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  • Kölz, Alfred

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In der Bundesverfassung von 1874 fanden aufgrund des Kulturkampfs gegen Rom drei Verfassungsartikel mit deutlich anti-katholischer Stossrichtung Eingang: das bereits in der Verfassung von 1848 verankerte Jesuitenverbot, das Verbot, neue Klöster zu errichten, sowie der sogenannte «Bistumsartikel», der die Neugründung bzw. die Gebietsveränderung von Bistümern von einer Bewilligung des Bundes abhängig macht. Der Bistumsartikel wurde nur ein einziges Mal angewendet (1876) und betraf nicht diejenigen, gegen die er eigentlich gerichtet war: Als sich die Christkatholiken aus Protest gegen das im ersten Vatikanischen Konzil beschlossene Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes von Rom trennten und ein eigenes Bistum errichten wollten, mussten sie beim Bund um Genehmigung nachsuchen; das Verfahren war in ihrem Fall reine Formalität. 1964 beantragte eine Motion im Nationalrat, die drei «Kulturkampfartikel» abzuschaffen. Der Rat war bereit, alle drei antikatholischen Bestimmungen zu streichen. Auf Antrag des Bundesrates, der das «Fuder nicht überladen» wollte, fielen dann aber 1973 in der Volksabstimmung nur der Jesuiten- und der Klosterartikel. Der Bistumsartikel sollte mit dem Verfassungsentwurf von 1978 verschwinden, doch gedieh dieser nicht zur Abstimmungsreife. 1994 unternahm der Aargauer CVP-Ständerat Huber mit einer parlamentarischen Initiative einen neuen Vorstoss. Diesem wurde 1995 vom Plenum Folge gegeben, die Arbeiten aber im Hinblick auf die Totalrevision der Bundesverfassung sistiert.

In den parlamentarischen Diskussionen um diese Revision beantragte der Bundesrat erneut erfolgreich, den Bistumsartikel auszuklammern, um das Gesamtwerk nicht durch eine Debatte mit ungewissem Ausgang zu gefährden. Nach einer kontroversen Vernehmlassung verzichtete der Ständerat auf die gesetzgeberische Umsetzung der parlamentarischen Initiative Huber und beauftragte den Bundesrat mit einer Motion (Mo.SPK-SR 99.3391), sein Anliegen durch eine Vorlage zu ersetzen, die den Bistumsartikel im Sinn einer generellen Bestimmung über das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften revidieren sollte. Dieses zögerliche Verhalten genügte nun dem Nationalrat nicht mehr. Mit Zustimmung des Bundesrates gab er einer parlamentarischen Initiative seiner Staatspolitischen Kommission Folge, die eine ersatzlose Streichung des Bistumsartikels verlangte. Hauptargument war, dass Art. 72 Abs. 3 BV die Religionsfreiheit beschränkt, die römisch-katholische Kirche diskriminiert und dem Völkerrecht widerspricht. Die ständerätliche Motion lehnte er hingegen mit 150 zu 6 Stimmen deutlich ab. Er folgte damit dem Bundesrat, der die Befürchtung äusserte, ein umfassender Religionsartikel würde an zu vielen offenen Fragen (neue weltanschauliche Gruppierungen, konfessionelle Privatschulen, Kantonshoheit im Kultusbereich) scheitern resp. über Jahre hinaus mit emotionalen Argumenten die eigentlich unbestrittene Forderung nach der Aufhebung des Bistumsartikels blockieren. Vor der Debatte im Nationalrat warnten besorgte Katholiken, unter ihnen der von Rom verfemte Theologe Hans Küng und der St- Galler Politologe Alois Riklin sowie der Staats- und Verfassungsrechtler Alfred Kölz vor einem unbedachten Vorgehen in dieser Materie: sie machten auf den wenig bedachten Aspekt des ungesicherten ortskirchlichen Bischofswahlrecht bei der Errichtung neuer Bistümer aufmerksam, welches es ermöglichen würde, dass die römische Hierarchie ohne demokratische und ortskirchliche Legitimation nach Gutdünken Entscheide in Bistumsfragen vornehmen könnte, wie sie beispielsweise bei der Einsetzung des dem «Opus Dei» nahestehenden Bischof Haas in Chur erfolgt waren, die zu einer tiefen Spaltung der katholischen Kirche in der Schweiz geführt hatte. Der Ständerat schloss sich bei der parlamentarischen Initiative einstimmig der grossen Kammer an.

Parlamentarische Initiative der zur Aufhebung des Bistumsartikels (Pa.Iv. 00.415)

Die Vereinigung für Verfassungsreform (VVR), welche 1984 als parteipolitisch unabhängiger Verein mit Einzel- und Kollektivmitgliedern (darunter Jugend-, Frauen-, Konsumenten- und Umweltorganisationen) gegründet worden war, um auf der Grundlage des Verfassungsentwurfs der Staatsrechtsprofessoren Alfred Kölz und Jörg Paul Müller die Idee der Totalrevision weiterzutragen, kündigte zu Jahresbeginn eine Volksinitiative für eine Totalrevision der Bundesverfassung und eine solche für die Schaffung eines Verfassungsrates an; zu deren Lancierung kam es aber noch nicht.

Verfassungsentwurf von Kölz und Müller und Vereinigung für Verfassungsreform (VVR)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 1/2: Vorgeschichte (1966 bis 1996)

Gleichzeitig mit dem Erscheinen des neuen Entwurfs wurde auch die 1984 gegründete «Vereinigung für Verfassungsreform (VVR)», welcher Jugend-, Frauen-, Konsumenten-, Kultur- und Umweltschutzorganisationen angehören, reaktiviert. Diese forderte im November den Bundesrat und die Bundesversammlung auf, die Totalrevision im Sinne des Entwurfs Kölz/Müller möglichst rasch an die Hand zu nehmen und als Sofortmassnahme die verfassungsmässige Grundlage für einen Verfassungsrat zu schaffen. Ausserdem verlangte sie die Einführung der Gesetzesinitiative.

Verfassungsentwurf von Kölz und Müller und Vereinigung für Verfassungsreform (VVR)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 1/2: Vorgeschichte (1966 bis 1996)