Zuletzt aktualisiert: 04.08.2017, 13:29 Uhr

Dossier: 1. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; 1989-1992) Als PDF speichern

1.Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (BRG 89.062)

Auf Antrag des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Biga) senkte der Bundesrat auf den 1.1.1990 den Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung von 0,6 auf 0,4 Lohnprozente. Er entsprach damit einer Forderung von Arbeitgeberseite, während die Gewerkschaften die Prämien lieber längerfristig konstant gehalten hätten. Ebenfalls auf Empfehlung des Biga hob der Bundesrat per 1. Oktober die 1987 erlassenen Sondervorschriften für wirtschaftlich bedrohte Regionen auf, die den Arbeitslosen der Kantone Bern, Jura, Neuenburg und Tessin eine verlängerte Bezugsdauer gewährten. Im August verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zu einer Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Die Grundzüge des 1982 erlassenen ALV-Gesetzes werden durch diese partielle Revision nicht in Frage gestellt, doch soll – dies der zentrale Punkt der Vorlage – eine Aufwertung der Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung vorgenommen werden. Mit dieser Neuregelung kam der Bundesrat den Begehren aus Fremdenverkehrskreisen zumindest teilweise entgegen.

Mit der von beiden Kammern angenommenen Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes strebt der Bundesrat eine Vereinfachung des Vollzugs im Leistungsbereich sowie die Aufwertung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung an. Der letzte Punkt gab in beiden Räten viel zu reden. Gemäss dem bundesrätlichen Vorschlag soll die Schlechtwetterentschädigung nur da zum Tragen kommen, wo witterungsbedingt bereits bestehende Kundenaufträge nicht ausgeführt werden können, zum Beispiel in der Bau- und Forstwirtschaft, während durch Schneemangel verursachte Kundenausfälle in den Wintersportorten nur als Härtefälle im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung zu gelten hätten.

Gegen diese Auffassung opponierten im Ständerat Vertreter der Berggebiete. Sie verlangten den Einbezug der Touristikbetriebe in die Schlechtwetterentschädigung, welche im Gegensatz zur Entschädigung bei Kurzarbeit zeitlich unbegrenzt ausgerichtet wird und geringere Karenzfristen kennt. Sie setzten sich zwar nicht durch, erreichten aber immerhin, dass der Ständerat ein Postulat überwies, mit welchem der Bundesrat eingeladen wird, eine Schlechtwetterentschädigung für Skischulen, Seilbahnen und Skilifte sowie für Berg- und Pistenrestaurants zumindest in der Verordnung vorzusehen. Im Nationalrat wollte eine Koalition aus FDP, SP und Grünen die witterungsbedingten Einkommenseinbussen der Tourismusbranche gar von der Kurzarbeitsentschädigung ausnehmen, doch stimmte die Ratsmehrheit für den Vorschlag des Bundesrates.Mit der von beiden Kammern angenommenen Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes strebt der Bundesrat eine Vereinfachung des Vollzugs im Leistungsbereich sowie die Aufwertung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung an. Der letzte Punkt gab in beiden Räten viel zu reden. Gemäss dem bundesrätlichen Vorschlag soll die Schlechtwetterentschädigung nur da zum Tragen kommen, wo witterungsbedingt bereits bestehende Kundenaufträge nicht ausgeführt werden können, zum Beispiel in der Bau- und Forstwirtschaft, während durch Schneemangel verursachte Kundenausfälle in den Wintersportorten nur als Härtefälle im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung zu gelten hätten.

Gegen diese Auffassung opponierten im Ständerat Vertreter der Berggebiete. Sie verlangten den Einbezug der Touristikbetriebe in die Schlechtwetterentschädigung, welche im Gegensatz zur Entschädigung bei Kurzarbeit zeitlich unbegrenzt ausgerichtet wird und geringere Karenzfristen kennt. Sie setzten sich zwar nicht durch, erreichten aber immerhin, dass der Ständerat ein Postulat überwies (Po. Ad 89.062), mit welchem der Bundesrat eingeladen wird, eine Schlechtwetterentschädigung für Skischulen, Seilbahnen und Skilifte sowie für Berg- und Pistenrestaurants zumindest in der Verordnung vorzusehen. Im Nationalrat wollte eine Koalition aus FDP, SP und Grünen die witterungsbedingten Einkommenseinbussen der Tourismusbranche gar von der Kurzarbeitsentschädigung ausnehmen, doch stimmte die Ratsmehrheit für den Vorschlag des Bundesrates.

Anlass zu Diskussionen gab auch die vorgesehene Degression bei den Taggeldzahlungen. Im Ständerat setzten sich die Sozialdemokraten mit Unterstützung des christlichsozialen Flügels der CVP dafür ein, dass auf eine Kürzung der Taggelder nach dem 85. bezw. dem 170. Tag verzichtet werde, da dies einer Bestrafung der Arbeitslosigkeit gleichkomme. Im Nationalrat wurde dieser Antrag von der SP, den Grünen, dem LdU und Teilen der CVP unterstützt. Beide Räte folgten aber schliesslich Bundesrat Delamuraz, für den die Degression einen Anreiz zur effizienteren Arbeitssuche darstellt, und der versicherte, dass in Härtefällen und bei Arbeitnehmern über 45 Jahren die Taggelder nicht gekürzt würden.

Keine Chance hatte auch ein Antrag Reimann (sp, BE) auf eine generelle Erstrekkung der Bezugsdauer. Beide Räte beschlossen aber, die für Härtefälle vorgesehene Höchstzahl der Taggelder von 250 auf 300 anzuheben. Eine Standesinitiative des Kantons Neuenburg, welche 500 Tage verlangte, um die durch Krisenhilfe an ausgesteuerte Arbeitslose stark geforderten Gemeinden etwas zu entlasten, wurde in beiden Räten abgelehnt.

Auf den 1. Februar 1992 wurde das revidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft gesetzt. Bereits Mitte März machte der Bundesrat von seinen neuen Kompetenzen Gebrauch und erhöhte auf dem Verordnungsweg die Bezugsdauer für die am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffenen Kantone Genf, Neuenburg und Tessin auf maximal 300 Tage. Die Massnahme wurde in der Folge auf weitere Kantone und schliesslich per 1. Januar 1993 auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wurde die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate angehoben. Zudem wurde beschlossen, dass Arbeitslose inskünftig nur noch einmal pro Woche stempeln müssen.

Verordnung zum revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG): Wetterbedingte Kurzarbeitsentschädigung

In der Verordnung zum revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) trug der Bundesrat einem im Vorjahr überwiesenen Postulat des Ständerates Rechnung und schuf eine klare Rechtsgrundlage für die Möglichkeit, bei wetterbedingtem Ausbleiben von Kunden — wovon etwa Skilift- und Seilbahnbetriebe, Skischulen und Bergrestaurants bei extremem Schneemangel betroffen sein können — eine Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. Die Bergkantone zeigten sich allerdings wenig begeistert von der Ausgestaltung der Karenzfristen, welche für den erstmaligen Arbeitsausfall in der Saison zwei Wochen betragen.