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  • von Moos, Ludwig (cvp/pdc) BR EJPD/ CF DFJP

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Das schon 1968 laut gewordene Begehren nach einer Herabsetzung des Stimmrechtsalters auf 18 Jahre war Gegenstand parlamentarischer Beratungen auf Bundes- und Kantonsebene. In beiden eidgenössischen Räten wurden im Juni entsprechende Postulate überwiesen, im Ständerat allerdings nicht ohne Opposition. Bundesrat von Moos nahm sie zuhanden einer Studiengruppe, die sich zugleich mit einer Reform des Nationalratswahlrechts zu befassen hat, entgegen. In der öffentlichen Diskussion wurde einerseits auf kantonale Stimmrechtsordnungen in der Innerschweiz, die schon 18- oder 19jährige mitentscheiden lassen, anderseits auf die Entwicklung im Ausland hingewiesen. Eine Meinungsumfrage ergab allerdings noch eine mehrheitliche Ablehnung. Verschiedentlich wurde die Ansicht geäussert, dass das Stimmrecht der Frauen vor demjenigen der Jugendlichen den Vorrang haben müsse; ausserdem kam der Zusammenhang zwischen politischem und zivilrechtlichem Mündigkeitsalter zur Sprache. In Genf stimmte der Grosse Rat auf christlichsozialen Antrag einer Verfassungsänderung zu, die das Stimmrechtsalter auf 18 Jahre senken soll. Die Kantonsparlamente von Baselland, Luzern und Schaffhausen überwiesen entsprechende Motionen an ihre Regierungen; in Bern wurde nur ein Postulat angenommen, eine Motion dagegen abgelehnt. In Luzern lancierten die Jungliberalen gleich nach der Annahme des Frauenstimmrechts eine Volksinitiative; in Baselstadt konnte eine solche durch die PdA bereits eingereicht werden. Eine Petition der sanktgallischen Jungen christlichen Union wurde vom Regierungsrat mit Rücksicht auf den Misserfolg der Frauenstimmrechtsvorlage zurückgewiesen.

Erste Bestrebungen zur Herabsetzung des Stimmrechtsalters
Dossier: Stimmrechtsalter 18

Einer indirekten Aufforderung imBericht der Vier Weisen Folge leistend, organisierten sich im Sommer Kreise der sog. «Dritten Kraft » in einem «Mouvement pour l'unité du Jura» (MUJ), das den Versuch unternahm, den Empfehlungen jenes Berichts noch umfänglicher zum Durchbruch zu verhelfen. Es setzte sich dafür ein, dass die Kommission der Guten Dienste vom Bundesrat als Vermittlungsorgan anerkannt und dass ein mit ihrer Hilfe ausgearbeitetes Autonomiestatut vor dem Trennungsplebiszit in beiden Kantonsteilen zur Abstimmung gebracht werde. Vertreter der neuen Gruppe traten mit der Juradelegation des Regierungsrates in Kontakt; es wurde auch erreicht, dass die Jurassische Deputation dem Grossen Rat mit knappem Mehr – das Stimmenverhältnis betrug 18:17 – eine Umstellung der Prioritäten in der Juravorlage beantragte. Der Rat lehnte freilich im September eine solche Änderung ab, nachdem die Regierungssprecher geltend gemacht hatten, dass das geplante Jurastatut aus zahlreichen Einzelmassnahmen bestehen werde, über die man das Volk nicht in einem Zug abstimmen lassen könne; die Juravorlage der Regierung wurde darauf in erster Lesung ohne Gegenstimmen gutgeheissen. Im Sinne der Dritten Kraft forderte endlich der christlichsoziale Waadtländer Nationalrat Mugny den Bundesrat dazu auf (Ip. 10112), der Kommission der Guten Dienste den Auftrag zu erteilen, sie möchte in der Frage des Autonomiestatuts die Initiative ergreifen. Bundespräsident von Moos zeigte jedoch keine Bereitschaft, die Kommission mit einem eidgenössischen Auftrag auszustatten, der über eine Leistung guter Dienste hinausginge, und der Nationalrat wies einen Antrag des Separatisten Wilhelm auf Diskussion zurück.

Weg zum Selbstbestimmungsrecht in der Jurafrage

In die Diskussion über die Polizei wurde das Projekt einbezogen, auf dem Konkordatswege eine Interkantonale Mobile Polizei IMP zu schaffen, die dem Bundesrat zum Schutz ausländischer Diplomaten und internationaler Konferenzen, zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und in Katastrophenfällen zur Verfügung stehen sollte. Die Opposition gegen die Aufstellung eines solchen Ordnungsinstruments entsprang einerseits der Sorge um die kantonale Polizeihoheit, anderseits Bedenken, dass die neue Polizeitruppe eher provokativ als beruhigend wirken könnte. Unentwegte Kritiker bezeichneten sie als Werkzeug der Repression. In Zürich, wo man sich wie in Baselstadt vom Konkordat fernhielt, wurde die Befürchtung geäussert, die eigenen Bestände würden von der interkantonalen Institution zu stark beansprucht. Der schon Ende 1968 vom Bundesrat den eidgenössischen Räten unterbreitete Antrag, die auf 600 Mann veranschlagte IMP durch Subventionen — insbesondere für Ausrüstung und Ausbildung — zu unterstützen und damit das auf Initiative des Bundes entstandene Konkordat wirksam werden zu lassen, wurde im Ständerat nur vom Vertreter des Landesrings bekämpft. Im Nationalrat jedoch meldete sich eine stärkere Gegnerschaft, die aus der Mehrheit der Sozialdemokraten, dem Landesring und der PdA bestand; ihr Sprecher bezeichnete die IMP als verkappte Bundespolizei und als verfassungswidrig. Bundespräsident von Moos versicherte demgegenüber, dass der Bundesrat von der ihm durch das Konkordat eingeräumten Einsatzkompetenz nicht ohne Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen Gebrauch machen werde. Nach der Verabschiedung durch beide Räte wählte die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren den Walliser Kantonspolizeichef E. Schmid provisorisch zum Kommandanten der vorgesehenen Truppe (Schmid war zugleich Kommandant der Heerespolizei, kündigte aber die Niederlegung dieses Kommandos an.) Auf kantonaler Ebene wurde vom Solothumer Landesring eine Volksinitiative gegen den vom Kantonsrat beschlossenen Beitritt lanciert.

Interkantonale Mobile Polizei

Auf dem Gebiet der Lufthygiene hatte 1964 ein Expertenbericht vermehrte Bundeskompetenzen verlangt, die in einer Ergänzung des Art. 24 quater der Bundesverfassung verankert werden sollten. 1965 hatten sodann beide eidgenössischen Räte eine Motion angenommen, die den Bundesrat aufforderte, über die verschiedenen Immissionen in Form von Rauch, Abgasen, Lärm und Erschütterungen Bericht zu erstatten und Anträge für einen verfassungsmässigen und gesetzlichen Immissionsschutz zu unterbreiten (Motion Binder (k.-chr., AG) im NR). (Bundesrat von Moos empfahl Ablehnung der Motion.) Im Herbst 1966 forderte nun der Bundesrat die Kantone, die Parteien und die interessierten Verbände zur Einreichung von Vorschlägen für gesetzgeberische Massnahmen auf, wobei er selber das Bestehen von Lücken in Bezug auf die Hausfeuerung, den Schallschutz in Wohnbauten und den Lärm von Rasenmähern feststellte. Bekannt wurden die Stellungnahmen der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände und der Demokratischen Partei, die sich für einen allgemeinen Immissionsschutzartikel aussprachen, sowie diejenige der Freisinnig-demokratischen Partei, die nur für den Schutz der Luftreinheit, nicht aber für die Lärmbekämpfung eine neue verfassungsmässige Grundlage befürwortete.

Immissionsschutz-Gesetzgebung (Mo. 8974)

Les motionnaires ont demandé au Conseil fédéral de constituer un collège de personnalités chargées de recueillir et de trier la documentation relative à la révision totale et de centraliser les propositions émanant de la population. Cet organe pourrait être ensuite chargé d'élaborer les premiers projets. Le 15 juin, la motion Obrecht fut développée par son auteur au Conseil des Etats, alors que, le 28, c'était au tour de la motion Dürrenmatt. Obrecht justifiait sa demande par les raisons suivantes: la Constitution fédérale a perdu de sa clarté et de son unité initiales, à la suite des révisions; certaines institutions ne sont pas satisfaisantes; surtout, le peuple tend à perdre confiance en sa Constitution. Des articles contiennent des prescriptions de détail qui n'ont que faire dans une constitution. L'examen des institutions montre que la Constitution a mal défini leurs tâches respectives et leur séparation: le gouvernement est mal appuyé par la Constitution; les cantons et la Confédération vivent dans un système de relations opportuniste; le peuple est consulté sur des objets d'importance secondaire alors que d'autres, essentiels, lui échappent. Dürrenmatt (Mo. 9364), quant à lui, mit l'accent sur les modalités de la préparation de la révision, et fixa un terme à cette recherche avec l'année 1974; ce terme n'était pourtant pas une condition indispensable. Le conseiller fédéral von Moos accepta les motions, tout en faisant valoir qu'un certain nombre de sujets, parmi les plus importants à traiter – droit foncier, articles d'exception, suffrage féminin – devraient trouver une solution par révisions partielles au préalable; le Conseil fédéral ne se sentait pas lié à un horaire. Depuis la session d'été, il n'a pas pressé la constitution de l'organisme demandé.

Motions Obrecht et Dürrenmatt (Mo. 9347 et Mo. 9364)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 1/2: Vorgeschichte (1966 bis 1996)