Zuletzt aktualisiert: 02.08.2016, 18:18 Uhr

Dossier: Neuregelung der elterlichen Verantwortung 2012–2017 Als PDF speichern

Elterliche Sorge (BRG 11.070)

La modification du code civil suisse demandant l’introduction de l’autorité parentale conjointe en cas de divorce ou de concubinage a été acceptée par le Conseil national en septembre. Les élus ont accepté cette modification par 151 voix contre 3. En outre, ils ont modifié le projet du Conseil fédéral en donnant à la loi un effet rétroactif sans limite temporelle, alors que le Conseil fédéral souhaitait la limiter à cinq ans.

Die grosse Kammer beriet in der Herbstsession den Entwurf des Bundesrates über eine Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend die elterliche Sorge. Mit dieser Teilrevision des ZGBs soll die gemeinschaftliche elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall werden. Bisher unterstanden nur eheliche Kinder der gemeinsamen Sorge, während uneheliche Kinder bei der Mutter blieben und eine gemeinsame Sorge nur seit 2001 und auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich war. Nach langer Beratung fasste der Nationalrat im Herbst der Kommissionsmehrheit folgend einen abweichenden Beschluss zum Entwurf des Bundesrates. So soll im Falle von nicht verheirateten und nicht zusammenlebenden Eltern ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag als zusätzliche Voraussetzung für die Zuteilung der gemeinsamen, elterlichen Sorge dienen. Weiter sollen auch Paare, deren Scheidung bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt, die Möglichkeit haben, die im Rahmen der Scheidung getroffene Regelung der elterlichen Sorge zu ändern.

Die gemeinsame elterliche Sorge soll unabhängig vom Zivilstand der Eltern zum Regelfall werden. Die Regelung für unverheiratete Paare, wie sie die Schweiz aktuell kennt, verstösst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Ständerat befasste sich daher als Zweitrat mit der Teilrevision des Zivilgesetzbuches, deren Grundsatz im Parlament unumstritten war. Die kleine Kammer stimmte den meisten 2012 vom Nationalrat vorgenommenen Änderungen am Gesetzesentwurf zu. Sie forderte jedoch eine offenere Regelung des Familiennamenrechts, wonach die Eltern den Ledignamen ihrer Kinder frei bestimmen können. Eine weitere Differenz schuf der Ständerat bezüglich der Regelung des Aufenthaltsortes eines Elternteils („Zügelartikel“). Nach Ansicht der kleinen Kammer genügt bei einem Wohnortswechsel eine blosse Informationspflicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Schliesslich sollte ein Rückkommen auf die im Rahmen einer Scheidung getroffenen Regelungen nur dann erlaubt sein, wenn die Scheidung bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes maximal fünf Jahre zurückliegt. Der Nationalrat schloss sich diesen Änderungswünschen an, so dass die Zivilgesetzbuchrevision in der Sommersession im Nationalrat mit 106 zu 13 und im Ständerat mit 41 zu Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen werden konnte. Die Referendumsfrist war im Oktober ungenutzt verstrichen und die Gesetzesänderung wird am 1. Juli 2014 in Kraft treten.

ZGB: Kindesunterhalt (BRG 13.101)

Der nächste Revisionsschritt bei der Neuregelung der elterlichen Verantwortung, der sich der Änderung betreffend die elterliche Sorge anschliessen wird, betrifft das Unterhaltsrecht. Der Bundesrat verabschiedete im November eine Botschaft zur entsprechenden Änderung des ZGBs. Der Entwurf räumte der gemeinsamen Unterhaltspflicht von minderjährigen Kindern erste Priorität ein. Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht sollen die Kosten für die Kinderbetreuung auch bei nicht verheirateten Paaren berücksichtigt werden. Im Falle, dass ein Elternteil seiner Pflicht zeitweise nicht nachkommen kann, soll der eigentlich geschuldete Kindesunterhaltsbetrag als sogenannter gebührender Unterhalt festgehalten werden. Dadurch soll dem Kind im Zeitpunkt, in dem der Elternteil wieder über genügend Geld verfügt, die Durchsetzung seines Unterhaltskostenanspruchs erleichtert werden. Damit das Kind seine Unterhaltsbeiträge auch regelmässig erhält, soll das Gesetz dem Bund die Kompetenz übertragen, eine Verordnung zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge zu erlassen. Schliesslich soll die Verjährung für alle Forderungen der Kinder erst ab ihrer Volljährigkeit zu laufen beginnen.

Die Anpassungen des Unterhalts- und Betreuungsrechts bildeten nach der elterlichen Sorge die zweite Phase des Revisionsprojekts der elterlichen Verantwortung, welches das Kindswohl ins Zentrum stellen will. Durch die auch in der Motion der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen (11.3316) geforderte Revision sollten künftig den Kindern keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen und der Unterhalt als selbständiger Anspruch der Kinder verankert werden. Die Vorlage sah zu diesem Zweck vor, dass Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten haben. Dies gilt auch bei unverheirateten Eltern. Falls die Pflichten nicht erfüllt werden können, soll der eigentlich geschuldete Kindesunterhalt, der sogenannte „gebührende Unterhalt“, festgehalten werden, um es dem Kind zu erleichtern, bei einem Einkommenszuwachs eine Erhöhung der Unterhaltspflicht durchzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag soll zudem nicht nur den Barbedarf decken, sondern im Sinne einer Erwerbsausfallentschädigung auch für die bestmögliche Betreuung sorgen, wenn ein Elternteil das Kind mehrheitlich betreut. Wie hoch die Beträge ausfallen, soll weiterhin durch die Gerichte festgestellt werden. Um schliesslich eine rechtzeitige und regelmässige Zahlung der Unterhaltsbeiträge zu garantieren, soll der Bund die Kompetenz erhalten, eine Verordnung betreffend der Inkassohilfe zu erlassen. Auch die Situation von Kindern aus Einelternhaushalten soll verbessert werden. Da jedoch das Sozialhilferecht in den Kompetenzbereich der Kantone fällt, sah die Vorlage hier nur punktuelle Massnahmen vor.

Der Nationalrat stimmte dem Entwurf des Bundesrates mit 124 zu 53 Stimmen bei 12 Enthaltungen zu. Nur die SVP votierte gegen die Revision, die ihrer Ansicht nach die Familie als Institution in Frage stelle und den Gerichten eine zu grosse Kompetenz einräume. Ausserhalb der parlamentarischen Beratungen meldete sich die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (EKF) zu Wort. Sie kritisierte insbesondere, dass keine Lösung für jene Fälle geboten werde, in denen das Einkommen nach der Trennung nicht ausreicht, die sogenannten Mankofälle. Da diese vor allem Frauen beträfen, würde durch die Gesetzesrevision dem Verfassungsgebot der Gleichstellung der Geschlechter nicht genügend Rechnung getragen. Die EKF forderte deshalb einen Mindestunterhalt für Kinder. Die vorberatende Kommission des Ständerats setzte sich mit dieser und anderen Kritiken auseinander. Während sie die Festlegung eines Mindestunterhalts sowie die Festschreibung der Mankoteilung ablehnte, nahm der Ständerat einen neuen Artikel bezüglich der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht auf. So schlug die kleine Kammer vor, den Informationsaustausch zwischen den Inkassobehörden, den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinkommen zu verbessern. Personen, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen und gleichzeitig jedoch Vorsorgeguthaben ihrer Pensionskassen in Kapitalform beziehen, sollen gemeldet werden, um den Inkassobehörden den Zugriff auf das Geld zu erleichtern. Damit nahm der Ständerat eine Bestimmung auf, die der Bundesrat zuerst separat in einer Vorlage regeln wollte. Weiter wurde die alternierende Obhut explizit ins Gesetz aufgenommen. Einstimmig überwies die kleine Kammer die Vorlage zur Differenzbereinigung an den Nationalrat.

Die Vorlage zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend den Kindesunterhalt befand sich in der Frühjahrssession 2015 in der Differenzbereinigung. In der Wintersession 2014 hatte der Ständerat einige Differenzen zum Beschluss des Nationalrates geschaffen. So hatte die kleine Kammer eine neue Informationspflicht zwischen Inkassobehörden und Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen in die Vorlage aufgenommen. Unterhaltsschuldner sollen so leichter zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge bewegt und der Missbrauch von ausbezahlten Guthaben der zweiten Säule verhindert werden können. Nachdem sich auch der Bundesrat für diese laut Bundespräsidentin Sommaruga «sehr sinnvolle Ergänzung» ausgesprochen hatte, stimmte der Nationalrat der neuen Regelung ebenfalls zu. Im Nationalrat nicht auf Gegenliebe stiessen jedoch zwei vom Ständerat eingefügte Bestimmungen bezüglich der alternierenden Obhut. Die kleine Kammer hatte im Gesetz ausdrücklich festschreiben wollen, dass das Kind ein Recht auf Pflege regelmässiger persönlicher Beziehungen zu beiden Elternteilen habe und dass die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohles auf Verlangen eines Elternteils oder des Kindes vom Gericht oder der zuständigen Behörde geprüft werden müsse. Die Mehrheit der grossen Kammer war der Ansicht, dass diese Bestimmungen keinen Mehrwert brächten, da das Gericht durch die Offizialmaxime ohnehin auch ohne Parteiantrag verpflichtet sei, diese Frage zu prüfen, und dass damit die alternierende Obhut gegenüber anderen Betreuungsmodellen eine ungerechtfertigte Bevorzugung erfahre. Der Begriff der alternierenden Obhut sei überdies zu wenig bestimmt und führe zu Rechtsunsicherheit. In allen anderen Punkten stimmte der Nationalrat dem Entwurf des Ständerates zu und gab die Vorlage mit einer verbleibenden Differenz zurück an den Ständerat. Sowohl die Mehrheit der RK-SR als auch der Bundesrat sprachen sich dafür aus, an den eingefügten Bestimmungen festzuhalten. Dieser Ansicht folgte der Ständerat mit grosser Mehrheit. Der Nationalrat beseitigte die Differenz schliesslich, indem er sich der Haltung des Ständerates anschloss. In der Schlussabstimmung nahm der Ständerat die Vorlage klar mit 40 zu 4 Stimmen an; der Nationalrat stimmte ihr mit 130 zu 55 Stimmen bei 9 Enthaltungen zu. Dagegen stellte sich allein die Fraktion der SVP.

Garde alternée (Po. 15.3003)

En janvier 2015, le député Karl Vogler (pcs, OW) se faisait porte-parole de la CAJ-CN pour déposer un postulat concernant la garde alternée en cas de divorce. Selon le conseiller national, la garde alternée doit être encouragée. C'est pour cette raison que les problèmes juridiques qu'elle peut poser doivent être étudiés soigneusement par le Conseil fédéral et faire l'objet d'un rapport présentant également des solutions. Les révisions précédentes du code civil n'ont selon la commission réglé que de manière partielle les soucis causés par la garde alternée. Le Conseil fédéral a reconnu le besoin d'une analyse de la mise en œuvre de ces nouvelles réglementations et a appelé à accepter le postulat. Le Conseil national l'a alors adoubé à l'unanimité lors de la session de printemps de la même année.

En décembre 2017 a paru le rapport du Conseil fédéral au sujet de la garde alternée. L'Université de Genève a été mandatée pour conduire une étude interdisciplinaire sur les implications juridiques, psychologiques, sociales et au niveau de la politique de la famille de la garde alternée des enfants suite à un divorce. La première partie du rapport parvient à la conclusion que la décision du législateur de ne pas faire de la garde alternée le modèle prioritaire est juste. En effet, les conditions matérielles et structurelles ne sont pas toujours réunies pour que cette solution soit optimale pour les enfants et leurs parents. Ceci mène à la conclusion de la seconde partie, qui estime que le dispositif légal actuel permet de répondre aux questions que pose la recherche de solutions individualisées pour la garde des enfants suite à un divorce. De plus, l'accompagnement interdisciplinaire des parents divorcés comme il est offert dans certains cantons semble être une ressource importante, que le Conseil fédéral entend encourager.