BVG-Mindestzinssatz 2003

Ende Oktober gab der Bundesrat seinen definitiven Entscheid bezüglich des Mindestzinssatzes bekannt. Angesichts der unsicheren Zinsentwicklung und der Lage auf den Anlagemärkten wurde der Mindestzinssatz auf den 1. Januar 2003 auf 3,25% gesenkt und gleichzeitig flexibilisiert. Der Bundesrat beschloss einen Mechanismus, der mindestens alle zwei Jahre eine Überprüfung und Anpassung erlaubt, wobei die Rendite der Bundesobligationen, die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen und die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen zu berücksichtigen sind. Ausdrücklich festgehalten wurde ferner, dass der Bundesrat jeweils auch die BVG-Kommission anhört. Die erste Überprüfung wird 2003 vorgenommen.

BVG-Mindestzinssatz 2004

Der Bundesrat entschied im September, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2004 von 3,25 auf 2,25% zu senken. Dieser gilt nur für den obligatorischen Teil und nur für Kassen, die nach dem Beitragsprimat funktionieren. Die BVG-Kommission hatte im Mai 2% vorgeschlagen. Die Arbeitgeber befürworteten einen Mindestzinssatz von maximal 2%, während die Gewerkschaften 3% für angemessen erachteten. Angesichts der leichten Erholung der Finanzmärkte während der Sommermonate verzichtete der Bundesrat darauf, die Empfehlung der BVG-Kommission zu übernehmen. Den Zinssatz von 2,25% bezeichnete er als vorsichtig und als Beitrag zur Entlastung der Pensionskassen. Wegen der Schwankungen auf dem Kapitalmarkt beschloss er, ab dem kommenden Jahr bis auf Weiteres eine jährliche Überprüfung des Mindestzinssatzes vorzunehmen.

BVG-Mindestzinssatz 2005

Die den Bundesrat in Fragen der Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge beratende BVG-Kommission empfahl der Regierung, den aktuellen Mindestzinssatz von 2,25% 2005 weiterzuführen. Trotz der positiven Börsenentwicklung erlaubten das Ausmass der bestehenden Unterdeckungen und die eingeschränkte Risikofähigkeit zahlreicher Vorsorgeeinrichtungen vorderhand keine Erhöhung. Anderer Auffassung war die SGK des Ständerates, die sich für 2,5% entschied. Die nationalrätliche Schwesterkommission sprach sich sogar für 2,75% aus. Da er die Erholung des Börsenmarktes als positives Indiz für eine mittelfristige Entwicklung wertete, den Vorsorgeeinrichtungen aber die Möglichkeit einräumen wollte, wieder Schwankungsreserven aufzubauen, wählte der Bundesrat den Mittelweg und entschied, den Mindestzinssatz per 1.1.2005 auf 2,5% anzuheben.

Da unter den Vertragskündigungen des letzten Jahres durch die Versicherungsgesellschaften, welche dann Anschlussverträge zu schlechteren Konditionen anboten, v.a. die in Sammelstiftungen zusammengeschlossenen KMU zu leiden hatten, hiess der Ständerat eine Motion (04.3200) seiner SGK gut, die den BR verpflichten will, durch Gesetzes- oder Verordnungsänderungen den Schutz der KMU zu verbessern.

BVG-Mindestzinssatz 2006

Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge muss gemäss Gesetz mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Da 2004 eine leichte Anpassung nach oben vorgenommen worden war, beschloss der Bundesrat Ende August, im Berichtsjahr keine weitere Veränderung vorzunehmen, womit der Satz auch 2006 bei 2,5% bleibt. Eine Anpassung nach unten, wie sie etwa der Schweizerische Versicherungsverband verlangte, erachtete der Bundesrat als nicht angezeigt, da sich die Finanzmärkte 2005 erfreulich entwickelt haben. Gegen eine Erhöhung des Mindestzinssatzes spreche die Tatsache, dass die Folgen der negativen Börsenjahre noch nicht ganz bewältigt sind; ausserdem müsse den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit gegeben werden, wieder Wertschwankungsreserven zu bilden.

BVG-Mindestzinssatz 2007

Mitte September beschloss der Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge auch für 2007 auf dem aktuellen Niveau von 2,5% zu belassen. Dieser Entscheid berücksichtigte die negativen Anlageerträge im ersten Halbjahr 2006, welche das gute Ergebnis von 2005 relativierten; der Mindestzinssatz muss von allen Vorsorgeeinrichtungen im Durchschnitt mehrerer Jahre erreicht werden. Die Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge, in welcher neben Versicherungsexperten auch die Sozialpartner vertreten sind, hatte mit klarer Mehrheit ebenfalls die Beibehaltung des seit 2005 geltenden Mindestzinssatzes empfohlen.

BVG-Mindestzinssatz 2008

Der Bundesrat beschloss, den Mindestzinssatz für die Gelder in der beruflichen Vorsorge für das Jahr 2008 von 2,5 auf 2,75% herauf zu setzen. Er stützte sich bei seinem Entscheid insbesondere auf die langfristige Durchschnittsrendite der 7-jährigen Bundesobligationen (2,6%). Zudem berücksichtigte er die Ertragsmöglichkeiten von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die BVG-Kommission und die Arbeitgeber hatten sich ebenfalls für 2,75% ausgesprochen, während die Gewerkschaften 3% für angemessen gehalten hätten.

BVG-Mindestzinssatz 2009

Auf den 1. Januar 2009 senkte der Bundesrat den BVG-Mindestzinssatz von 2.75 Prozent auf 2 Prozent und trug damit der negativen Entwicklung der Finanzmärkte im Rahmen der Finanzkrise Rechnung. Ein noch tieferer Satz sei jedoch nicht nötig, da bei guten Entwicklungen ein vorsichtiger Mindestzinssatz festgelegt worden sei, wodurch die Vorsorgeeinrichtungen Wertschwankungsreserven haben aufbauen können, betonte er. Die BVG-Kommission hatte einen Satz von 2 Prozent, die Gewerkschaften einen von 2.25 Prozent vorgeschlagen.

BVG-Mindestzinssatz 2010

Für das Jahr 2010 beliess der Bundesrat den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bei 2 Prozent. Zwar liege der langfristige gleitende Durchschnitt der siebenjährigen Bundesobligationen, an dem er sich orientiere, bei 2.3 Prozent, die Aktienmärkte hätten aber die massiven Verluste des letzten Jahres noch nicht kompensieren können, weshalb eine Anhebung des Satzes nicht angezeigt sei, erklärte der Bundesrat. Auch die BVG-Kommission sowie die Sozialpartner hatten sich zuvor für einen Mindestzinssatz von 2 Prozent ausgesprochen.

BVG-Mindestzinssatz 2011

Im Oktober 2010 gab der Bundesrat bekannt, den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge für das Jahr 2011 beruhend auf der neuen, von der BVG-Kommission empfohlenen Berechnungsmethode bei 2 Prozent zu belassen. Die Kommission und die Arbeitgeberverbände hatten einen Mindestzinssatz von (maximal) 2 Prozent, die Gewerkschaften einen von 2.75 Prozent empfohlen.

BVG-Mindestzinssatz 2012

Im November 2011 gab der Bundesrat bekannt, den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge für das Jahr 2012 von 2 Prozent auf 1.5 Prozent zu senken. Dieser Wert sei auf die negative Entwicklung der Aktienmärkte sowie auf die rekordtiefen Zinssätze für Bundesobligationen zurückzuführen. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) habe einen Zinssatz von 1 Prozent, die BVG-Kommission mehrheitlich einen von 1.5 Prozent und die Gewerkschaften einen von 2 Prozent empfohlen, teilte der Bundesrat mit.

BVG-Mindestzinssatz 2013

BVG-Mindestzinssatz 2014

Seit 2012 befand sich der Mindestzinssatz für die zweite Säule aufgrund der tiefen Kapitalzinsen auf dem historischen Tiefstand von 1,5%. Im September des Berichtsjahres empfahl nun die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge dem Bundesrat, den Zinssatz aufgrund der guten Finanzmarktlage auf 1,75% zu erhöhen. Die Gewerkschaften forderten gar eine Erhöhung auf 2,25%, während die Pensionskassen für den Status quo plädierten. Die Regierung folgte der Empfehlung der Kommission mit der Begründung, der Swiss Market Index (SMI) habe im Vorjahr und im laufenden Jahr deutlich zulegen können. Zudem sei der gesetzliche Umwandlungssatz in der zweiten Säule nach wie vor zu hoch, was ausgeglichen werden müsse. Die Erhöhung sei massvoll und berücksichtige die immer noch angespannte Situation an den Finanzmärkten.

BVG-Mindestzinssatz 2015

BVG-Mindestzinssatz 2016

Ende Oktober 2015 gab der Bundesrat bekannt, per 1. Januar 2016 den Mindestzinssatz für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge von 1,75 auf 1,25% zu senken. Er begründete diesen Schritt mit der Tiefzinspolitik der Notenbanken, welche weltweit die Zinsen auf Anleihen hatte sinken lassen – so lag die Verzinsung siebenjähriger Bundesobligationen im August 2015 bei rund -0,4%. Zwar hätten sich die Aktienmärkte 2014 positiv entwickelt, die Volatilität sei jedoch hoch und die Performance insgesamt ungenügend, weshalb die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge einen Satz von 1,25% empfohlen hatte. Auf die Ankündigung des rekordtiefen Zinssatzes reagierten sowohl Versicherer als auch Gewerkschaften mit Kritik, jedoch aus unterschiedlichem Grund. Die Gewerkschaften, welche auf einen unveränderten Zinssatz plädiert hatten, warfen dem Bundesrat vor, das Anlageumfeld zu negativ zu bewerten. Bereits in der Vergangenheit sei dies der Fall gewesen, so der Schweizerische Gewerkschaftsbund, womit „Geschenke" an die Versicherer verteilt worden seien. Die Versicherten dagegen würden bestraft. Gegen eine solche Darstellung wehrte sich der Pensionskassenverband ASIP. Der Verband hatte im Vorfeld eine Senkung des Mindestzinssatzes auf 0,75% verlangt. Dieser müsse möglichst vorsichtig gewählt werden; den Pensionskassen stehe es danach frei, ihre Guthaben höher zu verzinsen, so die Begründung. Die auf Anlagen erzielten Renditen müssten zudem nicht nur für die Verzinsung der Guthaben, sondern auch für den Aufbau von Schwankungsreserven und Rückstellungen ausreichen.

BVG-Mindestzinssatz 2017

Im November 2016 gab der Bundesrat bekannt, per Anfang 2017 den Mindestzinssatz in der zweiten Säule von 1.25 Prozent auf 1 Prozent zu senken. Zuvor hatte die BVG-Kommission zu demselben Zinssatz geraten, nachdem sie über verschiedene Varianten zwischen 0.5 und 1.25 Prozent abgestimmt hatte. Kritisiert wurde dieser Entscheid sowohl vom Schweizerischen Versicherungsverband als auch vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund. Ersterer empfand den Zinssatz von 1 Prozent als «deutlich zu hoch» und sprach sich für maximal 0.5 Prozent aus; Letzterer kritisierte, dass die Erwerbstätigen erneut tiefere Renten hinnehmen müssten, und hätte entsprechend einen Zinssatz von 1.25 Prozent bevorzugt. Unterstützt wurde der SGB gemäss Presse vom Bauern- sowie vom Gewerbeverband, die sich im Hinblick auf die Abstimmung zur AHVplus-Initiative gegen eine Unterschreitung der «psychologischen Schwelle» von 1 Prozent (Kurt Gfeller, Vizepräsident des Gewerbeverbands) aussprachen, um nicht zusätzlich «Wasser auf die Mühlen der Linken» (Sonntagszeitung) zu giessen.

BVG-Mindestzinssatz 2018

Die Resultate am Aktienmarkt und die Höhe der Liegenschaftszinsen würden gegen eine Senkung des Mindestzinssatzes, die weiterhin sehr tiefen Zinssätze gegen eine Anhebung desselben sprechen, erklärte der Bundesrat im November 2017, weshalb er sich für eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes bei 1 Prozent für das Jahr 2018 entschied. Die BVG-Kommission hatte ihm zuvor zu demselben Wert geraten. Bis zur Entscheidung im nächsten Jahr will der Bundesrat zudem seine Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes analysieren.

BVG-Mindestzinssatz 2019

Eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes für das Jahr 2019 auf einen «historischen Tiefststand» (Tages-Anzeiger) von 0.75 Prozent empfahl die BVG-Kommission dem Bundesrat im Herbst 2018. Da der durchschnittliche Zinssatz auf absehbare Zeit weiter falle, müsse man den «Satz den Realitäten anpassen», erklärte Christine Egerszegi als Kommissionspräsidentin. Neu orientierte sich die Kommission vor allem an den 10-jährigen anstelle der 7-jährigen Bundesobligationen. Im November 2018 entschied sich der Bundesrat jedoch zum ersten Mal seit fast zehn Jahren, der Empfehlung der Kommission nicht zu folgen und stattdessen den Mindestzinssatz bei 1 Prozent zu belassen. Bei einer erwarteten Inflation von 1 Prozent würden die Versicherten so zumindest kein Geld verlieren, beurteilten die Medien diesen Entscheid.

BVG-Mindestzinssatz 2020

In Übereinstimmung mit den Sozialpartnern und der BVG-Kommission beliess der Bundesrat den BVG-Mindestzinssatz 2020 bei 1 Prozent. Die gute Entwicklung der Finanzmärkte sowie die tiefe Mindestverzinsung sprächen gegen eine Senkung, die tiefen Zinsen am Kapitalmarkt gegen eine Erhöhung des Mindestzinsssatzes, erklärte der Bundesrat.

BVG-Mindestzinssatz 2021

Unter vergleichsweise grosser medialer Aufmerksamkeit forderte die BVG-Kommission im Sommer 2020 mit knapper Mehrheit die Senkung des BVG-Mindestzinssatzes, also des Zinssatzes der Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium, für das Jahr 2021 von 1 Prozent auf 0.75 Prozent. Die Kommissionsmitglieder hatten gar Vorschläge für einen Mindestzins ab 0.25 Prozent eingebracht. Berechnet wird der Zinssatz aufgrund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen, Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Da die Performance der Aktien, Anleihen und Liegenschaften 2019 ausserordentlich gut war, sei eine Senkung des Mindestzinses für das Jahr 2021 nicht nötig, liess der Bundesrat jedoch im November 2020 verlauten und beliess den Mindestzinssatz bei 1 Prozent.

BVG-Mindestzinssatz 2022

Hatte die BVG-Kommission für das Jahr 2021 noch eine Senkung des BVG-Mindestzinssatzes verlangt, empfahl sie für das Jahr 2022, beim aktuellen Wert von 1 Prozent zu bleiben. Erneut hatten sich jedoch einzelne Mitglieder für Werte zwischen 0.25 und 1.25 Prozent ausgesprochen. Im November 2021 folgte der Bundesrat dieser Empfehlung und beliess den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge, also die minimale Verzinsung des Vorsorgeguthabens der obligatorischen zweiten Säule, bei 1 Prozent.