In der Antwort auf eine Motion Ruf (sd, BE), welche verlangte, die tägliche Ausstrahlung der Nationalhymne in Radio, Fernsehen und Lokalradio einzuführen, verwies der Bundesrat auf die verfassungsrechtlichen Gründe, aus denen das Anliegen nicht berücksichtigt werden kann: laut Art. 55 bis Abs. 3 BV ist den Veranstaltern von Radio und Fernsehen die Autonomie in der Programmgestaltung garantiert. Gemäss Guillaume Chenevière, Direktor des welschen Fernsehens TSR, würde die tägliche Ausstrahlung der Nationalhymne dem Programm den Anstrich eines Staatsfernsehens verleihen, was nicht der Realität entspreche; Peter Schellenberg wies die Idee von sich, da die Nationalhymne nicht den Platz eines "Hitparadenbestsellers" mit täglicher Ausstrahlung verdiene. Mit 65 gegen 16 Stimmen wurde die Motion abgelehnt. Im Kanton Waadt sprach sich der Grosse Rat für einen verstärkten Einbezug der Landeshymne in den Schulunterricht aus, so dass die austretenden Schülerinnen und Schüler zumindest die erste Strophe der Nationalhymne kennen sollten.

Tägliche Ausstrahlung der Nationalhymne in Radio, Fernsehen und Lokalradio (Mo. 90.363)
Dossier: L'importance de l'hymne national et les tentatives de renouvellement