Zuletzt aktualisiert: 18.05.2021, 10:38 Uhr

Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe Als PDF speichern

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)

Im Zug der langfristig angelegten Reform des Strafrechts traf der Bundesrat Vorentscheide zur Revision der Bestimmungen zum Schutze von Leib und Leben, Sittlichkeit und Familie. Im Vernehmlassungsverfahren zu den entsprechenden Vorschlägen der Expertenkommission Schultz, das bis Ende 1981 gedauert hatte, war zum Teil massive Kritik laut geworden. Sie hatte sich vor allem gegen die vorgeschlagene Liberalisierung des Sexualstrafrechts gerichtet. So lehnte es die Mehrheit der Vernehmlasser ab, dass das Schutzalter auf 14 Jahre gesenkt werde. In der weiteren Diskussion bemängelten z.B. die städtischen Polizeidirektoren, dass die Experten eine Lockerung der strafrechtlichen Handhaben gegen die Pornographie befürwortet hatten. Es wurde vermerkt, dass in der Öffentlichkeit das Pendel zurückschwinge: der liberale Kurs der Kommission gerate mit den sich wieder wandelnden Wertmassstäben der Bevölkerung in Konflikt.
Unter diesen Umständen entschloss sich der Bundesrat, einen vorsichtigeren Reformweg einzuschlagen. Um der Gefahr eines Referendums gegen das ganze Paket zu begegnen, beauftragte er das EJPD, ihm zwei getrennte Gesetzesentwürfe zu unterbreiten: einen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und die Familie sowie einen über das Sexualstrafrecht. Das Schutzalter sollte bei 16 Jahren belassen werden und der Inzest strafbar bleiben. Demgegenüber folgte er den Vorschlägen der Experten, künftig auf Antrag auch die Vergewaltigung in der Ehe zu verfolgen sowie hetero- und homosexuelles Verhalten strafrechtlich gleichzubehandeln. In der Frage der Pornographie hatte das EJPD eine Differenzierung sowie die Ansetzung einer Altersgrenze für den Schutz von Jugendlichen zu prüfen. Als neue Materie sollten Darstellungen reiner Gewalttätigkeiten, insbesondere im Videobereich, erfasst werden. Ferner beauftragte das EJPD Prof. H. Schultz, bis zum Frühjahr 1985 die Allgemeinen Bestimmungen des StGB auf ihre Revisionsbedürftigkeit zu überprüfen und einen Vorentwurf auszuarbeiten. Von der Einsetzung einer neuen Expertenkommission wurde noch abgesehen.

Nachdem die Vorschläge der Expertenkommission Schultz für eine umfassende Reform des Strafrechts 1981 im Vernehmlassungsverfahren arg zerzaust worden waren, wurden sie verwaltungsintern überarbeitet und sollen dem Parlament im Sommer 1985 unterbreitet werden. Mit der Zustimmung zu einer Motion der Genfer Sozialdemokratin Christinat (sp, GE) bekundete der Nationalrat seine Erwartung, dass in die Reform des Sexualrechts verschärfte Strafbestimmungen für bandenmässig begangene Verbrechen (namentlich Vergewaltigungen) aufgenommen werden. Ein anderer Vorstoss zur Verschärfung der Strafbestimmungen blieb hingegen vollkommen erfolglos: Die im Vorjahr von einer Westschweizer Gruppe lancierte Volksinitiative zur Einführung der Todesstrafe für Händler von harten Drogen erreichte weniger als ein Zehntel der erforderlichen Unterschriftenzahl.

Als zweite Etappe bei der Reform des Strafrechts (und des Militärstrafrechts) legte der Bundesrat die Botschaft zur Revision der Bestimmungen über «Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen Sittlichkeit und gegen die Familie» vor. Um eine differenziertere Beurteilung zu ermöglichen, teilte er die Vorlage in zwei Gesetzesentwürfe auf. Der erste umfasst den Bereich des Schutzes von Leib, Leben und Familie, der zweite betrifft das politisch wesentlich umstrittenere Sexualstrafrecht (strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit).
Als nächste Etappe wird die Revision der Bestimmungen über die Vermögensdelikte an die Hand genommen. Im August ermächtigte der Bundesrat das EJPD, den von einer Expertenkommission ausgearbeiteten Vorentwurf in die Vernehmlassung zu geben.
Die diesjährige Jahresversammlung des schweiz. Juristenvereins vom 7/8. September war dem Thema der Wirtschaftskriminalität gewidmet.

Die breit angelegte Neugestaltung des Strafrechts wurde planmässig fortgesetzt. Von den rund 400 Artikeln des Strafgesetzbuchs befinden sich zur Zeit mehr als die Hälfte in Revision. Die vorberatende Kommission des Ständerats nahm die Verhandlungen über die Reform der Bestimmungen betreffend strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie auf. Die neue Norm über Gewaltdarstellungen fand grundsätzlich Zustimmung, die Kommission wünschte jedoch eine genauere Definition der strafbaren Tatbestände. In der Frage des Schutzalters entschied sie sich für eine Altersgrenze von 15 Jahren und gelangte somit zu einem Kompromiss zwischen den Vorschlägen der Expertenkommission Schultz (14 Jahre) und des Bundesrats (16 Jahre).
Diverse Frauenorganisationen (u.a. der Schweiz. Verband für Frauenrechte) protestierten zudem gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Straffreiheit für Vergewaltigung in der Ehe.

Die Ständekammer behandelte als Erstrat die Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie. Sie stimmte der vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafbarkeit der Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Darstellungen grausamer Handlungen und sogenannt harter Pornografie zu. Ein Antrag der Kommissionsmehrheit, das Zeigen derartiger Erzeugnisse zumindest im engen Bekanntenkreis nicht zu ahnden, blieb ohne Erfolg. Wesentlich mehr zu reden gab die Ansetzung der Schutzaltersgrenze, das heisst des Alters, von dem an Jugendliche geschlechtliche Handlungen mit anderen Personen ausüben dürfen. Gegen eine Senkung der zur Zeit auf 16 Jahre fixierten Grenze wurde ins Feld geführt, dass die Jugendlichen heute zwar die geschlechtliche Reife früher erlangen, dass aber in der Regel die geistige Reife zum selbständigen Entscheid in Sexualfragen noch nicht vorhanden sei. Für die Befürworter einer Senkung ging es primär darum, den veränderten Verhältnissen in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Der Liberale Aubert (NE) wies in seinem befürwortenden Votum darauf hin, dass sich das Schutzalter 16 auf keine Tradition berufen könne, habe es doch zu Beginn des 20. Jahrhunderts in fast allen Kantonen zwischen 12 und 15 Jahren gelegen. Der Antrag des Bundesrates, die Altersgrenze auf 16 Jahren zu belassen, wurde mit 20:15 Stimmen gutgeheissen. Die Eidg. Jugendkommission hatte in diesem Zusammenhang gefordert, dass der Zweck des Schutzalters nicht eine Kriminalisierung der Jugendlichen sein dürfe, sondern dazu dienen soll, Kinder vor der sexuellen Verführung durch Erwachsene zu schützen. Der Ständerat nahm diese Argumentation auf und beschloss, dass bei Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr von der Strafverfolgung abgesehen werden kann.

Fast noch mehr beachtet als die Schutzaltersproblematik wurde der Entscheid des Ständerats zur Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe weiterhin straffrei bleiben soll. Bereits der Vorschlag der Regierung, gegen den Rat der Expertenkommission an dieser Bestimmung festzuhalten, hatte zu heftigen Protesten von Frauenorganisationen geführt. Die meisten Gegner einer Änderung führten Schwierigkeiten bei der Beweisermittlung ins Feld. In einigen dieser Voten klang aber auch an, dass es hier nicht allein um eine ermittlungstechnische Frage geht, sondern grundsätzlich das Verhältnis zwischen Mann und Frau angesprochen ist. Für die weiblichen Abgeordneten war dieser grundsätzliche Charakter der Auseinandersetzung klar: unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit setzten sie sich ausnahmslos für die Strafbarkeit ein. Die Straffreiheit bedeute nichts anderes, erklärte Ständerätin Bührer (sp, SH), als dass das geltende Recht dem Mann mit dem Trauschein zugleich die sexuelle Verfügungsgewalt über seine Ehefrau zubillige. Obwohl einige Männer eingestanden, im Verlauf der Debatte ihre Meinung geändert zu haben, lehnte der Rat den Vorschlag, die Vergewaltigung in der Ehe auf Antrag zu bestrafen, mit 22:9 Stimmen deutlich ab. Immerhin stimmte die Ständekammer der Kompromissformel von Josi Meier (cvp, LU) zu, die Vergewaltigung in getrennten Ehen als strafbar zu erklären. Die Privilegierung von Männern, welche ihre Ehefrau vergewaltigen, findet in der öffentlichen Meinung im Gegensatz zum Ständerat wenig Verständnis. Eine Umfrage ergab, dass 62% für und nur 20% gegen die Strafbarkeit plädieren. Dabei zeigten sich kaum Einstellungsunterschiede zwischen Frauen und Männern, hingegen liess sich ein Gesinnungswandel feststellen, hat sich doch die Gruppe der Befürworter einer Straflosigkeit innerhalb von zwei Jahren nahezu halbiert.

Die Kommission des Nationalrats konnte 1988 ihre anfangs des Jahres aufgenommenen Beratungen über die Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie nicht abschliessen. In den besonders umstrittenen Fragen Schutzalter, Pornographie und Vergewaltigung sind noch keine Entscheide gefällt worden. In der Zwischenzeit setzten verschiedene Frauenorganisationen ihre Kampagne gegen die 1987 vom Ständerat verabschiedete Fassung fort. Ihre Kritik richtet sich dabei insbesondere gegen die Beibehaltung der Straffreiheit für die Vergewaltigung in der Ehe. Eine Delegiertenversammlung der OFRA protestierte aber auch gegen die mit der Unterscheidung zwischen erlaubter weicher und verbotener harter Pornographie angestrebte Liberalisierung im Bereich der Darstellung von sexuellen Handlungen. Ihrer Meinung nach hat die Unantastbarkeit der Würde und Integrität der Frauen im Zentrum der Sexualstrafrechtsreform zu stehen.

Anfangs 1989 beschloss die vorberatende Kommission des Nationalrats, die Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie in zwei Teile zu spalten. Dieses Vorgehen sollte es erlauben, rasch zu einem Verbot von gewaltverherrlichenden Darstellungen zu kommen und die wesentlich umstritteneren Fragen des Sexualstrafrechts später zu behandeln.

Unmittelbar vor den Verhandlungen des ersten Teils im Nationalrat traten allerdings namhafte Kulturschaffende, Berufsorganisationen der Medienschaffenden und auch die eidgenössische Filmkommission mit ihren Bedenken gegen ein sogenanntes Brutaloverbot an die Öffentlichkeit. Ihrer Meinung nach könnten die neuen Bestimmungen bei restriktiver Auslegung der Gerichte zur Einrichtung einer Zensur in Fragen der Kunst und zur Behinderung der Berichterstattung über tatsächlich ausgeübte Gewalt führen. In der Ratsdebatte wurden zum beantragten Verbot der Herstellung, Verbreitung und des Konsums von brutalen Darstellungen eine Reihe von Abänderungsanträgen vorgebracht. Einerseits wurde verlangt, das Verbot auf Jugendliche zu beschränken, zum andern wurden Präzisierungen des Straftatbestandes resp. eine Ausweitung der erlaubten Ausnahmen gefordert. Zwar herrschte Einigkeit, dass sich die neuen Bestimmungen gegen die Verherrlichung von Gewalt in Videofilmen richten sollten und nicht gegen die künstlerische Freiheit in Text und Bild. Trotzdem drang von den Abänderungsvorschlägen nur derjenige durch, der schriftliche Erzeugnisse explizit aus den neuen Vorschriften ausnimmt. Nachdem die Differenzbereinigung keine Probleme bot, und ein von politisch nicht organisierten Personen aus Genf angekündigtes Referendum nicht zustande kam, konnte das neue Gesetz auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt werden.

Die Nationalratskommission setzte ihre Beratungen des zweiten Teils der Vorlage, des Sexualstrafrechts, fort. In der Frage des Schutzalters schloss sie sich dem Entscheid des Ständerats für die Beibehaltung der heute geltenden 16 Jahre an. Im Gegensatz zum Ständerat sprach sie sich hingegen für eine Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe aus und entschied sich, den strafbaren Tatbestand der sexuellen Ausnützung von Abhängigen auch auf Arbeitsverhältnisse zu erweitern.

Als Zweitrat behandelte der Nationalrat in der Wintersession die Revision des Sexualstrafrechts («strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität»). Es handelt sich dabei um den zweiten Teil der 1985 vom Bundesrat vorgeschlagenen Überarbeitung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzbuchs über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie. Wichtigste Streitpunkte bildeten das sogenannte Schutzalter, die Entkriminalisierung von Liebesbeziehungen zwischen Jugendlichen sowie die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe.
Der Rat entschied sich wie zuvor der Ständerat für die Beibehaltung des Schutzalters 16. Sexuelle Handlungen sollen jedoch nicht mehr bestraft werden, wenn die Beteiligten mindestens 14 jährig sind und ihr Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt. Wenn alle Beteiligten weniger als vierzehn Jahre alt sind, sollen gemäss dem Beschluss des Nationalrats ihre sexuellen Handlungen nicht mehr bestraft werden.
In der Debatte über die Bestrafung von Vergewaltigung in der Ehe wurde die vom Ständerat 1987 beschlossene Beibehaltung der Straffreiheit im Nationalrat von keinem Redner verteidigt. Umstritten war hingegen die von der SP, den Grünen und von Nationalrätinnen aller Parteien geforderte Einstufung als Offizialdelikt. Die Frauenorganisationen von CVP, SP, SVP, GPS, LdU, SD und POCH hatten sich zuvor in einer gemeinsamen Stellungnahme ebenso für die Ausgestaltung als Offizialdelikt ausgesprochen wie der Schweizerische Katholische Frauenbund und die Dachorganisation der Frauenhäuser. Sie argumentierten, dass die Vergewaltigung inner- und ausserhalb der Ehe gleich behandelt werden müsse, und dass mit der Form des Antragsdelikts der Schutz der Frau nicht gewährleistet sei. Für die Einstufung als Antragsdelikt wurde die Begründung ins Feld geführt, die betroffene Frau müsse selbst entscheiden können, ob sie ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen in die Wege leiten wolle. In einer Namensabstimmung entschied der Rat mit 99 zu 68 Stimmen für die Strafverfolgung auf Antrag.

In der Differenzbereinigung befasste sich der Ständerat in der Märzsession mit der Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Er stimmte dem Nationalrat in Bezug auf die Straffreiheit von Handlungen zu, die sich zwischen Kindern von weniger als 14 Jahren abspielen. Hingegen lehnte er den Beschluss der Volkskammer ab, auch dann von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn bei Beteiligung von 14-16 jährigen der Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt. Immerhin soll bereits der Untersuchungsrichter unter bestimmten Umständen — konkret bei echten Liebesbeziehungen — auf eine Strafverfolgung verzichten können.

In der Frage der strafrechtlichen Verfolgung der Vergewaltigung in der Ehe hatte im Ständerat seit der Erstberatung 1987 ein grundlegender Meinungswandel stattgefunden. Umstritten war nicht mehr das Prinzip der Bestrafung, sondern lediglich noch die Ausgestaltung als Offizial- oder Antragsdelikt. Mit 21 zu 5 Stimmen schloss sich der Rat der Volkskammer an und beschloss, Vergewaltigung in der Ehe nur auf Antrag strafrechtlich zu verfolgen. Auch bei allen übrigen Differenzen schloss er sich dem Nationalrat an.

Dem Nationalrat ging der Vorschlag des Ständerats zur Entkriminalisierung der sogenannten Jugendliebe zuwenig weit. Er hielt an seinem Beschluss fest, innerhalb einer auf drei Jahre reduzierten Altersdifferenz die Jugendliebe nicht mehr zu bestrafen. Andererseits hob er die generelle Straffreiheit für Handlungen, an denen ausschliesslich Kinder von weniger als 14 Jahren beteiligt sind, wieder auf. Damit wollte er verhindern, dass zwar Handlungen zwischen 15 und 19jährigen, nicht aber solche zwischen 5 und 13jährigen strafrechtlich verfolgt werden müssen. Der Ständerat schloss sich dieser Lösung an. Die bereinigte Vorlage wurde im Nationalrat mit drei, im Ständerat ohne Gegenstimmen verabschiedet.

Die religiös-fundamentalistische EDU und der Verein «Ja zum Leben» ergriffen gegen das revidierte Sexualstrafrecht erfolgreich das Referendum. Ihre Kritik richtet sich gegen ein Gesetz, das Unzucht akzeptiere, die Homosexualität rechtlich der Heterosexualität gleichstelle und das Jugendschutzalter von 16 Jahren unterlaufe.

Infolge des Referendums der EDU und des Vereins «Recht auf Leben» fand am 17. Mai 1992 eine Volksabstimmung über das neue Sexualstrafrecht statt. Die wesentlichsten Punkte der Revision waren die Entkriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen nahezu gleichaltrigen Kindern (bei Beibehaltung des Schutzalters 16), die Bestrafung der Vergewaltigung in der Ehe, die vollständige Gleichbehandlung von hetero- und homosexuellem Verhalten sowie die Differenzierung zwischen weicher und harter Pornographie und analog zum Brutaloverbot die Bestrafung der letzteren (z.B. sexuelle Darstellungen mit Beteiligung von Kindern oder Tieren). Für die breite Front der Befürworter bedeutete die Revision primär eine fällige Anpassung der rund fünfzig Jahre alten Bestimmungen an die gewandelten Verhaltensweisen und Moralvorstellungen. Die Gegner, zu denen sich neben den beiden im Referendumskomitee vertretenen Gruppierungen noch die Schweizer Demokraten und die Auto-Partei gesellten, sahen in den neuen Bestimmungen einen Angriff auf die guten Sitten, den christlichen Glauben und die in der Bibel festgelegten Prinzipien.

Die Stimmberechtigten hiessen die Revision mit 73.1% Ja-Stimmen gut. Abgelehnt wurde die Vorlage einzig im Wallis, wo die CVP wie auch in Freiburg die Nein-Parole ausgegeben hatte (das deutschsprachige Oberwallis nahm das Sexualstrafrecht mit 58% Ja an). Die ebenfalls stark katholisch geprägten Kantone der Innerschweiz stimmten hingegen deutlich zu. Die nach der Abstimmung durchgeführte Vox-Befragung ergab, dass es sich für die Ja-Stimmenden vor allem um die Anpassung eines veralteten Gesetzes an die heutigen Verhaltensweisen und Moralvorstellungen gehandelt hat, während bei den Gegnern gerade der Widerstand gegen diesen Wandel im Vordergrund stand. Die neuen Bestimmungen traten auf den 1.10.1992 in Kraft.


Sexualstrafrecht: Abstimmung vom 17. Mai 1992

Beteiligung: 39,2%
Ja: 1'255'604 (73,1%)
Nein: 461'723 (26,9%)

Parolen:
- Ja: FDP (1*), SP, CVP (2*), SVP (1*), GP, LP, LdU, EVP (1*), PdA; SGB, CNG, SGV.
- Nein: AP, SD, EDU.

* In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Verschärfung des StGB betreffend Gewalt in der Ehe (Pa.Iv. 96.465)

Dossier: Zivil- und Strafrichtliche Bekämpfung von Gewalt in der Familie 1996 - 2006

Mit zwei parlamentarischen Initiativen verlangte im Nationalrat die Sozialdemokratin von Felten (BS) eine Verschärfung des Strafrechts zum Schutz der Frauen vor Gewalt in der Ehe oder in eheähnlichen Verhältnissen. Die erste Initiative (Pa.Iv. 96.464) verlangt, dass die einfache Körperverletzung durch den Mann in diesen Verhältnissen zu einem Offizialdelikt wird. Der zweite Vorstoss will erreichen, dass sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe vom Staat als Offizialdelikt, also auch ohne Einwilligung der betroffenen Frau verfolgt werden muss. Noch 1990 hatte sich der Nationalrat anlässlich der Revision des Sexualstrafrechts für die Ausgestaltung als Antragsdelikt entschieden. Nun beantragte die vorberatende Kommission die Überweisung beider Vorstösse. Gegenanträge stellten Dorle Vallender (fdp, AR) und Suzette Sandoz (lp, VD); sie blieben aber mit 72:70 (Körperverletzung) resp. 82:66 (Vergewaltigung) Stimmen in der Minderheit.

Nachdem der Nationalrat 1997 zwei parlamentarischen Initiativen von Felten (sp, BS) für die Verfolgung von Vergewaltigung und anderen Gewaltakten in der Ehe oder eheähnlichen Verhältnissen als Offizial- und nicht nur als Antragsdelikt Folge gegeben hatte, legte nun seine Rechtskommission eine entsprechende Gesetzesänderung vor. Da sie der Ansicht war, dass ein von Staates wegen einzuleitendes Verfahren in Einzelfällen nicht dem Willen des Opfers entsprechen könnte, sah sie allerdings vor, dass bei weniger schweren Fällen das Verfahren auf Wunsch des Opfers eingestellt werden kann.

Der Nationalrat befasste sich mit den Kommissionsvorschlägen zur Umsetzung von zwei parlamentarischen Initiativen von Felten (sp, BS) für die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung und anderen Gewaltakten in der Ehe oder eheähnlichen Verhältnissen. Diese gelten in Zukunft als Offizial- und nicht nur als Antragsdelikt. Bei weniger gravierenden Straftatbeständen (einfache Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung, Nötigung) kann das Verfahren auf Wunsch des Opfers eingestellt werden. Gegen den Widerstand der SVP und der Liberalen hiess der Nationalrat die neuen Bestimmungen mit 118 zu 33 Stimmen gut. Nachdem der Ständerat oppositionslos zugestimmt hatte, wurde die Gesetzesrevision in der Herbstsession verabschiedet.