Motion Fetz für eine Anpassung der kalkulatorischen kantonalen Krankenkassenreserven bis 2012 (Mo. 08.4046)

Dossier: Krankenkassenreserven

Eine Motion Fetz (sp, BS) wollte den Bundesrat beauftragten, die kalkulatorischen kantonalen Krankenkassenreserven bis 2012 angleichen zu lassen. Der Bundesrat stellte sich hinter dieses Anliegen und legte dar, dass er mehrfach seinen Willen bekundet habe, die Reserven der Krankenversicherer zwischen den Kantonen bis 2012 ins Gleichgewicht zu bringen. Diese Angleichung über mehrere Jahre hat zum Ziel, ein angemessenes Verhältnis zwischen den verschiedenen kalkulatorischen kantonalen Reservequoten pro Versicherer zu erreichen. Der Ständerat zeigte sich in dieser Frage gespalten. Während Gutzwiller (fdp, ZH) eine Kantonalisierung der Reserven als nicht sinnvoll betrachtete, da das Risiko über grössere Kollektive abgedeckt werden müsse, stimmte eine knappe Mehrheit von 18 gegen 15 für die Annahme der Motion.

Mehr Erfolg hatte eine vom Ständerat im Vorjahr angenommene Motion Fetz (sp, BS), welche den Bundesrat beauftragen wollte, die kalkulatorischen kantonalen Krankenkassenreserven bis 2012 angleichen zu lassen. Der Bundesrat hatte die Motion zur Annahme empfohlen, was auch die vorberatende Kommission mit einer sehr knappen Mehrheit von 12 zu 11 Stimmen tat. Eine rechtsbürgerliche Minderheit fürchtete, dass die Motion kontraproduktiv sei, weil sie zusätzlich eine kantonale Ebene in die eigentlich landesweit zu gestaltende Reservepolitik einzubringen drohe. Ebenso knapp wie in der Kommission wurde die Motion im Nationalrat durch den Stichentscheid der Präsidentin angenommen.

Standesinitiative Genf für einen Maximalbetrag für die Reserven (Kt.Iv 09.320)

Dossier: Krankenkassenreserven

Eine Standesinitiative des Kantons Genf, die einen Maximalbetrag für die Reserven der Krankenversicherer gefordert hatte und der die Kommissionen 2010 Folge gegeben hatte, wurde nach zweimaliger Fristverlängerung im Frühjahr 2015 vom Nationalrat abgeschrieben, da ihr Anliegen durch das neue Gesetz zur Aufsicht über die soziale Krankenversicherung erfüllt worden war.

Standesinitiative Genf für eine Staffelung des Reserveausgleichs (Kt.Iv. 09.316)

Dossier: Krankenkassenreserven

Bundesratsgesetz zur Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien (BRG 12.026)

Le DFI a mis en consultation un projet de loi visant à compenser dès 2013 sur une période de 6 ans les excédents et les déficits accumulés dans l’assurance obligatoire des soins de 1996 à 2011. Le projet propose de doubler les rabais de prime relatifs à la rétrocession des taxes environnementales pour les assurés des cantons ayant trop payé et à les réduire partiellement ou totalement pour les assurés n’ayant pas cotisé suffisamment. Les changements de domicile d’un canton à un autre ne sont pas pris en compte en raison du travail disproportionné d’un tel procédé. Au final, le projet vise à rembourser 50% des paiements de prime excédentaires.

Nach der Vernehmlassung im Vorjahr unterbreitete der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes zur Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien, der jedoch im Berichtsjahr noch nicht im Plenum debattiert wurde. Zudem kündigte Bundesrat Berset an, in Zukunft grosse Prämienunterschiede zwischen den Kantonen verhindern zu wollen. Im Zuge der Stärkung der Aufsicht über die obligatorische Krankenversicherung soll das BAG die Möglichkeit erhalten, stark über den effektiven Kosten liegende Prämien nachträglich zu korrigieren.

In der Herbstsession befasste sich der Ständerat als Erstrat mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes zur Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien, den der Bundesrat im Vorjahr vorgelegt hatte. Der Entwurf sieht vor, die in den Jahren 1996-2011 in den Kantonen zu viel oder zu wenig bezahlten Krankenkassenprämien rund zur Hälfte auszugleichen, indem Aufschläge oder Abzüge auf den Prämien vorgenommen werden. Die Aufschläge sollen dabei maximal der Höhe der Rückerstattung aus der CO2-Lenkungsabgabe, also rund CHF 50 pro Jahr, entsprechen. Die Gelder aus der CO2-Abgabe, welche als Lenkungsabgabe staatsquotenneutral ausgestaltet ist, werden bereits heute über die Krankenkassenprämien der Bevölkerung zurückerstattet. Indem die Aufschläge maximal dem Betrag der Rückerstattung entsprechen, soll eine eigentliche zusätzliche Prämienbelastung vermieden werden. Die Massnahme soll auf sechs Jahre begrenzt werden. Zu Beginn des Berichtsjahres hatte die SGK-S beschlossen, nicht auf das Geschäft einzutreten, revidierte ihre Entscheidung dann aber angesichts starken Widerstands aus den Kantonen der Westschweiz, Zürich und dem Tessin – allesamt Kantone, die in der Vergangenheit zu viel bezahlt hatten. Der neue Entwurf der Kommission, der auf einem Vorschlag der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren aufbaut, sieht eine Umverteilung im Umfang von CHF 800 Mio. vor, die zu je einem Drittel vom Bund, den Versicherern und den Versicherten getragen werden soll, wobei letztere auf die Rückerstattung der CO2-Lenkungsabgabe verzichten müssten. Die gesamte Umverteilung soll innerhalb dreier Jahre abgewickelt werden. Zudem sah die Kommission vor, das Inkrafttreten des Gesetzes mit jenem zur Aufsicht über die soziale Krankenversicherung zu koppeln, da dieses ähnliche Fehlberechnungen in der Zukunft verhindern soll. Obwohl der Vorschlag von verschiedenen Seiten als ungerecht kritisiert wurde, herrschte Einigkeit über die Notwendigkeit von Massnahmen, und im Ständerat war Eintreten unbestritten. In der Detailberatung folgte der Rat einer Minderheit Schwaller (cvp, FR), die einen Ausgleich über 16 Jahre forderte, wie es der Bundesrat ursprünglich geplant hatte. Die Kommissionsmehrheit hatte einen Ausgleich über 12 Jahre, zurückgerechnet vom Datum des Inkrafttretens des neuen Aufsichtsgesetzes aus, vorgesehen. Dies hätte, so die Meinung der Ratsmehrheit, Anlass zu erneuten Diskussionen und Verzögerungen geben können. Die Behandlung im Nationalrat stand im Berichtsjahr noch aus.

In der Frühjahrssession 2014 beriet der Nationalrat als Zweitrat in einer umfassenden Debatte die Änderung des KVG zur Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien. Im Vorjahr hatte der Ständerat abweichend vom Entwurf des Bundesrates beschlossen, eine Umverteilung im Umfang von CHF 800 Mio., aufgeteilt auf drei Jahre, vorzunehmen, welche je zu einem Drittel vom Bund, den Versicherern und den Versicherten zu bezahlen wäre. Zudem hatte die kleine Kammer das Geschäft mit jenem zum neuen Gesetz zur Aufsicht über die soziale Krankenversicherung gekoppelt. In der grossen Kammer war Eintreten unbestritten. Wiederholt betonten die Votierenden, die vorliegende Lösung sei alles andere als optimal, jedoch politisch notwendig, und es sei wichtig, ähnliche Verzerrungen zukünftig durch ein griffiges Aufsichtsgesetz zu verhindern. Damit die Rückerstattung möglichst schnell begonnen und abgeschlossen werden kann, sei jedoch auf eine Koppelung mit dem Aufsichtsgesetz zu verzichten, da der Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten noch ungewiss sei, so die abgesehen von zwei Enthaltungen geschlossen auftretende Kommission. Relativiert wurde in einem Votum das Ausmass der Verzerrungen: So hätten zum Beispiel im Kanton Zürich die Versicherten gerade einmal CHF 20 pro Jahr und Person zu viel bezahlt. In der Detailberatung beantragte die Kommissionsmehrheit, die Rückerstattung auf ein Zeitfenster von 1996 bis 2013 zu beziehen und damit nicht an das Aufsichtsgesetz zu koppeln, um zusätzliche Berechnungsschwierigkeiten zu vermeiden und die Ausgleichszahlungen rasch vornehmen zu können. Eine Minderheit Carobbio (sp, TI) beantragte, die Kopplung an das Aufsichtsgesetz beizubehalten und die Rückerstattung bis auf das Datum von dessen Inkrafttreten auszudehnen, wie es der Ständerat vorgesehen hatte. Damit wähle man eine Lösung, die auch für die nähere Zukunft bis zum Inkrafttreten des Aufsichtsgesetzes Bestand habe, so die Minderheit, denn auch nach 2013 würde die ungleiche Prämienbelastung in den Kantonen weiterbestehen. Mit 118 zu 56 Stimmen bei einer Enthaltung folgte der Rat der Kommissionsmehrheit, womit sich eine Differenz zum Ständerat ergab. In allen weiteren Punkten folgte der Nationalrat der Position des Ständerates. In der Gesamtabstimmung nahm er den Entwurf mit 173 gegen 3 Stimmen ohne Enthaltungen an. In der Presse wurde in den folgenden Tagen die Ansicht geäussert, das weitgehende Einlenken des Nationalrats auf die Position des Ständerats sei darauf zurückzuführen, dass die bürgerliche Mehrheit im Rat angesichts der im Herbst anstehenden Abstimmung über eine öffentliche Krankenkasse die Bevölkerung beim Thema Krankenversicherung besänftigen und für möglichst wenig Unzufriedenheit sorgen wolle. Noch in der gleichen Session stimmte der Ständerat dem Beschluss des Nationalrats zu, die Vorlage von jener zur Aufsicht über die soziale Krankenversicherung zu entkoppeln. Dies angesichts des unerwartet schnellen Voranschreitens der Arbeiten am Aufsichtsgesetz. In der Schlussabstimmung wurde der Entwurf im Nationalrat mit 193 zu einer Stimme ohne Enthaltungen und im Ständerat einstimmig mit 42 Stimmen, ebenfalls ohne Enthaltungen, angenommen.

Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (BRG 12.027)

Dossier: Krankenkassenreserven

Le DFI a mis en consultation un projet de loi relatif au contrôle de l’assurance-maladie afin de renforcer la surveillance sur les assureurs à travers la création d’une autorité de surveillance similaire à la FINMA ayant la capacité de fixer les primes et d’exiger le remboursement des primes trop élevées. Par ailleurs, le projet modifie le calcul de constitution des réserves en le basant désormais sur les risques effectifs, intégrant de la sorte les risques financiers, instaure de nouvelles règles de gestion et augmente le plafond des amendes à 500'000 francs. Le projet répond à la polémique relative à l’accumulation de primes trop élevées par les assureurs dans certains canton et au transfert de ces surplus de réserves vers d’autres cantons.

Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament einen Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung. Damit soll in Zukunft die Kontrolle verstärkt und den heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Zudem soll die Transparenz bei den Krankenkassen erhöht werden. Die ursprünglich enthaltene Forderung, die Aufsicht an eine unabhängige Behörde nach Vorbild der FINMA auszulagern, hatte die Regierung nach negativen Reaktionen in der Vernehmlassung aus dem Entwurf entfernt. Die Botschaft wurde im Berichtsjahr noch nicht von den Räten behandelt.

Die Räte begannen die Beratung des Entwurfs zu einem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, den der Bundesrat im Vorjahr vorgelegt hatte. Das neue Gesetz soll Lücken schliessen, welche bestehen, weil das Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei seiner Schaffung 1994 primär auf die Finanzierung der sozialen Krankenversicherung ausgerichtet worden war. Die Aufsicht dagegen ist nach Sicht des Bundesrates bisher ungenügend geregelt. Da eine Integration ins KVG nicht zweckdienlich wäre, soll ein eigenständiges Gesetz geschaffen werden, das in rund 60 Artikeln Verbesserungen im Bereich der finanziellen Sicherheit und Transparenz bietet, die Unternehmensführung der Kassen strenger regelt, die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde erweitert und griffige Strafmassnahmen enthält. Konkret beinhaltet der Entwurf Vorschriften zur Unternehmensführung der Kassen mit Unvereinbarkeitsregelungen und Offenlegungspflichten hinsichtlich leitender Organe, welche denen für börsenkotierte Unternehmen ähnlich sind. Für die Aufsicht über Versicherungskonzerne, die sowohl in der Grund- als auch in der Zusatzversicherung tätig sind, soll ein Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere der Finanzmarktaufsicht (Finma), ermöglicht werden. Neu sollen die Mindestreserven der Kassen anhand der tatsächlichen Risiken für jede Kasse einzeln berechnet werden. Das Verfahren zur Genehmigung der Prämientarife wird im bundesrätlichen Entwurf präzisiert. Die Prämien müssen in jedem Fall kostendeckend sein; stellen sie sich im Nachhinein als zu tief heraus, muss die Lücke aus den Reserven gedeckt und die Reserven im folgenden Jahr durch eine Prämienerhöhung wieder aufgefüllt werden. Die Aufsichtsbehörde soll umgekehrt auch die Rückerstattung zu hoher Prämien anordnen können. Das neue Gesetz soll die bisher bereits üblichen Anordnungen der Behörden zur Sanierung von Kassen auf eine rechtliche Grundlage stellen und im extremen Fall einen Bewilligungsentzug erlauben, bevor der Konkurs über einen Versicherer eröffnet wird. Schliesslich sollen die möglichen Ordnungsbussen bei Zuwiderhandlung für Versicherer und leitende Personen von CHF 5'000 auf neu maximal CHF 500'000 erhöht und auch Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich werden. Erstrat war der Ständerat, der sich des Geschäfts in der Frühjahrssession annahm. Er beschloss dabei auch, die Vorlage mit jener über die Korrektur der zwischen 1996 und 2011 zu viel bezahlten Prämien zu verknüpfen, damit einerseits die Situation der Vergangenheit korrigiert und andererseits Massnahmen für die zukünftige Verhinderung einer Wiederholung dieser Situation getroffen werden können. Trotz diverser Divergenzen, insbesondere des Einwands der Überregulierung seitens der SVP, schien ein gewisser Konsens über die Notwendigkeit eines Ausbaus der Aufsicht zu herrschen. Es wurden keine Nichteintretens- oder Rückweisungsanträge gestellt. Die SGK-S hatte in einem langen Beratungs- und Konsultationsprozess eine Variante zum Entwurf des Bundesrates erarbeitet, welcher der Rat mehrheitlich folgte. So beschloss die kleine Kammer, die Aufsicht über Versicherungsgruppen weniger umfassend zu regeln als dies der Bundesrat vorgesehen hatte: Nach dem Entwurf der SGK sollte das BAG nicht alle Zahlungen zwischen den einzelnen Versicherungszweigen innerhalb der Gruppe überprüfen können. Die Absicht des Bundesrates, zukünftig die Vermittlung von Kunden und die Werbung regeln zu können, ging der Kommissionsmehrheit zu weit, eine Minderheit Bruderer (sp, AG) beantragte jedoch, an der Bestimmung festzuhalten. Der Rat folgte der Minderheit äusserst knapp mit Stichentscheid des Präsidenten Lombardi (cvp, TI). Mit einer deutlichen Mehrheit stimmte die Kammer dagegen für einen Antrag ihrer Kommission, wonach die Grösse des Insolvenzfonds für die Kassen weiterhin durch deren gemeinsame Einrichtung bestimmt werden soll. Der Bundesrat hatte eine Ausrichtung nach den tatsächlich abzudeckenden Risiken vorgesehen, was eine massive Aufstockung des Fonds verlangt hätte. In der Gesamtabstimmung hiess der Rat das neue Aufsichtsgesetz mit 31 zu 4 Stimmen bei 7 Enthaltungen gut. Die Beratung im Nationalrat fand in der Wintersession statt. Hier waren die Divergenzen deutlich ausgeprägter als im Ständerat. So beantragte die von den Mitteparteien unterstützte Kommissionsmehrheit, das Geschäft nach Eintreten mit dem Antrag an den Bundesrat zurückzuweisen, eine Ergänzung und Verbesserung der Aufsicht mit einer Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vorzunehmen und auf die Schaffung eines neuen Gesetzes zu verzichten. Dabei solle er die betroffenen Kreise einbeziehen. Eine Minderheit Bortoluzzi (svp, ZH) beantragte Nichteintreten, eine Minderheit Fehr Jacqueline (sp, ZH) die Ablehnung des Rückweisungsantrages. Die Mehrheit argumentierte, der Entwurf überschneide sich inhaltlich mit jenem zur Rückerstattung der zu viel bezahlten Prämien, was bei der Anwendung zu Interpretationsschwierigkeiten führen werde. Er schaffe eine Überreglementierung in einem ohnehin sehr stark beschränkten Wettbewerb und führe zu zusätzlicher Bürokratie. Zudem würde die vorgängige Genehmigung und nachträgliche Korrektur der Prämien durch den Staat de facto zu staatlichen Prämien führen, was das System einer Einheitskasse annähere. Die Minderheit Bortoluzzi vertrat die Ansicht, das bisherige System der Krankenversicherung habe gute Dienste erwiesen und die derzeitigen Instrumente für die Aufsicht seien ausreichend, würden sie denn konsequent genutzt werden. Der vorliegende Entwurf diene primär der Besänftigung der Befürworter einer Einheitskasse. Schliesslich trat der Rat mit 132 gegen 46 Stimmen bei 8 Enthaltungen auf das Geschäft ein und wies es anschliessend mit 98 zu 83 Stimmen bei 6 Enthaltungen an den Bundesrat zurück. Für die Rückweisungen stimmten SVP und BDP sowie die Mehrheit der FDP und der CVP. Die Antwort des Ständerates auf die Rückweisungsabsicht stand im Berichtsjahr noch aus.

In der Frühjahrssession 2014 befasste sich der Ständerat erneut mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz zur Aufsicht über die soziale Krankenversicherung. Im Vorjahr hatte die kleine Kammer als Erstrat einen vom Entwurf des Bundesrates abweichenden Entschluss gefasst. Danach hatte die grosse Kammer, in der eine Mehrheit eine Überregulierung des Krankenversicherungsmarktes befürchtete, beschlossen, das Geschäft an den Bundesrat zurückzuweisen, damit dieser eine Ergänzung und Verbesserung der Aufsicht in Form einer Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vornehme und auf die Schaffung eines neuen Gesetzes verzichte.
In der ersten Runde der Differenzbereinigung beschloss der Ständerat nun nach einer kurzen Debatte, die Rückweisung an den Bundesrat abzulehnen und am im Vorjahr beschlossenen Entwurf festzuhalten. Er folgte damit dem Antrag einer grossen Mehrheit seiner Kommission und des Gesundheitsministers, der erneut betonte, für viele wichtige Aufsichtstätigkeiten fehlten heute die gesetzlichen Grundlagen.
Bereits in der folgenden Woche schloss sich der Nationalrat dem Beschluss des Ständerates an und verzichtete auf eine Rückweisung an den Bundesrat. Das Geschäft ging damit an die SGK-NR zur Detailberatung. In der Herbstsession gelangte das Gesetz erneut in den Nationalrat. Die Debatte stand im Zeichen der knapp drei Wochen später stattfindenden Abstimmung über eine öffentliche Krankenkasse und gestaltete sich äusserst ausführlich. Während die bürgerliche Mehrheit ihren grundsätzlichen Widerstand gegen das neue Gesetz angesichts der drohenden Einführung einer Einheitskasse aufgab, scheiterten zahlreiche linke Anträge auf Verschärfung der Aufsicht. Die Kommissionsmehrheit ging mit Bundes- und Ständerat einig in der Absicht, die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung im neu zu schaffenden Krankenversicherungsaufsichtsgesetz KVAG zu regeln. Eine Minderheit de Courten (svp, BL) setzte sich dagegen weiter für eine Integration einiger ihrer Ansicht nach wesentlicher Bestimmungen des Entwurfes in das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und das Fallenlassen der restlichen Artikel ein. Dazu wollte sie das Geschäft erneut an die Kommission zurückweisen. Die bestehenden Aufsichtsinstrumente seien bei konsequenter Anwendung absolut ausreichend, so die Begründung. Alle Fraktionen bis auf jene der SVP betonten jedoch die Wichtigkeit des neuen Aufsichtsgesetzes und seiner sofortigen Beratung, woraufhin der Rückweisungsantrag mit 144 zu 40 Stimmen abgelehnt wurde und die Detailberatung begann. In der umstrittenen Frage der Kontrolle von Versicherungsgruppen folgte der Nationalrat dem Ständerat gegen den Antrag des Bundesrates und einer Minderheit Fehr Jacqueline (sp, ZH): Das BAG soll demnach innerhalb einer Gruppe, welche verschiedene Versicherungsprodukte wie Zusatzversicherungen, Taggeldversicherungen und Pensionskassen anbietet, nur jene Geschäftsbeziehungen kontrollieren können, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen. Linke und Grünliberale warnten vor neuen Missbrauchsmöglichkeiten, unterlagen jedoch bei allen diese Problematik berührenden Artikeln den bürgerlichen Fraktionen, die ausführten, es sei nicht die Aufgabe des BAG, ausserhalb der Krankenversicherung liegende Versicherungsbereiche zu kontrollieren. Diese Kontrolle liege in der Zuständigkeit der FINMA, mit der es keine Konflikte zu schaffen gelte. Ein linker Minderheitsantrag Carobbio (sp, TI), der die Publikation von Prämien vor deren Genehmigung durch das BAG verbieten wollte, wie es der Bundesrat vorgesehen und der Ständerat beschlossen hatte, scheiterte an der bürgerlichen Mehrheit im Rat. Diese folgte der Kommissionsmehrheit in ihrem Beschluss, die provisorischen Prämien dürften mit Hinweis auf deren noch ausstehende Genehmigung veröffentlicht werden. Ebenso klar scheiterten zwei Minderheitsanträge de Courten (svp, BL): Der erste wollte den Passus streichen, wonach das BAG die Genehmigung von Prämien verweigern kann, falls diese zur Bildung übermässiger Reserven führe. Der zweite wollte im Gesetz festschreiben, dass während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens zwischen dem BAG und einer Krankenkasse über die Prämienhöhe automatisch die höhere der beiden vorgeschlagenen Prämien zur Anwendung kommen sollte. Die Anträge wurden nur von der SVP- und der BDP-Fraktion unterstützt. Einen wichtigen Teil des neuen Gesetzes bilden die Bestimmungen über die Rückerstattung zu hoher Prämien. Der Rat folgte seiner Kommission diskussionslos darin, den Prämienausgleich für die Kassen freiwillig zu erklären: Der Versicherer "kann" gemäss diesem Beschluss einen Prämienausgleich vornehmen. Die Rückerstattung erfolgt dabei an alle im fraglichen Jahr bei der Kasse versicherten Personen, auch wenn diese inzwischen den Kanton oder die Kasse gewechselt haben, und er erfolgt im Folgejahr. Der Ständerat hatte sich noch für einen zwingenden Ausgleich ausgesprochen, der im übernächsten Jahr an jene Personen erfolgen sollte, die nach wie vor bei der Kasse versichert sind. Bundesrat und Ständerat hatten die Möglichkeit einer Regulierung der Werbekosten und der Provisionen für Vermittler durch die Regierung vorgesehen. Im Gegensatz dazu wollte der Nationalrat lediglich die aktuell fehlende gesetzliche Grundlage für eine Branchenvereinbarung zur Regelung der Telefonwerbung und der Vermittlerprovisionen schaffen. Ebenfalls gegen die Version von Bundes- und Ständerat sowie einer nur von der SVP-Fraktion gestützten Minderheit de Courten (svp, BL) folgte der Rat seiner Kommissionsmehrheit darin, die Kassen zum gesonderten Ausweisen von Werbe- und Vermittlerkosten in der Jahresrechnung zu zwingen. Eine Abschwächung des Entwurfs zugunsten der Kassen beschloss der Nationalrat bei der Offenlegung der Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe: Während Bundes- und Ständerat sowie eine Minderheit Fehr Jacqueline (sp, ZH) eine Offenlegung sämtlicher Entschädigungen des Verwaltungsrats und der höchsten Entschädigung der Geschäftsleitungsmitglieder jeweils unter Namensnennung anstrebten, folgte der Rat seiner Kommissionsmehrheit darin, auf die Namensnennung zu verzichten. Die linke Minderheit hatte argumentiert, ihre Version folge Richtlinien der Economiesuisse und es gelte, das Vertrauen der Bevölkerung in die Krankenkassen wieder zu stärken. Sie unterlag der bürgerlichen Mehrheit, welche gleiche Regeln wie bei den übrigen obligatorischen Sozialversicherungen schaffen wollte. Ein Minderheitsantrag Pezzatti (fdp, ZG) war erfolgreich, der im Falle besonderer Überprüfungen durch die externe Revisionsstelle die Kosten nur dann der geprüften Kasse anlasten will, falls ein Verdacht auf schwere Mängel besteht. Bei der Kontrolle durch von der Aufsichtsbehörde herangezogene Dritte gewann die Kommissionsmehrheit gegen eine Minderheit Carobbio (sp, TI) mit ähnlichem Resultat: Die Kosten sollen den Kassen nur dann angelastet werden können, wenn tatsächlich Unregelmässigkeiten festgestellt werden. Die Minderheit wollte angesichts der Unsicherheit über zukünftige Entwicklungen keine abschliessende Aufzählung der Fälle, in denen diese Möglichkeit besteht, die Mehrheit dagegen argumentierte mit Klarheit und Rechtssicherheit. Seiner Kommissionsmehrheit gegen eine Minderheit Steiert (sp, FR) folgend, beschloss der Nationalrat auch, im Gesetz die möglichen sichernden Massnahmen, welche die Aufsichtsbehörde gegen die Kassen verfügen kann, abschliessend aufzuzählen. Zudem sollten diese nur bei schwerwiegenden Verletzungen der Bestimmungen des KVAG oder des KVG anwendbar sein und vom BAG formell verfügt werden. In der Gesamtabstimmung sprachen sich alle Fraktionen bis auf jene der SVP geschlossen für das neue Gesetz aus. Durch die SVP-Fraktion zog sich ein Röstigraben: Während die Deutschschweizer Mitglieder sich gegen das neue Gesetz aussprachen, stimmten alle welschen und Tessiner Mitglieder dafür oder enthielten sich ihrer Stimme. Es resultierten 139 Stimmen für und 40 gegen das neue Gesetz (8 Enthaltungen).
Bereits in der Folgewoche gelangte das Geschäft zur zweiten Runde der Differenzbereinigung erneut in den Ständerat. Die Debatte war verhältnismässig kurz, und völlig unkontrovers – der Rat folgte in allen Punkten ohne Gegenvoten seiner Kommission. Die Differenzen zum Nationalrat wurden mehrheitlich, jedoch nicht vollständig behoben. So wurde am Verbot der Publikation noch nicht genehmigter Prämien festgehalten, ebenso an der Bestimmung, wonach die betroffenen Kassen die Kosten der speziellen Prüfung durch eine externe Revisionsstelle zu bezahlen haben und dies auch dann, wenn kein Verdacht auf schwere Mängel besteht. Gemäss der vom Ständerat gewählten Version kann das BAG die Kosten aber in Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen. Auch in der Frage der sichernden Massnahmen wollte der Ständerat nicht von seinem Beschluss abrücken: Diese sollen bei jeglichen, und nicht nur bei schwerwiegenden, Verletzungen des KVG und KVAG sowie ohne formelle Verfügung des BAG anwendbar sein und im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt werden.
Mit diesen drei verbliebenen Differenzen gelangte das Geschäft bereits am Folgetag wiederum in den Nationalrat. Dieser schloss sich auf Empfehlung seiner Kommission gegen eine Minderheit de Courten (svp, BL) bei der Frage der Prämienbekanntgabe mit grosser Mehrheit dem Ständerat und damit dem Verbot der Publikation noch nicht bewilligter Prämien an. Bei der Frage der Kostenübernahme für eine externe Überprüfung eines Versicherers schlug die SGK-NR einen Mittelweg vor, nach welchem der Versicherer die Kosten zu tragen hat, falls ein Hinweis auf Unregelmässigkeiten oder gesetzeswidrige Handlungen vorliegt. Dem folgte der Rat stillschweigend. Bei den sichernden Massnahmen forderte die Kommissionsmehrheit, dem Ständerat zuzustimmen, während eine Minderheit de Courten (svp, BL) an der eigenen Version festhalten wollte. Mit 113 zu 66 Stimmen schloss der Rat sich der Mehrheit an.
Damit verblieb die neue Formulierung als einzige Differenz zum Ständerat, welche dieser unmittelbar darauf und eine knappe Woche vor der Abstimmung über die Volksinitiative für eine öffentliche Krankenkasse diskussionslos ausräumte.
Somit erübrigte sich eine Einigungskonferenz, vor der diverse Voten bereits gewarnt hatten, und die Räte schritten am 26. September zur Schlussabstimmung. Im Nationalrat wurde das neue Gesetz mit 139 zu 51 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen. Die Gegenstimmen kamen aus der SVP-Fraktion, wobei sich wiederum 4 Mitglieder für das Gesetz aussprachen und 3 der Stimme enthielten. Im Ständerat sprachen sich 41 Mitglieder für und 4 gegen das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz aus, wobei sich kein Ständeratsmitglied der Stimme enthielt. Die bis zum 15. Januar 2015 laufende Referendumsfrist verstrich ungenutzt.

Prämienausgleich 2015 bis 2017

Dossier: Krankenkassenreserven

Zwischen 1996 und 2013 waren in einigen Kantonen verglichen mit den Leistungen zu hohe, in anderen zu tiefe Krankenversicherungsprämien bezahlt worden. Die zu viel bezahlten Prämien flossen in die «fiktiven» Reserven der Krankenversicherungen – fiktiv deshalb, weil das KVG eigentlich keine Reserven vorsieht. Aufgrund verschiedener Standesinitiativen (Kt.Iv. 09.316, Kt.Iv. 09.319, Kt.Iv. 09.320) und einer Motion Fetz (sp, BS; Mo. 08.4046) hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die zu viel bezahlten Prämien bei der Rückerstattung aus der CO2-Lenkungsabgabe – die über die Krankenkassenprämien zurückbezahlt wird – auszugleichen, wobei die Details im Rahmen der Schaffung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung geregelt werden sollten. Dort hatte das Parlament entschieden, die Korrekturen in der Höhe von CHF 800 Mio., die zu je einem Drittel vom Bund, den Krankenkassen und den Versicherten der Kantone, die bisher zu wenig Prämien bezahlt hatten, übernommen werden, den CO2-Lenkungsabgaben der Jahre 2015 und 2017 anzurechnen. Während der Bund seinen Beitrag gleichmässig verteilt auf alle drei Jahre zurückzahlen sollte, verteilten sich die Beiträge der Versicherten aus den Kantonen, die bisher zu wenig Prämien bezahlt hatten, auf die Jahre 2015 und 2016, während die Krankenversicherungen ihren Beitrag vollständig im Jahr 2017 leisteten.
Im Februar 2015 gab der Bundesrat die Höhe der Kompensationen für das Jahr 2015 bekannt. So sollten die Prämienzahlenden in den Kantonen Appenzell-Innerrhoden, Genf, Graubünden, Freiburg, Tessin, Thurgau, Waadt, Zug und Zürich einen Prämienabschlag in der Höhe von insgesamt CHF 255 Mio. erhalten. Pro versicherter Person schwankten die Abschläge zwischen den Kantonen zwischen CHF 0.70 (Kanton Graubünden) und CHF 119.70 (Kanton Waadt). Der Gesamtbetrag für das Jahr 2015 bestand aus CHF 89 Mio. des Bundes sowie CHF 166 Mio., welche die Prämienzahlenden in den Kantonen, in denen zuvor zu wenige Prämien bezahlt worden waren, leisteten. In letzteren Kantonen fiel daher im Jahr 2015 ein Prämienzuschlag über CHF 62.40 an, nur in den Kantonen Wallis (CHF 56.40) und St.Gallen (CHF 9.00) lag er tiefer.

Im Jahr 2016 wurden den Prämienzahlenden in den Kantonen, die zwischen 1996 und 2013 zu hohe Prämien bezahlt hatten, weitere CHF 188 Mio. über die CO2-Lenkungsabgabe zurückbezahlt. So berichtete der Bundesrat im Februar 2016, dass sich der Bund wiederum mit CHF 89 Mio. an der Rückzahlung beteiligen werde, während die Prämienzahlenden in denjenigen Kantonen, die bisher zu tiefe Prämien bezahlt hatten, weitere 99 Mio. in Form eines Prämienzuschlags beisteuerten. Erneut lagen die Rückzahlungen im Kanton Waadt mit CHF 86.05 pro versicherter Person am höchsten und in Graubünden mit CHF 0.45 pro Person am niedrigsten.

Im Jahr 2017 bezahlten Bund und Krankenversicherungen die letzte Tranche der von den Prämienzahlenden einiger Kantone zu viel bezahlten Prämien in der Höhe von CHF 360 Mio. zurück. Erneut leistete der Bund einen Beitrag von CHF 89 Mio., hinzu kam der Beitrag der Krankenversicherungen über CHF 271 Mio. Die Versicherten des Kantons Waadt erhielten in der Folge Prämienabzüge über CHF 167.80 pro Person, diejenigen im Kanton Graubünden über CHF 1.00 pro Person. Damit konnte die Korrektur der Prämien der Jahre 1996 bis 2013 abgeschlossen werden.