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  • Coutau, Gilbert (lp/pl, GE) SR/NR

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Nicht weniger als fünf der sechs in der Schweiz amtierenden katholischen Bischöfe mussten im Laufe des Jahres ersetzt werden. Da es sich dabei mehrheitlich um ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Kirchendienst handelte, stellte sich erneut die Frage nach der Überforderung dieser Würdenträger, welche zum Teil enorm grosse Diözesen zu verwalten haben. Seit Jahren besteht deshalb der Ruf, der aus dem "Kulturkampf" stammende Artikel 50 Absatz 4 der Bundesverfassung, welcher eine Genehmigungspflicht des Bundes zur Errichtung neuer bzw. zur Veränderung bestehender katholischer Bistümer statuiert, sei aufzuheben. Gegen den Minderheitsantrag des Genfer Liberalen Coutau, der die protestantischen Bedenken seiner traditionell calvinistischen Stadt gegen einen möglichen Bischof von Genf ins Feld führte, nahm der Ständerat eine parlamentarische Initiative Huber (cvp, AG) an, welche eine ersatzlose Streichung von Art. 50 Abs. 4 BV verlangt. Die Vorsicht, mit der alle Redner das Thema angingen, und das knappe Ergebnis (18:16 Stimmen) zeigten, dass damit eine Frage aufgegriffen wurde, die trotz der Überwindung des Kulturkampfes und der langjährigen Erfahrung mit gelebtem konfessionellem Frieden im kollektiven Empfinden heikel geblieben ist.

Abschaffung des Bistumsartikels in der Bundesverfassung nicht geglückt (Ip. 94.3421 und Pa. Iv. 94.433)

Der Ständerat erwies sich als bedeutend frauenfreundlicher und machte die Entschärfungsversuche des Nationalrates in weiten Teilen rückgängig. In der Eintretensdebatte wandte sich niemand gegen die Vorlage. Die Standesvertreter warnten allerdings vor übertriebenen Hoffnungen. Den Tenor der Diskussionen fasste der Basler SP-Ständerat Plattner zusammen, als er sagte, das Gesetz werde in jedem Fall weit hinter den Hoffnungen der Befürworter zurückbleiben - aber auch weit hinter den Befürchtungen der Gegner.

In der Detailberatung beschloss der Ständerat, wieder zu der vom Bundesrat vorgeschlagenen generellen und nicht abschliessenden Definition des Diskriminierungsverbotes zurückzukehren, um den Richtern die Möglichkeit zu geben, neu auftauchende Diskriminierungen in Zukunft ebenfalls zu erfassen. Als Mittelweg zwischen Bundes- und Nationalrat entschied er, dass die Frauen inskünftig von der Anstellung bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor geschlechtsbedingter Benachteiligung geschützt werden sollen. Ein Antrag Coutau (lp, GE), gleich wie der Nationalrat die Anstellung vom Tatbestand der Diskriminierung auszunehmen, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass damit das Gesetz zum Papiertiger verkomme, da es im Extremfall dadurch umgangen werden könnte, dass man einfach keine Frauen einstellt. Die Stellenausschreibung wurde hingegen vom Katalog ausgenommen, da es erwiesenermassen Aufgaben gebe, die geschlechtsspezifisch seien.

Eine Differenz zum Nationalrat schuf der Zweitrat auch bei der erleichterten Beweisführung in Zusammenhang mit Diskriminierungsklagen (Beweislastumkehr). Er dehnte den Grundsatz, wonach die Arbeitnehmerin die Diskriminierung nur glaubhaft zu machen hat, worauf es dann am Arbeitgeber ist, das Gegenteil zu beweisen, wieder auf alle Sachverhalte zwischen Anstellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus. Vorbehalten blieb nur die sexuelle Belästigung. In dieser Frage vertrat der Ständerat einhellig die Meinung, Klägerin und Angeklagter hätten hier einen ebenbürtigen Wissensstand, da anders als in den anderen Bereichen die Beweismittel nicht allein in der Hand des Arbeitgebers konzentriert seien. Um die Stellung der Frauen dennoch zu verbessern, verstärkte die kleine Kammer den Schutz vor sexueller Belästigung im Obligationenrecht (Art. 328 OR).

Unbestritten war, wie schon im Nationalrat, der Schutz vor Rachekündigungen sechs Monate über das gerichtliche Verfahren hinaus. Beim Verbandsklagerecht wurde ein Antrag Coutau (lp, GE), dieses nur unter der Bedingung der expliziten Zustimmung der betroffenen Personen zuzulassen, gleich wie im Erstrat deutlich abgelehnt. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage schliesslich einstimmig angenommen.

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann "Gleichstellungsgesetz"

Beim neuen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge folgte der Ständerat — trotz starkem Lobbying der Pensionskassenvertreter, welche vor allem die Unterstützung von Coutau (lp, GE) und Kündig (cvp, ZG) fanden — in der Differenzbereinigung weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates. Zugunsten der jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kehrte er allerdings zum bundesrätlichen Modell zurück, welches vorsieht, dass die Arbeitnehmenden ab dem 20. Altersjahr neben ihren eigenen Versicherungsbeiträgen einen Teil der Arbeitgeberbeiträge mitnehmen können, wobei der Arbeitgeberanteil jährlich um vier Prozent angehoben wird, so dass im 45. Altersjahr die volle Freizügigkeit erreicht ist. Der Nationalrat hatte als Konzession an die Pensionskassen den Aufnungsprozess erst im Alter von 25 Jahren aktivieren, dafür aber mit 5% jährlich honorieren wollen, was ebenfalls zur vollen Freizügigkeit mit 45 Jahren geführt hätte, schloss sich in der Differenzbereinigung aber dem Ständerat an.

Im Gegenzug erklärte sich der Ständerat in Abweichung vom bundesrätlichen Vorschlag seinerseits bereit, den Pensionskassen bei dem für die Berechnung der Eintritts- und Austrittsleistungen massgeblichen technischen Zinssatz insofern entgegenzukommen, als dieser um ein Prozent variieren darf. Damit kann eine Kasse immer noch zehn bis zwölf Prozent des Guthabens eines Stellenwechslers zurückbehalten. Der Einheitssatz soll erst mit einer nächsten Revision verwirklicht werden. Unter diesen Umständen konnte die Vorlage noch vor Jahresende definitiv verabschiedet werden.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"
Dossier: Eidgenössische Volksinitiative "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge"

Im Rahmen der gemeinsam von den bürgerlichen Parteien getragenen Vorstösse für eine Revitalisierung der Wirtschaft hatte die Liberale Partei in beiden Räten Motionen für ein verschärftes Wettbewerbsrecht eingereicht. Diese verlangten insbesondere eine Öffnung der von staatlichen Regiebetrieben dominierten Märkte, eine Liberalisierung der Submissionspraxis und eine Fusionskontrolle, hingegen kein Kartellverbot. Der Nationalrat überwies die von Gros (lp, GE) vertretene Motion in der Dezembersession. Der Ständerat, dem eine identische Motion Coutau (lp, GE) vorlag, schloss sich diesem Entscheid an, allerdings mit einer Ausnahme: die Forderung nach einer Offnung der von staatlichen Unternehmen beherrschten Märkte überwies er bloss als Postulat.

Motionen für ein verschärftes Wettbewerbsrecht
Dossier: Kartellgesetz

Der Ständerat trat ohne Begeisterung auf die Vorlage ein. Im Detail brachte er dann im Sinn von mehr Flexibilität und grösserer Opfersymmetrie einige nicht unwesentliche Korrekturen an. Oppositionslos wurden lediglich die gelockerten Tarifbeschränkungen im stationären Bereich angenommen. Im ambulanten Sektor gab die kleine Kammer vorerst einem Modell den Vorzug, welches im Gegensatz zum Vorschlag des Bundesrates bereits 1993 Tariferhöhungen für jene Leistungserbringer zulassen wollte, welche seit 1990 keine Erhöhung des Taxpunktwertes vorgenommen haben. Durch einen Rückkommensantrag Coutau (lp, GE) in letzter Minute wurden die Ärzte dann noch milder behandelt: statt für den einjährigen Tarifstopp mit grosszügiger Ausnahmeregelung stimmte der Ständerat nun einer generellen Erhöhung der Preise und Tarife im ambulanten Sektor zu, es sei denn, die Kosten würden damit mehr als ein Drittel über die allgemeine Teuerung ansteigen. Ein Antrag Onken (sp, TG), die Krankenkassen zum Abschluss besonderer Tarifverträge mit kostengünstig arbeitenden Arzten zu ermächtigen, wurde mit deutlichem Mehr abgelehnt. Die Plafonierung der kantonalen Richtprämien schliesslich wurde nur unter der Bedingung angenommen, dass das gesetzliche Minimum der Reserven der Kassen ausdrücklich garantiert bleibt.

Vermehrt wollte die kleine Kammer hingegen die Patienten in die Pflicht nehmen. Gegen den erbitterten Widerstand von Onken (sp, TG) und Roth (cvp, JU), welche die ebenso entschiedene Unterstützung von Bundesrat Cotti fanden, führte der Rat eine Franchise von 10 Fr. pro Tag für die stationäre Behandlung ein. Unbestritten blieb dagegen die Beschränkung der Gesamtfranchise auf 500 Fr. im Jahr. Von der Kostenbeteiligung im Spital ausgenommen wurden auf Antrag Schmid (cvp, AI) neben den Kindern und den Chronischkranken auch die Frauen im Wochenbett. Keine Opposition erwuchs auch dem Kommissionsantrag, dass Krankenkassen in der Krankenpflege-Grundversicherung nur noch die Pflichtleistungen übernehmen müssen. Mit deutlichem Mehr beschränkte der Rat die Grundversicherung zudem auf Medikamente, die in der Arzneimittel- oder Spezialitätenliste figurieren.

Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung (BRG 92.067)
Dossier: Bundesbeschlüsse über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung (1990-1994)

Le Conseil des Etats a adopté, moyennant quelques modifications, le projet du Conseil fédéral d'arrêté viticole, mais cela n'alla pas sans heurts. La disposition introduisant une limite de production au mètre carré (1.4 kg pour le raisin blanc et 1.2 kg pour le raisin rouge) a été fortement contestée par les Vaudois et les Valaisans; ces derniers ont prétendu que, en raison de conditions favorables et contrairement à beaucoup d'autres viticulteurs en Suisse, ils pouvaient produire beaucoup de vin de bonne qualité. Selon eux et la majorité de la commission, il aurait été préférable de laisser les cantons fixer les maxima et de ne laisser intervenir la Confédération qu'à titre auxiliaire, ce qui aurait permis de s'adapter à toutes les situations. Soucieuse de lutter contre la surproduction et de promouvoir la qualité tout en se rapprochant des normes européennes, la chambre a cependant, contre l'avis de sa commission, adopté la version du Conseil fédéral, ardemment défendue par G. Coutau (pl, GE). Un deuxième point d'achoppement a été constitué par une proposition Seiler (udc, SH) qui entendait fixer à 62 plutôt que 60 le degré Oechslé minimum imposé aux vins blancs de première catégorie. Cette proposition représentait un danger pour de nombreuses régions où le chasselas aurait été relégué dans des catégories inférieures; elle fut donc aisément rejetée.

Nouveau projet d'arrêté viticole pour une production de qualité

Das Resultat für die Wahlen von 37 der 46 Ständeratssitze war von der Niederlage der SP und dem schlechten Abschneiden der Frauen gekennzeichnet. In den Kantonen Freiburg und Tessin erreichte im ersten Wahlgang überhaupt kein Kandidat das absolute Mehr. Nach Durchführung eines zweiten Wahlganges in sieben Kantonen (AG, BE, BS, FR, TG, TI, VS) stand der Sieg der Freisinnigen fest: Die FDP erlangte neu 18 Mandate (+4) und erreichte damit wieder das Niveau von 1931; die CVP verlor drei (neu: 16) und der SP verblieben nur noch drei (-2) Sitze. Überraschend gewann die Lega dei Ticinesi einen Sitz. Bei den übrigen im Ständerat vertretenen Parteien (SVP, LP, LdU) ergaben sich keine Verschiebungen. Vierzehn Sitze der kleinen Kammer wurden erneuert (37,8%), wovon neun auf Rücktritte, einer auf die nachträgliche Besetzung des Sitzes des im Frühjahr verstorbenen Max Affolter (fdp, SO) und vier auf Abwahlen entfielen. Unter den Neugewählten waren auch sechs ehemalige Nationalräte (Willy Loretan (fdp, AG), Gilles Petitpierre (fdp, GE), Gilbert Coutau (lp, GE), Kurt Schäle (fdp, SH), Sergio Salvioni (fdp, TI) und Rolf Büttiker (fdp, SO)). Im Kanton Zürich konnte Monika Weber (ldu) ihr Resultat von 1987 noch verbessern und plazierte sich mit über 195'000 Stimmen zum zweiten Mal an erster Stelle, währenddem es dem SP-Kandidaten Elmar Ledergerber nicht gelang, Werner Vetterli (svp) trotz dessen relativ niedriger Stimmenzahl vom dritten Platz zu verdrängen. In Bern verfehlte die auf Arthur Hänsenberger nachfolgende Kandidatin der FDP, Christine Beerli, das absolute Mehr um 2000 Stimmen und trat im zweiten Wahlgang mit Erfolg gegen Leni Robert (gp) an. Überraschend war die Abwahl des CVP-Vertreters Xaver Reichmuth (seit 1983) in Schwyz. Die übrigen nicht Wiedergewählten waren Yvette Jaggi (sp, VD) und die beiden Tessiner Camillo Jelmini (cvp), der seinen Sitz an die Lega verlor, sowie Franco Masoni (fdp). Der Frauenanteil verschlechterte sich mit nur noch vier Gewählten auf 8,7% (1987: 10,9%).

Eidgenössische Wahlen 1991: Ständeratswahlen
Dossier: Eidgenössische Wahlen 1991

Der Kompromiss erwies sich auch bei den Beratungen des Nationalrats in der Wintersession als tragfähig. Der Rückweisungsantrag der Liberalen wurde mit 105 zu 17 Stimmen abgelehnt. Allerdings bekundete vor allem die SVP Mühe, sich an die Abmachungen unter den Bundesratsparteien zu halten. Ihr Sprecher Blocher (ZH) kündigte an, dass die Fraktion die Forderungen nach einer zeitlichen Befristung und für einen Abbau der direkten Steuern um mindestens Zehn Prozent unterstützen werde. In der Detailberatung unterlagen jedoch die Anträge Reimann (svp, AG) und Coutau (lp, GE) für eine Befristung auf zwölf Jahre sowie der Antrag Rychen (svp, BE) für einen Rabatt bei der direkten Bundessteuer relativ deutlich. Bei der abstimmungspolitisch wichtigen Frage der Besteuerung des Gastgewerbes korrigierte die Volkskammer den Ständeratsentscheid und beschloss, diese Branche während einer Übergangsphase von Fünf Jahren mit einem reduzierten Satz von 4% zu belasten.

Neue Finanzordnung 1995 (BRG 89.041)
Dossier: Neue Bundesfinanzordnung 1991