbesondere die Einteilung anhand von Bezirken, da diese – anders als die Gemeinden – für die Organisation und Finanzierung der Gesundheitsversorgung nicht relevant seien und nicht in allen Kantonen existierten; Kantone, welche die Verwaltungseinheit «Bezirk» nicht kennen, sollten nicht aufgrund dessen nur über eine Prämienregion verfügen. Zudem sei es nicht fair, ländliche und städtische Gebiete in Prämienregionen zusammenzufassen, wie es durch die Verwendung der Bezirke geschehen würde, da sich diese bezüglich des Versorgungsangebots unterschieden. Umgekehrt begrüsste die GLP diesen Aspekt, da die städtischen Versicherten bisher für die von der Allgemeinheit verursachten Kosten hätten aufkommen müssen. Kritisiert wurde von zahlreichen Teilnehmenden zudem, dass die Orientierung an Bezirken zu einer Kosten- und Prämiennivellierung zwischen den Gemeinden eines Bezirks führe, obwohl das Volk eine Einheitskasse – als Extremform einer solchen Entwicklung – zuletzt 2014 erneut abgelehnt habe. Diese Nivellierung laufe auch der Kostenwahrheit zuwider.
Kritisiert wurden auch weitere Aspekte der Revision: So wurde darauf hingewiesen, dass bei grossen Kostenunterschieden auch in kleinen Kantonen Prämienregionen gerechtfertigt sein können und es durch das Kriterium «Grösse des Versichertenbestandes», dessen Grenzwerte überdies arbiträr festgelegt und nicht begründet worden seien, zu Ungleichbehandlungen zwischen den Kantonen komme. Allgemein wurde schliesslich beanstandet, dass die Revision zu teilweise erheblichen Prämienerhöhungen führen würde, von denen insbesondere die Landbevölkerung betroffen wäre.

Änderung der Verordnung über die Prämienregionen für die Krankenversicherung
Dossier: Prämienregionen in der Krankenversicherung (seit 2003)

Im Juli 2016 entschied der Bundesrat auf Empfehlung der AHV/IV-Kommission, die AHV- und IV-Renten fürs Jahr 2017 – zum ersten Mal überhaupt seit Einführung der AHV 1948 – nicht zu erhöhen. Die Erhöhungen seien abhängig von der Lohn- und Preisentwicklung; dieses Jahr würden die negative Teuerung sowie die schwache Lohnentwicklung folglich keine Erhöhung rechtfertigen, erklärte der Bundesrat. Rein rechnerisch wäre gemäss Stéphane Rossini, Präsident der Kommission, auch eine Senkung der Renten möglich gewesen, eine solche sei aber nie zur Debatte gestanden. SGB-Präsident Paul Rechsteiner (sp, SG) verwies darauf, dass bei diesem Entscheid die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt würden, die durchschnittlich wieder um 5 Prozent stiegen. Aus diesem Grund sei ein Ja zur AHVplus-Initiative, über die im September abgestimmt wird, nötig; die Rentenentwicklung hinke ansonsten der Lohnentwicklung immer stärker hinterher.

Keine Erhöhung der Renten in der ersten Säule per Anfang 2017
Dossier: Anpassung der AHV- und IV-Renten

Per 1. Januar 2017 wurden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht der Teuerung angepasst.
Gemäss BVG erfolgt nach drei Jahren eine erste Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss dem Index der Konsumentenpreise – sofern seither eine Teuerung stattgefunden hat –, anschliessend werden die Renten, wenn nötig, alle zwei Jahre entsprechend dem Teuerungsausgleich der AHV angepasst.

BVG: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten 2017
Dossier: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

Spätestens im Dezember 2016 zeichnete sich ab, dass die vom BAG geplante und sich in der Vernehmlassung befindende Änderung der Verordnung über die Prämienregionen auf Widerstand stossen würde. Die Versicherer kritisierten, die Nivellierung zwischen den städtischen Gebieten, die durch die Revision tendenziell entlastet würden, und den ländlichen Regionen, die mehr bezahlen müssten, verkleinere ohne Grundlage die Prämienunterschiede innerhalb der Kantone und sei ein weiterer Schritt in Richtung kantonaler Einheitsprämien. Insgesamt handelt es sich um eine reine Umverteilung, jedoch drohen gemäss Berechnungen der Krankenkasse CSS in gewissen Gemeinden Aufschläge um bis zu 22%. Bezirke können sehr heterogene Gebilde sein und seien daher die falsche Grundlage für die Einteilung von Prämienregionen, hiess es vonseiten der Santésuisse. Ländliche Regionen mit tiefen Kosten würden die zum selben Bezirk gehörenden Städte, die hohe Kosten haben, quersubventionieren. Auch vonseiten der Gemeinden regte sich Widerstand. Der Entscheid liegt nach der Vernehmlassung nicht beim Gesamtbundesrat, sondern beim EDI-Vorsteher Berset – so steht es im 2016 in Kraft getretenen Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz. Mitte Dezember gingen im Parlament zwei Vorstösse ein (16.494 und 16.4083), um am bisherigen System festzuhalten.

Änderung der Verordnung über die Prämienregionen für die Krankenversicherung
Dossier: Prämienregionen in der Krankenversicherung (seit 2003)

L’ordonnance sur l’assistance administrative fiscale (OAAF) entrera en vigueur en janvier 2017. Après l’adoption, en 2015, du Multilateral Competent Authority Agreement (MCAA), cette ordonnance doit permettre les premiers échanges automatiques d’informations entre pays partenaires dès 2018. Elle définit les procédures, les informations à transmettre et les délais à respecter dans le cadre des échanges spontanés de renseignements fiscaux. De plus, des règles spécifiques aux décisions anticipées ont été définies. Cette révision de l’ordonnance s’inscrit dans le cadre du projet sur la base d’imposition et le transfert des bénéfices initié par l’OCDE et le G20.

Ordonnance sur l'assistance administrative fisclae
Dossier: Informationsaustausch - Steueramtshilfeverordnung (AIA)

Im November 2016 gab der Bundesrat bekannt, per Anfang 2017 den Mindestzinssatz in der zweiten Säule von 1.25 Prozent auf 1 Prozent zu senken. Zuvor hatte die BVG-Kommission zu demselben Zinssatz geraten, nachdem sie über verschiedene Varianten zwischen 0.5 und 1.25 Prozent abgestimmt hatte. Kritisiert wurde dieser Entscheid sowohl vom Schweizerischen Versicherungsverband als auch vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund. Ersterer empfand den Zinssatz von 1 Prozent als «deutlich zu hoch» und sprach sich für maximal 0.5 Prozent aus; Letzterer kritisierte, dass die Erwerbstätigen erneut tiefere Renten hinnehmen müssten, und hätte entsprechend einen Zinssatz von 1.25 Prozent bevorzugt. Unterstützt wurde der SGB gemäss Presse vom Bauern- sowie vom Gewerbeverband, die sich im Hinblick auf die Abstimmung zur AHVplus-Initiative gegen eine Unterschreitung der «psychologischen Schwelle» von 1 Prozent (Kurt Gfeller, Vizepräsident des Gewerbeverbands) aussprachen, um nicht zusätzlich «Wasser auf die Mühlen der Linken» (Sonntagszeitung) zu giessen.

BVG-Mindestzinssatz 2017
Dossier: Entwicklung des BVG-Mindestzinssatzes (seit 2003)